Urteil
1 K 3763/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K3763.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist an verschiedenen privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt, die der Kommunalwirtschaft zuzurechnen sind. Dazu zählen sowohl Energieversorgungsunternehmen (z.B. RWE AG) als aber auch Verkehrsgesellschaften (z. B. Westfälische Landes-eisenbahn), Versicherungsgesellschaften (Westfälische Provinzial-Versicherungen) und Beteiligungen an der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Die Beteiligungen des LWL werden zum Teil unmittelbar, teilweise über die Westfälisch-Lippische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (WLV) gehalten. Je nach Beteiligungsstruktur und gesellschaftsrechtlicher Organisation der Unternehmen entsendet der Landschaftsverband auf der Grundlage der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) Vertreter in Gremien und Organe der Beteiligungsgesellschaften, die vom Landschaftsausschuss zu bestellen oder vorzuschlagen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LVerbO). 3 Mit Blick auf die Regelungen des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO stellte die Klägerin in den Jahren 1985, 1991 sowie 1993 in den parlamentarischen Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes Anträge zur Abstimmung, mit denen sie umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte sowie Weisungsrechte gegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertreter einforderte. Ihre Klage gegen den Landschaftsausschuss, mit der sie die Feststellung begehrte, dass dieser verpflichtet sei, die genannten Rechte einzufordern und wahrzunehmen, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. Mai 2000 abgewiesen (1 K 4512/94). 4 Mit Antrag vom 11. Oktober 2000 (Drucksache 11/0471) beantragte u. a. die Klägerin, der Landschaftsausschuss bzw. der Kommunalwirtschaftsausschuss möge beschließen: 5 1. Den Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Landschafts- sowie des Kommunalwirtschaftsausschusses werden die Einladungen nebst Tagesordnung sowie die Niederschriften und Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften des LWL zur Kenntnis zugestellt. 6 Auf Wunsch werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der o. a. Gremiensitzungen zugestellt. Ferner berichten die Vertreter/innen des LWL in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen und Beschlüsse dieser Gremien in der Sitzung des Landschafts- bzw. des Kommunalwirtschaftsausschusses. 7 2. Die Landschaftsversammlung möge beschließen, die vorgenannten Auskünfte zu erteilen und die gestellten Anträge positiv zu bescheiden. 8 Den Antrag lehnten der Kommunalwirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 31. Oktober 2000 sowie der Landschaftsausschuss und die Landschaftsversammlung in ihren Sitzungen am 23. November 2000 mehrheitlich ab. 9 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2000 Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie ihr im Einzelnen dargelegtes Begehren, dass die beklagten Vertretungsorgane des Landschaftsverbandes auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO vornehmlich Unterrichtungs-, aber auch Weisungsrechte gegenüber den in die Gremien der Beteiligungsgesellschaft des LWL entsandten Vertreter wahrnehmen sollen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei darauf gerichtet, die Mitwirkungsrechte der Klägerin in den Vertretungen des Landschaftsverbandes sicherzustellen. Dazu gehörten insbesondere Informationsrechte als wesentliche Grundlage der Mitwirkung. Vor allem der Landschaftsausschuss habe auf Grund von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO einen Informations- und Auskunftsanspruch gegenüber den gewählten bzw. entsandten Vertretern des LWL in seinen Beteiligungsgesellschaften. Die Klägerin sei - anders als die Fraktionen der "großen" Parteien von CDU und SPD - nicht in den Aufsichtsgremien der LWL-Beteiligungsgesellschaften vertreten. Daher bestehe tatsächlich ein unterschiedliches Informationsniveau im Verhältnis zu diesen Fraktionen der Landschaftsversammlung, da diese bereits über die von ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter ausreichend informiert würden. Angesichts dessen könne die Klägerin ohne die begehrten Informationen und Auskünfte ihre politische Arbeit in den Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der erhobene Anspruch auf Information und Unterrichtung bzw. das Hinwirken der Gremien des Landschaftsverbandes darauf, Weisungen zu erteilen, könne nicht durch eine gegenteilige Mehrheitsentscheidung in den genannten Organen des Landschaftsverbandes vernichtet werden. Er ergebe sich nicht allein aus der Landschaftsverbandsordnung, sondern auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 der Gemeindeordnung (GO). 10 Es bestünden schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass die Beklagten die begehrten Informations- und Weisungsverpflichtungen ausübten. Über Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Gesellschaften solle ebenso wenig berichtet werden, wie auch nicht begehrt werde, dass die gesellschaftsrechtlichen - etwa die aktienrechtlichen - Einschränkungen der Informationspflicht der Vertreter des LWL unbeachtet blieben. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die mit Antrag vom 11.10.2000 (Drs. 11/0471) beantragten Informations- und Auskunftsrechte einzufordern und ihre Weisungsrechte entsprechend wahrzunehmen. 13 2. 14 3. Die Beklagten haben nach Maßgabe des vorgenannten Antrags darauf hinzuwirken, dass die in Drittorganisationen entsandten Vertreter die Mitglieder der Beklagten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig unterrichten. 15 4. 16 5. Zudem haben die Beklagten darauf hinzuwirken, dass den Mitgliedern der Beklagten die Einladungen nebst Tagesordnungen sowie die Niederschriften und Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur Kenntnis gestellt werden. 17 6. 18 7. Auf Wunsch der Klägerin werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der vorgenannten Gremiensitzungen zugestellt. 19 8. 20 9. Ferner wirken die Beklagten darauf hin, dass die Vertreter des Landschaftsverbandes in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen und Beschlüsse dieser Gremien in den Sitzungen der Beklagten berichten. 21 10. 22 Die Beklagten beantragen, 23 die Klagen abzuweisen. 24 Sie tragen vor: Es treffe zwar zu, dass - sofern Mitglieder der Landschaftsversammlung den LWL verträten - nur Mitglieder der beiden großen Fraktionen (CDU, SPD) nach dem hier durch die Landschaftsverbandsordnung vorgegebenen Höchstzahlverfahren als Vertreter in Gremien der Beteiligungsgesellschaften gewählt werden könnten. Allerdings entsende die Klägerin auch als "kleine" Fraktion einen Vertreter in den Kommunalwirtschaftsausschuss. Ferner sei ihr von den großen Fraktionen das Recht zugestanden worden, ein beratendes Mitglied in den Aufsichtsrat der WLV zu entsenden. 25 Die Beratung und Beschlussfassung sowohl im Kommunalwirtschaftsausschuss als auch im Landschaftsausschuss erfolge durch Sitzungsvorlagen, die der Direktor des Landschaftsverbandes, der ohnehin in der Regel Vertreter des LWL in den einzelnen Beteiligungsgesellschaften sei, auf Grund von Unterlagen der Beteiligungsgesellschaften oder der Berichte der Vertreter des LWL in den Organen der Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung stelle. Darüber hinaus würden alle Mitglieder der Beklagten durch den jährlich erscheinenden "Beteiligungsbericht" über Einzelheiten der Beteiligungsgesellschaften unterrichtet. Mündliche Nachfragen der Mitglieder der beiden Ausschüsse zu den Sitzungsvorlagen würden in der Regel vom Direktor des Landschaftsverbandes oder dem 1. Landesrat, der ebenfalls als Vertreter des LWL in Organen der Beteiligungsgesellschaften fungiere, beantwortet. 26 Vor diesem Hintergrund seien die Klageanträge teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 27 Die im Klageantrag zu 1. zur Wahrnehmung von Weisungsrechten begehrte Feststellung sei nicht hinreichend danach bestimmt, zu welchen Sitzungen der Organe der Beteiligungsgesellschaften den entsandten Vertretern Weisungen zu erteilen seien. Die beantragten Informations- und Auskunftsrechte würden offensichtlich durch die Ziffern 2. bis 5. des Klageantrags konkretisiert. 28 Für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung fehle die Aktivlegitimation der Kläger Es erscheine fraglich, dass die Klägerin - wie sie vortrage - aus § 113 Abs. 5 GO ein eigenes wehrfähiges Recht ableiten könne, da Berichtsadressat der Unterrichtungsverpflichtung nach der genannten Vorschrift nur das kommunale Vertretungsorgan, nicht jedoch dessen einzelnes Mitglied oder eine Fraktion sei. Die beklagten Organe entschieden demnach selbst, notfalls mit Mehrheitsentscheidung, ob sie über die vom Direktor des LWL bereitgestellten Sitzungsvorlagen hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt haben möchten. Daneben fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine ausreichende Information durch die den Organen des Landschaftsverbandes zur Verfügung gestellten Sitzungsunterlagen, den jährlichen Beteiligungsbericht und die mündlich erteilten Auskünfte gewährleistet sei. Darüber hinaus sei die in dem Feststellungsantrag zu 2. enthaltene Formulierung einer Unterrichtung "über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung" auch unbestimmt. Ferner sei zu bedenken, dass es selbst für § 113 Abs. 5 GO streitig sei, ob die Vertreter ihre Berichte unmittelbar im Rat bzw. in der Vertretungskörperschaft oder gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten - hier dem Landschaftsverbandsdirektor - zu erteilen hätten. Nur die letztgenannte Alternative sei im Übrigen praktikabel. 29 Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. bleibe unklar, woraus sich - wie erforderlich - die wehrfähige Rechtsposition der Klägerin im Kommunalverfassungsstreit als notwendige Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis ergebe. Es obliege allein der Entscheidungskompetenz der beklagten Gremien, ob ihren Mitgliedern über die bisher verteilten Sitzungsunterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollten. Daneben sei der Klageantrag zu 3. zumindestens unbegründet. Angesichts der großen Zahl der mit dem Klageantrag verlangten Unterlagen werde für deren Weitergabe von den beklagten Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes keine Notwendigkeit gesehen. Ferner werde durch die Forderung der Klägerin die aus § 17 Abs. 1 LVerbO resultierende ausschließliche Kompetenz des Direktors des Landschaftsverbandes zur Vorbereitung der Beschlüsse der einschlägigen Ausschüsse und seiner Leitung der Geschäfte der laufenden Verwaltung berührt. Schließlich bestehe die Gefahr, gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen der entsandten Vertreter zu verletzen. 30 Der Klageantrag zu 4. sei angesichts dessen ebenfalls unbegründet. 31 Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 5. fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die beklagten Organe nicht bestritten, Vertreter des LWL in den Beteiligungsgesellschaften im Einzelfall um einen Bericht bitten zu dürfen. Sofern schon der Antrag eines der Kläger die Verpflichtung des jeweiligen Vertreters des LWL auslösen solle, sei der Feststellungsantrag unbegründet. Insoweit fehle es den Klägern an einer wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb der beklagten Organe, wenn dadurch der Wille der Mehrheit übergangen und damit das Selbstorganisationsrecht des jeweils beklagten Organs verletzt würde. 32 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die von den Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die beigezogene Verfahrensakte 1 K 4512/94 Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 34 Die Klage hat keinen Erfolg. 35 Die Klage ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig, weil die Klägerin als Mitglied des körperschaftlichen Vertretungsorgans "Landschaftsversammlung" die Feststellung von Unterrichtungs- und Weisungsrechten begehrt, die die Beklagten gegenüber den nach § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO in Gremien von Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern beanspruchen sollen. Damit macht die Klägerin im Ansatz eine Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte geltend, wie es für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren typisch ist. 36 Die Klage ist auch als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO hinsichtlich des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses statthaft. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass mit dem das geltend gemachte Begehren einleitenden und umfassenden Klageantrag zu 1., der als Feststellungsantrag formuliert ist, ebenfalls die nachfolgenden Klageanträge zu 2. bis 5. als Feststellungs- und nicht als Leistungsanträge verstanden werden sollen. Dieses Verständnis der Klageanträge zu 2. bis 5. liegt auch deshalb nahe, weil der Klägerin dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. Denn die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt die Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Insbesondere braucht sich die Klägerin nicht auf den in Betracht zu ziehenden Weg einer Leistungsklage verweisen zu lassen, wie für das Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist. 37 Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -, NWVBl. 1998, 149 ff. = NuR 1998, 166 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. 38 Die Klage ist jedoch, soweit sie sich gegen den Landschaftsausschuss und den Kommunalwirtschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Beklagte zu 2. und 3.) richtet, unzulässig, weil es der Klägerin an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Diese wird grundsätzlich nur demjenigen zuerkannt, der ein eigenes Recht verfolgt. Ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, so ist die Organklage unzulässig. 39 Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, NWVBl. 1993, 91 f. = NVwZ-RR 1993, 157 f. = DVBl. 1993, 216. 40 Die Kammer hat bereits in dem Rechtsstreit 1 K 4512/94 entschieden, dass die Klägerin keine eigenen Mitgliedschaftsrechte des Organs Landschaftsausschuss geltend machen kann, weil sie als Fraktion nicht dessen Mitglied ist (vgl. die Seiten 8, 9 des den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteils vom 12. Mai 2000). Gleiches gilt auch im Hinblick auf den beklagten Kommunalwirtschaftsausschuss, für den nach der Landschaftsverbandsordnung ebenfalls nicht vorgesehen ist, dass in ihm Fraktionen gebildet werden. An ihrer in dem Urteil vom 12. Mai 2000 dargestellten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. 41 Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage gilt Folgendes: 42 1. Ob der Klageantrag zu 1. mit seiner Bezugnahme auf den in der Landschaftsversammlung von der Klägerin gestellten parlamentarischen Antrag (Drucksache 11/0471) hinreichend bestimmt ist, soweit es um die Geltendmachung von Informations- und Auskunftsrechten geht, mag auf sich beruhen. Die Klägerin hat in den nachfolgend behandelten Klageanträgen zu 3. bis 5. die Forderungen ihres parlamentarischen Antrages fast wortgetreu wiederholt. Da sie danach mit ihrem Klageantrag zu 1. bezüglich der Informations- und Auskunftsrechte denselben Streitgegenstand wie mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. verfolgt, wird auf die untenstehenden Ausführungen des Urteils zu diesen Klageanträgen verwiesen. 43 Das im Klageantrag zu 1. weiterhin enthaltene Begehren festzustellen, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, ihre aus § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO resultierenden Weisungsrechte entsprechend wahrzunehmen, ist nicht hinreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aus diesem Antrag nicht ersichtlich, welche konkreten Weisungsrechte von der Beklagten ausgeübt werden sollen. Daneben besteht für diesen Klageantrag ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass die Landschaftsversammlung ihre Weisungsrechte in der Vergangenheit nicht wahrgenommen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sie ihre Weisungsrechte in Zukunft nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung wahrnehmen würde. Angesichts dessen geht das zur Feststellung gestellte Begehren mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ins Leere. 44 Darüber hinaus ist dieser Klageantrag auch unbegründet. Weisungen erteilt die Landschaftsversammlung an die LWL-Vertreter in Beteiligungsgesellschaften gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 LVerbO durch Beschlüsse. Denn nach den genannten Vorschriften sind die Vertreter des Landschaftsverbandes an die Beschlüsse u. a. der Landschaftsversammlung gebunden. Beschlüsse der Landschaftsversammlung werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO jedoch mit Stimmenmehrheit gefasst. Als wehrfähiges subjektives Organrecht kann die Klägerin als Fraktion in der Landschaftsversammlung demnach lediglich die Teilhabe an der Beschlussfassung durch Abstimmung der in ihr zusammengeschlossenen Mandatsträger geltend machen. Im Übrigen hat sie sich den Mehrheitsentscheidungen über eine oder zu einer Weisung an die entsandten Vertreter des LWL in Gremien der Beteiligungsgesellschaften unter Beachtung des Demokratieprinzips zu beugen. Eigene Mitgliedschaftsrechte auf Erteilung von Weisungen gegenüber den entsandten Vertretern des LWL, die im Klagewege geltend gemacht werden könnten, resultieren auch nicht aus der über § 23 Abs. 2 LVerbO zur Anwendung gelangenden Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO. Denn dort sind als Inhaber des Rechts, Weisungen (durch Beschlüsse) zu erteilen, nur die parlamentarischen Vertretungsorgane selbst, nicht aber deren Mitglieder genannt. 45 2. Mit dem Klageantrag zu 2. beruft sich die Klägerin auf das u. a. der Landschaftsversammlung über § 23 Abs. 2 LVerbO durch § 113 Abs. 5 S. 1 GO eingeräumte Recht auf frühzeitige Unterrichtung von Angelegenheiten besonderer Bedeutung durch die vom Landschaftsverband in die Gremien seiner Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter. Der Klageantrag, der lediglich die Formulierung dieser gesetzlichen Regelung wiederholt, ist damit nicht hinreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Einwand der Klägerin, gerade weil der Klageantrag sich streng an dem Gesetzeswortlaut (des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO) orientiere, sei er hinreichend bestimmt, verkennt, dass das Gesetz - zulässigerweise - abstrakt-generelle Regelungen trifft, während der Klageantrag - schon aus Gründen der Vollstreckung eines zusprechenden Urteils - ein konkret-individuelles Begehren umfassen muss, an dem es hier jedoch fehlt. Angesichts dessen bedarf die bereits durch Gesetz auferlegte und allgemein umschriebene Verpflichtung keiner - weiteren - Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Daneben bleibt mit Blick auf die weitere Formulierung des Klageantrages, die beklagte Landschaftsversammlung solle darauf "hinwirken", dass die Gremienvertreter ihre Verpflichtungen erfüllten, unklar, in welcher Form dies geschehen soll. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist der Klageantrag ebenfalls unbestimmt und damit unzulässig. 46 Unabhängig davon ist der Klageantrag zu 2. jedoch auch deshalb unzulässig, weil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis (Aktivlegitimation) fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein im Kommunalverfassungsstreit erforderliches eigenes wehrfähiges Recht, das dem Klageantrag zu 2. entspricht, zur Verfügung steht. 47 Adressat der Unterrichtungsverpflichtung ist nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO das Vertretungsorgan der Gemeinde, der Rat. Im Hinblick auf die Verweisungsvorschrift des § 23 Abs. 2 LVerbO und im Zusammenspiel mit den Vorschriften des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO kommt demnach allenfalls in Betracht, dass die von der Klägerin beanspruchten Informationsrechte von den Vertretungsorganen des Landschaftsverbandes selbst, hier der Landschaftsversammlung, wahrgenommen werden können. Die Rechte der Klägerin beschränken sich hingegen auf die allen Mitgliedern des beklagten Organs zugewiesenen Mitgliedschaftsrechte. Dies bedeutet neben dem grundsätzlichen Recht, als in der Klägerin zusammengeschlossene Mandatsträger durch Abstimmung an Entscheidungen des Organs mitzuwirken, das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe an den allen Mitgliedern des beklagten Organs etwa durch die Landschaftsverbandsordnung weiterhin eingeräumten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte sowie durch die Geschäftsordnung der Vertretungsorgane zugestandenen Informationsrechte (vgl. etwa §§ 12 und 15 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung, Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen vom 12. Januar 1995 sowie § 21 der genannten Geschäftsordnung, die die vorstehend zitierten Vorschriften auch für die Ausschüsse für anwendbar erklärt). Rechte des Organs selbst kann das Mitglied des Organs mit einem Organstreit dagegen nicht verlangen, insbesondere - wie hier - auch nicht, dass das Organ die ihm zustehenden Rechte ausübt. 48 Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 1997 - 9/95 -, NVwZ-RR 1998, 478 ff. = DVBl. 1997, 824 ff. = NWVBl. 1997, 247 ff. 49 In Anbetracht dessen eröffnet eine - hier von der Klägerin mit dem Klageantrag auf umfassende Informierung behauptete und gerügte - etwaige Kompetenzunterschreitung des beklagten Kommunalorgans dessen Mitgliedern keine Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit. Vielmehr scheidet mit der ausdrücklichen Zuweisung der begehrten Rechte an das beklagte Kommunalorgan ein eigenes (Mitglieds-) Recht der Klägerin, dessen Verletzung sie geltend machen könnte, aus. 50 Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, NWVBl. 1993, 91=NVwZ- RR 1993, 157=DVBl. 1993, 216. 51 Auch soweit die Klägerin festgestellt wissen will, die Beklagte habe auf die begehrte Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter des LWL "hinzuwirken", ergibt sich nichts anderes. Eine Unterrichtung kann der Sache nach in vielfach unterschiedlicher Form erfolgen. Sie muss etwa nicht notwendigerweise - wie möglicherweise die Klägerin auch meint (s. Klageantrag zu 5.) - durch persönlichen Bericht der LWL-Vertreter in den jeweiligen Vertretungsorganen des Landschaftsverbandes vorgenommen werden. Dafür bietet bereits der Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO keinen Anhalt. Vielmehr wird diese Verpflichtung ebenso durch schriftliche Berichte, durch Erläuterung des Direktors des Landschaftsverbandes, der als Hauptverwaltungsbeamter zuvor von den entsandten Vertretern entsprechend zu informieren ist, in der Landschaftsversammlung und den Ausschüssen oder durch eine Vorlage für die Sitzungen der beklagten Organe erfüllt werden können. Angesichts dieser differenzierten Auskunfts- und Informationsmöglichkeiten beschränkt sich das Unterrichtungsrecht nicht auf eine einzige in Betracht kommende Form, sodass dem beklagten Vertretungsorgan des LWL ein Entscheidungsspielraum darüber verbleibt, wie und in welcher Form es seine Informationsrechte gegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter wahrnehmen möchte. Dann bleibt es jedoch seinem Ermessen vorbehalten, eine bestimmte Unterrichtungsform zu wählen und andere Informationsarten abzulehnen. Denn wenn das Organ selbst Inhaber des (Informations-) Rechtes ist, liegt es in seiner Entscheidungsfreiheit, ob und wie es dieses ausübt. Dessen Entscheidung darüber bzw. über einen entsprechenden Antrag muss das überstimmte Mitglied des Organs - wie hier mit den Beschlüssen zur Drucksache 11/0471 - im Allgemeinen hinnehmen. Das einzelne Mitglied bzw. die Mandatsträger sind lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO - wie bereits erwähnt - dazu berufen, an dieser Entscheidung mitzuwirken. 52 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 -, NVwZ-RR 1990, 101 ff. 53 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, mangels bisher - ihrer Auffassung nach - zureichender Erteilung von Informationen schon nicht in der Lage zu sein, unter Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte konkrete Anträge zur Unterrichtung über einzelne Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften des LWL in dem beklagten Organ stellen zu können, führt dieser Einwand zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass, soweit Fragen der Beteiligungsgesellschaften in den beklagten Organen behandelt werden, dies auf Grund gleicher Information an alle Mitglieder dieser Gremien durch Sitzungsvorlagen, durch die jährlichen Beteiligungsberichte des Landschaftsverbandes, durch die Beantwortung von an den Landschaftsverbandsdirektor oder den 1. Landesrat gestellter Fragen und durch weitere Auskünfte erfolgt. Damit sind die äußeren Bedingungen zur gleichen Wahrnehmung der (Mitgliedschafts-) Rechte der Klägerin in der Landschaftsversammlung, etwa zur Stellung entsprechender Anträge zur Tagesordnung hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaften, gewahrt. Lediglich unter der Annahme, dass einzelnen Mitgliedern des beklagten Organs Informationen erteilt würden, die anderen Mitgliedern des Gremiums vorenthalten werden, könnten die dem Organmitglied selbst eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse im Hinblick auf den Gleichheitssatz verletzt werden. Läge diese Voraussetzung vor, könnte ausnahmsweise eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. bestehen, einem (konkreten) Antrag der Klägerin auf Auskunft zu entsprechen. 54 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 a. a. O. 55 Davon kann jedoch angesichts der dargestellten Informationspraxis nicht die Rede sein. Das gilt auch im Hinblick auf die weitere Behauptung der Klägerin, andere Mitglieder des beklagten Organs hätten einen Informationsvorsprung, der darauf beruhe, dass ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandte Vertreter des LWL, die zugleich Mitglieder der großen Fraktionen seien, berichteten. Da die Berichtsverpflichtung nur gegenüber den Vertretungsorganen des LWL besteht, wäre eine solche Unterrichtung unzulässig. Die LWL-Vertreter könnten sich dadurch gegebenenfalls haftbar machen. Ein allgemeines, gleichermaßen vorweggenommenes - und hier auch nicht näher konkretisiertes - eigenes Recht der Klägerin auf Berichterstattung als Mitgliedsrecht der Vertretungskörperschaft lässt sich daraus gleichwohl nicht herleiten. Denn im Zweifelsfall müssen die Vertretungsorgane des LWL dann selbst dafür Sorge tragen, einen Ausgleich im Kenntnisstand herzustellen. Eine von den Klägern in diesem Zusammenhang behauptete "informationelle Bringschuld" der Verwaltung des Landschaftsverbandes bzw. der entsandten Vertreter besteht in dem von der Klägerin gerügten Umfang der Sache nach nicht: Die Unterrichtung durch die entsandten Vertreter muss - worauf die Beklagten zu Recht verweisen -, nicht notwendigerweise (ausschließlich) gegenüber den beklagten Organen selbst erfolgen. Auch die Form der Berichterstattung ist - wie oben bereits erörtert - in § 113 Abs. 5 S. 1 GO nicht näher geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter aus Praktikabilitäts- und Geheimnisschutzgründen ebenfalls (zunächst nur) gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten erfolgen darf, 56 vgl. dazu Rehn/Cronauge, GO, § 113, Anm. IV 5, Held/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, § 113, Anm. 9, 57 der die genannten Informationen in geeigneter Form an die Kommunalvertretungskörperschaft weiterzugeben hat. Dies erscheint schon deswegen interessengerecht, weil die Regelungen des § 113 GO nicht allein auf eine möglichst effektive Wahrnehmung der kommunalen Interessen in den Unternehmen und Einrichtungen zielen, sondern andererseits ebenfalls die Schranken konkretisieren, die der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden bzw., wie hier, des Landschaftsverbandes in den Unternehmen in deren Interesse gesetzt sind. § 113 Abs. 5 S. 1 GO erweist sich damit auch als Schutznorm zu Gunsten der Beteiligungsgesellschaften, die einen entsprechenden zurückhaltenden Umgang mit dem Informationsrecht der kommunalen Körperschaftsvertretung verlangt. 58 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3199/95 -, NWVBl. 1997, 67 ff. = ZKF 1996, 208 ff. 59 Auch unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin darauf verwiesen ist, ihr Teilhaberecht als Mitglied des beklagten Organs, dem seinerseits - wie bereits oben dargelegt - ein Entscheidungsspielraum bei der Art der Berichterstattung eingeräumt ist, durch entsprechende Anträge wahrzunehmen, um über die bereits erteilten Informationen hinaus weitere Auskünfte erlangen zu können. Einem negativen Mehrheitsvotum des Organs muss sie sich unter Beachtung des Demokratieprinzips beugen, sofern nicht ausnahmsweise - wofür keine greifbaren Anhaltspunkte benannt sind - mangels hinreichender Informationen die Wahrnehmung ihrer sonstigen Mitglieds- bzw. Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt wird. 60 3. Der Klageantrag zu 3., der insbesondere mit dem Klageantrag zu 1., aber auch dem zu 2. korrespondiert, betrifft die Art und Weise der Unterrichtung über Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften. Da die Teilhaberechte der Klägerin in den Organen des LWL nach den Ausführungen zu Ziff. 2. allein auf eine Antragstellung zur Art und Weise der Unterrichtungsverpflichtung beschränkt sind, über die das Organ durch Mehrheitsbeschluss unter Beachtung des Demokratieprinzips entscheidet, fehlt der Klägerin jedoch auch hier mangels wehrfähiger eigener Rechtsposition die Aktivlegitimation, nämlich die Klagebefugnis. 61 Unabhängig davon ist dieser Klageantrag aber auch unbegründet. § 113 Abs. 5 S.1 GO sieht zum einen lediglich die Verpflichtung der in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter vor, zu unterrichten. Wie bereits oben erläutert, ist damit schon vom Wortlaut der Bestimmung her nicht die ins Einzelne gehende Weitergabe von Unterlagen gefordert, die den in Gremien der Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter dort an die Hand gegeben werden. Dass in einzelnen Fällen Unterlagen der verlangten Art auch den (beklagten) Organen des LWL zur Einsicht gegeben werden, mag damit nicht ausgeschlossen sein. Mit der umfassenden Forderung, alle Einladungen, Tagesordnungen und Niederschriften/Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien den beklagten Organen zur Kenntnis zu bringen, wird jedoch der Rahmen der gesetzlichen Formulierung deutlich überschritten. Eine derartige Anforderung erschließt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Abs. 5 GO. Nach dem Regierungsentwurf vom 4. Februar 1993 (LT-Drs. 11/4983) hat die Vertretungsregelung (des damaligen § 89 a des Gesetzesentwurfes) das Ziel, den Sachverstand von Kommunalpolitikern und Verwaltungsangehörigen in den Organen kommunaler Gesellschaften nutzbar zu machen. Zugleich solle dadurch sichergestellt werden, dass auch die Verwaltung über die Angelegenheiten und Entscheidungsabläufe in Gesellschaften informiert ist. Die Unterrichtungspflicht solle der besseren Anbindung der Unternehmen und Einrichtungen an die Gemeinde dienen (LT-Drs. 11/4983, Begründung S. 26). 62 Übertragen auf die Beteiligungsgesellschaften des LWL ist der letztgenannten Normzweckbestimmung gerade nicht zu entnehmen, dass dieses Ziel maßgeblich durch die Zugänglichmachung der wesentlichen Unterlagen, die der Vertreter des Kommunalverbandes von den Beteiligungsgesellschaften erhält, erreicht werden soll. § 113 Abs. 5 S. 1 GO postuliert nämlich nicht, dass der Vertreter gleichsam nur als Bote des Vertretungsorganes tätig wird, der den Mitgliedern der beklagten Organe die in den Gremien der Beteiligungsgesellschaften erhaltenen Unterlagen aushändigt, um sodann Weisungen zur Wahrnehmung ihrer Vertretung einzuholen. Eine solche enge Anbindung verkennt sowohl die selbstständige gesellschaftsrechtliche Handlungsvollmacht des Vertreters des LWL in den Gremien der Beteiligungsgesellschaften als aber auch den Umstand, dass die Mitwirkung des Kommunalverbandes in den Beteiligungsgesellschaften den bereits genannten Bestimmungen zufolge auf die Vertreter des LWL delegiert ist. Das gilt desto mehr, als nach der Rechtsprechung 63 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3199/95 - a. a. O. 64 § 113 Abs. 5 Satz 1 GO gleichzeitig eine Schutznorm für die betroffenen Gesellschaften vor einem unumschränkten Informationsanspruch eines Rechtsadressaten darstellt. Dementsprechend sollen weder ein Ratsmitglied noch eine Fraktion Anspruch darauf haben, dass ihnen etwa Aufsichtsratsunterlagen von Beteiligungsgesellschaften ausgehändigt werden, 65 vgl. dazu Held/Becker/Decker, a. a. O., § 113 GO, Anm. 9 m.N. 66 was gleichermaßen auch für die Mitglieder bzw. die Fraktionen der hier beklagten Organe gilt. 67 Zum anderen verpflichtet § 113 Abs. 5 S. 1 GO die Vertreter des LWL in den Beteiligungsgesellschaften zu einer frühzeitigen Unterrichtung nur über alle Angelegenheiten von "besonderer" Bedeutung. Dass sich damit die ausnahmslose Weitergabe der von der Klägerin begehrten Unterlagen nicht vereinbaren lässt, erschließt sich auf der Hand liegend bereits aus dem vorzitierten Wortlaut der Bestimmung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Klageantrag zu 3. demnach unbegründet. 68 Angesichts dessen besteht für eine von der Klägerin für den Klageantrag zu 3. ebenfalls hervorgehobene "informationelle Bringschuld" der Verwaltung des Landschaftsverbandes kein Anhalt in den gesetzlichen Regelungen. Auch der behauptete Informationsrückstand der Klägerin lässt nach alledem die mit der Klage begehrte Feststellung nicht zu. Unabhängig davon ist auf die Ausführungen des Gerichts unter 2. der Entscheidungsgründe zu verweisen. Die Darlegungen dort haben hier ebenfalls Geltung. Denn in Anbetracht der den Mitgliedern der beklagten Organe vielfach zur Verfügung gestellten anderen Unterlagen, die zur Unterrichtung dienen, und des zudem von der Beklagten bemerkten Umstandes, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Aufsichtsrat der WLV vertreten ist, kann eine grundlegende Verletzung etwaiger Mitgliedsrechte bzw. wehrfähiger Rechtspositionen der Klägerin in dem dargestellten Zusammenhang nicht erkannt werden. 69 4. Mit dem Klageantrag zu 4. macht die Klägerin der Sache nach mit dem Klageantrag zu 3. vergleichbare Ansprüche geltend. Daher wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 3. verwiesen. 70 5. Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt die Klägerin eine nach "entsprechendem Antrag" zu erfolgende Berichterstattung der in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter in Person während Sitzungen der Beklagten. Sofern hier eine Berichterstattung auf Grund eines nachfolgenden Mehrheitsbeschlusses des beklagten Organs gemeint ist, fehlt es für den Klageantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis. Auch die Beklagte zu 1. hat ausdrücklich eingeräumt, dass einem solchen Verlangen nachzukommen ist. 71 Wenn der Feststellungsantrag dahin verstanden werden soll, dass allein schon ein Antrag der Klägerin die Berichtsverpflichtung des LWL-Vertreters auslösen soll, ist der Klageantrag zwar zulässig. Mit dieser Art der Berichterstattung wird der Vertreter nämlich jedenfalls dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO gerecht, sodass eine Klagebefugnis der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls ist das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - eine derartige Berichterstattung in der Vergangenheit nie erfolgt ist. 72 Der Klageantrag ist jedoch unbegründet, weil ein Recht einzelner Mitglieder bzw. einer Fraktion des beklagten Organs, gegen den Willen der Mehrheit Dritte in den beklagten Organen vortragen zu lassen, gegen das Demokratieprinzip verstoßen würde. Dabei kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines konkreten Antrages durch das beklagte Organ im Einzelfall zu einem rechtswidrigen Beschluss führt. Insoweit wäre es notfalls Sache der Landschaftsverbandsaufsicht (vgl. §§ 24 ff. LVerbO) korrigierend einzugreifen. 73 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994 - 7 B 11/94 -, NVwZ-RR 1994, 352. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 75 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.