Leitsatz: Weder § 8 Abs. 3 EFG noch einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift des nordrhein-westfälischen Ersatzschulfinanzrechts lässt sich entnehmen, dass die Refinanzierung der einem Lehrerinfolge einer Beförderung gezahlten Mehrbezüge von einer Überprüfung der Eignung und Befähigung dieses Lehrers für das Beförderungsamt durch die Schulaufsichtsbehörde als Refinanzierungsbehörde abhängig gemacht werden dürfte. Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Oktober 1988 und 22. Dezember 1988 wird der Beklagte verpflichtet, auch die nach der Zusatzvereinbarung vom 19./20. November 1987 zu erbringenden Leistungen des Klägers an den Beigeladenen in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 und einer solchen nach Besoldungsgruppe A 14 vom 1. November 1987 an als zuschußfähige fortdauernde Ausgaben anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Träger des Erzbischöflichen Gymnasiums in -, einer genehmigten Er-satzschule. An dieser Schule ist der Beigeladene aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 30. November 1981/16. April 1982 mit entsprechender Unterrichtsgenehmigung nach § 41 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes (SchOG) als Lehrer tätig. Durch Zusatzvereinbarung vom 19./20. November 1987 beförderte ihn der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 1987 zum Oberstudienrat i. K. und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ein. Unter dem 28. März 1988 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Refinanzierungszusage für die sich auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 ergebenden Dienstbezüge des Beigeladenen. Zugleich teilte er dem Beklagten mit, der Beigeladene sei im Dienstleistungsbericht des Schulleiters mit der Note "erheblich überdurchschnittlich" bewertet worden. Den Dienstleistungsbericht legte er jedoch nicht vor. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1988 lehnte der Beklagte die Refinanzierung der die Besoldungsgruppe A 13 übersteigenden Dienstbezüge des Beigeladenen ab, weil der Nachweis der Eignung des Beigeladenen für das ihm übertragene Beförderungsamt nicht erbracht worden sei. Gemäß § 7 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG) könnten Aufwendungen der Ersatzschulen nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen veranschlagt werden. § 8 Abs. 3 EFG bestimme, daß die Dienstbezüge hauptberuflicher Lehrer in der Höhe in Ansatz zu bringen seien, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustünden. § 8 Abs. 2 EFG schließlich sehe vor, daß das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein müsse. Auch wenn danach die formalen Vorschriften des Beamtenrechts im Ersatzschulbereich keine Anwendung fänden und bei Beförderungen im Hinblick auf die Personalhoheit des Ersatzschulträgers von staatlicher Seite insbesondere keine Überprüfung der Bewerberauswahl stattfinden könne, habe der Schulträger dennoch nachzuweisen, daß den nach § 8 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) bei jeder beamtenrechtlichen Ernennung zu beachtenden Grundsätzen des § 7 Abs. 1 LBG Rechnung getragen worden sei und die von ihm für das Beförderungsamt konkret ausgewählte Lehrkraft die Anforderungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfülle. Dieser Nachweis müsse nicht notwendig durch einen Unterrichtsbesuch des schulfachlichen Dezernenten der Schulaufsichtsbehörde erbracht werden, sondern könne auch mit Hilfe eines auf die Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft bezogenen, die Eignung schlüssig darlegenden Leistungsberichts erfolgen, der von einer für eine entsprechende Beurteilung qualifizierten Person, etwa dem Schulleiter, erstellt sein müsse. Ein solcher Bericht brauche zwar in Form und Umfang nicht den für die dienstliche Beurteilung von Lehrern im öffentlichen Dienst verbindlichen Richtlinien zu entsprechen, dürfe sich jedoch nicht darauf beschränken, das Ergebnis der Eignung mitzuteilen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1988 unter Vertiefung der Gründe des Bescheides vom 25. Oktober 1988 zurück. Mit seiner am 20. Januar 1989 erhobenen Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht: Von einer Eignungsbeurteilung und der Vorlage eines Leistungsberichts dürfe der Beklagte die Refinanzierung der Dienstbezüge des Beigeladenen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 nicht abhängig machen. Auf diesem Wege würde sonst mit den Mitteln der Ersatzschulfinanzierung die Schulaufsicht unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Privatschulautonomie unzulässig ausgeweitet und unerlaubt in die Personalhoheit des Schulträgers und die privatrechtliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu den Lehrern eingegriffen, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage bestehe. Auch wenn man §§ 41 Abs. 2, 37 SchOG als Subventionsnormen ansehe, ergebe sich für den Beklagten keine Befugnis für eine eigenständige Eignungsüberprüfung im Zusammenhang mit der Beförderung einer Lehrkraft an einer Ersatzschule. Bei Beachtung von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) sei nach §§ 41 Abs. 2, 37 Abs. 3 b SchOG lediglich zu prüfen, ob die Ersatzschule hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Den Nachweis der Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Bewerberauslese, etwa des § 7 Abs. 1 LBG, könne der Beklagte auch nicht unter Anwendung von §§ 41 Abs. 2, 37 Abs. 3 d SchOG fordern, denn danach sei ausschließlich der Schutz der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte bezweckt und die entsprechende Stellung des Beigeladenen sei durch die in Rede stehende Beförderung lediglich verbessert worden. § 8 Abs. 3 EFG rechtfertige ebenfalls keine Eignungsprüfung durch den Beklagten. Diese Vorschrift regele nur die Höhe der zuschußfähigen Personalkosten und knüpfe lediglich an besoldungsrechtliche, nicht aber an statusrecht-liehe Regelungen des Beamtenrechts an. Eine insoweit erschöpfende Regelung enthalte § 8 Abs. 2 EFG, der die Beachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften lediglich bei der Berufung in das Dienstverhältnis und bei seiner Beendigung zur Voraussetzung der Refinanzierung mache und damit gerade nicht bei Beförderungen, die in der Zwischenzeit stattfänden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 1988 und seines Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1988 zu verpflichten, den Personalaufwand des Klägers in Höhe des durch die Beförderung des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 verursachten Differenzbetrages bei der Festsetzung des Landeszuschusses nach dem Ersatzschulfinanzgesetz zu bezuschussen, sowie die anwaltliche Vertretung des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klagevorbringen unter Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Ergänzend hat er ausgeführt: Einer genauen Klärung von Art und Umfang des schulaufsichtlichen überprüfungsrechts anläßlich der Beförderung eines Ersatzschullehrers bedürfe es nicht, weil der Kläger jegliche uberprüfungsbefugnis in Abrede stelle. Die Vorlage des nach dem Vortrag des Klägers erstellten Leistungsberichts sei die Mindestvoraussetzung für die erforderliche Feststellung der Eignung des Beigeladenen für das ihm verliehene Beförderungsamt. Anders als nach Auffassung des Klägers verweise § 8 Abs. 3 EFG nicht lediglich auf das Besoldungsrecht, sondern knüpfe - wie man bereits dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen könne - an das allgemeine Beamtenrecht an. Wenn die Refinanzierungszusage deshalb von dem Nachweis der Eignung des Beigeladenen für das ihm verliehene Beförderungsamt abhängig gemacht werde, so liege darin schon deshalb kein Eingriff in die Personalhoheit des Ersatzschulträgers und die privatrechtliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses zum Lehrer, weil der geschlossene Beförderungsvertrag unabhängig von der Erteilung der Refinanzierungszusage wirksam sei. Keinesfalls könnten die höheren Bezüge des Beigeladenen bereits vom 1. Juli 1987 an refinanziert werden, weil die Einweisung in eine Beförderungsstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Landesbesol-dungsgesetz frühestens zum 1. Tag des Kalendermonats des Wirksamwerdens der Verleihung möglich sei. Das sei vorliegend der Kalendermonat des Vertragsschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hat gegen das ihm am 7. November 1989 zugestellte Urteil am 24. November 1989 Berufung eingelegt. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens u. a. vor: Die Subventionsvoraussetzungen und deren Beschränkungen im Bereich der Ersatzschulfinanzierung bedürften nach der Rechtsprechung der ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber. Angesichts der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privat-schulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG müsse entsprechendes auch für den Umfang der Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht und der Mitwirkungspflichten des privaten Schulträgers gelten. Die diesbezüglichen speziellen Regelungen des Schulordnungsge-setzes und des Ersatzschulfinanzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Verordnungen seien insbesondere gegenüber den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes abschließend. Allein in § 41 Abs. 3 SchOG sei eine Vorlagepflicht normiert und zwar beschränkt auf Anstellungsverträge und ausschließlich bezogen auf im Gesetz enumerativ aufgeführte Genehmigungskompetenzen der staatlichen Schulaufsicht, die den hier vorliegenden Fall der Beförderung einer Lehrkraft nicht umfaßten. Der den Beigeladenen betreffende Dienstleistungsbericht habe deshalb nicht vorgelegt werden müssen. Durch die Mitteilung des Ergebnisses des Dienstleistungsberichts sei allen eventuellen Mitwirkungspflichten genügt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus § 7 Abs. 2 der 3. Verordnung zur Ausführung des Schulordnungsgesetzes (3. AVOzSchOG) bzw. § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESch-VO). Nachweise seien danach zu erbringen, soweit das für die staatliche Schulaufsicht erforderlich sei. Die staatliche Schulaufsicht sei jedoch auf die überwachung der Einhaltung der in Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG abschließend umschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen und der allgemein geltenden Rechtsvorschriften begrenzt. Insbesondere in Bezug auf Personalauswahl und -beurteilung sei Zurückhaltung geboten. Die Prüfung der Beförderungseignung eines Lehrers im Ersatzschuldienst und die überbeurteilung eines entsprechenden Dienstleistungsberichts stehe der staatlichen Schulaufsicht nicht zu. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. Oktober 1988 und 22. Dezember 1988 zu verpflichten, auch die nach der Zusatzvereinbarung vom 19./20. November 1987 von ihm an den Beigeladenen zu erbringenden Leistungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 und einer solchen nach Besoldungsgruppe A 14 vom 1. November 1987 an als zuschußfähige fortdauernde Ausgaben anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft seine Ausführungen aus dem Verfahren I. Instanz und dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Bezüge des Beigeladenen auch in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 und einer solchen nach Besoldungsgruppe A 14 bei der Festsetzung des Zuschusses für das -Gymnasium in nach §§ 15, 5 Abs. 1 EFG als zuschußfähig zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 3 EFG iVm Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV sind erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EFG haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf Zuschüsses des Landes nach näherer Bestimmung des Ersatzschulfinanzgesetzes. Nach § 5 Abs. 1 EFG werden die Zuschüsse nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule bemessen. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluß die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule. Nach § 8 Abs. 3 EFG sind Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Lehrer in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden. Der Beigeladene ist als hauptberuflicher Lehrer am -Gymnasium des Klägers tätig. Der Kläger hat ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 an dieser Schule eingewiesen. Als Lehrer auf einer solchen Planstelle an einer vergleichbaren öffentlichen Schule stünden ihm Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 zu. Zu Unrecht entnehmen der Beklagte und mit ihm das Verwaltungsgericht dem § 8 Abs. 3 EFG als weitere Refinanzierungsvoraussetzung die Feststellung der Eignung und Befähigung des Beigeladenen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durch den Beklagten. § 8 Abs. 3 EFG enthält diese Voraussetzung nicht. Schon der Wortlaut spricht eher für eine reine Berechnungsvorschrift. An die im Hauptsatz getroffene Regelung "Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer sind in der Höhe zu veranschlagen", schließt sich ein Relativsatz an. Hätte tatsächlich eine Verknüpfung dahin statuiert werden sollen, daß eine Refinanzierung von Bezügen nach den Grundsätzen der Beamtenbesoldung nur dann in Frage kommt, wenn bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses auch die statusrechtlichen Regelungen des Beamtenrechts analog angewandt und vom Beklagten daraufhin überprüft worden sind, hätte eine abweichende Formulierung in Kombination mit einem Konditionalsatz nähergelegen. Gerade angesichts des Umstandes, daß das Schul-ordnungsgesetz, in dem die statusrechtlichen Regelungen für die Lehrer im Ersatzschuldienst getroffen worden sind, in seinem § 41 Abs. 2 die Übertragung eines Beförderungsamtes nicht unter Genehmigungsvorbehalt stellt - dazu siehe weiter unten - wäre eine sprachlich klare und eindeutige Regelung zu erwarten gewesen, hätte der Behörde im Rahmen des Bezuschus-sungsverfahrens die Befugnis zur Eignungsüberprüfung eines Beförderungsbewerbers vorbehalten bleiben sollen. Daß der Verweisung nicht nur auf das Besoldungs- und Tarifrecht, sondern ausdrücklich auch auf das Beamtenrecht in § 8 Abs. 3 letzter Halbsatz EFG nichts Gegenteiliges entnommen werden kann und daß insbesondere auch dem Wort "ihnen" im 2. Halbsatz des § 8 Abs. 3 EFG nicht die ihm vom Verwaltungsgericht zugemessene Bedeutung zukommt, wird durch die historische Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien gestützt. Aufschlußreich sind insoweit insbesondere die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß der in der Regierungsvorlage vorgesehene Text des § 8 Abs. 3 "Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer sind in der Höhe zu veranschlagen, in der sie diesen Lehrkräften im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besol-dungs- oder Tarifrecht zustehen würden" dahin abgeändert worden ist, daß es nunmehr heißt, "in der sie ihnen als Lehrer" im öffentlichen Dienst ... zustehen würden. Damit sollte, wie eine Äußerung des Abgeordneten Holthoff und die anschließende längere Aussprache in der 81. Sitzung des Kulturausschusses vom 16. März 1961 belegen, vgl. LT NW, Kulturausschuß, Prot. Nr. 1319/61, S. 15 erreicht werden, daß auch der Kreis der Lehrkräfte erfaßt würde, die "nicht die zweite und in Ausnahmefällen vielleicht nicht einmal die erste Staatsprüfung abgelegt hätten, denen also im öffentlichen Dienst nichts zustünde, weil sie gar nicht beschäftigt werden könnten." Abgeordneter Holthoff hielt deshalb die Formulierung: "In der sie Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen ... zustehen würden" für besser. Im Ergebnis wurde dann zwar die Formulierung "diesen Lehrkräften" lediglich durch "ihnen als Lehrern" ersetzt, wobei aber im Verlauf der vorausgegangenen Beratungen - vornehmlich durch den Staatssekretär Adenauer bei erneuter Befassung des Kultusministeriums mit der Frage des § 8 Abs. 3 - hervorgehoben wurde, daß, wie vom Abgeordneten Holthoff vorgeschlagen, sowohl die Formulierung "diesen Lehrkräften" als auch "ihnen als Lehrer" ebensogut entfallen könne. LT NW, Kulturausschuß, aaO., S. 15 und Prot. Nr. 1355/61 der 82. Sitzung vom 13. April 1961, S. 4. Dies zeigt, daß nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers es nicht darauf ankommen sollte, ob die Bezüge der konkreten Lehrkraft mit ihren individuellen Eigenschaften, etwa ihrem Dienstalter oder dem Grad ihrer Eignung, dieser auch im öffentlichen Dienst zuständen, sondern darauf, ob sie ihr als Lehrer im öffentlichen Dienst zustehen würden, wenn sie die Stellung, die sie an der Ersatzschule innehat, z. B. diejenige eines Oberstudienrats, an einer öffentlichen Schule innehätte. Dem entspricht es, daß im Rahmen der Gesetzesberatungen wiederholt betont worden ist, bei dem Ersatzschulfinanzgesetz handele es sich um ein reines Finanzierungsgesetz, so Staatssekretär Adenauer in der 81. Sitzung des Kulturausschusses vom 16. März 1961, vgl. Prot. Nr. 1319/61, S. 13, das über die Regelungen etwa des § 37 SchOG bzw. der Dritten Ausführungsverordnung zum Schulordnungsgesetz hinaus keine eigenständigen statusrechtlichen Anforderungen enthalte. Vgl. etwa die Äußerung des Staatssekretärs Adenauer aaO. und in der 77. Sitzung des Kul- turausschusses, Prot. Nr. 1244/61 vom9. Februar 1961, S. 19; ferner das Protokoll über die 78. Sitzung des Kulturausschusses am 23. Februar 1961, Prot. Nr. 1267/61, S. 3:"... weist Frau Abg. Dr. Teusch (CDU) darauf hin, daß das Wort "vergleichbar" bereits in § 8 Abs. 4 der 3. AVOzSchOG gewählt worden sei, von deren Formulierung man nicht abweichen solle ...", sowie S. 4: "Staatssekretär Adenauer erklärt, ... Das würde der Regelung in S 37 SchOG, in der 3. AVOzSchOG und in § 8 des Gesetzentwurfs, dessen Formulierung er gegenüber der 3. AVOzSchOG nicht gern ändern wolle, entsprechen." Der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 EFG besteht - von einer der Regelung des § 7 Abs. 1 EFG entsprechenden Kostenbegren-zungsfunktion abgesehen, die darin liegt, daß die Höhe der Dienstbezüge von Lehrern in entsprechender Stellung im öffentlichen Dienst die betragsmäßige Obergrenze für die Refinanzierung bildet -, in diesem Sinne ist § 8 Abs. 3 EFG im Urteil des Senats vom 19. Juli 1991 - 19 A 2529/89 -, UA S. 13, erwähnt, darin, die Lehrkräfte im Ersatzschuldienst wirtschaftlich sicherzustellen. Auch dies läßt sich durch eine historische Auslegung anhand der Materialien belegen. Auf die Frage des Abgeordneten Holthoff, ob in § 8 EFG neben den Anforderungen an das Anstellungsverhältnis nicht auch die Anstellungsvoraussetzungen geregelt werden sollten, entgegnete Staatssekretär Adenauer, die Voraussetzungen seien in § 37 SchOG geregelt; hier gehe es um die wirtschaftliche Sicherstellung der Lehrkräfte im Ersatzschuldienst, die Voraussetzung für die Zuschußgewährung des Staates sei. Vgl. Prot. Nr. 1244/61 der 77. Sitzung des Kulturausschusses vom 9. Februar 1961,S. 18/20. Nach den Materialien sollte § 8 Abs. 3 EFG - soweit es um die Dienstbezüge geht - an die Stelle von § 6 Abs. 2 der 2. AVOzSchOG treten. Auch in dieser Vorschrift ging es bereits um die wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte im Ersatzschuldienst. Vgl. LT NW, LT-Drucks. Nr. 360, S. 13; Kult.A. Prot. Nr. 1267/61 der 78. Sitzung vom23. Februar 1961, S. 5. Dabei kann hier offenbleiben, ob § 8 Abs. 3 EFG an die wirtschaftliche Sicherstellung der Lehrkräfte höhere Anforderungen stellen darf als Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG und ob es zulässig ist, die Wahrung der Besoldungseinheit bei öffentlichen und privaten Schulen zur Voraussetzung der Subventionierung zu machen. Vgl. dazu, daß dieses Erfordernis nicht zur Voraussetzung der Genehmigung von Anstellungsverträgen erhoben werden darf: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 (350}. Unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik kommt schließlich hinzu; daß die Vorschrift des § 8 Abs. 2 EFG, die die Vergleichbarkeit des Anstellungsverhältnisses eines an einer Ersatzschule beschäftigten Planstelleninhabers mit demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit mit Blick auf die Refinanzierbarkeit der Dienstbezüge regelt und insoweit lediglich die Beachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für bestimmte Ausschnitte des Dienstverhältnisses - nämlich bei seiner Begründung und bei seiner Beendigung - verlangt, leerliefe, wenn nach § 8 Abs. 3 EFG eine Bezuschußung nach den Grundsätzen der Beamtenbesoldung ohnehin nur in Betracht käme, wenn auch alle anderen statusrechtlichen Regelungen des Beamtenrechts berücksichtigt worden wären. Offenbar vor diesem Hintergrund vertritt auch Müller, Das Recht der freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl., S. 163, die Auffassung, in § 8 Abs. 3 EFG sei "klargestellt, daß es allein um den Berechnungsmodus und nicht um ausdrückliche oder versteckte Versuche geht, das Ersatzschulwesen den öffentlichen Schulen anzugleichen". § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG bestimmt zwar, daß das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstellenin-haber demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein müsse. Daraus folgt jedoch nicht, daß beförderungsbedingte Mehrbezüge nur dann refinanzierbar sind, wenn der Ersatzschulträger nachvollziehbar macht, daß bei der Beförderungsentscheidung dem u. a. in § 7 Abs. 1 LBG zum Ausdruck kommenden beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz Rechnung getragen worden ist. Denn nach der in § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG gegebenen Erläuterung ist Vergleichbarkeit iSd § 8 Abs. 2 Satz 1 EFG bereits dann gegeben, wenn bei der Berufung in das Dienstverhältnis und bei seiner Beendigung die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Lediglich in diesem Rahmen ist die Refinanzierung von Dienstbezügen an die Einhaltung statusrechtlicher Vorschriften des Beamtenrechts etwa mit kostenbegrenzender Wirkung, vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Juli 1991 - 19 A 2529/89 -, gekoppelt. Für die im Verlaufe des Dienstverhältnisses zu treffenden Beförderungsentscheidungen verlangt § 8 Abs. 2 EFG die Beachtung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gerade nicht. Angesichts der nach allem klaren gesetzlichen Vorgaben kann - anders als nach der von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise vertretenen Auffassung - auch nicht die Rede davon sein, es handele sich um eine planwidrige, im Wege der Analogie auszufüllende Regelungslücke, wenn der Gesetzgeber es in § 8 Abs. 3 EFG versäumt habe, die Refinanzierung des Beförderungsmehraufwandes vom Nachweis der Beförderungseignung des ausgewählten Bewerbers abhängig zu machen. Der in der Vorschrift des § 8 Abs. 3 EFG zum Ausdruck gekommene Regelungszweck, wie er auch der Vorstellung des historischen Gesetzgebers entspricht, erfordert keine erweiternde analoge Anwendung. Daß der Beklagte eigene Feststellungen zur Eignung und Befähigung des vom Kläger beförderten Beigeladenen zur Voraussetzung der Refinanzierung des zusätzlichen Besoldungsaufwan - des nach Besoldungsgruppe A 14 machen dürfte, folgt schließlich auch nicht aus § 41 Abs. 2 SchOG. Wie schon in seiner bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa zu § 37 Abs. 3 d SchOG: Urteile vom 17. Mai 1988 - 19 A 2542/86 -, NVwZ-RR 1988, 80 ff., vom 10. Juni 1988 - 19 A 2773/87 - und vom 7. Dezember 1990 - 19 A 2528/89 -, m.w.N. auch für die Rechtsprechung des für Verfahren der vorliegenden Art früher zuständigen 5. Senats, kann es der Senat auch im vorliegenden Verfahren dahinstehen lassen, ob und wieweit Vorschriften des Schulordnungsgesetzes zugleich Subventionsnormen darstellen, von deren Einhaltung das Entstehen der staatlichen Zuschußpflicht abhängt. Zwar wird dem in § 41 Abs. 2 SchOG normierten Genehmigungserfordernis im Hinblick auf die in §§ 41 Abs. 4 und 37 Abs. 3 b SchOG enthaltenen Mindestanforderungen an die persönliche (§ 41 Abs. 4 SchOG) und fachliche § 37 Abs. 3 b SchOG) Qualifikation des Lehrpersonals die Befugnis der Schulaufsichtsbehörde entnommen, die persönliche und fachliche Eignung einer vom Ersatzschulträger ausgewählten Lehrkraft zu überprüfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 18. Dezember 1980 - 5 A 2980/79 -, vom13. Februar 1987 - 5 A 719/85 - und Beschluß vom 10. Januar 1990 - 19 A 737/89 - sowie den auf die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen die letztgenannte Entscheidung hin ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 6. April 1990 - 7 B 44.90 -, NVwZ 1990, 864 = DVB1. 1991, 54 = ZevKR 36, 315. Insoweit steht auch das Verlangen nach Erstellung eines Leistungsberichts bzw. Vorlage der in der Vergangenheit erstellten Leistungsbeurteilungen im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG, vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. April 1990 - 7 B 44.90 -, aaO. Das Genehmigungserfordernis in § 41 Abs. 2 SchOG bezieht sich jedoch lediglich auf die Unterrichtstätigkeit als Lehrer - eine entsprechende Genehmigung ist dem Beigeladenen in der Vergangenheit bereits erteilt worden - und auf eine Tätigkeit als (stellvertretender) Schulleiter einer Ersatzschule. Beförderungsverträge mit Lehrern, die - wie der Beigeladene - nicht mit Leitungsaufgaben betraut werden sollen und denen bereits eine Unterrichtsgenehmigung erteilt ist, sind nach § 41 Abs. 2 SchOG nicht genehmigungspflichtig, vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. September 1979 - V A 718/78 -. Ist nach allem weder eine Vorschrift des Schulordnungs-rechts noch eine solche des Ersatzschulfinanzrechts ersichtlich, die der Schulaufsichtsbehörde die Befugnis gibt, die Beförderungseignung des Beigeladenen zu überprüfen, so konnte der Beklagte auch die Vorlage des über den Beigeladenen erstellten Leistungsberichts nicht nach § 7 Abs. 2 3. AVOzSchOG bzw. § 7 Abs. 3 ESchVO oder § 16 EEG verlangen und aus der Nichtvorlage keine Schlüsse zu Ungunsten des Klägers ziehen. Auch wenn der Runderlaß des Kultusministers vom 23. Oktober 1989 betreffend die Schulaufsicht über Ersatzschulen (BASS 10-32 Nr. 54) unter 2.5 vorsieht, daß im Falle einer Beförderung für die Refinanzierung die Feststellung der Gleichwertigkeit der Personalmaßnahme, insbesondere die Feststellung einer entsprechenden Bewährung bzw. Eignung durch die Bewilligungsbehörde erforderlich sei, ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Refinanzierungszusage nicht ausgeschlossen. Ein ministerieller Erlaß vermag den bestehenden gesetzlichen Zuschußanspruch nicht einzuschränken. Der Gesetzgeber hat vielmehr - ebenso wie er bei grundrechtlichen Frei-heitsverbürgungen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs selbst zu umreißen hat und es nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen darf, über diese hinaus in das Freiheitsrecht einzugreifen - bei verfassungsrechtlichen Leistungsansprüchen - wie hier - Voraussetzungen und Umfang der Leistung selbst zu bestimmen. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 1983 - VerfGH 6/82 -, DVBI. 1983, 223. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn er hat keine Anträge gestellt und sich damit (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.