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Urteil

16 A 1837/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0712.16A1837.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. Juni 1991 - per Einschreiben abgesandt am 3. Juli 1991 - stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1984 und 1985 fest (11.160,-- DM) und bestimmte als Rückzahlungsbeginn den 31. März 1992. Mit Bescheid vom 2. April 1993 wurde der Kläger bis zum 28. Februar 1993 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Mit Schreiben vom "24.03.93" - eingangen beim Bundesverwaltungsamt am 28. April 1993 - beantragte der Kläger den leistungsabhängigen Teilerlaß und teilte mit, er habe die Diplomprüfung erst am 20. Januar 1993 bestanden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Juli 1993 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag hätte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 15. Juni 1991 gestellt werden müssen. Mit der gleichen Begründung wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 1993 zurückgewiesen. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht: Im Jahre 1991 habe er noch keinen Teilerlaßantrag stellen können, da er erst am 20. Januar 1993 das Diplomexamen abgelegt habe und erst zu dieser Zeit ersichtlich gewesen sei, daß er zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen gehöre. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Juli 1993 und dessen Widerspruchsbescheides vom 19. August 1993 zu verpflichten, ihm antragsgemäß den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Er habe die Diplomprüfung mit der Gesamtnote 1,9 bestanden, und aus dem Erfassungsbeleg der Fachhochschule Wiesbaden vom 29. April 1994 ergebe sich, daß er zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen gehöre. Erst aufgrund dieses Bescheides sei ihm bekannt, daß er zu den antragsberechtigten Personen gehöre, so daß sein bereits im April 1993 gestellter Teilerlaßantrag nicht verspätet gestellt worden sei. Da sowohl noch im Juli 1993 als auch im Dezember 1993 Diplomprüfungen stattgefunden und sich ca. 95 Studenten der Diplomprüfung unterzogen hätten, habe er selbst Ende 1993 noch nicht wissen können, ob er zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen gehört habe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als derzeitiger Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg; denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG (in Höhe von 2.790,-- DM) nicht zu. Zwar ergibt sich aus dem Erfassungsbeleg der Fachhochschule Wiesbaden vom 29. April 1994, daß der Kläger die materiellen Voraussetzungen des § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG für den gewünschten Teilerlaß erfüllt. Er hat aber den erforderlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt. Grundsätzlich ist der Antrag auf Gewährung des sog. leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG zu stellen. Die Monatsfrist beginnt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides und ist daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob dem Darlehensnehmer, der die Prüfung bestanden hat, bekannt ist oder bekannt sein kann, ob er zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die mit ihm im gleichen Jahr die Prüfung abgeschlossen haben. Da der Feststellungsbescheid nach der Praxis des Bundesverwaltungsamtes etwa vier Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer erstellt wird, hat zwar der überwiegende Teil der Darlehensnehmer die Abschlußprüfung in einem zurückliegenden Kalenderjahr bestanden, so daß die objektiven Kriterien für die Rangliste und die Frage festliegen, ob der Darlehensnehmer zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen gehört. Es gibt aber durchaus Darlehensnehmer, denen nach Bestehen der Abschlußprüfung noch im gleichen Kalenderjahr vor dessen Ablauf der Feststellungsbescheid zugestellt wird. Auch für diese Darlehensnehmer beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides der Lauf der einmonatigen Antragsfrist, obwohl zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht feststellbar ist, ob sie letztlich zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen dieses Kalenderjahres gehören werden. Von diesen Darlehensnehmern wird daher erwartet, daß sie sozusagen im Wege der Selbsteinschätzung, möglicherweise auch unter Zuhilfenahme der Grenzwerte früherer Kalenderjahre, ihre Entscheidung treffen, ob sie den Antrag stellen wollen oder nicht. Da weder die Antragstellung nennenswerte Unkosten verursacht noch die Ablehnung des Antrages später, wenn sich das Fehlen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen endgültig herausstellt, für den Darlehensnehmer mit Nachteilen verbunden ist, kann bei den Darlehensnehmern mit mittlerer Qualifikation das Erfordernis einer Antragstellung sozusagen auf Verdacht weder als unsinnig noch als unzumutbar angesehen werden. Auch in anderen Rechtsgebieten gibt es durchaus das Erfordernis der Antragstellung, ohne daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung erkennen kann, ob der Antrag in der Sache Erfolg haben wird. Das ist etwa bei Anträgen auf Gewährung von Subventionen der Fall, wenn die Stattgabe des Antrages davon abhängt, ob die zur Verfügung stehenden Mittel nicht bereits durch zuvor gestellte Subventionsanträge erschöpft werden, falls die Vergabe sich nach dem Eingang der Anträge richtet. Das vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren herausgestellte Argument, erst die Erfassung der Prüfungsergebnisse sämtlicher Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres, hier der Erfassungsbeleg vom 29. April 1994, könne für die Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres 1993 den Beginn der Antragsfrist auslösen, trifft daher nicht zu. Soweit der Kläger sich allerdings gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts wendet, in seinem Fall habe die Antragsfrist mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides noch nicht zu laufen begonnen, weil er zu diesem Zeitpunkt die Abschlußprüfung noch gar nicht abgelegt habe, ist ihm zuzustimmen. Wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. August 1994 - 16 A 13/94 - entschieden hat, ist ein Auszubildender, der die Abschlußprüfung noch nicht abgelegt hat, noch nicht antragsberechtigt im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG. Für diesen atypischen Fall enthält das Gesetz hinsichtlich des Beginns der Antragsfrist eine Lücke, die der Senat nach dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Regelung dahingehend geschlossen hat, daß die einmonatige Antragsfrist frühestens mit dem Bestehen der Abschlußprüfung, d. h. dann, wenn dem Auszubildenden das Examensergebnis bekannt gegeben wird, zu laufen beginnt. Der Senat hat insofern ausgeführt: "§ 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG ist eindeutig zu entnehmen, daß dem Auszubildenden eine einmonatige Frist zur Stellung des Antrages eingeräumt wird. Schon dies spricht dagegen, auf die Hilfskonstruktion der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzugreifen, weil der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen zu stellen ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dem Sinn der gesetzlichen Regelung wird vielmehr voll entsprochen, wenn die einmonatige Antragsfrist in den atypischen Fallgestaltungen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Auszubildende antragsberechtigt wird. Das ist bezüglich der zweiten Anspruchsvoraussetzung erst der Fall, wenn er die Abschlußprüfung bestanden hat. Es ist daher naheliegend und sinnvoll, daß die Antragsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn ihm das Ergebnis der Abschlußprüfung förmlich bekannt gegeben wird. Diese Meinung wird auch in der Literatur vertreten, indem in diesen Fällen auf die Aushändigung des Abschlußzeugnisses abgestellt wird (vgl. Sandvoß in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., aktualisierte Bearbeitung Dezember 1993, § 18 b Rn. 3; auf diese Kommentierung hat auch der Senat in seinem Beschluß vom 17. September 1993 - 16 E 529/93 - hingewiesen). Belange der Verwaltung stehen dem nicht entgegen. Während der Ablauf der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides es der Förderungsverwaltung ermöglicht, im Falle der Nichteinlegung des Widerspruchs die Förderungsakten nicht mehr jahrelang weiter aufheben zu müssen (vgl. § 18 b Abs. 5 a S. 2 BAföG und hierzu Sandvoß aaO. § 18 Rn. 1.5), treten ähnliche Auswirkungen nach Ablauf der Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 BAföG nicht ein. Die Förderungsakten sind für die Prüfung eines Antrages auf leistungsabhängigen Teilerlaß ohne jede Bedeutung. Würde man eine vorsorgliche Antragsstellung innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides verlangen (so das VG Köln in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, vgl. auch Urteil vom 13. November 1991 - 21 K 3489/90 - sowie Gerichtsbescheid vom 21. April 1992 - 18 K 2294/91 -), würde das für das Bundesverwaltungsamt einen größeren Verwaltungsaufwand erfordern. Es wären dann alle Auszubildenden, die bei Bekanntgabe des Feststellungsbescheides sich noch in der Ausbildung befinden, gehalten, vorsorglich einen Antrag nach § 18 b Abs. 1 BAföG zu stellen, obwohl viele dieser Langzeitstudenten dies später schon deshalb nicht tun werden, weil sie entweder keine Abschlußprüfung ablegen, diese nicht bestehen oder nicht ein überdurchschnittliches Examensergebnis erzielen. Das Bundesverwaltungsamt wäre dann auch wohl gehalten, seine Hinweise zu den Feststellungsbescheiden mit noch weiteren Details zu versehen; denn es müßte einem Auszubildenden erläutert werden, wie er einem vor Ablegung der Abschlußprüfung vorsorglich gestellten Antrag "eine beglaubigte Ablichtung des Abschlußzeugnisses" beifügen kann und soll, wie dies z. B. in den Hinweisen unter 4. des an die Klägerin gerichteten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 28. Juli 1992 verlangt wird." An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest. Da der Kläger am 20. Januar 1993 seine Abschlußprüfung bestanden hat und sein Diplomzeugnis von diesem Tage datiert - abgesehen davon ist dem Kläger bereits am 8. März 1993 von der Fachhochschule Wiesbaden eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 6 VergabeVO über seine Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen des Diplomzeugnisses ausgestellt worden -, hat er durch sein Schreiben vom "24.03.93" betreffend einen formlosen Antrag auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG, das am 28. April 1993 beim Bundesverwaltungsamt einging, nicht die einmonatige Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 BAföG gewahrt. Soweit der Senat in der genannten Entscheidung die Frage dahingestellt lassen konnte, "ob die Antragsfrist nicht frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen kann, in dem die Abschlußprüfung bestanden wird, weil erst dann objektiv feststeht, wer zu den ersten 30 v. H. der Prüfungsabsolventen dieses Jahres gehört", verneint er nunmehr diese Frage. In der genannten Entscheidung hat der Senat ohnehin bereits ausgeführt, daß einiges für eine Verneinung dieser Frage spreche, weil einerseits bei denjenigen, die die Abschlußprüfung mit dem bestmöglichen Ergebnis abschließen, keine Veranlassung für ein Hinausschieben der Antragsfrist bestehe und andererseits der Darlehensnehmer in aller Regel sowieso nicht die genauen Ergebnisse der übrigen Prüfungsabsolventen seines Jahrgangs erfahre. Entscheidend ist insofern nunmehr, daß in den atypischen Fällen, in denen der Auszubildende erst nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides die Abschlußprüfung besteht, für ein Hinausschieben des Beginns der Antragsfrist in das nächste Kalenderjahr ebensowenig Veranlassung besteht wie in den Fällen, in denen dem Auszubildenden nach Bestehen der Abschlußprüfung noch im gleichen Kalenderjahr der Feststellungsbescheid bekannt gegeben wird, wie dies bereits oben ausgeführt worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung schließlich sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Da § 18 b BAföG für diejenigen, für die die Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, den leistungsabhängigen Teilerlaß von einer Zeitkomponente abhängig macht, nämlich dem Bestehen der Abschlußprüfung spätestens 12 Monate nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, kann sich die Streitfrage nach neuem Recht in der Praxis nicht mehr stellen.