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Beschluss

1 A 1541/99.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.1A1541.99PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Im Hauptzollamt E. fanden am 10. November 1998 Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung, nämlich die Wahl des Vertrauensmannes und die Wahl seiner Stellvertreter statt. Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. streiten mit den Beteiligten zu 1. und 2. um die Gültigkeit der Wahlen. Das Hauptzollamt E. ist seit Jahren mit dem Hauptzollamt K. und Teilen des Hauptzollamtes G. zu einer Dienststelle zusammengefasst worden. Die Dienststellenteile liegen maximal etwa 60 km auseinander. Die Antragsteller sind im Zeitpunkt der Wahl Schwerbehinderte und im Hauptzollamt E. beschäftigt gewesen (sie haben diese Eigenschaften noch heute). Der Antragsteller zu 3., Herr P. , ist als zweiter Stellvertreter des Vertrauensmannes gewählt worden und hat die Wahl angenommen. Der Antragsteller zu 1. ist als Gegenkandidat des gewählten Vertrauensmannes aufgetreten. Die Schwerbehindertenvertretung der in Rede stehenden Dienststelle bestand vor der Wahl aus drei Personen, die nicht Schwerbehinderte waren, nämlich aus dem wiedergewählten ZAM G. als Vertrauensmann und aus den Zollbeamten R. und P. als seinen Stellvertretern. Von den 1998 ursprünglich im Hauptzollamt E. beschäftigten 25 Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen waren vor dem Wahltermin drei in den Ruhestand getreten und einer, ZOI G. , war mit Wirkung zum 1. August 1998 länger als drei Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet worden. Die verbliebenen 21 beschäftigten Wahlberechtigten wurden in einem vom Vertrauensmann erstellten Wählerverzeichnis geführt und unter dem Datum des 19. Oktober 1998 durch Aushang in den Dienststellenteilen zur Wahlversammlung am 10. November 1998, 12.00 Uhr, in den Unterrichtsraum des Hauptzollamtes eingeladen. Nach Abschluss einer zuvor abgehaltenen Versammlung der Schwerbehinderten, an der u. a. auch die Bezirksvertrauensfrau der Oberfinanzdirektion , Frau T. , teilgenommen hatte, wurde zur Vorbereitung der Wahl ein Wahlleiter gewählt. Zur Wahl standen Frau T. und der Vorsitzende des örtlichen Personalrats, Herr W. . Die Wahl wurde von 16 Wahlberechtigten durch Handzeichen dahin vorgenommen, dass 12 Stimmen auf Frau T. und 2 Stimmen auf Herrn W. entfielen sowie zwei Enthaltungen registriert wurden. Frau T. leitete die Wahl durch Entgegennahme von Vorschlägen für die Anzahl der Stellvertreter ein; die Abstimmung hierzu verlief mehrheitlich zu Gunsten von drei Vertretern; es wurden dementsprechend aus der Mitte der Anwesenden sechs Personen zur Wahl der Stellvertreter namentlich vorgeschlagen. Als Vertrauensmann standen Herr G. und Herr W. , der Antragsteller zu 1., zur Wahl. Das Muster des Stimmzettels enthielt in einem Teil A, die Wahl des Vertrauensmannes betreffend, die beiden Namen der erwähnten Kandidaten mit deren Vornamen, Geburtsdatum und Beamtenstatus. Dieser Teil enthielt außerdem den vorgedruckten Hinweis, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als ein Bewerber angekreuzt sei. Teil B dieses Wahlzettels, die Wahl der Stellvertreter betreffend, enthielt für die sechs vorgeschlagenen Vertreter die gleichen handschriftlichen Eintragungen (Namen, Vornamen etc.) und den vorgedruckten Hinweis, dass nur so viele Bewerber angekreuzt werden dürften, wie Stellvertreterpositionen zu besetzen seien. Der weiter vorgedruckte Zusatz "Werden mehr als __ Bewerber angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig" war nicht handschriftlich mit der Zahl drei ergänzt worden. Stattdessen hatte die Wahlleiterin mündlich darauf hingewiesen, dass mehr als drei Kreuze im Teil B zur Ungültigkeit des Wahlzettels insoweit führen würde. Am Ende jeder Namenszeile enthielt der Stimmzettel in den Abteilungen A und B, die auf einer Seite untereinander angeordnet waren, runde Kreise zur Anbringung der Stimmkreuze. Während der Wahl waren die 16 Wahlberechtigten, die Wahlleiterin sowie die alte Vertretung, d. h. Herr G. als Vertrauensmann sowie die Herren R. und P. als Stellvertreter anwesend. Die 16 Stimmzettel wurden durch Kopieren des erwähnten Musters erstellt und von der Wahlleiterin an die Wähler einzeln ausgegeben; die Wahlzettel wurden von 15 Wahlberechtigten in der hierfür aufgestellten Wahlkabine (Tischaufsatz) durch Nutzung ihres eigenen oder des in der Wahlkabine vorhandenen Schreibgerätes ausgefüllt, gefaltet und in einen als Wahlurne dienenden, mit Deckel verschließbaren Karton gelegt. Ein Wahlberechtigter, der Antragsteller zu 2., füllte seinen Stimmzettel behinderungsbedingt auf einer Fensterbank des Wahlraumes aus, ohne dass hierbei Einsicht in seine Wahlentscheidung genommen werden konnte. Die Wahlleiterin hatte sich vor der Wahl von der Anwesenheit der 16 von 21 Wahlberechtigten überzeugt. Ihr war dabei zunächst ein Rechenfehler unterlaufen, der sich in der ursprünglich handschriftlichen Notierung von 15 wahlberechtigten Personen niederschlug, der von ihr indes nach Aufdeckung des Fehlers am Ende der Stimmenzählung betreffend ihre Wahl zur Wahlleiterin sofort in die Zahl 16 korrigiert worden war. Die 16 Stimmzettel wurden durch die Wähler in den Karton gelegt, ohne dass insoweit eine gesonderte Personenkontrolle durch Abhaken des Namens bei der Stimmabgabe erfolgte. Wahlumschläge wurden nicht genutzt. Die 16 ausgezählten Stimmzettel wurden sämtlich als gültig bewertet. Im Ergebnis waren Herr G. als Vertrauensmann sowie Herr S. und Herr P. , der Antragsteller zu 3., als erster und zweiter Stellvertreter gewählt. Hinsichtlich des dritten Stellvertreters wurde entgegen der in § 20 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 der SchwbWO enthaltenen Regel wegen Stimmengleichheit zweier Bewerber nicht Losentscheid sondern Stichwahl auf unbeschriftet ausgegebenen Stimmzetteln vorgenommen, die handschriftlich mit dem Kandidatennamen der Wähler ausgefüllt werden mussten. Hierbei setzte sich Herr P. als dritter Stellvertreter durch. (Die Wahl des dritten Stellvertreters hat das Verwaltungsgericht für ungültig erklärt. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit zu Recht nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist, wird auf diesen Teil der Wahl im Folgenden nicht weiter eingegangen.) Das Wahlergebnis wurde durch Aushang am 11. November 1998 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 20. November 1998 haben die Antragsteller am 21. November 1998 die Wahl beim Verwaltungsgericht Düsseldorf angefochten. Zur Begründung haben sie zunächst gerügt, dass nicht in getrennten Wahlgängen gewählt worden sei, zudem rechtswidrig Stichwahl durchgeführt worden sei und schließlich keine Stimmzettel mit Kandidatennamen benutzt worden seien. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 haben die Antragsteller die Gründe für die Wahlanfechtung ergänzt und vertiefend erläutert. So sei bei der Wahlversammlung kein Schriftführer gewählt worden. Die einzigen Aufzeichnungen seien durch die Wahlleiterin, eine beim Hauptzollamt E. nicht Beschäftigte, gemacht worden. Die vor der Wahlversammlung abgehaltene Versammlung der Schwerbehinderten habe gegen das aus § 19 Abs. 1 der SchwbWO ableitbare Verbot verstoßen, nach Einladung zur Wahlversammlung weitere Amtshandlungen durch die Schwerbehindertenvertretung vorzunehmen. Frau T. hätte als beim Hauptzollamt E. nicht regelmäßig beschäftigte Bezirksvertrauensfrau der Oberfinanzdirektion nicht zur Wahlleiterin gewählt werden dürfen. Die Herren G. , R. und P. hätten an der Wahlversammlung nicht teilnehmen dürfen - dies unbeschadet des Umstandes, dass nachgefragte Einwendungen gegen deren Anwesenheit nicht erhoben worden seien. Die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter sei entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchwbWO nicht in getrennten Wahlgängen erfolgt. Es habe im Teil B des Stimmzettels der Eintrag der Ziffer 3 als Hinweis gefehlt. Der Stimmzettel habe entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SchwbWO über die Vor- und Familiennamen der Kandidaten hinaus das Geburtsdatum und die Angabe zur Art der Beschäftigung enthalten. Unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 1 der Schwerbehindertenwahlordnung seien keine Wahlumschläge genutzt worden. Entgegen § 20 Abs. 3 Satz 4 SchwbWO seien die Stimmzettel nicht dem Wahlleiter übergeben worden; jeder Wähler habe vielmehr den Stimmzettel ohne Wahlumschlag unmittelbar in den geöffneten Pappkarton gelegt. Die Wahlleiterin habe unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 5 SchwbWO die Namen jedes Wählers nicht in einer Liste festgehalten. Die Wähler seien der Wahlleiterin überwiegend nicht persönlich und namentlich bekannt gewesen. Der Antragsteller zu 3., Herr P. , habe noch während der Versammlung zwei getrennte Wahlgänge eingefordert. Erst nach durchgeführter Wahl sei der Antragsteller zu 1. gefragt worden, ob er bei getrennten Wahlgängen als Stellvertreter zur Verfügung gestanden habe; dies habe er verneint. Die Antragsteller, die schriftsätzlich sinngemäß den Antrag angekündigt hatten, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreter am 10. November 1998 für ungültig zu erklären, haben in der mündlichen Verhandlung (Anhörung) vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8. März 1999 beantragt, die Wahl des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten bei dem Hauptzollamt E. vom 16. November 1998 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Wahlen keine gravierende, ihre Wiederholung erfordernden Mängel aufgewiesen hätten. Ein Schriftführer sei nicht erforderlich gewesen, eine Verletzung der Neutralitätspflicht der Schwerbehindertenvertretung sei nicht erkennbar. Aus den Reihen der erschienenen Wahlberechtigten habe sich kein Wahlleiter finden lassen. Frau T. und Herr W. seien aus den Reihen der Wahlberechtigten vorgeschlagen worden. Der Vertrauensmann und seine beiden Stellvertreter seien ausdrücklich aufgefordert worden, während der Wahl anwesend zu sein. In der Aufnahme der Geburtsdaten und der Beschäftigtenart der Kandidaten auf die Stimmzettel liege kein Gesetzesverstoß. Die 16 angefertigten Stimmzettel seien den Wahlberechtigten ausgehändigt worden; 15 hätten die Wahlkabine in Form eines Tischaufsatzes genutzt. Ein Rollstuhlfahrer habe seinen Stimmzettel auf der Fensterbank ausgefüllt; der nötige Abstand zu anderen Personen sei eingehalten worden. Jeder Wähler habe seinen Stimmzettel so gefaltet, dass Einsicht durch andere ausgeschlossen gewesen sei. Unter Aufsicht der Wahlleiterin und der anwesenden Schwerbehindertenvertretung seien die ausgefüllten Stimmzettel in die Wahlurne (Karton mit Deckel) gelegt worden. Dass keine Wahlumschläge genutzt worden seien, sei unter diesen Umständen nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen. Der Antragsteller zu 3., Herr P. , habe während der Wahl nach der Zulässigkeit der gleichzeitig ablaufenden Wahlgänge gefragt und erst nach Stimmenauszählung die Durchführung getrennter Wahlgänge gefordert. Der Antragsteller zu 1. habe vor allen Wahlberechtigten erklärt, als Stellvertreter nicht zur Verfügung gestanden zu haben. Der Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, die Wahlanfechtung sei unzulässig, weil der Antragsteller zu 3. seine Wahl angenommen habe. Das Verwaltungsgericht, das die Wahlleiterin zum Hergang der Wahl am 10. November 1998 als Zeugin vernommen hat, hat die Wahl des dritten Stellvertreters des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten bei dem Hauptzollamt E. vom 10. November 1998 für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Auf die dieser Entscheidung beigefügten, den Beteiligten bekannten Gründe wird Bezug genommen. Gegen diese den Antragstellern am 13. März 1999 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller durch anwaltlichen Schriftsatz vom 6. April 1999 am 9. April 1999 Beschwerde mit dem Ziel der antragsgemäßen Abänderung des angefochtenen Beschlusses eingelegt und diese am 10. Mai 1999, einem Montag, per Fax begründet: Die Zahl der Wahlberechtigten sei nicht klar und nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Neben den Wahlberechtigten hätten sich noch die alte Vertretung und die Wahlleiterin in dem Wahlraum aufgehalten. Die Wahlleiterin habe weder festgehalten, an wen sie die Wahlzettel verteilt noch habe sie notiert, von wem sie die Stimmzettel zurückerhalten habe. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr Vorbringen erster Instanz hinsichtlich der getrennten Wahlgänge, der Wahl ohne Kuverts, der fehlenden Entgegennahme der Stimmzettel durch die Wahlleiterin. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wahlberechtigter für einen anderen mitgewählt habe und es sei unklar, wer von den 20 Anwesenden überhaupt gewählt habe. Die Wahlleiterin habe sich während der Stimmabgabe mit den Herren P. und G. unterhalten. Die Namen der 16 Wahlberechtigten habe sie nicht gekannt und nicht behalten können. Es seien bei Ausfüllung der Stimmzettel verschiedene Stifte genutzt worden und die Wahlzettel möglicherweise schief gefaltet gewesen. Die Antragsteller beantragen, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. März 1999 - 33 K 10075/98.PVB -, wird auch die Wahl des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten bei dem Hauptzollamt E. sowie des ersten und des zweiten Stellvertreters vom 10. November 1998 für ungültig erklärt. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt den rechtlichen Wertungen der Antragsteller im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen entgegen. Ferner hält er u. a. die Benutzung unterschiedlicher Schreibgeräte für unerheblich und tritt der Vermutung entgegen, dass noch weitere Wähler die Wahlkabinen nicht genutzt haben könnten und dass etwa ein Wahlzettel schief gefaltet gewesen sein könnte. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und ausreichend begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit ihr haben die Antragsteller zulässiger Weise ihr in der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Wege der falsa demontratio zu eng gefasstes Begehren, das sich nach der Antragsbegründung und dem angekündigten Antrag erster Instanz von Anfang an auf die Anfechtung nicht nur der Wahl des Vertrauensmanns sondern auch auf diejenige seiner Stellvertreter bezogen hat, klargestellt. Die Wahlanfechtung ist allerdings entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. zulässig. Die Zuständigkeit des Gerichts auf dem eingeschlagenen Rechtsweg und die Zulässigkeit der Verfahrensart (personalvertretungsrechtliches/arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren) ergeben sich aus der gesetzlichen Anordnung in § 24 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110 in der Fassung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421, zuletzt geändert durch Art. 9 des 3. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1987, BGBl. I S. 3158, wonach im Übrigen die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl u.a. des Personalrats sinngemäß anzuwenden sind. Diese Bestimmung nimmt damit unmittelbar Bezug auf § 25 und auf § 83 BPersVG mit der Folge der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im arbeitsgerichtlichen/personalvertre-tungsrechtlichen Beschlussverfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1983 - 6 P 30.82 -, Buchholz Nr. 436.61 § 21 SchwbG Nr. 1 sowie Beschluss vom 2. Juni 1987 - 6 P 10.85 -, Buchholz Nr. 436.61 § 24 SchwbG Nr. 2 und OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 1985 - CL 14/84 -, ZBR 1986, 175. Die Wahlanfechtung erfolgte in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 12 Arbeitstagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses - hier: 11. November 1998 - an gerechnet, weil sie bereits am 21. November 1998 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen ist. Die Anfechtung genügt auch den einschlägigen Formvorschriften. Sie ist schriftlich, nämlich von den drei Antragstellern handschriftlich unterschrieben eingereicht worden, §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO iVm § 81 Abs. 1 ArbGG. Sie genügt zugleich den Anforderungen an die Bestimmtheit eines entsprechenden Antrags, da aus dem Text der Anfechtungsschrift vom 20. November 1998 eindeutig der Umfang des Rechtsschutzbegehrens, nämlich das Ziel, sowohl die Wahl des Vertrauensmanns als auch die seiner Stellvertreter anfechten zu wollen, (noch) hinreichend deutlich erkennbar geworden ist. In der kurz gefassten Auflistung der Rügen und der aus ihnen hergeleiteten Schlussfolgerungen liegt ferner eine hinreichende Angabe des Gegenstands und des Grundes (der Gründe) der erfolgten Anfechtung. Dass der zunächst angekündigte Antrag nicht als Gestaltungsantrag gefasst gewesen ist, ist insoweit unschädlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 1 A 315/98 -. Denn dadurch war nicht in Frage gestellt, dass es sich der Sache nach um einen Wahlanfechtungsantrag handeln sollte. Mit der Wahlanfechtung vom 20. November 1998 haben die Antragsteller zwar sehr knapp aber noch ausreichend einen Sachverhalt dargelegt bzw. angesprochen, der möglicherweise die Ungültigkeit der angefochtenen Wahlen begründen konnte. Damit war das Recht und die Möglichkeit eröffnet, auch noch - wie hier - außerhalb der Anfechtungsfrist erweiternd, vertiefend und klarstellend vorzutragen und dementsprechend den Antrag sachgerecht zu konkretisieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 - 6 P 9.97 -. Dem Anfechtungsantrag fehlt es schließlich nicht an sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragsteller sind unstreitig drei Wahlberechtigte im Sinne des § 25 BPersVG. Ihre Anfechtungsberechtigung ist nicht davon abhängig, ob sie gewählt worden sind und die Wahl angenommen haben. Denn die Wahlanfechtung dient der Überprüfung der Wahlhandlung im öffentlichen Interesse, soll insbesondere nicht subjektive Rechtspositionen schützen. Vgl. Lechtermann in Cecior Dietz Vallendar Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen, § 22 LPVG NRW Rdnr. 21 und Schmitt in Lorenzen Schmitt Etzel Gerhold Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, § 25 BPersVG Rdnr. 18c. Die Wahlanfechtung ist - soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - indes nicht begründet. Ihr Erfolg hängt davon ab, ob gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und gegebenenfalls durch den nicht berichtigten Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte, § 25 BPersVG. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht liegt nicht vor. Es haben insbesondere lediglich in der Dienststelle beschäftigte Schwerbehinderte gewählt, § 24 Abs. 2 SchwbG. Die seitens der Antragsteller wegen der Anwesenheit der alten Schwerbehindertenvertretungen und der Wahlleiterin insoweit erfolgte Infragestellung entbehrt jeden nachvollziehbaren Anhalts. Es ist offensichtlich, dass die Wahlleiterin weder an sich selbst noch an die Mitglieder der alten Schwerbehindertenvertretungen Stimmzettel ausgeteilt hat, weil diese auf die Anzahl der Wahlberechtigten begrenzt hergestellt und anschließend an die 16 Wahlberechtigten verteilt worden sind. Die Anwesenden waren untereinander derart gut bekannt, dass die Vornahme der Wahlhandlung durch einen Nichtberechtigten mit Sicherheit aufgefallen und sofort konkret gerügt worden wäre. Es sind auch nur 16 Wahlzettel ausgezählt worden; dafür, dass einer der Anwesenden sein Stimmrecht nicht, dafür aber ein Anderer für ihn das Stimmrecht etwa wahrgenommen haben könnte, fehlt ebenfalls jeder Hinweis. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Wahlurne während des Wahlvorgangs nicht verschlossen war; einen Austausch von Stimmzetteln kann es mangels verfügbarer weiterer Exemplare nicht gegeben haben. Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des fehlenden Schriftführers und der Verletzung des Neutralitätsgebots gehen von vornherein fehl, weil insoweit entgegenstehende Vorschriften fehlen, die eine abweichende Handhabung geboten hätten. Insbesondere besteht kein Anlass der Frage näher nachzugehen, ob in der vor der Wahlversammlung abgehaltenen Versammlung der Schwerbehinderten etwa eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung hätte liegen können, § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Mangels entgegenstehender Vorschriften ist zudem der gerügte Umstand unerheblich, dass die Wahlzettel mehr als nur den Vor- und Nachnamen der Kandidaten enthielten. Der insoweit einschlägige § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Schwerbehindertenwahlordnung (SchwbWO) verbietet nicht die vorgenommenen weiteren Eintragungen zum Geburtsdatum und der Beschäftigungsart. Es ist im Übrigen ausgeschlossen, dass gerade diese Zusätze für das Wahlergebnis von Bedeutung gewesen sein könnten. Letzteres gilt zugleich für den Umstand, dass in Teil B des Wahlzettels die vorgesehene Ziffer (hier die Ziffer 3) nicht handschriftlich eingetragen war. Denn der vorangehende vorgedruckte Hinweis enthielt inhaltlich - nur abstrakt umschrieben - die gleiche Aussage und war, wie das Ergebnis zeigt, auch so verstanden worden, zumal die Wahlleiterin auf den Umstand hingewiesen hatte, dass mehr als drei Kreuze im Teil B den Stimmzettel insoweit ungültig machen würden. § 20 Abs. 1 Satz 1 SchwbWO enthält keine nähere Eingrenzung über die Person, die zum Wahlleiter gewählt werden kann. Insbesondere fehlt es an hinreichendem Anhalt, dass hierzu lediglich ein Wahlberechtigter befugt sei. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl dürfte im Gegenteil eher bei der Wahlleitung durch eine der Dienststelle nicht angehörende Person gegeben sein. So ist auch von den Wählern verfahren worden. Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren liegt deswegen in der Bestimmung der Zeugin T. als Wahlleiterin nicht. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 24 Abs. 6 Satz 3 SchwbG und § 18 der SchwbWO ist von dem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 19, 20 und 21 SchwbWO Gebrauch gemacht worden: In der Dienststelle sind weniger als 50 Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte tätig; die Dienststellenteile liegen in Ansehung der vorhandenen guten Verkehrsverbindungen, der geringen Anzahl von in Außenstellen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten (drei) sowie der Möglichkeit, innerhalb der Vernetzung der Dienststellen ausreichend zu kommunizieren nicht weit auseinander; vielmehr ist aus den genannten Gründen eine ordnungsgemäße Vertretung aller Schwerbehinderten auch in den ausgelagerten Dienststellenteilen möglich. Vgl. zu diesem Kriterium für die Bestimmung der weit auseinanderliegenden Teile der Dienststelle Dörner, Schwerbehindertengesetz § 24 Anm. 4 und § 18 SchwbWO Anm. 3. Es ist im gegebenen Zusammenhang insoweit die Anlegung eines vergleichsweise großzügigeren Maßstabes als - generell - im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG angezeigt. Denn im Anwendungsbereich von § 18 SchwbWO iVm § 24 Abs. 6 Satz 3 SchwbG geht es lediglich um die Alternative zu dem mit einer Reihe von Förmlichkeiten verbundenen "normalen" Wahlverfahren. Dieses greift gegebenenfalls im Interesse der auf örtlich verschiedene Dienststellenteile verteilten Schwerbehinderten von namhafter Anzahl zumal dann, wenn jene Dienststellenteile so zahlreich sind und derart voneinander entfernt liegen, dass ein Wahlverfahren wie das vereinfachte unangemessen erschiene, in welchem vor allem die Bestellung eines Wahlvorstandes, die Aushängung von Wählerlisten, des Wahlausschreibens sowie der Wahlbewerber ebenso wie die schriftliche Stimmabgabe außer Betracht blieben. Mit Blick darauf, dass die Dienststelle hier weniger als die Hälfte der Schwerbehinderten beschäftigt, die von der Wahlordnung als Obergrenze für die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vorgesehen sind und ferner hier tatsächlich von den 21 Wahlberechtigten lediglich drei in Dienststellenteilen außerhalb des Wahlortes beschäftigt sind, ist das vereinfachte Wahlverfahren trotz der erwähnten z. T. nicht unerheblichen Entfernung zwischen einzelnen Dienststellen zu Recht angewendet worden. Vgl. zum Begriff "räumlich weit entfernt" iSd § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1987 - 6 P 9.86 -, BVerwGE 78, 34 (37 ff.) und Beschluss vom 29. Mai 1991 - 6 P 12.89 -, BVerwGE 88, 233 (239 ff.). Es liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, der das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte. Der Grundsatz der geheimen Wahl im Sinne des § 24 Abs. 6 Satz 1 SchwbG, der zu den Vorschriften über das Wahlverfahren gehört, weil er die Art der Durchführung der Wahl grundlegend festlegt, ist nicht verletzt worden. Die Einhaltung dieses Wahlrechtsgrundsatzes ist zwingend; bei der Anordnung der Wahl als Geheim handelt es sich deswegen um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 -, Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 = Personalrat 1998, 161. Bei dem Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ist zudem nicht erforderlich, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses mögliche kausale Folge war. Vgl. Schmitt, aaO, § 25 BPersVG Rdnr. 17. Die geheime Wahl soll die freie, von unmittelbaren Einwirkungen Dritter während der Wahlhandlung unbeeinflusste Entscheidung des Wählers gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 1L A 777/97.PVL -. Es müssen deswegen solche Vorkehrungen getroffen sein, die es ausschließen, die jeweilige Entscheidung des Wählers während des Wahlakts und danach zu überprüfen; ausgeschlossen sein muss deswegen gleichfalls, dass eine Zuordnung der getroffenen Wahl zu dem jeweiligen Wähler erfolgen kann; dies darf auch bei Stimmzettelabgabe und Auszählung der Stimmzettel nicht möglich sein. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Wähler die für das Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl erforderliche subjektive Überzeugung haben, unbeobachtet und nicht auf ihn zurückführbar seine Stimme abgeben zu können. Hiergegen ist nicht verstoßen worden. Es besteht insbesondere kein Anhalt, dass der Antragsteller zu 2., der die in Form eines Tischaufsatzes vorhandene Wahlkabine nicht genutzt hat, sich wegen der von ihm gewählten Möglichkeit der Stimmabgabe auf einem Fensterbrett des Wahlraums in rechtserheblicher Weise hätte beeinflusst sehen können. Die übrigen Wähler haben während der hier in Rede stehenden Wahl zum Vertrauensmann und zu den Stellvertretern die Wahlkabine genutzt. Die Annahme, durch Nutzung eines eigenen Schreibgeräts sei eine Zuordnung zu der Person des Wählers möglich, haben diejenigen, die eigene Schreibgeräte genutzt haben, zu Recht nicht erwogen, weil gerade wegen der vorhandenen Wahlkabine eine Zuordnung der Schreibgeräte, d. h. wer welches Schreibgerät genutzt hat, nicht möglich war. Auf den Umstand, dass mit verschiedenem Druck und verschiedenen Farben (mit Kugelschreiber oder Tintenstift) geschrieben werden konnte, kommt es deswegen und weil insoweit die Faltung der Zettel eine Offenbarung verhinderte nicht an. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Wahlzettel im Format DIN A 4 zum geringen Teil nur einmal, überwiegend aber zwei Mal gefaltet worden sind, bzw. in den Pappkarton gelegt wurden. Die von den Antragstellern vorgebrachte Möglichkeit schiefer Faltung lässt sich im konkreten Fall nicht als von Anhaltspunkten getragen weiter erörtern. Der Grundsatz der freien und geheimen Wahl wurde unter diesen Umständen ferner nicht durch die Anwesenheit der noch amtierenden Schwerbehindertenvertretung verletzt, da eine Einflussnahmemöglichkeit insoweit nicht ersichtlich ist und sie als zusätzlicher Garant einer ordnungsgemäßen Wahl die Teilöffentlichkeit der Wahlhandlung sicherstellte. Auch die unstreitige fehlende Nutzung von Wahlumschlägen verstieß nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. Insoweit liegt zwar eindeutig ein Verstoß gegen die von § 20 Abs. 3 Satz 1 SchwbWO vorgesehene Nutzung von Wahlumschlägen und damit ein Verstoß gegen eine wesentliche, weil zwingende Vorschrift über das Wahlverfahren vor. Eine Beeinflussung des Wählerwillens war damit indes nicht verbunden, weil auch ohne die Wahlumschläge jeder Wähler im gegebenen Fall davon ausgehen konnte, dass die Art seiner Stimmabgabe auch ohne den Wahlumschlag geheim bleiben würde. Es bedurfte insoweit lediglich einfacher oder doppelter Faltung des Stimmzettels, da nach der Qualität des verwendeten Papiers ein Sichtbarwerden der Kreuze auf der Rückseite ausgeschlossen war; die wahlrechtlich unzulässige Untersuchung des einzelnen Stimmzettels hat dabei mit Blick auf den tatsächlichen Hergang des Wahlaktes im konkreten Fall ebenso wie rechtlich außer Betracht zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 - 15 A 5854/95 -, NWVBl. 1996, 436. Die durchaus nachlässige Art der "Entgegennahme" der Stimmzettel durch die sich anderweitig unterhaltende Wahlleitung führte zudem dazu, dass die Art der Faltung ebenfalls für die Frage der Geheimheit der Wahl nicht erheblich sein konnte. Die Gewährleistung des Wahlgeheimnis verlangt im Übrigen nicht - gewissermaßen aus der Natur der Sache folgend - zwingend die Verwendung von Wahlumschlägen (Stimmzettel- Umschlägen); es genügt vielmehr, wenn jeder Wähler wie hier sein Wahlrecht so ausüben kann, dass andere Personen keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten, er sie also frei treffen kann. Vgl. zum Kommunalwahlrecht BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1996 - 8 B 147/96 -. Dementsprechend ist die Ausgabe von Wahlumschlägen auch von niemanden während der Wahlhandlung eingefordert worden. Eine der Regelung in § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vergleichbare Bestimmung, wonach die nicht in einem Wahlumschlag abgegebenen Stimmzettel ungültig sind, fehlt in der Wahlordnung zum Schwerbehindertengesetz. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber insoweit keine vergleichbare Regelung getroffen hat, der Verordnungsgeber der Wahlordnung des Bundespersonalvertretungsgesetzes andererseits eine Regelung wie die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 alter wie neuer Fassung dieser Verordnung für erforderlich hielt, deutet darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 1, wonach das Wahlrecht durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt wird, welche Vorschrift mit § 9 Abs. 2 Satz 1 SchwbWO und § 20 Abs. 3 Satz 1 SchwbWO wortgleich ist, nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führt. Dies folgt auch aus der Natur der Sache. Denn die Abgabe eines Stimmzettels ohne einen Wahlumschlag deutet für sich nicht ohne weiteres darauf hin, dass damit eine ungültige Stimme abgegeben worden ist. Der Fall ist insoweit abzugrenzen zu denjenigen Fällen, in denen die Ungültigkeit der Stimmabgabe ohne weiteres z.B. aus der Natur des Wahlakts als eines bedingungsfeindlichen Verhaltens folgt oder die Ungültigkeit daraus hergeleitet werden kann, dass die Stimmabgabe den einzelnen Kandidaten nicht eindeutig zuordnenbar ist, was z. B. der Fall ist, wenn bei drei zu wählenden Bewerbern vier Kandidaten angekreuzt werden. Wenn unter diesen Umständen der Verordnungsgeber der Wahlordnung für das Schwerbehindertengesetz auf eine dem § 15 Abs. 4 Nr. 1 Wahlordnung BPersVG vergleichbare Bestimmung verzichtet hat, so ist daraus zu folgern, dass insoweit an das Fehlen der Förmlichkeit - Nutzung eines Wahlumschlags - nicht die gleiche Rechtsfolge in diesem Wahlbereich geknüpft werden sollte wie sonst im Personalvertretungsrecht üblich. Insbesondere die in §§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchwbWO enthaltene Wendung, nach der das Wahlrecht durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt wird, rechtfertigt danach nicht die Annahme, dass dann, wenn das Wahlrecht nur durch Abgabe eines Stimmzettels, indes ohne einen Wahlumschlag ausgeübt wird, davon ausgegangen werden müsste, dass das Wahlrecht rechtlich gesehen überhaupt nicht ausgeübt worden sei. Vielmehr rechtfertigt die hier vorhandene Regelung die Annahme, dass dann das Wahlrecht zwar ausgeübt, nicht aber ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Dies führt wie bei jedem anderen Verstoß gegen zwingende Vorschriften über die Durchführung der Wahl zu der Prüfung nach § 25 BPersVG, nicht aber zur Annahme, dass der Stimmzettel ungültig gewesen ist. Die Rüge der Antragsteller, der Vertrauensmann einerseits, seine Stellvertreter andererseits seien entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchwbWO nicht in getrennten Wahlgängen gewählt worden, führt ebenfalls nicht zur Ungültigerklärung der Wahl. Zwar legen die Antragsteller insoweit zutreffend zu Grunde, dass es sich insoweit um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren handelte, weil sie zwingend ist; schon ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist hier aber nicht gegeben. Denn der getrennte Wahlgang im Sinne der genannten Vorschrift schließt nicht aus, die Trennung der Wahl bei gleichzeitiger Stimmabgabe zu gewährleisten, wie dies hier durch die klare und von allen Wählern auch verstandene Trennung in Teil A und Teil B des Stimmzettels geschehen ist. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nach den im Einklang mit § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbWO abgegebenen Kandidatenvorschlägen eine Notwendigkeit tatsächlich nicht ersichtlich war, im Wortsinne zwei Wahlgänge vorzunehmen, um z. B. einem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen, sowohl als Vertrauensmann als auch als Stellvertreter zu kandidieren. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SchwbWO sind in das vereinfachte Wahlverfahren nicht übernommen worden. Dies rechtfertigt es, sowohl für die Anordnung der Reihenfolge als auch für die Frage, ob die Stimmabgabe für den Vertrauensmann und die Stellvertreter gleichzeitig erfolgen darf, von einer Offenheit der Regelung in der Wahlordnung insoweit auszugehen, die es je nach Sachlage entweder zulässt, die getrennte Wahl gleichzeitig oder aber zeitlich nacheinander und dann zwingend auf verschiedenen Stimmzetteln vorzunehmen. Die Anordnung der getrennten Wahlgänge hat danach die Funktion zu verhindern, dass zwischen der Wahl des Vertrauensmanns und der Stellvertreter nicht rechtlich unterschieden wird und etwa Vertrauensmann und Stellvertreter in der Weise gemeinsam gewählt würden, dass der Kandidat mit den meisten Stimmen der Vertrauensmann wäre, sodann der mit der zweithöchsten Stimmenzahl der erste Stellvertreter usw. Zweck der Regelung ist es hingegen nicht, eine Wahl zu der gleichen Zeit zu verhindern. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass dieses Verständnis der getrennten Wahlgänge es dem Grunde nach verunmöglicht, die Wahl der Stellvertreter von dem Ergebnis der Wahlen zu dem Vertrauensmann abhängig machen zu können, so dass z. B. für den vorgestellten Fall des Nichtobsiegens des eigenen Kandidaten für die Stelle des Vertrauensmanns zugleich die Wahl der ihm zugedachten Stellvertreter möglicherweise "falsch" gewesen sein könnte. Dies ist aber dem Grunde nach nicht anders bei der Gruppenwahl im Personalvertretungsrecht, wo ebenfalls die Wahlergebnisse in den einzelnen Gruppen nicht abgewartet werden müssen bzw. abgewartet werden dürfen; dort wie hier folgt dies aus dem prinzipiell nicht lösbaren Problem, welche Gruppe zuerst wählen sollte; hier: Ob zuerst der Vertrauensmann oder zuerst die Stellvertreter gewählt werden sollen. Eine Vorgabe enthält insoweit weder das Gesetz noch ist sie in den Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren enthalten. Es fehlt hiernach an ausreichendem Anhalt, dass der Begriff des getrennten Wahlgangs für den von § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchwbWO vorgesehenen Regelfall - anders als im Personalvertretungsrecht - nicht auf die Vornahme rechtlich getrennter Wahlen sondern auf die Vornahme tatsächlich zweier Wahlgänge gerichtet verstanden werden müsste. Wegen der zweifellos vorliegenden Verstöße gegen die zwingenden Vorschriften in § 20 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 SchwbWO ist eine Kausalität hinsichtlich des Wahlergebnisses offensichtlich auszuschließen. Dies folgt aus den oben angeführten Gründen, aus denen davon auszugehen ist, dass nach Wahlberechtigung und Anzahl der abgegebenen Stimmen insoweit eine Unregelmäßigkeit nicht angenommen werden kann. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im vereinfachten Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung die Abgabe eines Stimmzettels ohne Wahlumschlag zur Ungültigkeit des Stimmzettels führt, zum Zwecke der Fortbildung des Rechts und der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.