Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1993 und in der Fassung des Bescheides vom 9. Oktober 1995 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG in Höhe von 8.684 DM zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger studierte zunächst in H. Volkswirtschaft und bestand am 11. September 1987 die Abschlußprüfung. Anschließend absolvierte er in B. ein Lehramtstudium und erzielte am 12. November 1992 in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Sekundarstufe II) die Bewertung "mit Auszeichnung bestanden". Beide Studien wurden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. April 1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1984 bis 1991 fest (62.827 DM), gewährte einen leistungsabhängigen Teilerlaß für das Erststudium in Höhe von 6.930 DM und forderte den Kläger zur Rückzahlung ab Ende Oktober 1992 in Vierteljahresraten von 699 DM auf. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. Januar 1993 wurde für das Kalenderjahr 1992 eine Darlehensschuld von 4.005 DM festgesetzt und die Vierteljahresrate auf 750 DM erhöht. Mit Schreiben vom 10. Februar 1993 beantragte der Kläger den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG auch für sein zweites Studium. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14. Juli 1993 als verspätet ab, wobei es die Bekanntgabe des ersten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides als maßgeblich ansah. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 1993 vom Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen. Während des Klageverfahrens hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 hinsichtlich der Darlehensschuld von 4.005 DM einen Teilerlaß in Höhe von 1.001,25 DM gewährt und die Vierteljahresrate auf 735 DM herabgesetzt. Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Antragsfrist sei der Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 27. Januar 1993 gewesen. Bei Erlaß des ersten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides habe er den Antrag noch nicht stellen können, da er seinerzeit sein Lehramtstudium noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Auf jeden Fall hätte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Oktober 1995 geänderten Bescheides vom 14. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1993 zu verpflichten, ihm einen weiteren Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG in Höhe von 8.684 DM zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß für den Beginn der Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 BAföG nur der erste Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid maßgeblich sei, wenn mehrere Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide ergingen. Das gelte um so mehr, wenn der erste Bescheid auch Darlehensbeträge des Zweitstudiums umfasse. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht erledigt hatte. Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Er habe die Antragsfrist gewahrt. Sein Fall sei atypisch und weise zwei Besonderheiten auf. Bei Erhalt des ersten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides habe er noch keinen Antrag stellen können, weil er einerseits das Studium noch nicht abgeschlossen habe und andererseits der abschließende Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid noch nicht vorgelegen habe. Auf jeden Fall hätte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, weil er bis zum Zugang des Ergänzungsbescheides habe zuwarten dürfen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen weiteren Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG für sein Lehramtstudium (Wintersemster 1987/88 bis Wintersemester 1992/93) zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg; denn der Kläger hat Anspruch auf einen weiteren Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG in Höhe von 8.684 DM. Die Beklagte ist dementsprechend zur Gewährung des Teilerlasses zu verpflichten, und das angefochtene ist - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - zu ändern. Die allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger den Antrag auf Gewährung des Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG im Hinblick auf sein am 12. November 1992 mit Auszeichnung abgeschlossenes Zweitstudium rechtzeitig gestellt hat, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers zu bejahen. Der Kläger hat den Teilerlaßantrag am 11. Februar 1993 gestellt, als sein Antragsschreiben vom 10. Februar 1993 beim Bundesverwaltunsamt einging, und dies geschah innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1993. Dieser Bescheid ist der für das Zweitstudium des Klägers maßgebliche Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5 a BAföG im Sinne des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG. Aus der Systematik der Vorschriften der §§ 18 und 18 b BAföG ergibt sich, daß für das Ingangsetzen der einmonatigen Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG bei einer Zweitausbildung derjenige Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid maßgeblich ist, der die Darlehensschuld des Zweitstudiums nach Abschluß dieses Studiums feststellt und ihre Rückzahlung regelt. Zwar hat der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften zunächst spezielle Regelungen für eine Zweitausbildung nicht getroffen und ist von dem Normalfall ausgegangen, daß nur für eine Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet worden und zurückzufordern ist. Lediglich die Vorschrift des § 18 BAföG enthält inzwischen an drei Stellen Regelungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf eine geförderte Zweitausbildung auswirken. § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG, in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl. I S. 1857, 1886, regelt den Rückzahlungsbeginn auch für die Fälle der Zweitausbildung. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG, eingefügt durch das 11. Änderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, betrifft ebenfalls die Rückzahlungsverpflichtung bei noch andauernder geförderter Zweitausbildung. § 18 Abs. 5 a Satz 3 BAföG schließlich, eingefügt durch das 15. Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992, BGBl. I S. 1062, ermöglicht den Erlaß eines sog. ergänzenden Feststellungsbescheides und findet daher häufig - wie auch im vorliegenden Falle - bei einer geförderten Zweitausbildung Anwendung. Von der Rechtsprechung ist hinsichtlich der Ansprüche auf Teilerlaß gemäß § 18 b BAföG inzwischen geklärt, daß auch bei einer Zweitausbildung grundsätzlich ein Anspruch auf den Studiendauerteilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG besteht. Vgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 1987 - 16 A 1368/87 -, FamRZ 1988, 550 = NVwZ 1988, 960 = KMKHSchR 1988, 959, und zustim- mend Sandvoß, Rothe-Blanke, BAföG, 5. Aufl., 3. Lfg. Okt. 1991, § 18 b Rn. 20, Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 18 b Rn. 6 a.E. sowie Schenkelberg, BAföG-Darlehen und ihre Rückzahlung, 2. Aufl. 1989, S. 90; vgl. des weiteren OVG NW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 1060/89 -. Daß beim besonders erfolgreichen Abschluß des Zweitstudiums auch ein Anspruch auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG geltend gemacht werden kann, ist - soweit ersichtlich - nicht streitig, desgleichen nicht die Anwendbarkeit des § 18 b Abs. 4 BAföG auf Zweitausbildungen. Daraus folgt, daß eine Zweitausbildung hinsichtlich der Teilerlaßmöglichkeiten des § 18 b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BAföG grundsätzlich wie eine Erstausbildung zu behandeln ist. Das bedeutet des weiteren, daß in den Fällen, in denen zwischen der ersten Ausbildung und der zweiten Ausbildung ein längerer Zeitraum liegt und daher zwei gesonderte Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide ergehen, von denen der erste ausschließlich die Darlehen der Erstausbildung und der zweite die Darlehen der Zweitausbildung feststellt und einbezieht, die Bekanntgabe des zweiten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides selbstverständlich erst die Antragsfristen des § 18 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 iVm Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BAföG in Gang zu setzen vermag. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der sich ausschließlich mit der Erstausbildung befaßt, kann für die Teilerlaß-Antragsfristen bezüglich der Zweitausbildung keine Bedeutung haben. Aber auch dann, wenn der erste Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zu einer Zeit ergeht, in der das (geförderte) Zweitstudium noch andauert, und bereits Darlehensbeträge aus der Zweitausbildung mitumfaßt, hat dieser Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid keine Bedeutung für die Antragsfristen des § 18 b Abs. 1 - 4 BAföG. Wegen des noch andauernden Zweitstudiums kann der Auszubildende noch nicht die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 18 b Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BAföG und in aller Regel auch noch nicht die des § 18 b Abs. 4 BAföG erfüllen. Maßgeblich für den Beginn der genannten Antragsfristen kann daher nur ein Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sein, der nach Beendigung der Zweitausbildung ergeht. Das ist im vorliegenden Fall erst der Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. Januar 1993. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aufgrund folgender Überlegung: Der Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wurde bis Ende 1988 von Amts wegen gewährt, wie z.B. auch beim Kläger bezüglich seiner Erstausbildung. Das durch das 11. Änderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, wieder eingeführte Antragserfordernis bedeutet, daß der Darlehensnehmer die Nichtberücksichtigung des Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG nicht mehr innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist im Widerspruchsverfahren, sondern innerhalb der einmonatigen Antragsfrist im Antragsverfahren geltend machen muß. Das Bundesverwaltungsamt hätte aber erstmals im Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. Januar 1993 von Amts wegen den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG berücksichtigen können, so daß es konsequent ist, wenn der Kläger innerhalb der durch die Bekanntgabe dieses Bescheides ausgelösten Monatsfrist den Teilerlaß zu beantragen hat und noch beantragen kann. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf die Senatsurteile vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 - und vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 beruft, wonach die Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG durch den Erlaß eines Änderungsbescheides (betr. die Darlehensschuld oder das Ende der Förderungshöchstdauer) nicht erneut in Lauf gesetzt wird, und daraus die Unbeachtlichkeit des Zusatzfeststellungsbescheids herleitet, ist dies schon deshalb verfehlt, weil im vorliegenden Fall durch den ersten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid infolge der noch andauernden Zweitausbildung die Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG bezüglich der Zweitausbildung noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Examensergebnisses der Zweitausbildung den Antrag auf den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG stellen müssen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats, vgl. die Senatsurteile vom 1. August 1994 - 16 A 13/94 - und vom 12. Juli 1996 - 16 A 1837/94 -, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, betrifft eine andere Fallgestaltung, nämlich die, daß bereits während der noch andauernden Erstausbildung der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ergeht und ein weiterer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der die Antragsfrist auslösen könnte, nicht mehr ergehen wird. Im vorliegenden Verfahren erfaßte der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. April 1992 aber nur einen Teil der Darlehensschuld des Zweitstudiums, wenn auch den überwiegenden, und mußte noch ein weiterer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ergehen, wie dies durch den Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. Januar 1993 dann auch geschehen ist. Die Höhe des Teilerlasses errechnet sich aus der Darlehensschuld bezüglich des Zweitstudiums in Höhe von 38.741 DM, von denen 25 % den Betrag von 9.685,25 DM ausmachen. Da dem Kläger bereits ein Teilerlaß in Höhe von 1.001,25 DM für sein Zweitstudium eingeräumt worden ist, hat er noch Anspruch auf einen weiteren leistungsabhängigen Teilerlaß von 8.684 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.