Beschluss
15 B 3199/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1995:1221.15B3199.95.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Aufhebungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 1995 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Dem Begehren der Antragstellerin auf eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage liegt die zutreffende Auffassung beider Beteiligten zugrunde, daß die der gegen die Aufhebungsverfügung erhobenen Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung hier infolge der durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. September 1995 ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen ist. Zwar entfaltet schon die Beanstandung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 und 5 GO NW = § 39 Abs. 2 Satz 2 und 5 GO NW a.F. aufschiebende Wirkung. Hierbei handelt es sich aber um eine materielle Wirksamkeitshemmung, die eine Umsetzung des beanstandeten Beschlusses während des Beanstandungsverfahrens und vor Erlaß einer für sofort vollziehbar erklärbaren aufsichtsbehördlichen Regelung - siehe zum Rechtscharakter der Beanstandung die Darstellung des Streitstandes im Urteil des Senats vom 14. Juni 1994 - 15 A 1389/91 -, verhindern soll und die deshalb den Zeitraum bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde erfaßt, also weder zeitlich noch inhaltlich in Konkurrenz zu bundesrechtlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO steht. Anderer Ansicht OVG NW, Beschluß vom 9. Januar 1961 - III D 19/61 -, Kottenberg/Rehn/von Mutios, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht, Stand: 1994, Nr. 1 zu § 31 KrO NW; vgl. hierzu auch Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wandsleben, Kommunalverfassungsrecht NW, Stand: 1995, § 54 Anmerkung 2.3. Will die Aufsichtsbehörde die Durchführung des aufgehobenen Beschlusses für die Dauer des Streitverfahrens verhindern, so muß sie danach - wie hier geschehen - die sofortige Vollziehung ihres Aufhebungsbeschlusses anordnen. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, weil sich die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW kann der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Rates nach vorheriger Beanstandung und nochmaliger Beratung im Rat aufheben, wenn diese das geltende Recht verletzen. Diese Ermächtigungsgrundlage und nicht die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NW a.F. ist hier einschlägig, weil die Regelungen des Aufsichtsrechts nicht zu den Bestimmungen zählen, die die Rechtstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen und die deshalb nach der abschließenden Ausnahmeregelung des Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994, GV NW S. 270, erst nach der erstmaligen Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Landrats zur Anwendung kommen. Das vor der Ausübung des Aufhebungsrechts durchzuführende Verfahren ist eingehalten worden. Dem steht nicht entgegen, daß der Rat der Antragstellerin auf die erfolgte Beanstandung seines Ratsbeschlusses vom 19. Dezember 1994 hin in seiner Sitzung vom 20. Februar 1995 beschlossen hat, "zur Beanstandung des Beschlusses des Rates durch den Stadtdirektor die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen." Zwar sieht § 54 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 119 Abs. 1 GO NW (= § 39 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 10B Abs. 1 GO NW a.F.) vor, daß die Entscheidung der Aufsichtsbehörde erst dann einzuholen ist, wenn der Rat bei seinem bestandeten Beschluß "verbleibt". Der Ratsbeschluß vom 20. Februar 1995 ist jedoch in diesem Sinne einer Bestätigung - und nicht etwa als eine in der Gemeindeordnung nicht vorgesehene Einbeziehung der Aufsichtsbehörde bereits in das eigentliche Beanstandungsverfahren - zu verstehen und auch tatsächlich von den Beteiligten übereinstimmend so verstanden worden. Die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 19. Dezember 1994 waren nach der für die gerichtliche Überprüfung der Aufhebungsverfügung maßgeblichen Bach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses - vgl. die Urteile des Senats vom 19. Januar 1995 - 15 A 569/91 -, NWVB1 1995, 170 = NVWZ 1995, 718 = ZKF 1995, 161, und vom 16. Juli 1991 ‑ 15 A 2054/88 -, NWVB1 1992, 58, - ersichtlich gegeben. Die dort beschlossene Neufassung des § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke L GmbH, wonach den Mitgliedern des Rates der Klägerin das Recht eingeräumt werden soll, als Zuhörer an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, ist offensichtlich rechtswidrig. Dies folgt allerdings nicht bereits aus der Formulierung in der entsprechenden Ziffer 1 des Beschlusses, die den Eindruck erwecken könnte, als ziele der Beschluß auf eine unmittelbare Änderung des Gesellschaftsvertrages. Insoweit handelt es sich lediglich um eine bei verständiger Würdigung ohne weiteres erkennbare und mithin unerhebliche Ungenauigkeit des Wortlauts der Beschlußfassung, wie die zugleich beschlossene Umsetzungsregelung in Ziffer 2 des Beschlusses belegt, derzufolge die Vertreter der Antragstellerin in der Gesellschafterversammlung angewiesen worden sind, dort entsprechende Beschlüsse zu fassen. Die Rechtswidrigkeit der mit dem aufgehobenen Ratsbeschluß angestrebten Änderung des Gesellschaftsvertrages ergibt sich aber daraus, daß die vorgesehene Öffnung der Aufsichtsratssitzungen für eine Teilnahme der Ratsmitglieder als Zuhörer sich sowohl gesellschaftsrechtlich als auch kommunalrechtlich als unzulässig erweist. Insoweit bedarf es hier keiner Klärung, ob § 109 des Aktiengesetzes (AktG), nach dessen Abs. 1 an den Sitzungen des Aufsichtsrats Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen sollen, trotz der fehlenden Inbezugnahme dieser Regelung in § 52 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH entsprechend gilt. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, daß § 109 AktG keine zwingende Vorgabe dafür ist, wie der Gesellschaftsvertrag der GmbH die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats regeln kann, so ist damit jedenfalls nicht die Möglichkeit eröffnet, allen Mitgliedern des Rates im Wege des hier vom Rat der Antragstellerin vorgesehenen § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke L GmbH ein Recht zur Teilnahme an den Aufsichtsratsitzungen als Zuhörer zuzusprechen. Die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages unterliegt nämlich - ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Gestaltungsfreiheit - insoweit Einschränkungen. Siehe allgemein zu den Grenzen der Satzungsautonomie im Gesellschaftsrecht Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 45 Rdnr. 5 ff. So darf Dritten ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag nur insoweit zugesprochen werden, als dies mit der Stellung und den Aufgaben des Aufsichtsrats vereinbar ist. Siehe Baumbach/Hueck a.a.O., § 52 Rdnr, 130 m.w.N. Der aufgehobene Ratsbeschluß mißachtet diese gesellschaftsrechtliche Vorgabe. Eine Ausweitung des Rechts zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen auf alle Ratsmitglieder wenn auch lediglich als Zuhörer - birgt nämlich offenkundig die Gefahr in sich, die Ausübung der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungsaufgaben wie auch die gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Sie ist darüber hinaus ersichtlich geeignet, die Effizienz des wirtschaftlichen Handelns der genannten Gesellschaftsorgane nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen wird. Eine in diesem Sinne gegenüber den Interessen des Aufsichtsrats und der Gesellschaft rücksichtslose Einräumung eines Rechts zur Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen für alle Ratsmitglieder überschreitet aber nicht nur die bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Satzungsautonomie. Sie verletzt zugleich § 113 GO NW. Die dortigen Regelungen zielen einerseits auf eine möglichst effektive Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen in den Unternehmen und Einrichtungen, konkretisieren andererseits aber auch die Schranken, die der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden in den Unternehmen in deren Interesse gesetzt sind. So sind die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat nach § 113 Abs. 5 GO NW verpflichtet, den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Für ein die Interessen der Gesellschaft vernachlässigendes Teilnahmerecht aller Ratsmitglieder an den Aufsichtsratssitzungen läßt diese Regelung keinen Raum. Insoweit erweist sie sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - als Schutznorm, gegen die der beanstandete Ratsbeschluß verstößt. Der Antragsgegner hat das der Aufsichtsbehörde in § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW grundsätzlich eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so daß hier offenbleiben kann, ob er angesichts der Schwere und der Folgewirkungen des Rechtsverstoßes nicht ausnahmsweise sogar - wofür vieles spricht - zu der nach allem offensichtlich rechtmäßigen Ausübung seines Aufhebungsrechts verpflichtet war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.