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Urteil

12 A 1449/91

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1994:0629.12A1449.91.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Mit Antrag vom 2. März 1988 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe u.a. für die Behandlung seines Sohnes mit verschiedenen Präparaten der Firma Revit-Organ, die aus tierischem Organlysat mit unterschiedlicher Zusammensetzung bestanden. Insgesamt machte er dafür Aufwendungen in Höhe von 711,16 DM geltend. Durch Bescheid vom 7. März 1988 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts den Beihilfeantrag mit der Begründung ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähig, weil es sich bei Revit-Organ-Erzeugnissen um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel handele. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1988, dem Kläger zugestellt am 7. Mai 1988, als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 6. Juni 1988 Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt: Die Revit-Organ-Präparate seien als biomolekulare Arzneimittel wissenschaftlich anerkannt. Zumindest aber handele es sich um wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmittel, die gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 der Beihilfenverordnung in der damaligen Fassung erstattungsfähig seien. Entscheidend sei, daß die zuvor durchgeführte Behandlung mit Antibiotika lediglich zu einer vorübergehenden Verbesserung des Gesundheitszustahdes seines Sohnes geführt habe, während die Behandlung mit den Revit-Organ-Präparaten dessen Gesundheitszustand deutlich verbessert habe. Nachdem die Behandlung aus finanziellen Gründen habe eingestellt werden müssen, beginne die Krankheit wieder auszubrechen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bestehe ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen, da andere Beihilfestellen die Aufwendungen für diese Präparate als erstattungsfähig anerkannt hätten. Zum Nachweis seiner Behauptungen hat der Kläger eine Stellungnahme des seinen Sohn behandelnden Arztes vom 3. August 1988 vorgelegt. Der Kläger hat außerdem behauptet, bei seinem Sohn habe der Verdacht auf Mucoviscidose bestanden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 7. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1988 zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen für die Behandlung seines Sohnes mit den Präparaten der Firma Revit-Organ eine Beihilfe in Höhe von 497,-- DM zuzüglich 4 % Prozeßzinsen seit dem 6. Juni 1988 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Mit Erlaß vom 27. September 1988 - 2150 E - 1 C.1168 - habe der Justizminster des Landes Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf mehrere Stellungnahmen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, daß Revit-Organ-Präparate wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß beispielsweise nach den Beihilfevorschriften des Bundes die im Streit befindlichen Mittel von der Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen seien. Das Beihilferecht des Bundes kenne im Gegensatz zum Beihilferecht des Landes nämlich keinen generellen Ausschluß wissenschaftlich nicht anerkannter Mittel von der Beihilfefähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten des Universitätsprofessors Vom Zentrum für Dermatologie der -Universität eingeholt. Danach hat es die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er macht geltend, für die Anerkennung als Heilmittel müsse es genügen, daß die streitigen Präparate die Symptome zu mildern geeignet seien. Mehr vermöge bei Krankheiten der vorliegenden Art auch die Schulmedizin nicht zu leisten. Zumindest aber - und das reiche für die Anerkennung als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmittel aus - ließen die in Rede stehenden Mittel erwarten, daß sie eine heilende Wirkung zeigten. Der Gutachter habe nämlich ausgeführt, daß ernsthafte Testungen für Tymusextrakte vorlägen. Daß darüber hinaus noch nicht alle Mittel gleichzeitig und umfassend untersucht werden könnten, sei unerheblich. Die beginnenden Untersuchungen in Teilen des Gebiets machten nämlich die Fortsetzung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wahrscheinlich. Die wissenschaftliche Anerkennung der hier in Rede stehenden Mittel sei daher nur noch eine Frage der Zeit. Angesichts der vom Gutachter selbst gemachten Einschränkungen seiner Beurteilungsfähigkeit werde äußerst hilfsweise die Einholung eines Fachgutachtens beantragt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Revit-Organ-Präparaten nicht um wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmittel handele. Ein Medikament könne nur dann als ein wissenschaftlich noch nicht anerkanntes Heilmittel angesehen werden, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine gewisse Aussicht bestehe, daß es in Zukunft wissenschaftlich anerkannt werde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei diese Aussicht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Präparate aber sehr gering. Gegen die äußerst hilfsweise beantragte Einholung eines weiteren Fachgutachtens erhebt der Beklagte keine Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die in Rede stehenden Revit-Organ-Präparate. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der Mittel ist, daß es sich bei ihnen entweder um wissenschaftlich anerkannte Heilmittel oder zumindest um noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilmittel handelte (§ 4 Nr. 7 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 1 Satz 3 und 4 der Beihilfenverordnung in der hier anzuwendenden Fassung der 6. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 14. Juli 1987 (GV NW S. 266) - BVO a.F. -. Die hier in Rede stehenden Mittel sind nicht wissenschaftlich anerkannt. Der Begriff der wissenschaftlich anerkannten Heilmittel ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Der 6. Senat dieses Gerichtshofs hat ein Heilmittel nur dann als wissenschaftlich anerkannt bewertet, "wenn es von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des Heilmittels gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muß freilich nicht in jedem Fall in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden... Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der in dem Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoritäten oder wichtige wissenschaftliche Gremien die Behandlung mit dem Heilmittel aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen. Vgl. OVG NW, Urteile vom 24. November 1976 - VI A 84/73 - (Recht im Amt 1977, 159) und vom 10. November 1977 - VI A 1429/75 -. Der erkennende Senat hat demgegenüber in seinem Urteil vom 6. Juli 1982 - 12 (6) A 1734/80 - erwogen, ob § 4 Nr. 7 Satz 2 BVO a.F. nicht einer großzügigeren Auslegung dahin zugänglich sei, daß zumindest diejenigen Außenseitermittel wissenschaftlich anerkannt und damit beihilfefähig seien, die in Kreisen der Wissenschaftler von einer gewichtigen Minderheit als therapiewirksam angesehen würden. Der erkennende Senat hat diese Frage damals offen lassen können und kann sie auch im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, weil auch bei der bezeichneten großzügigeren Auslegung bei den hier in Rede stehenden Mitteln nicht von wissenschaftlicher Anerkennung gesprochen werden kann. Der vom Verwaltungsgericht dazu gehörte Gutachter hat die wissenschaftliche Anerkennung der Mittel zwar - wie ihm aufgegeben - auf der Grundlage der engeren Fassung des VI. Senats dieses Gerichtshofs verneint. Bei genauerem Studium seines Gutachtens ergibt sich aber, daß er auch von der vom erkennenden Senat erwogenen großzügigeren Auslegung ausgehend zu einer Verneinung der wissenschaftlichen Anerkennung gelangt wäre. Er hat nämlich auf Seite 9 und 10 seines Gutachtens ausgeführt, daß in den letzten Jahren über die immunmodulierende bzw. immunstimulierende Wirkung von körpereigenen Mediatorsubstanzen, die sogenannten Zytokine, vermehrt geforscht werde. Solche zellularen Mediatorsubstanzen mögen auch in Organextrakten vorkommen. Weder in der Behandlung. der Erkrankungen des atopischen Formenkreises, zu dem er die beim Sohn des Klägers behandelte allergische Dermatose, chronische Conjunktivitis und Infektanfälligkeit rechnet, noch, soweit ihm bekannt zur Behandlung der Mucoviscidose, in bezug auf die nach der Behauptung des Klägers ein Verdacht bestanden habe, seien derartige Behandlungen derzeit anerkannt. Seine Meinung stütze sich auf den allgemeinen Überblick insbesondere der dermatologischen Literatur. Diese Äußerung des Gutachters ist schon von ihrem Wortlaut her dahin zu verstehen, daß er die wissenschaftliche Anerkennung der hier streitigen Organpräparate schlechthin verneint und er bei einem Überblick über die insbesondere dermatologische Literatur auch keine vereinzelte Anerkennung gefunden hat. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen übrigen Ausführungen. Danach werde, überdies erst in den letzten Jahren, vermehrt über die immunmodulierende bzw. immunstimulierende Wirkung körpereigener Mediatorsubstanzen geforscht. Ergebnisse habe diese Forschung jedoch allenfalls in bezug auf den Einsatz definierter Einzelsubstanzen, was die hier in Rede stehenden chronischen Hautinfekte und rezidivierenden Hautabszesse angeht, von Thymusextrakten und Thymuspräparaten, gezeigt. Zu diesen Präparaten zählen die hier streitigen Heilmittel, Organlysate vielfältiger Zusammensetzung, nicht. Der Gutachter hat zwar in bezug auf die Wirksamkeit der Mittel bei der Behandlung von Mucoviscidose Einschränkungen in bezug auf seine Kompetenz als Dermatologe gemacht. Das ist jedoch unerheblich. Denn zum ersten bestand bei dem Sohn des Klägers nach dessen Behauptung nur ein Verdacht auf Mucoviscidose und zum zweiten wurden die Mittel auch nicht zur Bekämpfung dieser Krankheit, sondern von allergischer Dermatose, chronischer Conjunctivitis und Infektanfälligkeit verschrieben. Die hier streitigen Präparate gehören auch nicht zu den noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmitteln. Noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist ein Heilmittel dann, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und unter Abschätzung anhand praktischer Vernunft (noch) Aussicht dafür besteht, daß die Behandlung damit in Zukunft wissenschaftliche Anerkennung erwerben wird. So das Urteil des erkennenden Senat vom 6. Juli 1982 - 12 (6) A 1734/80 -; ähnlich das Bundesverwaltungsgericht in dem in demselben Verfahren nach Erledigung der Hauptsache ergangenen Kostenbeschluß vom 4. April 1984 - 2 C 35.82 -. Dafür bestehen hier schon deswegen keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß gerade die im vorliegenden Fall streitigen Präparate in ihrer konkreten, vielfältigen Zusammensetzung Gegenstand wissenschaftlicher Forschung sind. Der vom Verwaltungsgericht bestellte Gutachter hat dazu lediglich ausgeführt, die Einführung von Organpräparaten zur Behandlung u.a. auch der Erkrankungen aus dem atopischen Formenkreis - auf eine Prognose in bezug auf Mucoviscidose kommt es aus den oben genannten Gründen nicht an - sei nicht auszuschließen. Tatsächlich würden Organpräparate sporadisch ernsthaften Testungen unterworfen. Größere Untersuchungen über den Einsatz solcher Präparate hätten sich allerdings nicht gefunden. In Zukunft sei eher der Einsatz definierter Einzelsubstanzen oder Substanzkombinationen als die Anwendung von Organpräparaten zu erwarten. Zu rechtfertigen sei insbesondere der Einsatz von Thymuspräparaten, da nach der Literatur hiermit eine Verbesserung der Immunitätslage erreichbar sein solle. Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, diese Aussagen reichten zur Anerkennung der hier streitigen Mittel als noch nicht wissenschaftlich anerkannt aus. Dem kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Es kommt nicht darauf an, ob Thymuspräparate bereits wissenschaftlich anerkannt sind oder (noch) Aussicht haben, wissenschaftlich anerkannt zu werden. Im Streit ist vielmehr, ob diese Aussicht für die hier streitigen Organpräparate in ihrer konkreten, heterogenen Zusammensetzung besteht. Nach dem dem Senat vorliegenden, in bezug auf Erkrankungen aus dem atopischen Formenkreis überzeugenden Gutachten ist das nicht der Fall. Auf die Aussichten bei Erkrankung an Mucoviscidose kommt es - wie ausgeführt - nicht an. Deshalb erübrigt sich die Einholung eines diesen Komplex miterfassenden weiteren Gutachtens. Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen. Insbesondere kann der Begriff des noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmittels aufgrund des o.a. Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 1984 als geklärt angesehen werden.