Urteil
9 A 1722/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0916.9A1722.96.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U. 3-4 in E. , das an die städtische Kanalisation angeschlossen ist. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 1995 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1995 heran. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und die Höhe der Entwässerungsgebühren u.a. im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachveranlagungsbeiträgen des Lippeverbandes für die Jahre 1992 bis 1994 in die Gebührenkalkulation für das Jahr 1995 beanstandet. Der Kläger hat beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1995 hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er insbesondere die Auffassung vertreten, die Nachveranlagungsbeiträge des Lippeverbandes aus den Haushaltsjahren 1992 bis 1994 hätten als Kosten der Abrechnungsperiode 1995 behandelt werden können. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Gebührensatz in der der Veranlagung zugrundeliegenden Gebührensatzung unwirksam sei, weil der Beklagte die vom M. erhobenen und die Haushaltsjahre 1992 bis 1994 betreffenden Nachveranlagungsbeiträge in die Gebührenkalkulation für das Jahr 1995 eingestellt habe. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Hilfsweise legt er eine das Haushaltsjahr 1995 betreffende Nachkalkulation vor und führt dazu aus, daß die zulässigen Kostenansätze zwar um mehr als 3 % überschritten seien, es gleichwohl nicht zwingend erscheine, daß dies zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung und zur Aufhebung der angegriffenen Abgabenbescheide führe. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren unter Einbeziehung der Darlegungen des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren sowie zu dem Verfahren 9 A 1721/96 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1995 ist, soweit darin Entwässerungsgebühren festgesetzt sind, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entwässerungsgebühren kommt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entwässerung in der Stadt E. vom 22. Dezember 1994 (EGS) nicht in Betracht. Die Satzung erfüllt nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen, weil schon der Gebührenmaßstab (Frischwassermaßstab) in § 3 Abs. 2 EGS unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des Gebührenmaßstabes folgt aus der Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Abs. 4 EGS. Hiernach sind von dem nach § 3 Abs. 2 EGS grundsätzlich vorgesehenen Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ausgeschlossen: a) Wassermengen bis 60 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungen handelt, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, d) das zur Sprengung von Vor- und Hausgärten verwendete Wasser. Schon die 60-cbm-Grenzwertregelung in § 3 Abs. 4 a EGS ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil ihr auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität die vom Gleichheitssatz gebotene Differenzierung der Gebühr nach der Benutzungsintensität fehlt. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826 -; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 -, sowie Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -. Dies gilt für die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 4 b - d EGS erst recht, weil sie im Gegensatz zu der Grenzwertregelung jeglichen Abzug von Wassermengen verhindern und ihre vollständige Ausschlußwirkung sich zudem auf wesentliche Fallgestaltungen erstreckt, in denen Wassermengen nicht der Kanalisation zugeleitet werden. Die Nichtigkeit der Grenzwertregelung und der Ausschlußtatbestände führt zur Nichtigkeit des Frischwassermaßstabs (§ 3 Abs. 2 EGS). Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß, hätte der Satzungsgeber von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung und der Ausschlußtatbestände gewußt, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Vielmehr ist aus dem Umstand der - unüblich - weitreichenden Ausschlußtatbestände und der für 1996 vorgenommenen Reduzierung allein der Grenzwertregelung auf 20 cbm indiziell zu ersehen, daß der Rat der Stadt E. - etwa aus Praktikabilitätserwägungen - im Rahmen des Frischwassermaßstabes an Beschränkungen der Abzugsmöglichkeiten festhalten und gerade nicht jede auf dem Grundstück zurückgehaltene Wassermenge in Abzug bringen wollte. Ob neben dem Frischwassermaßstab auch der Gebührensatz von 4,95 DM/cbm Abwasser in § 4 Abs. 2 EGS wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW unwirksam ist, kann der Senat bei dieser Sachlage offenlassen; allerdings spricht nach bisherigem Erkenntnisstand viel für dessen Unwirksamkeit. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Ansatz der die vergangenen Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 betreffenden Nachforderungsbeiträge des Lippeverbandes in Höhe von 2.575.124,00 DM unter der Ausgabenposition Beiträge zu Abwasserverbänden" in der Gebührenkalkulation für das Jahr 1995 ist unzulässig, weil es sich hierbei - ebenso wie bei Verlustüberträgen aus vergangenen Leistungszeiträumen - um periodenfremde Kosten handelt, wie das Verwaltungsgericht dies zutreffend auf Seite 5 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat hierauf gemäß § 130 b VwGO Bezug. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob als Ermächtigungsgrundlage für die Abwälzung von zu zahlenden Verbandsbeiträgen und -umlagen bzw. der Umlage der Abwasserabgaben auf die Gebührenpflichtigen § 6 Abs. 2 KAG NW herangezogen werden kann oder ob nicht vielmehr allein § 7 KAG NW bzw. - zur Abwälzung der Abwasserabgaben - § 65 Abs. 1 Nr. 3 LWG iVm. §§ 6 und 7 KAG NW einschlägig sind. Eine Entscheidung kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, weil die Stadt E. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EGS die Gesamtkosten dieser Einrichtung" (öffentliche Abwasseranlage) und damit auch die diesbezüglichen Verbandsbeiträge sowie die Umlage der Abwasserabgabe (vgl. § 1 Abs. 4 EGS) im Wege der Benutzungsgebühr auf die Benutzer abgewälzt hat. Das Verbot der Berücksichtigung periodenfremder Kosten folgt aus dem Wesen der Benutzungsgebühr selbst, die gemäß § 4 Abs. 2 KAG NW als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben wird. Der Einbeziehung der hier angesprochenen Nachveranlagungsbeiträge in die Gebührenkalkulation 1995 steht eine Gegenleistung in demselben Jahr nicht gegenüber, da die Nachveranlagungsbeiträge bereits für die Inanspruchnahme in den Jahren 1992 bis 1994 angefallen sind und somit für das Jahr 1995 keine Nutzungsmöglichkeiten mehr eröffnen. Der unzulässige Kostenansatz kann nicht anhand der von dem Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Nachkalkulation als ausgeglichen angesehen werden. Die Nachkalkulation führt nach der ersten Berechnung des Beklagten zu einem gerechtfertigten Gebührensatz von lediglich 4,71 DM, mithin 0,24 DM weniger als in der hier maßgebenden Entwässerungsgebührensatzung festgesetzt ist (4,95 DM). Der ursprüngliche Gebührensatz ist danach um rund 5,1 % übersetzt und liegt damit ebenfalls über der Bagatellgrenze von höchstens 3 %. Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213. Die von dem Beklagten auf Veranlassung des Senats vorgelegte Nachberechnung zu der Berücksichtigung der Ingenieureigenleistungen im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen und der Bewertung der Sonderbauteile nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ergab lediglich eine nicht ins Gewicht fallende Erhöhung des Kostenanteils um 7400,00 DM, so daß die Überdeckung immer noch über der genannten Bagatellgrenze liegt. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, die Grenze von 3 % nach oben zu verschieben. Die Bagatellgrenze trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß die bei der Gebührenkalkulation vorzunehmende Prognose mit zahlreichen Unwägbarkeiten belastet ist, so daß es angesichts dieses Prognoserisikos nicht gerechtfertigt ist, bereits geringste Prognosefehler, die sich zu Gunsten der Gemeinde auswirken, zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung führen zu lassen. Mit einer Marge von 3 % sind diese Unwägbarkeiten angemessen bewertet. vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O., Offen lassen kann der Senat auch die aufgeworfene Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung der Investitionspauschale bei dem sog. Abzugskapital. Selbst wenn man die Investitionspauschale für das Jahr 1995 mit 508.426,00 DM bei der Verzinsung des Eigenkapitals nicht in Abzug brächte und in voller Höhe dem Eigenkapital zurechnete, erhöhte sich der Zinsbetrag bei einem zulässigen Zinssatz von 8 % vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O., auf 1.056.356.83 DM (1.015.682,75 DM + 40.674,08 DM). Die gebührenrelevanten Gesamtkosten erhöhten sich danach auf 9.916.311,98 DM (9.875.637,90 DM + 40.674,08 DM). Unter Zugrundelegung des für 1995 veranschlagten - bereinigten - Wasserbezuges (= tatsächlicher Wasserbezug des Jahres 1993 (§ 3 Abs. 2 EGS)) von 2.093.341,00 cbm errechnet sich ein Gebührensatz von allenfalls rund 4,74 DM/cbm, der zu einer immer noch beachtlichen Überdeckung von 0,21 DM, mithin rund 4,4 % führt. Offen bleibt ebenfalls die Frage der Einhaltung des Doppelbelastungsverbots des § 7 KAG NW, weil sich weder die Einleitungsverhältnisse in der Stadt E. noch die Behandlung der Abgabepflichtigen, die selbst von dem (Lippe-) Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtung und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen worden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 KAG NW), aus den dem Senat zur Verfügung gestellten Kalkulations- und sonstigen Unterlagen ergeben. Soweit der Beklagte im Rahmen der Nachkalkulation bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen den Wert des Anlagevermögens nunmehr nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen hat, ist dies allerdings zulässig. Im Rahmen des Organisationsermessens steht es der Kommune grundsätzlich frei, aus den rechtlich zulässigen Bewertungsmethoden eine Methode auszuwählen. Dies ist mit der für die Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen zulässigen Bewertung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. erfolgt. Der sachliche Grund für den Wechsel der Bewertungsmethode liegt angesichts der Nachteile, die mit der Bewertung des Anlagevermögens allein nach dem Anschaffungs- /Herstellungswert ohne Inflationsausgleich verbunden sind, auf der Hand, so daß eine den Rahmen der zulässigen Ermessensbetätigung sprengende, willkürliche Änderung der Bewertungsmethode von vornherein nicht angenommen werden kann. Auch das nunmehr von dem Beklagten zur Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes gewählte Mengenverfahren ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juli 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 470. Da der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muß, ist hinsichtlich des Wechsels der Bewertungsmethode und des - verfahrens eine Beteiligung des Rates der Stadt E. nicht erforderlich. vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O., Ob die der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten zugrundeliegenden Einsatzwerte im einzelnen zutreffen, muß allerdings ebenso offen bleiben, wie die weitere Frage, ob der mit lediglich 9,25 % außergewöhnlich niedrig angesetzte städtische Eigenanteil die tatsächlichen Verhältnisse richtig wiederspiegelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.