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Beschluss

10 A 1811/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei tatsächlicher Ausführung abweichender Dachgauben besteht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn durch die Ausführung keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt werden. • Dachgauben sind bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW außer Ansatz zu lassen, wenn die Dachneigung nicht mehr als 45° beträgt und die Gaube gegenüber der Außenwand zurücktritt. • Entscheidend ist, ob die Gaube funktional als Teil der Außenwand wirkt; bei Rücktritt und Gesamttiefe nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wand rechtfertigt dies kein Hinzurechnen zur Wandhöhe.
Entscheidungsgründe
Kein bauaufsichtlicher Einschreitsanspruch wegen zurücktretender Dachgauben • Bei tatsächlicher Ausführung abweichender Dachgauben besteht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn durch die Ausführung keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt werden. • Dachgauben sind bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW außer Ansatz zu lassen, wenn die Dachneigung nicht mehr als 45° beträgt und die Gaube gegenüber der Außenwand zurücktritt. • Entscheidend ist, ob die Gaube funktional als Teil der Außenwand wirkt; bei Rücktritt und Gesamttiefe nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wand rechtfertigt dies kein Hinzurechnen zur Wandhöhe. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Gelsenkirchen; der Beigeladene Eigentümer des Nachbargrundstücks mit ausgebautem Dachgeschoss. Der Beigeladene baute das Wohnhaus um und ließ an der dem Klägergrundstück zugewandten Ostseite zwei Dachgauben errichten; hierfür lagen Genehmigungen und eine Nachtragsgenehmigung vor. Die Kläger rügten, die Dachgauben seien abweichend ausgeführt und stünden auf der Wand, wodurch deren Höhe in die Abstandflächenberechnung einzubeziehen sei und Abstandsflächen unterschritten würden. Der Beklagte lehnte ein bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Hinweis ab, die Stahlstützen stünden zurückversetzt auf der Geschossdecke, sodass die Gauben bei der Wandhöhenberechnung außer Ansatz blieben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG bestätigte dies und führte die Beiladung des Bauherrn im Berufungszug nach. • Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995, weil die tatsächliche Ausführung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die den Nachbarn schützen sollen. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995: Dachgauben sind grundsätzlich Bestandteil des Daches und bleiben außer Ansatz bei der Wandhöhenberechnung, wenn die Dachneigung nicht mehr als 45° beträgt. • Dachgauben sind Dachaufbauten für stehende Fenster, die auf dem Dach und nicht vor oder auf einer Außenwand errichtet sind; entscheidend ist, ob die Giebelwand funktional eine Verlängerung der Außenwand bildet. • Die vorgelegten Lichtbilder und Befunde zeigen, dass die Dachgauben gegenüber der Außenwand zurücktreten und nicht als Verlängerung der Wand erscheinen; daher sind sie nicht zur Wandhöhe hinzuzurechnen. • Weiter ist die Gesamtbreite der Gauben nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wand, sodass die ein Drittel-Hinzurechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995 nicht greift. • Mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften besteht keine Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten; deshalb ist die Klage unbegründet. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995, weil die ausgeführten Dachgauben nicht als teilweiser Vorbau der Außenwand anzusehen sind und deshalb bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995 unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich waren die örtlichen Feststellungen und Lichtbilder, die den Rücktritt der Gauben gegenüber der Außenwand belegten und die Gesamtbreite der Gauben als nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Wand auswiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.