Urteil
9 A 2251/93
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1994:1215.9A2251.93.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 wird auch hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 wird auch hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks ..., das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Durch Bescheid vom 10. Januar 1992 zog der Beklagte den Kläger für 1992 neben Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren zur Zahlung von Entwässerungsgebühren in Höhe von 2.805,10 DM heran. Hierbei ging er hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung von einer überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche von 1.127 qm und einem Gebührensatz von 1,437 DM/qm (= 1.619,50 DM) sowie hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung von einer Schmutzwassermenge von 624 cbm (= bezogene Frischwassermenge im Jahr 1990) und einem Gebührensatz von 1,900 DM/cbm aus (= 1.185,60 DM). Diese Gebührensätze beruhen auf der Gebührenbedarfsberechnung vom 16. September 1991. In dieser sind als Kosten u.a. kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von ca. 20,6 Mio. DM angesetzt worden. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, daß hinsichtlich des Kanalvermögens von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 80 Jahren auszugehen sei, der im Wege der Indexierung ermittelte Wiederbeschaffungszeitwert der in den Jahren 1913 bis 1992 gebauten bzw. zu bauenden Kanäle ca. 1,7 Mrd. DM betrage und sich der abschreibungsfähige Betrag - nach Abzug des Wertes nicht fertiggestellter Kanäle (2,5 Mio. DM) und Zuwendungen Dritter (ca. 66 Mio. DM) - auf ca. 1,63 Mrd. DM belaufe. Die Gebührenbedarfsberechnung erwähnt als weitere Kosten kalkulatorische Zinsen in Höhe von ca. 66 Mio. DM. Diese errechnen sich in der Weise, daß der Beklagte für den von ihm ermittelten Restbuchwert von ca. 1 Mrd. DM einen Zinssatz von 6,5 % verwendete. Im Rahmen der Gebührenkalkulation ging der Beklagte weiter davon aus, daß die Kosten der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis 56,2 %: 43,8 % zueinander stehen. Von den für die Oberflächenentwässerung anzusetzenden Kosten zog er im Hinblick auf die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze entsprechend dem Verhältnis dieser Flächen zu der Gesamtsumme der entwässerten Flächen einen Anteil von 35 % (Selbstbehalt) ab. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens gegen den Heranziehungsbescheid hat der Kläger am 16. Juli 1992 Klage erhoben, die er - soweit sie sich auf Entwässerungsgebühren bezieht - im wesentlichen darauf gestützt hat, daß die festgesetzten Gebühren wegen Berechnung der kalkulatorischen Kosten auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis überhöht seien. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 hinsichtlich der Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung sei es zulässig, die kalkulatorischen Kosten auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren stattgegeben; hinsichtlich der Entwässerungsgebühren hat es die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben Kläger (betr. Entwässerungsgebühren) und Beklagter (betr. Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren) rechtzeitig Berufung eingelegt. Durch Teilurteil vom 15. Dezember 1994 hat der Senat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Insoweit sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte ein Gutachten des ... vom 25. November 1994 vorgelegt, wonach das Verhältnis der auf die Schmutz- und Regenwasserentsorgung entfallenden Kosten 64,70 %: 35,30 % beträgt. Weiterhin hat der Beklagte ein Gutachten des ... vom 3. Mai 1995 zur Bewertung des Kanalanlagevermögens überreicht. Hiernach beläuft sich der Wiederbeschaffungszeitwert der in den Jahren 1913 bis 1992 gebauten Kanäle zum Stichtag 31. Dezember 1992 auf ca. 2,7 Mrd. DM. Die Ermittlung dieses Wertes beruht auf der Anwendung des sogenannten Mengenverfahrens. Im Wege der Rückrechnung kommt der Gutachter in einem Ergänzungsbericht unter Ansatz eines reduzierten Wiederbeschaffungszeitwertes insoweit zu einem Anschaffungswert von 882.218.630 DM. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: Eine Errechnung der kalkulatorischen Zinsen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis sei rechtswidrig. Das Gutachten des ..., das der Beklagte mit dem Ziel einer Korrektur der fehlerhaften Gebührenbedarfsberechnung in das Verfahren eingeführt habe, überzeuge nicht. Das gleiche gelte für das Gutachten des ... . Gegen das für die Bewertung verwendete Mengenverfahren bestünden bereits grundsätzliche Bedenken. Abgesehen davon, daß diese Methode nach dem Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (Arbeitsblatt A 133) nur für den mit Eigenkapital finanzierten Vermögensteil angewendet werden dürfe, fänden bei diesem Verfahren neuere Entwicklungen keine Berücksichtigung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 auch hinsichtlich der Abwassergebühren aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, daß der angefochtene Gebührenbescheid, soweit er sich auf Entwässerungsgebühren beziehe, rechtmäßig sei. Insbesondere beruhe der Bescheid auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Der Gebührensatz werde durch die nachträglich vorgenommene Gebührenkalkulation gerechtfertigt. Die Kostenüberschreitung betrage lediglich 2,68 % und halte sich daher im Rahmen des Zulässigen. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem nunmehr ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert (ca. 1 Mrd. DM) erkläre sich im wesentlichen daraus, daß bislang kostenlos übernommene und zuwendungsfinanzierte Kanäle, ferner Eigeningenieurleistungen sowie Kostensteigerungen infolge städtebaulicher Entwicklung (sonstige Kosten und Erschwernisse) bei der früheren Wertermittlung außer Betracht geblieben seien. Die Eigenleistungen seien in der jeweiligen Gebührenbedarfsberechnung innerhalb der Kostenposition "Personalausgaben" in die Berechnung eingestellt worden (für 1992: 2.750.000 DM). Schließlich seien Ausgleichszahlungen an Nachbargemeinden für Entwässerungsleistungen (per Saldo 528.000 DM) im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht worden. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung verschiedene Beweisanträge gestellt, die der Senat durch begründeten Beschluß abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakten, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, das Bewertungsgutachten des ... vom 3. Mai 1995 (einschließlich Ergänzungsbericht) sowie auf das entwässerungstechnische Gutachten des ...mann vom 25. November 1994 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klage ist stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für das Streitjahr 1992 an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Abwässergebührensatzung der Stadt ... vom 22. Dezember 1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 (GS) ist zwar formell gültig erlassen worden, jedoch materiell-rechtlich unwirksam. Die in §2 GS geregelten Gebührensätze verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des §6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG). Nach der genannten Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Dabei sind Kosten gemäß §6 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wozu gemäß §6 Abs. 2 Satz 2 KAG Abschreibungen und eine Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehören. Die der Ermittlung der Gebührensätze zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung vom 16. September 1991 erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als fehlerhaft. Wie der Beklagte auf gerichtliche Antrage durch Schriftsatz vom 12. Juli 1995 klar gestellt hat, enthält die in der Gebührenbedarfsberechnung aufgeführte Kostenposition "Personalausgaben" (13.827.200 DM) einen Anteil von 2.750.000 DM für Eigeningenieurleistungen im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von Kanalanlagen. Letztere Personalausgaben sind jedoch - anders als die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Anlagen oder die durch Leistungen der Querschnittämter entstehenden Personalaufwendungen - nicht als normale Betriebskosten, d.h. in voller Höhe anzusetzen. Sie sind vielmehr in gleicher Weise wie die durch die Herstellung von Kanälen und Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes abzuschreiben (vorliegend mit 1,25 %/Jahr). Fehlerhaft ist des weiteren die in der genannten Gebührenbedarfsberechnung in Ansatz gebrachte kalkulatorische Verzinsung (66.095.100 DM). Denn diese ist auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt worden, was nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht zulässig ist. Vgl. Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 und vom 19. Mai 1995 - 9 A 898/93 -. Werden die kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage der bisherigen Anschaffungswerte (abzüglich Zuwendungen Dritter und Abschreibungen) und unter Anwendung des vom Senat für zulässig erachteten Zinssatzes von 8 % ermittelt, ergibt sich ein Betrag von höchstens 45.058.800 DM (vgl. die alternative Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Dezember 1994). Die Differenz zwischen dem ursprünglich angesetzten und dem letztgenannten Zinsbetrag beläuft sich auf 21.036.300 DM. Die Summe der überhöhten Personal- und Zinskosten (2.750.000 DM + 21.036.300 DM) beträgt 23.786.300 DM und überschreitet damit die verbleibenden Kostenansätze (120.657.300 DM) um 19,71 %. Eine derartige Kostenüberschreitung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht hinnehmbar. Hiernach sind Kostenüberschreitungen allenfalls bis zu einer Höhe von 3 % unschädlich. Die von dem Beklagten während des Berufungsverfahrens nachgeschobene Neuberechnung der Kosten führt zwar zu einer Verringerung der Kostenüberschreitung, diese liegt aber nach wie vor über der maßgeblichen Grenze von 3 %. Insoweit ist davon auszugehen, daß das Nachschieben einer Neuberechnung grundsätzlich zulässig ist. Der Gebührensatz muß lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 -, vom 21. Oktober 1991 - 9 A 208/90 - und vom 5. August 1994 a.a.O.. Das bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze ggfls. keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. die vorzitierten Urteile. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze aufrechterhalten, und daß der Gebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt wird. Dieser Gedanke greift nicht nur ein, wenn die im Laufe des Jahres angefallenen tatsächlichen Ausgaben die insoweit für den Kalkulationszeitraum prognostizierten Ansätze erreichen oder übersteigen, sondern auch dann, wenn die kalkulatorischen Kosten fehlerhaft berechnet waren. Insoweit wird man allerdings - schon um Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen - die Korrekturmöglichkeiten auf solche Fehler beschränken müssen, die sich auf Ansätze beziehen, die am Ende des jeweiligen Kalkulationsjahres - zumindest theoretisch - der Höhe nach feststehen, weil sie auf dann abgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden können. Demgegenüber wird man solche Korrekturen ablehnen müssen, die lediglich Folge einer nachträglichen anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen. Danach spricht vieles dafür, die vom Beklagten vorgenommene Neubewertung des Anlagevermögens, die zu einer Erhöhung der kalkulatorischen Kosten führt, für zulässig zu halten, weil der dingliche Bestand des Anlagevermögens am Ende des Jahres feststeht und sich sowohl der Anschaffungs- als auch der Wiederbeschaffungszeitwert anhand objektiver Kriterien ermitteln lassen. Ob die nachträgliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels betreffend Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits als zulässig angesehen werden kann, bleibt offen. Letztlich bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Denn auch wenn man die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der erwähnten Neuberechnungen bejaht, verbleibt es bei einer Kostenüberschreitung, die - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach wie vor oberhalb der Bagatellgrenze von 3 % liegt. Im Rahmen der Abschreibung ist allerdings im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß der Beklagte, der den Wiederbeschaffungszeitwert seines Anlagevermögens bisher nach dem sogenannten Indexverfahren berechnet hat - bei diesem Verfahren wird der ursprüngliche Anschaffungswert jährlich mit einem amtlichen Preisindex, der die Preisentwicklung seit der letzten Anpassung wiedergibt, vervielfältigt -, die Neuberechnung nunmehr unter Zugrundelegung eines anderen Verfahrens, des sogenannten Mengenverfahrens, vorgenommen hat. Hierbei werden sämtliche Vermögensgegenstände zu einem Stichtag nach Art und Menge ermittelt und mit den zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Einheitspreisen multipliziert. Beide Verfahren sind im Grundsatz geeignet, den Wiederbeschaffungszeitwert eines Anlagevermögens zu berechnen. Sie führen bei logisch-abstrakter Betrachtungsweise zu vergleichbaren Ergebnissen, vorausgesetzt, ihre Handhabung erfolgt mit der erforderlichen Genauigkeit. Treten bei der Bestimmung des Anschaffungswertes allerdings Fehler auf, sei es, daß der Wert zu hoch oder zu niedrig angesetzt wird, ergeben sich im Laufe der Zeit infolge Indexierung erhebliche Abweichungen von dem tatsächlichen Wiederbeschaffungszeitwert. Das gleiche gilt, wenn unzutreffende Indizes verwendet werden. Erst recht können erhebliche Wertabweichungen zustande kommen, wenn nicht alle Vermögensgegenstände durch Unterlagen erfaßt sind und daher tatsächliche Anschaffungswerte durch Schätzungen ersetzt werden müssen. Da die genannten Fehlerquellen bei dem Mengenverfahren von vornherein ausgeschlossen sind, wird man dieses regelmäßig nicht beanstanden können, wenn es um die Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine schematisierte Wertermittlung vieler gleichartiger Vermögensgegenstände durchzuführen ist. Fehlen hinreichende Vergleichswerte, wie dies etwa bei den Sonderbauwerken im Hinblick auf deren Verschiedenartigkeit im allgemeinen der Fall sein wird, dürfte das Indexverfahren das genauere, wenn nicht gar das einzig sachgerechte sein. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Zulässigkeit des Mengenverfahrens nicht auf die Bewertung des eigenfinanzierten Vermögensanteils beschränkt. Wenn man überhaupt eine Abschreibung des fremdfinanzierten Anlagevermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten für zulässig hält (sogenannte Bruttosubstanzerhaltung) - der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., auf der Grundlage der geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze bejaht -, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb nicht auch insoweit das Mengenverfahren für die Wertermittlung Anwendung finden sollte. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Wiederbeschaffungszeitwert des Anlagevermögens, der ursprünglich auf der Grundlage des Indexverfahrens ermittelt und für die in den Jahren 1913 bis 1992 in Betrieb genommenen Kanäle mit 1.698.834.813 DM (1.701.334.813 DM abzüglich 2.500.000 DM für noch nicht im Jahr 1992 fertiggestellte Kanalbauten) beziffert worden war, aufgrund einer nach dem Mengenverfahren durchgeführten Neuberechnung nunmehr mit 2.679.678.307 DM (einschließlich 41.847.063 DM für die im Jahr 1912 in Betrieb genommenen Kanäle) angegeben. Die erheblich voneinander abweichenden Ergebnisse werfen zwar die Frage nach den Fehlerursachen und der Überzeugungskraft der einzelnen Bewertungsverfahren auf; jedoch bedarf die Frage an dieser Stelle keiner Vertiefung, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Der Klage betreffend Entwässerungsgebühren ist stattzugeben, gleichgültig, welche Bewertung zugrundegelegt wird. Aus diesem Grunde brauchte auch dem ersten Beweisantrag des Beklagten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsache zu erheben, daß der Wiederbeschaffungszeitwert der in den Jahren 1913 bis 1992 gebauten Kanäle zum 31. Dezember 1992 2,76 (richtig: 2,67) Mrd. DM beträgt, nicht entsprochen zu werden. Im Ergebnis gilt das gleiche für den vom Kläger gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, daß der vom Beklagten in der ursprünglichen Kalkulation angegebene Wiederbeschaffungszeitwert richtig ist. Geht man nach dem Vorgesagten von dem nach dem Mengenverfahren ermittelten Wert aus und schreibt man die in den Jahren 1913 bis 1991 gebauten Kanäle (2.601.796.406 DM) mit dem vollen Abschreibungssatz von 1,25 % sowie die in den Jahren 1912 (41.847.063 DM) bzw. 1992 (36.035.918 DM) errichteten Kanäle jeweils mit dem halben Abschreibungsatz ab - eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zulässige Methode -, ergibt sich der nunmehr vom Beklagten zugrundegelegte Abschreibungsbetrag von 33.009.212 DM. Unter Hinzurechnung der Abschreibung für Sonderbauwerke (Wiederbeschaffungszeitwert 8.376.676 DM; Abschreibungssatz 2 % für Bauwerke und 8 % für technische Einrichtungen) beläuft sich der Gesamtabschreibungsbetrag auf 33.427.087 DM (Mehrbetrag gegenüber der ursprünglichen Kalkulation: 12.832.187 DM). Die von dem Beklagten nachgeschobene Neuberechnung der kalkulatorischen Zinsen, die sich ausweislich der alternativen Gebührenbedarfsberechnung vom 22. Juni 1995 auf 48.967.020 DM belaufen, erweist sich als fehlerhaft, weil er von einem falschen Anschaffungswert ausgegangen ist. Hat die Bewertung die Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes zum Ziel, ist es regelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten zugrundezulegen. Eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über Indizes kann in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen. Abgesehen davon, daß die Verwendung von Indizes bereits generell Unsicherheiten mit sich bringt und insbesondere die speziellen Verhältnisse in der jeweiligen Kommune nicht berücksichtigen kann, ergeben sich weitere Fehlerquellen, wenn - wie hier - für einen erheblichen Teil des Gesamtzeitraums keine spezifischen Indizes vorliegen, sondern auf bereichsverwandte Indizes zurückgegriffen werden muß (für die Zeit vor 1968 wurde mangels Vorliegens amtlicher Indizes für Ortskanäle auf solche des allgemeinen Wohnungsbaus abgestellt). Es kommt hinzu, daß das Mengenverfahren, auf dem das Rückrechnungsverfahren basiert, hinsichtlich bedeutsamer Kostenbestandteile auf Schätzungen angewiesen und damit entsprechend fehleranfällig ist. Da der als Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert unter anderem Kosten enthält, die bei der Wiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung aber nur teilweise anfallen (z.B. Aufbruch und Wiederherstellung von Straßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, Überpumpen von Abwasser), muß der Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des Anschaffungswertes angemessen reduziert werden. Insoweit wird aber häufig kein verläßliches Zahlenmaterial zur Verfügung stehen. Entsprechend unsicher sind die anzustellenden Schätzungen. Angesichts dessen kann das Mengenverfahren nur ausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist (z.B. wegen kriegsbedingt verlorengegangener Unterlagen) und daher infolge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist. Danach ist zu beanstanden, daß der Beklagte den gesamten Anschaffungswert des Anlagevermögens mittels Indizes im Wege der Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt hat. Da er für die Zeit von 1948 bis 1992 über vollständige und im Grundsatz verläßliche Unterlagen betreffend die tatsächlich aufgewendeten Anschaffungskosten verfügt, besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Anschaffungswert insoweit anders als durch Addition der tatsächlichen Werte (unter Ausgleich offenkundiger Fehler) zu bestimmen. Dies gilt umsomehr in Anbetracht der oben dargestellten, mit der Anwendung der Rückrechnungsmethode verbundenen Unsicherheitsfaktoren. Die Summe der von dem Beklagten für den Zeitraum 1948 bis 1992 ermittelten tatsächlichen Anschaffungswerte beläuft sich auf 739.466.184 DM. Zu erhöhen ist dieser Ausgangsbetrag wegen der nicht berücksichtigten Eigenleistungen beim Bau von Kanälen um 7,76 % (= 7,2 % der Gesamtkosten) auf 796.848.760 DM. Den durchschnittlichen prozentualen Anteil der Eigenleistungen in der genannten Höhe hat der Beklagte anhand tatsächlicher Werte ermittelt. Da der Prozentsatz nach Darlegung des von dem Beklagten beauftragten Gutachters auch (mindestens) allgemeinen Erfahrungswerten entspricht und die Auswertung der konkreten, in den Jahren 1989-1992 durchgeführten Kanalbaumaßnahmen jedenfalls keinen geringeren Prozentsatz als 7,2 % der Gesamtkosten ergeben hat, bestehen gegen einen Kostenansatz in der genannten Höhe keine Bedenken. Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit läßt sich auch nicht mit dem Argument verneinen, die fraglichen Personalausgaben seien bereits als Betriebskosten vollständig von den Gebührenzahlern aufgebracht worden. Denn angesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden Kalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt vorgegangen worden wäre. Der obige Anschaffungswert von 796.848.760 DM ist, da der Beklagte hinsichtlich der im Jahre 1992 gebauten Kanäle - zulässigerweise - nur von einer durchschnittlichen halbjährigen Kapitalbindung ausgeht, für Verzinsungszwecke um die Hälfte des Anschaffungswertes dieser Kanäle (32.553.175 DM + 7,76 %: 2 = 17.539.650 DM) auf 779.309.110 DM zu kürzen. Andere Fehlerursachen, die eine weitere Erhöhung des Betrages rechtfertigen könnten, sind von dem Beklagten weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. An dem vorstehenden Ergebnis, daß für den Zeitraum von 1948 bis 1992 lediglich von einem Anschaffungswert von 779.309.110 DM auszugehen ist, ändert sich auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beklagten gestellten Beweisanträge nichts. Der zweite Beweisantrag, wonach über die Tatsache, daß die Anschaffungskosten für die im Zeitraum von 1948 bis 1992 gebauten Kanäle 835 Mio. DM betragen, Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben werden soll, ist unsubstantiiert, so daß eine Beweiserhebung insoweit ausschied. Insoweit ist von Bedeutung, daß dem Beklagten durch Beschluß des Senats vom 19. Januar 1995 aufgeben worden ist, die "erheblichen Abweichungen bei der Bestimmung der Wiederbeschaffungszeitwerte nach dem Mengen- bzw. Indexverfahren ... hinsichtlich ihrer Ursachen genauer" darzustellen. Eine schlüssige Erklärung hätte zugleich Aussagekraft hinsichtlich der Abweichung der Anschaffungswerte gehabt, da diese sich durch einen reinen Rechenvorgang (Reindexierung) aus dem Wiederbeschaffungszeitwert ableiten lassen (Rückrechnungsmethode) bzw. die Anschaffungswerte durch einen entgegengesetzten Rechenvorgang (Indexierung) auf den Wiederbeschaffungszeitwert hochgerechnet werden (Indexierungsmethode). Die von dem Beklagten in Erfüllung des Auflagenbeschlusses mit Schriftsatz vom 24. Februar 1995 gegebenen Erläuterungen (Wert der kostenlos übernommenen bzw. von anderen Kostenträgern errichteten Kanäle 0,5 Mrd. DM, Mehrkosten infolge "städtebaulicher Entwicklung" 1 Mrd. DM) erschienen auch zunächst geeignet, die Plausibilitätslücke zwischen den Ergebnissen beider Methoden zu schließen. Nach Vorlage des endgültigen Bewertungsgutachtens des vom 3. Mai 1995, das Anlaß für die gerichtlichen Aufklärungsverfügungen vom 26. Mai und 1. Juni 1995 (u.a. speziell zur Berechnung der Anschaffungskosten) gewesen ist, hat der Beklagte seine bisherigen Erläuterungen mit Schriftsatz vom 26. Juni 1995 - unter Bezugnahme auf den Ergänzungsbericht des ... vom 16. Juni 1995 - dahin revidiert, daß er den Wert kostenlos übernommener Kanäle lediglich noch mit 3.832.000 DM beziffert und das Vorhandensein weiterer (insbesondere vom Bergbau) kostenlos übernommener Kanäle verneint hat. Die darauf ergangene gerichtliche Verfügung vom 29. Juni 1995, mit der auf die erneut entstandene Plausibilisierungslücke hingewiesen worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 1995 nur unzureichend beantwortet. Die Problematik ist anschließend in der mündlichen Verhandlung - unter Beteiligung des von dem Beklagten beauftragten Gutachters - eingehend erörtert worden, ohne daß eine Klärung hätte herbeigeführt werden können. Angesichts der zahlreichen und über einen langen Zeitraum sich hinziehenden Aufklärungsbemühungen, denen der Beklagte nicht gerecht geworden ist, durfte er sich nicht darauf beschränken, seine Behauptung bezüglich der Höhe des Anschaffungswerts des Kanalvermögens ohne nähere Begründung aufrechtzuerhalten und hierfür Sachverständigenbeweis anzubieten. Er hätte vielmehr substantiiert dartun müssen, welche bisher noch nicht erörterten Gründe für die Richtigkeit des neu ermittelten bzw. gegen die Richtigkeit des bisherigen Anschaffungswertes in Betracht kommen. Auch dem dritten Beweisantrag des Beklagten, der dahin geht, daß die Differenz zwischen den nach den beiden Bewertungsmethoden ermittelten Anschaffungswerten darauf beruhen soll, daß neben den Ingenieurkosten (7,2 %) keine Sachkosten in gleicher Höhe berücksichtigt worden sind, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Zunächst ist er - jedenfalls in Anbetracht der erkennbar gewordenen Bedeutung der vorausgegangenen Aufklärungsbemühungen - ebenfalls zu unsubstantiiert. Es hätte zumindest der Darlegung bedurft, um welche Arten von Sachkosten im einzelnen es sich handeln soll, daß solche bei Planung und Durchführung von Kanalbaumaßnahmen typischerweise entstehen und auf welcher Grundlage der angegebene Prozentsatz ermittelt worden ist. Eine solche Vorgehensweise hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, weil er - ebenso wie der von ihm beauftragte Sachverständige - Sachkosten bisher nicht besonders ausgeworfen hat und dies die Vermutung nahelegt, daß Sachkosten in erwähnenswerter Höhe entweder nicht entstehen oder aber bereits in anderen Positionen enthalten sind. Der Beweisantrag des Beklagten ist darüber hinaus als ungeeignet zu bezeichnen. Ob und in welcher Höhe Sachkosten entstanden sind, ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher Art, nämlich welche Sachgüter zu welchen Kosten beschafft und anschließend aufgrund welcher Verfahrensabläufe verbraucht worden sind. Dies kann und muß durch entsprechende Unterlagen und Erklärungen von Bediensteten belegt werden und läßt sich nicht durch die Aussage eines Sachverständigen ersetzen. Dieser kann allenfalls in einem zweiten Schritt herangezogen werden, wenn es darum geht, wie einzelne Fakten zu bewerten sind. Die für die vorrangige Tatsachenbasis maßgeblichen Beweismittel hat der Beklagte jedoch nicht angeboten. Der Anschaffungswert der in den Jahren 1913 bis 1947 errichteten Kanäle kann demgegenüber zulässigerweise nach der Rückrechnungsmethode vom Wiederbeschaffungszeit ermittelt werden, weil die Unterlagen als Folge von Eingemeindungen und Kriegsauswirkungen erhebliche Lücken aufweisen. Die Rückrechnungsmethode bietet daher, was den gesamten Zeitraum angeht, vorliegend ausnahmsweise eine größere Wahrscheinlichkeit für die Erzielung genauer Ergebnisse als die Addition der tatsächlich feststehenden und der geschätzten fehlenden Anschaffungswerte. Allerdings bedarf die vom Beklagten vorgenommene Rückrechnung gewisser Korrekturen. Deren Notwendigkeit läßt sich anhand eines Vergleichs der für die Zeit von 1948 bis 1992 feststehenden (korrigierten) Anschaffungswerte mit den für dieselbe Zeit nach der Rückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswerten belegen. Die Summe der von dem Beklagten für den Zeitraum 1948 bis 1992 nach der Rückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswerte beträgt 835.123.694 DM. Dieser Wert ist nachweislich insoweit überhöht, als er den Betrag der Anschaffungskosten für die aufgrund von Erschließungsverträgen kostenlos übernommenen Kanäle enthält. Aus den Unterlagen des Beklagten ergibt sich insoweit ein Anschaffungswert von 3.832.000 DM. Da nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Beklagte den Anschaffungswert dieser Kanäle nach der Rückrechnungsmethode bestimmt hat, ist der bezifferte Betrag, um einen korrekten rechnerischen Vergleich der Bewertungsmethoden zu ermöglichen, dem korrigierten tatsächlichen Anschaffungswert hinzuzufügen, obwohl an sich der nach der Rückrechnungsmethode ermittelte Anschaffungswert herabzusetzen wäre. Die danach sich ergebende Differenz von 34.442.934 DM zwischen dem - für Vergleichszwecke nochmals korrigierten - tatsächlichen Anschaffungswert von 800.680.760 DM (796.848.760 DM + 3.832.000 DM) und dem nach der Rückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswert von 835.123.694 DM kann theoretisch mehrere Fehlerursachen haben. So können zu hohe Indizes verwendet, ferner die aufgrund von Erschließungsverträgen kostenlos übernommenen Kanäle zu hoch bewertet und/oder weitere (z.B. vom Bergbau) kostenlos übernommene Kanäle in den als Rückrechnungsbasis verwendeten Wiederbeschaffungszeitwert einbezogen worden sein. Auch können die Kostenansätze für die Oberflächenbefestigung aller Kanäle (80,- DM/qm) und die sonstigen Kosten und Erschwernisse (12,5 %) überhöht festgesetzt worden sein, weil die Kosten der Oberflächenbefestigung bei erstmaliger Herstellung - jedenfalls im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen - weitgehend von dem Träger der Straßenbaulast getragen worden sein und Erschwerniskosten sich in diesen Fällen nur ausnahmsweise ergeben haben dürften. Sind demnach (nur) bezüglich der nach der Rückrechnungsmethode ermittelten höheren Anschaffungswerte konkrete Fehlerursachen, die die Differenz der Anschaffungswerte erklären können, zu bejahen, müssen die Ergebnisse dieser Methode entsprechend korrigiert werden, ohne daß es im einzelnen des Nachweises bedürfte, in welcher Höhe sich einzelne Fehler ausgewirkt haben. Da der auf der Rückrechnungsmethode basierende Anschaffungswert (835.123.694 DM) den nach dem Additionsverfahren ermittelten, zweifach korrigierten Betrag (800.680.760 DM) um 4,3 % übersteigt, ist davon auszugehen, daß diese Fehlerquote - methodenbedingt - für sämtliche ermittelten Anschaffungswerte, also auch für die in den Jahren 1913 bis 1947 gebauten Kanäle, gilt. Von einer Erhöhung dieser Fehlerquote im Hinblick auf die im Rahmen von Erschließungsverträgen kostenlos übernommenen Kanäle sieht der Senat ab, weil entsprechende Übernahmen nach den Angaben des Beklagten ausschließlich auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes, d.h. in der Zeit nach 1960, erfolgt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bereits in der Zeit von 1913 bis 1947 vergleichbare Übernahmen stattgefunden haben. Im übrigen kommt dieser Frage keine Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit zu. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sind die nach der Rückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswerte der in den Jahren 1913 bis 1947 gebauten Kanäle (47.094.936 DM) zunächst um den überhöhten Teil auf 45.153.342 DM (47.094.936 DM: 104,3 %) zu ermäßigen. Dieser Betrag ist, da der Beklagte die Kosten im Jahr der Inbetriebnahme jeweils zur Hälfte abschreibt, logisch zwingend um den halben Anschaffungswert der im Jahre 1912 gebauten Kanäle zu erhöhen, da andernfalls keine 80jährige Kapitalbindungsdauer erreicht würde (2.383.376 DM: 104,3 %: 2 = 1.142.558 DM). Zusammen ergibt dies einen Anschaffungswert von 46.295.900 DM. Der korrigierte Anschaffungswert der in den Jahren 1948 bis 1992 gebauten Kanäle beträgt, wie oben dargelegt, 779.309.110 DM. Der korrigierte Gesamtanschaffungswert der in den Jahren 1912 bis 1992 gebauten Kanäle (erstes und letztes Jahr jeweils zur Hälfte berücksichtigt) beläuft sich damit auf 825.605.010 DM (46.295.900 DM + 779.309.110 DM). Diesem Betrag ist der Anschaffungswert der Sonderbauwerke in Höhe von 5.866.208 DM hinzuzufügen, so daß der Wert des gesamten Anlagevermögens 831.471.218 DM beträgt. Von dem zuletzt genannten Betrag sind, um die endgültige Zinsbasis zu erhalten, die Abschreibungen (nach der Rechtsprechung des Senats zum Anschaffungswert) und die Zuwendungen Dritter abzusetzen. Die Abschreibungen bezüglich der in den Jahren 1913 bis 1947 gebauten Kanäle summieren sich auf 35.719.887 DM (37.255.843 DM: 104,3 %), die Abschreibung für die 1912 gebauten Kanäle ergibt 2.270.834 DM (2.383.376: 104,3 % × 1,25 % × 79,5 Jahre). Die Abschreibungen bezüglich der in den Jahren 1948 bis 1992 gebauten Kanäle betragen 139.114.660 DM (129.300.209 DM + 7,76 %). Der Senat hat die Aufstellung des Beklagten (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. Juli 1995), die zu einer Abschreibungssumme von 128.903.916 DM gelangt, insoweit berichtigt, als er die Schätzwerte für 1991 und 1992 (35.000.000 DM bzw. 40.000.000 DM) durch Ist-Werte (29.354.300 DM bzw. 32.553.175 DM) ersetzt und entsprechend der allgemeines Fehlerquote angehoben hat. Die daraus resultierende Abschreibungssumme von 139.114.660 DM ist sodann um die Hälfte der Abschreibungen der im Jahre 1992 gebauten Kanäle (406.914 DM + 7,76 %: 2 = 219.245 DM) auf den Wert von 138.895.415 DM vermindert worden. Von dem Ausgangsbetrag in Abzug zu bringen sind ferner die auf die Sonderbauwerke entfallenden Abschreibungen (1.537.675 DM). Bezüglich dieses Wertes bedurfte es keiner Korrektur, da er durch den vom Beklagten beauftragten Gutachter anhand der tatsächlichen Anschaffungswerte unter Berücksichtigung der erbrachten Eigenleistungen ermittelt worden ist. Sämtliche Abschreibungen zusammengenommen belaufen sich auf 178.423.811 DM. Dieser Betrag ist von dem Gesamtanschaffungswert der Kanäle und Sonderbauwerke (831.471.218 DM) abzuziehen, so daß sich eine Differenz von 653.047.407 DM ergibt. Hiervon abzuziehen sind des weiteren die Zuwendungen Dritter. Insoweit kann dahinstehen, ob die Zuwendungen in voller Höhe (58.611.949 DM) oder - wie geschehen - lediglich in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Teils (53.725.284 DM) abzuziehen sind. Denn im vorliegenden Fall hat die Frage keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits. Für den Fortgang der rechtlichen Prüfung kann daher auf die von dem Beklagten praktizierte, für ihn sich günstig auswirkende Methode abgestellt werden. Nach Abzug der Zuwendungen Dritter in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Teils von 53.725.284 DM ergibt sich die endgültige Zinsbasis von 599.322.123 DM. Der vorstehende Betrag führt bei Anwendung eines - zulässigen - Zinssatzes von 8 % zu einer kalkulatorischen Verzinsung von 47.945.770 DM und damit gegenüber dem ursprünglichen Ansatz von 66.095.100 DM zu einer Herabsetzung um 18.149.330 DM. Saldiert man die überhöhten und unterbliebenen bzw. zu niedrig angesetzten Kostenpositionen, ergibt sich nachstehende Berechnung: 528.000 DM (Ausgleichszahlungen an Nachbargemeinden) - 2.750.000 DM (Personalausgaben) 12.832.187 DM (Abschreibungen) - 18.149.330 DM (Verzinsung) - 7.539.143 DM Die vorstehende Kostenüberschreitung erreicht damit, gemessen an dem allenfalls gerechtfertigten Gebührenbedarf von 136.904.457 DM, eine Größenordnung von 5,51 %. Da die von dem Senat als unschädlich betrachtete Marge von 3 % überschritten wird, hat dies die Nichtigkeit der Gebührensätze zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, wie sich die Kostenüberschreitung hinsichtlich der Kostenmassen für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung im einzelnen auswirkt. Selbst wenn - durch weitere fehlerhafte Kalkulationsvorgänge - der Gebührensatz in einem Bereich im Ergebnis korrekt oder sogar zu niedrig bestimmt worden wäre, würde die Nichtigkeit auch ihn erfassen. Denn Fehler bei der Kostenverteilung, die den einen Bereich begünstigen, benachteiligen zwangsläufig den anderen Bereich. Insofern stellen beide Bereiche ein untrennbares Ganzes dar. Dies muß jedenfalls für den Fall gelten, daß - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers gegeben sind. Dieser wird im Regelfall daran interessiert sein, auch den Teil der Satzung neu zu regeln, in dem es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung der Gebührenzahler gekommen ist. Denn bei einem Fortbestand dieses Satzungsteils hätte die Kommune keine Gelegenheit, die entstandenen Gebührenausfälle zu kompensieren. Da der Klage bereits aus den dargelegten Gründen stattzugeben war, erübrigte sich die von dem Kläger beantragte Beweisaufnahme bezüglich des Anschaffungswerts des Anlagevermögens. Im Hinblick auf die von dem Beklagten zu erstellende neue Gebührensatzung und die im Zusammenhang damit vorzunehmende Gebührenkalkulation weist der Senat vorsorglich noch auf folgendes hin: Ohne daß insoweit eine abschließende Prüfung erfolgt wäre, begegnet das von dem Beklagten eingeholte Ingenieur- Gutachten, das sich mit der Aufteilung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie - bezogen auf den letztgenannten Bereich - mit der Aufteilung auf private und öffentliche Flächen befaßt, in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Problematisch erscheint u.a. der Mischwasserschlüssel, der maßgeblich auf der Annahme beruht, daß etwa 50 % der auf befestigten Flächen auffallenden Niederschläge infolge Verdunstung und Muldenversicherung die Kanalisation nicht erreichen. Dem Senat ist aus anderen Gutachten sowie aus der Fachliteratur bekannt, daß die nicht der Kanalisation zugeführten Niederschlagsmengen teilweise deutlich geringer geschätzt werden. Ebenfalls bedenklich erscheint der von dem Gutachter verwendete Baukostenschlüssel. Da die Regenwasserkanäle in einem - für die Kostenermittlung fiktiv anzunehmenden - Trennsystem regelmäßig erheblich größere Durchmesser benötigen als Schmutzwasserkanäle, mithin höhere Materialkosten mit sich bringen, ist jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Kosten für den Bau von Schmutzwasserkanälen die entsprechenden Kosten für Regenwasserkanäle übersteigen sollen. Zwar wird man davon ausgehen können, daß Schmutzwasserkanäle - trotz der geringeren Schachtbreite - aufgrund der zumeist erforderlichen tieferen Verlegung geringfügig höhere Erdaushubkosten verursachen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob diese Kosten die Größenordnung der zusätzlichen Materialkosten für Regenwasserkanäle erreichen oder gar übertreffen. Schließlich dürfte auch der Betriebskostenschlüssel noch einmal zu überprüfen sein. Die Annahme des Gutachters, daß die "Kosten der Schmutzwasserbeseitigung erfahrungsgemäß das Dreifache der Regenwasserbeseitigung betragen", wird nach den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren nicht allgemein geteilt. Möglicherweise ist der Gutachter zu seiner Auffassung dadurch gelangt, daß er die Kosten der Abwasserklärung in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Es könnte sich jedoch als sachgerecht erweisen, die Kosten der Abwasserklärung nur insoweit zu berücksichtigen, als es um die Aufteilung der Beiträge zu den Wasserwirtschaftsverbänden und der Abwasserabgabe geht. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des durch Teilurteil vom 15. Dezember 1994 entschiedenen Teils aus §154 Abs. 2, im übrigen aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, §708 Nr. 10, §711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des §132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.