Beschluss
15 A 5854/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0423.15A5854.95.00
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Leitsätze
Zur Frage einer Unregelmäßigkeit wegen vermeintlich fehlender Sicherung der Geheimheit der Wahl.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage einer Unregelmäßigkeit wegen vermeintlich fehlender Sicherung der Geheimheit der Wahl. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger legte die Gültigkeit der Wahl zum Rat der Stadt am 16. Oktober 1994, deren Ergebnis am 29. Oktober 1994 bekannt gemacht wurde, am 17. November 1994 Einspruch ein mit der Begründung, die Stimmzettel hätten aus derartig dünnem Papier bestanden, daß auch bei ordnungsgemäßer Faltung die Kennzeichnung von der Rückseite her relativ deutlich erkennbar gewesen sei. Dadurch seien die Grundsätze der geheimen und freien Wahl verletzt worden. Der Beklagte wies den Einspruch durch Beschluß vom 26. Januar 1995 zurück und erklärte die Wahl für gültig. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger seine Wahlanfechtung weiterverfolgt. Er hat vorgetragen: Dadurch, daß die Kennzeichnung der Stimmzettel auch in deren gefaltetem Zustand sichtbar sei, werde das unverzichtbare Prinzip der geheimen und gleichen Wahl verletzt. Verfassungsrechtlich und einfachrechtlich sei die Verwendung undurchsichtiger Stimmzettel vorgeschrieben. Der Wähler könne die Unkenntlichkeit der Wahlentscheidung auch nicht durch mehrmaliges Falten des Stimmzettels bewirken, da dadurch der Stimmzettel unzulässig gekennzeichnet würde, was zu einer Zurückweisung des Wählers führen müßte. Die Verletzung des Prinzips der geheimen Wahl sei auch im Ergebnis relevant, da vermeintlicher oder tatsächlicher sozialer Druck wie bei einer praktisch offenen Wahl das Wahlergebnis verfälscht haben könne. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beschluß des Beklagten vom 26. Januar 1995 über die Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 16. Oktober 1994 zum Rat der Stadt aufzuheben, 2. festzustellen, daß die am 16. Oktober 1994 durchgeführte Wahl des Rates der Stadt ungültig ist, 3. anzuordnen, daß die Wahl zum Rat der Stadt nach Rechtskraft des Urteils zu wiederholen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage unter Hinweis auf Stellungnahmen des Wahlamtes und der Bezirksregierung entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, daß der Kreiswahlleiter absolut undurchsichtiges Papier für die Stimmzettel hätte auswählen müssen. Insoweit erlaube das Gesetz - im Gegensatz zum Ausnahmefall der Briefwahl - keine Abstriche bei der Sicherung der Geheimheit der Wahl. Der Wähler sei auch nicht von sich aus gehalten, etwa durch bestimmtes Anfassen des Wahlzettels oder rasche Bewegungen, die Möglichkeit der Kenntnisse von der Wahlentscheidung zwischen dem Ausfüllen des Stimmzettels und dessen Einwurf in die Wahlurne zu vereiteln. Vielmehr habe der Wahlleiter Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, die die Geheimheit der Wahl sicherstellten. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Geheimheit der Wahl für gewährleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO, weil die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere ist der Senat nicht deshalb an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehindert, weil er in Augenschein genommene Stimmzettel wahlrechtlich zu bewerten hat. Zwar darf von einem mündlichen Verfahren nicht abgesehen werden, soweit ein solches - wie etwa für Beweistermine nach § 97 VwGO - zwingend vorgeschrieben ist. Ein besonderes mündliches Verfahren ist aber bei der Erhebung eines Beweises durch Augenscheinseinnahme bei den Akten befindlicher Beweisgegenstände nicht erforderlich. Diese Beweismitteln können formlos in den Prozeß eingeführt und ohne besonderes Beweisaufnahmeverfahren durch Augenscheinseinnahme verwertet werden. Vgl. zu einer Urkundsbeweisaufnahme im Rahmen einer Entscheidung nach § 130 a VwGO BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1996 - 9 B 417/95 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte verpflichtet wird, die Wahl gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. b KWahlG für ungültig zu erklären eine Wiederholungswahl anzuordnen. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können. Die vom Kläger allein gerügte Unregelmäßigkeit der Verwendung vermeintlich unzulässig transparenter Stimmzettel liegt jedoch nicht vor. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Volksvertretung in den Gemeinden aus - neben anderen Merkmalen - freien und geheimen Wahlen hervorgehen. Auch nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 mit den Änderungen bis zum Gesetz vom 3. April 1992 (GV NW S. 124), der dem heutigen § 42 As. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung entspricht, werden Ratsmitglieder von den Bürgern in freier geheimer Wahl gewählt. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ordnet an, daß der Wähler seine Stimme geheim abgibt. Die so normierte Geheimheit der Wahl erfordert, daß im Interesse einer von äußerem Druck freien Wahl der Wahlvorgang so ausgestaltet wird, daß der Wähler seine Wahlentscheidung trifft, ohne daß Dritte davon Kenentnis nehmen können. Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember 1958 - III A 1014/58 -, OVGE 14, 257 (260) f.); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Februar 1984 - 2 OOVG A 37/83 -, OVGE 37, 473 (476 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juni 1985 - 7 A 136/84 - AS 19, 396 (401); Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 24; von Mangoldt/Klein/Achterberg/Schulte, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 38 Abs. 1 Rdnr. 154; Isensee/Kirchof/Meyer, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, § 38 Rdnr. 13. Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist dabei notwendigerweise in gewissem Umfang dem Wähler anvertraut. Es genügt deshalb, wenn Wahlgesetz und Wahlordnung durch eine Reihe von Schutzvorrichtungen entsprechende Vorkehrungen treffen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Hierzu gehören insbesondere Wahlzellen und Urnen, nicht aber notwendigerweise Wahlumschläge. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1981 - 7 B 132.81 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Letztere sind dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise, etwa durch eine bestimmte Art der Faltung von Stimmzetteln bestimmter Beschaffenheit, die Einsichtnahme Unbefugter nach der Lebenserfahrung verhindert werden kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Das ist hier der Fall. Die in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Sicherungen des Wahlgeheimnisses auch ohne Wahlumschlag reichen nämlich aus. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KWahlO hat der Wähler den in der Wahlzelle gekennzeichneten Stimmzettel so zusammenzufalten, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Bei Einhaltung dieser Vorschrift ist das Wahlgeheimnis gesichert. Entgegen der Auffassung des Klägers führt ein mehrfaches Falten des Stimmzettels, soweit es der Erfüllung der Vorschrift des, § 40 Abs. 3 Satz 1 KWahlO dient, nicht zur Zurückweisung des Wählers nach § 40 Abs. 5 Buchst. d KWahlO, wonach ein Wähler zurückzuweisen ist, der den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat. Denn die Faltung gefährdet das Wahlgeheimnis nicht, sondern sichert es. Aus der Faltung gefährdet das Wahlgeheimnis nicht, sondern sichert es. Aus der Faltung kann auch später kein Rückschluß auf die Person des Wählers gezogen werden, da alle Wähler die gleichen Stimmzettel benutzen und von Rechts wegen alle gleichermaßen zu der in der Wahlordnung vorgesehenen Faltung verpflichtet sind, nämlich - wie noch ausgeführt wird - zu einer allenfalls doppelten Faltung. Diese läßt keinen Rückschluß auf die Person des Wählers zu. Allerdings mag ein Stimmzettel trotz der genannten Vorschrift über dessen Faltung den Erfordernissen des Prinzips der geheimen Wahl nicht genügen, wenn er so transparant ist, daß der Wähler bei Einhaltung der Vorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 1 KWahlO zu derart aufwendiger Faltung verpflichtet wäre, daß eine häufige Mißachtung der Vorschrift zu erwarten ist, insbesondere also wenn vom Wähler unzumutbare Verhaltensweisen zur Einhaltung der Geheimheit der Wahl verlangt werden. Das ist jedoch bei den hier in Rede stehenden grünen Wahlzetteln - ob dies auch für die rosafarbenen Stimmzettel der Bezirksvertretungswahlen gilt, ist hier nicht zu entscheiden - nicht der Fall. Der Aufdruck schimmert zwar auf der Rückseite des Stimmzettels durch, jedoch ist bei gewöhnlichem Ausfüllen des Stimmzettels die Wahlentscheidung auf der Rückseite nur dann zu erkennen, wenn diese einer intensiven und wahlrechtlich unzulässigen Untersuchung auf Druckstellen und Verfärbungen, insbesondere infolge nässender Schreibgeräte, unterzogen wird. Selbst eine auffällige Veränderung auf der Rückseite ist aber bei der dann gebotenen doppelten Faltung ohne Schwierigkeiten unkenntlich zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.