Beschluss
19 A 373/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0203.19A373.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver¬fah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.567,7027 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver¬fah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.567,7027 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO a. F.) zu beurteilen ist, ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a. F.) nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nur dann hinreichend im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, soweit er geltend macht, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gehe nicht hervor, ob das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auf den Erlass des Kultusministeriums über "Haustarife an Waldorfschulen und Refinanzierung" vom 26. Juli 1994, GABl NRW I S. 214 (im Folgenden: Haustarifeerlass), auf das Ausgabenbegrenzungsgebot des § 7 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes in der für das hier in Rede stehende Haushaltsjahr 1993 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1992, GV NRW S. 531, (EFG a. F.) oder möglicherweise noch auf eine dritte Rechtsgrundlage gestützt habe. Das Verwaltungsgericht, das der Auffassung sei, der Haustarifeerlass sei auf das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Haushaltsjahr 1993 nicht anwendbar, hätte entweder den Haustarifeerlass nicht anwenden dürfen oder zumindest begründen müssen, weshalb der am 1. August 1994 in Kraft getretene Haustarifeerlass bereits auf das Haushaltsjahr 1993 anwendbar sei. Der Vortrag des Klägers ist unschlüssig, weil er an den Ausführungen auf S. 6 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Sie lassen zweifelsfrei erkennen, aus welchen Gründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der im vorliegenden Verfahren (noch) geltend gemachte Refinanzierungsanspruch nicht besteht und auf welche Vorschriften das Verwaltungsgericht seine Auffassung stützt. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Refinanzierung der noch strittigen Personalkosten der an der X. Schule im Haushaltsjahr 1993 beschäftigten Lehrkräfte auf der Grundlage des Haustarifeerlasses beurteilt, weil, so das Verwaltungsgericht, der Kläger und die Beklagte übereinstimmend (weiterhin) davon ausgingen, dass der Erlass für die Berechnung der refinanzierbaren Personalkosten maßgebend sei. Nach der Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch auf Refinanzierung auf der Grundlage des Haustarifeerlasses nicht bestehe, hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass der Erlass zwar erst am 1. August 1994 in Kraft getreten und deshalb auf das Haushaltsjahr 1993 nicht anwendbar sei, eine abweichende Beurteilung aber nicht geboten sei, weil sich "schon aus dem Ersatzschulfinanzgesetz dasselbe" ergäbe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 EFG a. F. und die Grenzen der Bezuschussungspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 EFG a. F. sowie § 3 EFG a. F. iVm § 7 Satz 1 des Schulfinanzgesetzes in der für das Haushaltsjahr 1993 maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1981, GV NRW S. 732 (SchFG a. F.), und den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz a. F. in der für das Haushaltsjahr 1993 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1993, GV NRW S. 150 (VO zu § 5 SchFG a. F.) verwiesen. Im Kern hat danach das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nicht auf den Haustarifeerlass, sondern auf die genannten Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes, des Schulfinanzgesetzes und der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. gestützt, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich das besagen, was auch der Haustarifeerlass, soweit er seinem Inhalt nach in den Entscheidungsgründen berücksichtigt worden ist, zum Ausdruck bringt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, soweit der Kläger "anmerkt", es sei "nicht unbedingt einsichtig", dass die Beklagte den Unterrichtsbedarf auf der Grundlage der Schülerzahlen am 15. Oktober 1993 errechnet und dass sie die Bezüge der Lehrkräfte L. und S. für die Zeit vom 1. bis zum 23. August 1993 nicht refinanziert habe. Er, der Kläger, habe dies "akzeptiert", die Auffassung der Beklagten entspräche sowohl dem Ausgabenbegrenzungsgebot des § 7 Abs. 1 EFG a. F. als auch dem Haustarifeerlass. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. ist es Sache des Klägers, zweifelsfrei darzulegen, ob - und aus welchen Gründen - aus seiner Sicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts für "nicht unbedingt einsichtig" gehalten, sie aber letztlich "akzeptiert" wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich weiter nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht und die Beklagte hätten eine unzulässige "Doppelkürzung durchgeführt", indem der von der Beklagten für die Monate Januar bis Dezember des Haushaltsjahres 1993 errechnete Stellenüberhang von 0,14 Lehrerstellen pro Monat sowohl von der fiktiv errechneten Gesamtsumme der Vergütungen, die den Lehrerinnen und Lehrern an der X. Schule nach dem Beamten-, Besoldungs- oder öffentlichen Tarifrecht zustünde, als auch von der Gesamtsumme der tatsächlich nach dem Haustarif der X. Schule gezahlten Vergütungen abgezogen habe. Die Berechnungsmethode des Beklagten steht mit § 5 Abs. 1 iVm § 3 und § 8 Abs. 3 EFG a. F. in Einklang. Die in dem angefochtenen Urteil und vom Kläger angeführte Vorschrift des § 7 Abs. 1 EFG a. F. ist dagegen in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift, die für alle Ausgaben gilt, deren Refinanzierung nicht in anderen Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes geregelt ist. Personalausgaben werden deshalb nur insoweit durch § 7 Abs. 1 EFG a. F. erfasst, als sie nicht bereits Gegenstand der Regelungen in §§ 8, 9, und 10 EFG a. F. sind. OVG NRW, Urteile vom 22. August 1986 5 A 238/86 - und - 5 A 475/85 -. Damit ist § 7 Abs. 1 EFG hier nicht anwendbar, weil die in § 8 Abs. 3 EFG a. F. geregelten Personalausgaben für die hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer an der X. Schule in Rede stehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFG a. F. werden die Zuschüsse nach dem Haushaltsfehlbetrag der Schule bemessen. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFG a. F.). Der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag ist nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers zu zahlen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFG a. F.). Mit diesen an den Haushaltsfehlbetrag der Schule anknüpfenden Regelungen hat der Gesetzgeber - unter anderem - zum Ausdruck gebracht, dass eine Refinanzierung nur in Höhe der dem Schulträger tatsächlich entstanden Aufwendungen erfolgt. Nach § 8 Abs. 3 EFG a. F. sind die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer einer Ersatzschule allerdings nur in der Höhe refinanzierbar, als sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustünden. Der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 EFG a. F. besteht in einer - der Regelung des § 7 Abs. 1 EFG a. F. entsprechenden - Leistungsbegrenzung, die darin liegt, dass die Höhe der Dienstbezüge von Lehrerinnen und Lehrer in entsprechender Stellung im öffentlichen Dienst die betragsmäßige Obergrenze der Refinanzierung bildet. Darüber hinaus bezweckt § 8 Abs. 3 EFG a. F. die wirtschaftliche Sicherstellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule. OVG NRW, Urteile vom 19. März 1993 - 19 A 3763/91 -, 13. Dezember 1991 - 19 A 2530/89 - und 19. Juli 1991 - 19 A 2529/89 -. Nach § 5 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 EFG a. F. ist damit, wie auch in Nr. 2.1 des Haustarifeerlasses vorgesehen, bei der Berechnung des Refinanzierungsanspruchs eine Gegenüberstellung der vom Träger der Ersatzschule tatsächlich gezahlten Dienstbezüge und der fiktiv errechneten Gesamtsumme der Vergütungen, die den hauptberuflichen Lehrkräften an der Ersatzschule bei einer Anstellung an einer öffentlichen Schule zustünden, vorzunehmen. Ergibt die Gegenüberstellung - wie im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten unstrittig ist -, dass die tatsächlich gezahlten Dienstbezüge die nach § 8 Abs. 3 EFG a. F. maßgebliche Obergrenze nicht überschreiten, so folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein Refinanzierungsanspruch in Höhe der tatsächlich gezahlten Dienstbezüge besteht. Vielmehr ergibt sich aus § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. sowie den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG a. F. eine weitere Begrenzung der zuschussfähigen Personalkosten. Nach diesen Regelungen besteht ein Refinanzierungsanspruch nur im Rahmen des Unterrichtsbedarfs und ist der bei der Refinanzierung berücksichtigungsfähige Bedarf an Lehrerstellen nach den Bestimmungen des § 4 VO zu § SchFG a. F. zu errechnen. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht die Personalkosten, die auf den von ihr für das Haushaltsjahr 1993 errechneten Stellenüberhang in Höhe von 0,14 Lehrerstellen pro Monat entfallen, als nicht zuschussfähig anerkannt. Aus § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. sowie den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG a. F. lässt sich nämlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht herleiten, dass die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer stets in Höhe der tatsächlichen Ausgaben zu refinanzieren sind, solange die Zahl der beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer insgesamt den Stellenrahmen nach § 5 Abs. 1 SchFG a. F. iVm § 4 VO zu § 5 SchFG a. F. nicht überschreitet. Durch § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. sowie den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG a. F. hat der Gesetzgeber - den Regelungen in §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 EFG a. F. vergleichbar - lediglich eine Obergrenze für refinanzier-bare Personalausgaben festgelegt. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1986 - 5 A 282/84 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1986 5 A 853/86 -. Der Zweck des § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. und der Vorschriften der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. besteht nämlich entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts darin, dass den in Konkurrenz mit öffentlichen Schulen stehenden Ersatzschulen nicht die Möglichkeit eröffnet ist, mit öffentlichen Mitteln Lehrerstellen oder -stunden, die an einer öffentlichen Schule nicht bewilligt worden wären, zu finanzieren. Dies gilt auch für die X. Schule und andere Waldorfschulen, bei denen es sich um Ersatzschulen eigener Art im Sinne des § 37 Abs. 6 SchOG handelt. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1992 - 19 A 2067/91 -. Angesichts dieses Zwecks des § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. und der Vorschriften der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch keine unzulässige "Doppelkürzung" dadurch vorgenommen, dass sie den errechneten Überhang an Lehrerstellen nicht nur bei der nach § 8 Abs. 3 EFG a. F. erforderlichen (fiktiven) Berechnung der Vergütungen, die den hauptberuflichen Lehrkräften an der X. Schule bei einer Anstellung an einer öffentlichen Schule zustünden, sondern auch bei der Berechnung der zuschussfähigen tatsächlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer in Abzug gebracht hat. Der Zweck des § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. und der Vorschriften der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. erfordert es, bei einer Bezahlung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule nach einer Gehaltsordnung, die - wie der Haustarif des Klägers - nicht dem Beamten-, Besoldungs-, und öffentlichen Tarifrecht entspricht, einen etwaigen Überhang an Lehrerstellen und -stunden nicht nur bei der nach § 8 Abs. 3 EFG a. F. zu errechnenden Obergrenze der Dienstbezüge, sondern auch bei der berücksichtigungsfähigen Höhe der tatsächlichen gezahlten Dienstbezüge zu berücksichtigen. Andernfalls hätte der Schulträger der Ersatzschule die Möglichkeit, durch eine Gehaltsordnung, nach der die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Dienstbezüge geringer ist als die sich aus § 3 und § 8 Abs. 3 EFG a. F. ergebenden Obergrenzen der zuschussfähigen Personalkosten, öffentliche Mittel zu erwirtschaften, die er anderweitig, etwa für über den Unter-richtsbedarf hinausgehende Lehrerstellen und -stunden, aber auch für Sachmittel der Ersatzschule, verwenden könnte. Je nach Ausgestaltung der Gehaltsordnung wäre eine derartige Praxis des Schulträgers auch mit dem von § 8 Abs. 3 EFG a. F. verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Sicherstellung der Lehrkräfte an der Ersatzschule und § 37 Abs. 3 Buchstabe d SchOG, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte einer Ersatzschule der Stellung der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen muss, nicht vereinbar. Bei einem deutlichen Abweichen der Gesamtsumme der nach der jeweiligen Gehaltsordnung gezahlten Dienstbezüge von den sich aus § 3 und § 8 Abs. 3 EFG a. F. ergebenden Obergrenzen der Personalkosten könnte im Einzelfall das den Lehrkräften nach der Gehaltsordnung gezahlte Gehalt so niedrig bemessen sein, dass die Bezahlung mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 EFG a. F. und den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Buchstabe d SchOG nicht vereinbar ist. Dem trägt im Übrigen auch Nr. 1.3 Satz 1 des Haustarifeerlasses Rechnung. Danach muss durch den Haustarif der Waldorfschulen sichergestellt sein, dass das Gehalt einer Lehrkraft mit der Befähigung zu einem Lehramt die Vergütung einer 25jährigen ledigen Lehrkraft der Sekundarstufe I im öffentlichen Schuldienst nach Vergütungsgruppe III BAT nicht um mehr als 20 vom Hundert unterschreitet. Ob diese Grenze dem Zweck des § 8 Abs. 3 EFG a. F. und den Grundsätzen des § 37 Abs. 3 Buchstabe d SchOG hinreichend Rechnung trägt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Die Berücksichtigung des Stellenüberhangs bei der Berechnung der zuschussfähigen tatsächlichen Personalausgaben stellt entgegen der Auffassung des Klägers keinen unzulässigen Eingriff in den an seiner Schule geltenden Haustarif und auch keine unzulässige Beeinträchtigung seiner "Autonomie" als Ersatzschulträger dar. Der Kläger verkennt mit diesem Vortrag, dass die Anwendung der Berechnungsmethode der Beklagten die Höhe und den sonstigen Inhalt des Haustarifs der X. Schule unberührt lässt. Die Beklagte hat lediglich bei der Berechnung des Refinanzierungsanspruchs geprüft, in welcher Höhe die tatsächlich gezahlten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des (unveränderten) Haustarifs und des - nach den refinanzierungsrechtlichen Vorgaben ermittelten - Unterrichtsbedarfs der Schule zuschussfähig sind. Dies entspricht, wie ausgeführt, dem Zweck des § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. und der Vorschriften der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer "Überschreitung der Stundenzahl" ausgegangen. Im Haushaltsjahr 1993 seien nur die im genehmigten Stellenplan aufgeführten Lehrkräfte eingesetzt worden. Alle Lehrkräfte hätten nur die genehmigte bzw. "maximale" Wochenstundenzahl unterrichtet. Auf der Grundlage der refinanzierungsrechtlich maßgeblichen (vgl. § 3 EFG a. F. iVm § 5 Abs. 1 SchFG a. F. und § 4 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 5 SchFG a. F.) Schülerzahl am 15. Oktober 1993 hat die Beklagte für das Haushaltsjahr 1993 einen Überhang an Lehrerstellen in Höhe von 0,14 pro Monat errechnet. Angesichts dieser Berechnung, die der Kläger, wie noch ausgeführt wird, nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen in Abrede gestellt hat, ist ein über den tatsächlichen Unterrichtsbedarf hinausgehender Unterricht geleistet worden mit der Folge, dass der hierauf entfallende Teil der Personalausgaben aus den dargelegten Gründen nicht zuschussfähig ist. Ob der über den (rechtlich erheblichen) Unterrichtsbedarf hinausgehende Unterricht durch im Stellenplan der Schule aufgeführte oder durch andere Lehrkräfte geleistet worden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Allerdings könnte möglicherweise ein Refinanzierungsanspruch des Klägers (auch) in Höhe der Personalkosten, die auf den über den Unterrichtsbedarf hinausgehenden Unterricht entfallen, bestehen, wenn die Refinanzierungszusagen der Beklagten für die einzelnen Lehrkräfte oder die von der Beklagten erteilte Genehmigung des Stellenplans der X. Schule mit dem Inhalt erteilt worden wären, dass eine Refinanzierung der Personalkosten ungeachtet des nach § 3 Abs. 1 EFG a. F. iVm § 5 Abs. SchFG a. F. und den Vorschriften der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. maßgeblichen Unterrichtsbedarfs erfolgt. Dahingehende Anhaltspunkte hat der Kläger jedoch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. aufgezeigt. Er hat im Zulassungsverfahren den Inhalt der Refinanzierungszusagen und den Inhalt der Genehmigung des Stellenplans nicht dargelegt. Der Inhalt lässt sich im Übrigen auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagen nicht entnehmen. Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung der Lehrerstellen fehlerhaft keinen Ausgleich der Über- bzw. Unterschreitungen der sich nach § 4 VO zu § 5 SchFG a. F. ergebenden Zahl der zulässigen Lehrerstellen innerhalb der Schuljahre 1992/93 und 1993/94 vorgenommen, sondern allein die für die Monate Januar bis Juli 1993 auf der Grundlage der Schülerzahl am 15. Oktober 1992 und die für die Monate August bis Dezember 1993 auf der Grundlage der Schülerzahl am 15. Oktober 1993 errechneten Über- bzw. Unterschreitungen verrechnet. Bei einem Ausgleich der jeweiligen Über- und Unterschreitungen innerhalb der Schuljahre 1992/93 und 1993/94 sei für das Haushaltsjahr 1993 eine Stellenunterschreitung zugrundezulegen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. Der Kläger setzt sich auch nicht ansatzweise damit auseinander, dass er selbst mit Schreiben vom 25. Februar 1994 eine Refinanzierung auf der Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Lehrerstellen beantragt hat und dass die Beklagte nach ihrem neugefassten Prüfbericht vom 27. Oktober 1997 die vom Kläger vorgeschlagene Berechnungsweise "aus Vertrauensschutzgründen letztmalig" gebilligt hat. Darüber hinaus hat der Kläger nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen der § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, dass infolge der Berechnungsmethode der Beklagten für das Haushaltsjahr 1993 ein Haushaltsfehlbetrag im Sinne des § 5 Abs. 1 EFG a. F. (fort-) besteht. Insoweit fehlt ein Vortrag des Klägers dazu, dass die nunmehr für das Haushaltsjahr 1993 geltend gemachte Unterschreitung der Lehrerstellen nicht möglicherweise dadurch aufgefangen worden ist, dass die Beklagte die für das Haushaltsjahr 1993 angewandte Berechnungsmethode auch der Berechnung des Refinanzierungsanspruchs in den Haushaltsjahren 1992 und 1994 zu Grunde gelegt hat, mithin bei einer Gesamtschau der Haushaltsjahre 1992, 1993, 1994 der im Zulassungsantrag geforderte Ausgleich von Über- und Unterschreitungen erfolgt ist. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers mit den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Der Kläger setzt sich mit seinem Vortrag in Widerspruch zu früherem Verhalten, auf Grund dessen die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass der Kläger den erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Einwand nicht geltend machen wird. Der Kläger hat nämlich die im Zulassungsverfahren kritisierte Berechnungsmethode der Beklagten nicht nur seinem Refinanzierungsantrag für das Haushaltsjahr 1993, sondern auch seinen Anträgen für die Haushaltsjahre 1992 und 1994 sowie, wie aus dem neugefassten Prüfbericht der Beklagten vom 31. Oktober 1997 hervorgeht, für frühere Haushaltsjahre zugrundegelegt. Die Beklagte hat diese Berechnung ausweislich ihres neu gefassten Prüfberichts vom 31. Oktober 1997 stets "akzeptiert". Allerdings hat sie in dem Prüfbericht darauf hingewiesen, dass es auf ein Schuljahr bezogen zur Anerkennung eines höheren Stellenbedarfs, der von den Vorschriften der Verordnung zu § 5 SchFG a. F. nicht gedeckt sei, kommen könnte, wenn - wie bisher - "allein aus abrechnungstechnischen Gründen" das Haushaltsjahr als Bezugsgröße des Stellenausgleichs zu Grunde gelegt werde. Aus Vertrauensschutzgründen sei sie aber "letztmalig" bereit, den bislang praktizierten Stellenausgleich über das Haushaltsjahr anzuerkennen. Jedenfalls auf Grund dieser Ausführungen war dem Kläger, dem der neugefasste Prüfbericht vom 31. Oktober 1997 ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 2. Dezember 1997 übersandt worden ist, die Rechtsauffassung der Beklagten bekannt. Er hätte deshalb bereits mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1997 eine Neuberechnung der zuschussfähigen Personalkosten auf der Grundlage der geänderten Rechtsauffassung verlangen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine Einwände gegen die von ihm und der Beklagten bislang angewandte Berechnungsmethode erhoben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a. F. Ungeachtet der Frage, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. genügt, begründet das von ihm angeführte "erhebliche Interesse der über 40 Waldorfschulen in Nordrhein-Westfalen" an der Klärung der Frage, ob "die Zuschussbehörden nicht auf dem Wege einer Kürzung in ihre Autonomie eingreifen", keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Frage ist, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, aus den dargelegten Gründen zweifelsfrei zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG alter Fassung und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Danach ist der im Verfahren erster Instanz noch strittige Betrag von (19.538,98 DM - 826,18 DM =) 18.712, 80 DM zu Grunde zu legen und in Euro umzurechnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).