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Beschluss

25 E 723/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1002.25E723.96.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 1996 geändert.

Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,-- DM verurteilt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 1996 geändert. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,-- DM verurteilt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Vollstreckungsantrag hat Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 890 ZPO sind erfüllt; es liegt ein Verstoß gegen das in dem Beschluß des Senats vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - ausgesprochene Verbot vor, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen sind. § 890 ZPO ist einschlägig, denn die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die eine Unterlassungspflicht beinhaltet, richtet sich nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO, BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 - II ZR 36/92 -, DVBl. 1993, 252, 255 m. w. Nachweisen; OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1973 - 5 B 871/73 -, NJW 1974, 917 f. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung aus dem oben genannten Beschluß des Senats sind unstreitig gegeben. Die Vollstreckungsschuldnerin hat dem oben genannten Unterlassungsgebot mit der Durchführung der Semester-Abschluß- Party der Fachschaft Soziologie im Februar "zu Ehren des zapatistischen Aufstandes in D. , N. " und die darauf bezogene Veröffentlichung im "T. ", Zentralorgan der Fachschaftsvertretung Soziologie/Sowi (Nr. 1, Mai und April 1995) zuwidergehandelt. Die Durchführung einer Semester- Abschluß-Party "zu Ehren des zapatistischen Aufstandes in D. , N. ", stellt jedenfalls in Verbindung mit der darauf bezogenen Publikation im "T. " eine unzulässige allgemeinpolitische Stellungnahme dar, denn ihr ist die Befürwortung des genannten Aufstandes zu entnehmen. Dies gilt unabhängig davon, daß ein ausweislich des Inhaltsverzeichnisses vorgesehener, relativ umfangreicher Artikel mit dem Titel "Vivan los Zapatistas" nach einer Erläuterung in der Zeitschrift im Hinblick auf den oben zitierten Beschluß des Senates nicht abgedruckt worden ist. Ein Hochschulbezug dieses Aufstands oder der darauf bezogenen Publikation ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß gegen den zitierten Beschluß des Senats vom 6. September 1994 liegt weiterhin in der Veröffentlichung des "Gedichtes" "Beamte!" in derselben Ausgabe des "T1. ". Dessen Abdruck unter den Überschriften "Sozialkritische Lyrik" und "Gedichte von Edo 'poeticus' Schmidt" vermittelt die an "Beamte" gerichtete allgemeinpolitische Forderung, die Erfüllung ihrer Dienstpflichten "an sogenannten Abschiebehäftlingen" zu verweigern. Das daneben abgedruckte und gleichfalls Kritik am "Abschiebeknast" beinhaltende "Gedicht" "Zuversicht" steht mit "Beamte!" in einem thematischen Zusammenhang und verstößt wie dieses ebenfalls gegen den Senatsbeschluß. Die Publikation dieser "Gedichte" kann nicht als Wahrnehmung der kulturellen Belange" der Fachschaftsmitglieder gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der Studentenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1990 (StudS), Amtliche Bekanntmachungen 1990, 414 ff. in Verbindung mit §§ 71 Abs. 2 Nr. 4, 76 Satz 1 UG verstanden werden. Zwar ist es denkbar, daß eine künstlerische Darstellung politischer Themen im Einzelfall durch § 71 Abs. 2 Nr. 4 UG gedeckt sein kann. Dies kann jedoch nur für Fälle gelten, in denen die Kunstform eindeutig im Vordergrund steht, die ästhetische Qualität des Werkes mithin auch von denjenigen anerkannt wird, die die mit ihm vermittelte politische Überzeugung des Künstlers nicht teilen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Denn bei der "Sozialkritischen Lyrik" steht die politische Aussage eindeutig im Vordergrund, wohingegen die Wahl der Gedichtform eher nebensächlich erscheint. Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, die "Gedichte" seien allein als persönliche Stellungnahme des Verfassers aufzufassen, denn dieser Bewertung steht bereits der kommentarlose Abdruck in der Zeitschrift der Fachschaftsvertretung entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, daß einem Unterlassungstitel auch dann zuwidergehandelt wird, wenn der Schuldner Handlungen Dritter zuläßt, die ihm selbst verboten wären und die er hätte verhindern können, vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, 1988, § 890 RdNr. 25. Dies gilt erst recht dann, wenn der Vollstreckungsschuldner - wie hier -durch positives Tun Handlungen Dritter ermöglicht. Die vom Vollstreckungsgläubiger gerügte Verwendung des Großen Binnen-I etwa in "SoziologInnen", "ErstsemesterInnen" und "BeamtInnen" verstößt dagegen nicht gegen den oben genannten Senatsbeschluß. Vielmehr handelt es sich dabei ungeachtet der rechtlichen Bewertung des Sprachgebrauchs an sich um eine Variante im Rahmen der Bestrebung, Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache gleichzubehandeln. Dabei ist die Verwendung des Binnen-I eine Alternative zum Gebrauch sogenannter "Paarformeln", vgl. "Zusammenfassung der Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe 'Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache'", MBl. NW 1993, 780, und stellt ebensowenig wie dieser eine unzulässige allgemeinpolitische Äußerung dar. Der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot war auch schuldhaft, wie dies für § 890 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt wird, vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 54. Aufl., 1996, § 890 RdNr. 22 ff. m. w. Nachweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Vertreter der Fachschaft Soziologie in Frage stellen könnten. Im Gegenteil spricht für ein vorsätzliches Zuwiderhandeln, daß es auf Seite 3 der fraglichen Publikation heißt: "Der Beschluß verbietet uns Studierenden, unsere Finanzmittel für die Arbeit zu sog. allgemeinpolitischen Themen auszugeben. Wir machen das natürlich trotzdem, da wir die Trennung von sog. Hochschulpolitik und sog. allgemeinpolitischen Themen für hirnrissig halten!" Schließlich steht es der Annahme eines zumindest fährlässigen Verhaltens nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Beschluß des Senats vom 6. September 1994 verneint hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit die zu § 839 BGB entwickelten Grundsätze, nach denen dem Beamten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht dessen Verhalten für amtspflichtgemäß gehalten hat, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 -, Versicherungsrecht 1991, 308, überhaupt auf den Fall des § 890 Abs. 1 ZPO übertragen werden können, ist hier zu beachten, daß das Verwaltungsgericht das fragliche Verhalten der Fachschaft Soziologie nicht etwa als rechtmäßig angesehen, sondern lediglich dessen Zurechenbarkeit gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin verneint hat. Der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist der Vollstreckungsschuldnerin indes zurechenbar. Bereits der früher mit Hochschulrecht befaßte 15. Senat hat in dessen Beschluß vom 19. Januar 1989 - 15 B 1982/88 - die Auffassung vertreten, daß Handlungen einer Fachschaft bzw. eines Fachschaftsorgans der Studentenschaft zuzurechnen sind, weil die Fachschaften nur rechtlich unselbständige Untergliederungen der Studentenschaft sind. Dieser Meinung hat sich der Senat in seinem Beschluß vom 19. Juni 1996 - 25 B 1140/96 - angeschlossen. Vgl. auch: VG Köln, Urteil vom 5. September 1985 - 6 K 922/84 -, WissR 1986, 174, 177. Der Senat hält an seiner Auffassung auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluß fest. Das Handeln einer Fachschaft oder ihrer Organe kann allein der Studentenschaft zugerechnet werden, denn die Fachschaften besitzen keine Rechtsfähigkeit, vgl. Lindenberg-Wendler, in: Leuze/Bender, UG, § 76 RdNr. 5 - "nicht rechtsfähige Gliedkörperschaften" -. Die Fachschaften sind zunächst keine rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, denn für deren Errichtung bedarf es nach dem im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang entsprechend anzuwendenden Rechtsprinzip des § 18 LOG einer gesetzlichen Grundlage, an der es hier fehlt. Im Gegensatz zu der Studentenschaft, die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 UG ausdrücklich als rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule ausgewiesen ist, gibt § 76 UG lediglich vor, daß die Studentenschaft sich nach Maßgabe der Satzung der Studentenschaft in Fachschaften gliedert. Die fehlende Rechtsfähigkeit der Fachschaften liegt offenbar auch der Regelung des § 79 Abs. 7 UG zugrunde, wenn danach jemand, der als Mitglied eines Organs einer Fachschaft vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, der Studentenschaft - und nicht etwa der Fachschaft - den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Fachschaften besitzen auch keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Teilrechtsfähigkeit. Diese kann zunächst nicht aus einer Parallele zu den Fachbereichen hergeleitet werden, die als teilrechtsfähige Gliedkörperschaften der Hochschule angesehen werden, vgl. Leuze, in: Leuze/Bender, UG, § 25 RdNr. 9 m. w. Nachweisen, denn die die Fachbereiche betreffenden Bestimmungen der §§ 25 - 30 UG finden in § 76 UG und den auf die Fachschaften bezogenen Regelungen der Satzung der Studentenschaft keine Entsprechung. Zur Begründung der Teilrechtsfähigkeit bedürfte es einer gesetzlichen Bestimmung, aufgrund derer die Fachschaften im Verhältnis zu den Studenten Träger von Rechten bzw. Adressaten von Pflichten wären. Dies ist indes nicht der Fall. Weder das UG noch die aufgrund des § 76 UG erlassene Satzung der Studentenschaft berechtigen oder verpflichten die Fachschaften in dem genannten Sinne. Nach der Grundnorm des § 19 StudS, die die Aufgaben der Fachschaft regelt, vertritt die Fachschaft die besonderen Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des § 2 StudS. Weil § 2 StudS die Aufgaben der Studentenschaft umschreibt, bringt § 19 StudS die vom formellen Gesetzgeber vorgezeichnete Vorstellung zum Ausdruck, daß die Aufgabenwahrnehmung der Fachschaften lediglich für die Studentenschaft - als deren Untergliederungen, § 76 Satz 1 UG - nicht aber aufgrund eigenständiger Rechte und Pflichten gegenüber den Studenten erfolgt. Für dieses Verständnis sprechen auch die übrigen Regelungen über das Verhältnis von Fachschaft und Studentenschaft. So bestimmt die Satzung der Studentenschaft gemäß § 76 Satz 2 UG die Fachschaftsorgane und Rahmenregelungen für die Fachschaft. Den Fachschaften verbleibt damit nur ein relativ begrenzter Raum, innerhalb dessen sie zu selbständigem Handeln befugt sind. Entsprechend gilt auch die von der Fachschaftsvertretung nach § 21 Abs. 4 StudS zu erlassende Fachschaftssatzung (nur) nach Maßgabe der StudS und ihrer Ergänzungsordnungen. Schließlich haben Fachschaften keine Finanzhoheit, sondern unterliegen der Mittelzuweisung durch die Studentenschaft, vgl. § 76 Satz 3 UG und § 24 StudS. Vor diesem Hintergrund ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Regelungen des UG - vgl. entsprechend §§ 4, 20 StudS - in § 73 UG einerseits und § 76 UG andererseits zwischen den Organen der Studentenschaft und denen der Fachschaft differenzieren. Der Organbegriff ist nämlich nicht in der Weise normativ vorgeprägt, daß nur rechtsfähige oder teilrechtsfähige Organisationen Organe haben könnten, vgl. Wolff/Bachhoff, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. 1976, § 74 I f. 1 (49). In gleicher Weise stellt es die fehlende (Teil- )Rechtsfähigkeit der Fachschaften nicht in Frage, daß der Studentenschaft gegenüber den Fachschaften weder nach dem UG noch nach der StudS Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse zustehen. Mit Weisungsunabhängigkeit ist rechtliche Selbständigkeit nicht zwingend verbunden, vgl. zu weisungsunabhängigen Organen: Wolff/Bachhoff, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, § 75 I f. (69). Es kommt hinzu, daß der Studentenschaft durchaus Mittel zur Verfügung stehen, um auf eine Fachschaft einzuwirken, die auf Kosten der Studentenschaft allgemeinpolitische Äußerungen von sich gibt. Gemäß § 76 Satz 3 UG i.V.m. § 24 StudS sind den Fachschaften im Haushalt der Studentenschaft die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies läßt es im oben genannten Fall zu, die der jeweiligen Fachschaft zuzuweisenden Mittel unter Berücksichtigung der von ihr auf Kosten der Studentenschaft verschuldeten Ordnungsgelder - unter Umständen im nachfolgenden Haushaltsjahr - zu kürzen, soweit der Fachschaft die für ihre Arbeit (unbedingt) erforderlichen Mittel noch verbleiben. Damit verfügt die Studentenschaft über eine wirksame Möglichkeit, rechtswidriges Verhalten von Fachschaften unter bestimmten Umständen mittelbar zu sanktionieren. Darüber hinaus bedarf die Auszahlung der den jeweiligen Fachschaften zugewiesenen Haushaltsmittel - soweit diese nicht als Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HWVO) veranschlagt worden sind - einer vom Finanzreferenten des AStA, § 7 HWVO, unterzeichneten Kassenanordnung, § 8 Abs. 1 Satz 1 HWVO. Dieser kann deshalb den Einsatz von Haushaltsmitteln für kompetenzüberschreitendes Handeln der Fachschaften und damit im allgemeinen auch das Handeln selbst verhindern. Die Wirksamkeit dieser Kontrolle wird durch die dem Verfahren zugrundeliegende Ausgabe des T1. verdeutlicht, in der die Fachschaftsvertretung gerade beklagt, daß das AStA-Finanzreferat ihre Publikationen "zensiere" und der "Zensur" im Hinblick auf den Beschluß des Senates vom 6. September 1994 mehrere ausdrücklich aufgeführte Artikel "zum Opfer gefallen" seien. Die beanstandeten Maßnahmen der Fachschaft stellen auch im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot dar. Der 15. Senat ist in dem schon oben zitierten Beschluß vom 19. Januar 1989 - 15 B 1982/88 - davon ausgegangen, daß allgemeinpolitische Äußerungen einer Fachschaft auch gegenüber dem - wie hier - fachschaftsfremden Studenten einen Verstoß gegen einen von diesem erwirkten entsprechenden Unterlassungstitel gegenüber der Studentenschaft darstellen. Dies ist auch zutreffend, weil die Fachschaften - wie oben dargestellt unselbständige - Teile der Studentenschaft sind und deren Mitglied gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 UG auch der "fachschaftsfremde" Student ist. Es kommt hinzu, daß die von den Studenten zu entrichtenden Semesterbeiträge, vgl. § 3 Abs. 3 StudS, über den Haushalt der Studentenschaft gemäß § 24 StudS auch den Fachschaften zufließen. So gesehen erhalten die Fachschaften jeweils auch die Beiträge jener Studenten, die ihnen nicht angehören, so daß auch insoweit fachschaftsfremde Studenten durch die Tätigkeit einer Fachschaft in ihren Rechten verletzt sein können. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen den Beschluß des Senats vom 6. September 1994 hält der Senat ein Gesamtordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- DM für angemessen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Durchführung der Semester- Abschluß-Party und die darauf bezogene Veröffentlichung im "T1. " einerseits sowie die Veröffentlichung der "Gedichte" "Beamte!" und "Zuversicht" andererseits als selbständige (Zuwider-)Handlungen im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind und jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- DM zur Folge haben. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt der Senat auch, daß ausweislich des Vermerks auf Seite 10 des "T1. " immerhin das Bemühen der Vollstreckungsschuldnerin erkennbar ist, dem Senatsbeschluß vom 6. September 1994 nachzukommen. Im Verhältnis zu den herausgenommenen Artikeln fallen die hier noch festzustellenden publizistischen Verstöße eher weniger ins Gewicht. Nach alledem trägt die Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, denn sie ist jeweils - in vollem Umfang - unterlegen. Dem steht es nicht entgegen, daß die Verwendung des Großen Binnen-I entgegen der Rüge des Vollstreckungsgläubigers nicht gegen den Beschluß des Senats vom 6. September 1994 verstößt. Die insoweit vom Vollstreckungsgläubiger beanstandeten Textstellen betrafen ausschließlich den Artikel, innerhalb dessen sich auch die - als Verstoß festgestellten - Passagen zur Semester-Abschluß- Party befanden, so daß die Vollstreckungsschuldnerin - bezogen auf diese einheitliche Handlung im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO - im Ergebnis unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 5 ZPO. Sie orientiert sich aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit entsprechend der Praxis des Senats an den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563). Nach dessen Nr. I.8 beträgt der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich hier nicht gegebener Ausnahmen 1/4 des Streitwerts der Hauptsache. Demzufolge ist der Streitwert für jede der gerichtlichen Beurteilung unterbreite (Zuwider-)Handlung im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 2.000,-- DM und damit insgesamt auf 4.000,-- DM festzusetzen. Der Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.