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Beschluss

7 B 2094/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0927.7B2094.96.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 abzulehnen, hilfsweise, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 insoweit abzulehnen, als mit der Baugenehmigung die Errichtung des Keller- und des Erdgeschosses genehmigt worden ist, ist mit ihrem Hauptantrag begründet; einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es daher nicht. Der Antrag, der dahin auszulegen ist, daß die Antragsteller mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28. August 1996 begehren, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist nicht anzuordnen, weil nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 in der Fassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigung vom 28. August 1996 erhalten hat, die Antragsteller nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletzt. Die Baugenehmigung ist in der Fassung der Nachtragsgenehmigung mit § 6 BauO NW vereinbar. Der zum Grundstück der Antragsteller (Parzelle 408) erforderliche Abstand wird gewahrt. Vom vorhandenen Gelände ausgehend ergibt sich der gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW einzuhaltende Abstand mit 3,66 m. Der Wandhöhe (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1995) ist die Dachhöhe nicht (anteilig) hinzuzurechnen, da die Dachneigung nicht mehr als 45 Grad beträgt. Die Dachgauben führen in der Errichtungsweise, wie sie die Nachtragsgenehmigung vom 28. August 1996 vorsieht, nicht dazu, daß die Dachhöhe der Wandhöhe hinzuzurechnen wäre, da die Gesamtbreite der Dachgauben nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 Spiegelstrich 2 BauO NW). Es handelt sich auch um Dachgauben im Sinne dieser Vorschrift. Dachgauben sind Dachaufbauten für stehende Fenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 -; Beschluß vom 22. August 1996 - 10 A 1811/96 -. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Dachgaube sich mit ihrer Giebelwand funktional als Teil der Außenwand des Gebäudes darstellt. Die Giebelwand der Dachgaube darf nicht eine Verlängerung der Außenwand nach oben sein, sondern muß gegenüber der Außenwand des Gebäudes zurücktreten. Dies ist ausweislich der von den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen überreichten Kopien der Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 28. August 1996 der Fall. Die Bauvorlagen sind auch Ausdruck einer gegenüber der Ursprungsplanung geänderten Planung. Soweit die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller darauf hinweisen, daß das Datum der Bauvorlagen mit dem 20. Januar 1995 angegeben worden sei und damit den Bauvorlagen entspreche, die der Ursprungsgenehmigung zugrundeliegen, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält auch zu den Grundstücken C. straße 22 (Parzelle 414), C. straße 20 (Parzelle 410) und F. straße 7 (Parzelle 407) den von § 6 BauO NW geforderten Abstand ein. Die Einwände der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller gehen fehl. Soweit es die Ansicht "von Nord-Westen" anlangt, kommen sie auf Seite 3 des Widerspruchs vom 16. September 1996 gegen die Nachtragsgenehmigung unter Berücksichtigung ihrer Einwände zu den Geländeanschüttungen selbst zu dem Ergebnis, daß der auf dem Grundstück ausweislich des Lageplanes zur Baugenehmigung vorhandene Abstand zur südwestlichen Nachbargrenze von 3 m ausreicht. Vgl. im übrigen zur maßgebenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW: OVG NW, Beschluß vom 5. September 1995 - 7 B 1886/95 - m.w.N. Der Abstand vor der südöstlichen Gebäudeaußenwand genügt ebenfalls den Anforderungen des § 6 BauO NW. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen - insoweit ist die Bauvorlage zur Ursprungsgenehmigung maßgebend, da diese durch die Abänderungsgenehmigung keine Änderung erfahren hat - ist eine Abgrabung vor der "linken" Kellerwohnung - anders als noch in einer ersten Entwurfsfassung nicht beabsichtigt und führt daher nicht zu einer größeren Wandhöhe als der Genehmigung zugrunde gelegt. Lediglich im Bereich der Eingangstür ist eine ca. 2 m breite und 1 m tiefe Abgrabung vorgesehen, die den maßgebenden Bezugspunkt für die Wandhöhenberechnung im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NW allerdings nicht verändert. Bei einem Bauvorhaben geplante bzw. durchgeführte Abgrabungen verändern den maßgebenden unteren Bezugspunkt für die Wandhöhe dann nicht, wenn die Vertiefung lediglich einem Teil des Baukörpers selbst unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm in Verbindung steht und der Funktion des angrenzenden Raumes unmittelbar dient (z.B. bei einem Kellerlichtschacht oder einer Kellertreppe); entscheidend ist insoweit die untergeordnete und unselbständige Funktion der Abgrabung und ihrer Wirkung einer nur punktuellen und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche untergeordneten Veränderung des Profils des Baugrundstücks. Abgrabungen können hingegen bei der Ermittlung des unteren Bezugspunktes für die maßgebliche Wandhöhe nicht außer Betracht bleiben, wenn sie die vorgenannten Kriterien nicht mehr erfüllen und z.B. der erst die Nutzung als Aufenthaltsraum ermöglichenden Belichtung von Räumlichkeiten dienen, deren baurechtlich ordnungsgemäße Nutzung (ausreichende Belichtung) ansonsten nur durch ein Herausheben des Gebäudes aus dem Erdreich gewährleistet werden könnte. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. September 1995 - 7 B 1886/95 -. Der Abgrabung vor der Eingangstür auf der südöstlichen Seite des geplanten Baukörpers kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da sie nur dazu dient, den Dielenbereich zugänglich zu machen, nicht aber die Bewohnbarkeit der Souterrainwohnung im übrigen sicherzustellen. Für eine mit § 51 BauO NW 1995 (§ 47 BauO NW 1984) nicht vereinbare Stellplatzanlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Nach den vorliegenden Plänen besteht auch kein Anlaß für die Befürchtung, daß die F. straße nicht ausreichend dimensioniert wäre, den durch das Vorhaben ausgelösten Erschließungsverkehr zusätzlich ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufzunehmen. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Dabei kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan T. straße - 1. Änderung der Stadt C. - wirksam ist. Seine Wirksamkeit unterstellt, ergibt sich kein Verstoß gegen seine Festsetzungen, der die Antragsteller zugleich in nachbarschützenden Rechten verletzen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend den Ausweisungen des Bebauungsplanes zweigeschossig oder - wie die Antragsteller behaupten - dreigeschossig vorgesehen ist. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Festsetzung der zulässigen Geschoßzahl im Bebauungsplan nach Absicht des Satzungsgebers nachbarschützende Wirkung haben sollte. Vielmehr spricht die Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes "T. straße " ausschließlich für städtebauliche Erwägungen des Rates, denn danach sollte die Festsetzung der Geschoßzahlen als Höchstgrenze "das städtebauliche Bild im Stadtteil H. ...positiv (beeinflussen)." Daß der Bebauungsplan nachbarschützende Festsetzungen zur Wohnungszahl trifft, wird auch von den Antragstellern nicht behauptet, so daß dahinstehen kann, ob sich aus einer dahingehenden Festsetzung nachbarschützende Rechte der Antragsteller ableiten ließen. Vgl. dazu, daß eine entsprechende Festsetzung geeignet sein kann, den Gebietscharakter mitzubestimmen: BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170. Da das Vorhaben der Beigeladenen im übrigen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes T. straße - 1. Änderung - nach summarischer Prüfung in Übereinstimmung steht, kommt eine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller auch bei Abweichungen des Vorhabens von den Bebauungsplanfestsetzungen hinsichtlich der Geschoßzahl nur dann in Betracht, wenn sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern als mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar darstellen würde; dies ist nicht der Fall. Ob eine Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - VI C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. Nach diesen Kriterien stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nach im vorliegenden Verfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos dar. Seinen äußeren Dimensionen nach entspricht es eher einem Doppelwohnhaus von dem keine Wirkungen ausgehen, wie sie nicht in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen wären. Für den Fall, daß der Bebauungsplan T. straße - 1. Änderung - sich als nicht wirksam erweisen sollte, sind Nachbarrechtsverletzungen der Antragsteller ebenfalls nicht zu besorgen. Die Zahl der Vollgeschosse ist nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Blickwinkel etwaiger Nachbarrechtsbeeinträchtigungen ebenso ohne Belang wie die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. März 1996 - 7 B 597/96 -; Beschluß vom 30. Mai 1996 - 10 B 1150/96 -. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen im übrigen in die nähere Umgebung einfügt, ist nur insoweit von Bedeutung, als sich das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar sein muß. Dies ist - wie dargelegt - der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.