Leitsatz: 1. Auf die Feststellungsklage nach $ 43 VwGO ist zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozeßfremden Popularklage gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. 2. Sowohl eine Klage der Eltern eines Auszubildenden auf Feststellung der Nichtigkeit eines an diesen ergangenen Vorausleistungsbescheides gemäß § 36 BAföG als auch eine entsprechende Anfechtungsklage der Eltern sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Beklagte gewährte der Tochter des Klägers für ihr Medizinstudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vertiefend vor: Die für den Bewilligungszeitraum April 1990 bis März 1991 an seine Tochter ergangenen Bewilligungsbescheide seien nichtig, da er als Beteiligter nicht hinzugezogen worden sei. Hinzu kamen offenkundige Fehler bei der Berechnung der übergegangenen Ansprüche. Hilfsweise begehre er die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide. Mit seinem Schreiben vom 19. November 1990 habe er den dafür erforderlichen Widerspruch eingelegt. In diesem Schreiben weise er darauf hin, daß die Berechnungsgrundlagen über die ihm mitgeteilten übergegangenen Unterhaltsansprüche fehlerhaft seien und er eine Berichtigung fordere. Daraus sei erkennbar, daß es sich bei seinem Schreiben vom 19. November 1990 um einen Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide handele, da die Mitteilung selbst lediglich informatorischen Charakter habe. Er sei auch klagebefugt. Aus rechtsstaatlichen Gründen sei es unerläßlich, daß durch die Verwaltungsgerichte als fachlich zuständige Gerichte eine verbindliche Aussage über das anzuwendende Ausbildungsförderungsrecht und insbesondere über die anzusetzenden Freibeträge getroffen werde. In einem gegen ihn ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteil werde die Berücksichtigung von Freibeträgen nach BAföG-Grundsätzen abgelehnt. Auch habe sich herausgestellt, dass der Beklagte in der Vergangenheit bei der Berechnung seines Einkommens Freibeträge zu niedrig angesetzt und dies zu seinen Lasten gerichtlich auch durchgesetzt habe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und festzustellen, daß die an seine Tochter für den Zeitraum April 1990 bis März 1991 ergangenen Bewilligungsbescheide vom 16. Juni 1992 nichtig sind, hilfsweise die Bescheide vom 16. Juni 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandelt entscheidet, hat keinen Erfolg. Zunächst ist die Berufung unbegründet, soweit der Kläger mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit der an seine Tochter für den Zeitraum April 1990 bis März 1991 ergangenen Vorausleistungsbescheide vom 16. Juni 1992 begehrt. Diese Feststellungsklage ist unzulässig. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt gemäß § 43 Abs. 1 VwGO voraus, daß der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwar ist das in der vorgenannten Norm geforderte berechtigte Interesse des Klägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, daß jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muß der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindes berühren können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 = BayVBl 1990, 728 = NVwZ 1991, 470 (mit dem Aktenzeichen 7 B 71.89) mit weiteren Nachweisen, sowie OVG NW, Urteile vom 1. Dezember 1981 - 12 A 689/81 -, UPR 1982, 203, und vom 9. Mai 1989 - 10 A 2580/86 -, NVwZ 1989, 1081, Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 1. April 1996, § 43 Rn. 28 ff). Auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozeß fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - a.a.O.). Danach ist die vom Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit der an seine Tochter für den Bewilligungszeitraum April 1990 bis März 1991 ergangenen Vorausleistungsbescheide vom 16. Juni 1992 gerichtete Klage unzulässig, da sich aus seinem Vortrag nicht herleiten läßt, daß er durch die vorgenannten Bescheide möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird. Die Gewährung von Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG führt trotz des auf § 37 BAföG beruhenden Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf das Land nur zu einem Gläubigerwehsel, ohne in sonstiger Hinsicht in die Rechtsstellung der Eltern einzugreifen (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 98.79 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 16 = DÖV 1982, 780 = FamRZ 1982, 543 = NJW 1983, 1301), so daß Eltern auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf ihren Antrag hin zu dem auf die Gewährung von Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen gerichteten Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen sind, auch wenn sie von den Ausnahmefällen des § 36 Abs. 4 BAföG abgesehen - vor der Gewährung von Vorausleistungen anzuhören sind (§ 12 Abs. 3 SGB X). Weder die bis zum Inkrafttreten des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I 625) nach § 37 BAföG erforderliche Überleitungsanzeige noch der nunmehr kraft Gesetzes eintretende Übergang von Unterhaltsansprüchen bei der Gewährung von Vorausleistungen begründen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern oder treffen eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang derartige Ansprüche bestehen. Diese Fragen bilden vielmehr den Kernpunkt des Unterhaltsprozesses, der im Streitfall von der Förderungsverwaltung anzustrengen ist und in dem über den Bestand des Anspruchs und seinen Umfang letztverbindlich entschieden werden muß. Die Behörde ist nicht befugt, Unterhaltsansprüche durch einen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bafög, 3. Auflage, 1991, § 37 Rn. 2). Auch die Neuregelung des § 37 BAföG durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz (Art. 1 Nr. 20) hat insoweit keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Zwar ist die Überleitung des Unterhaltsanspruchs mittels Verwaltungsaktes durch einen gesetzlichen Anspruchsübergang ersetzt worden Aber der nunmehr kraft Gesetzes eintretende Übergang von Unterhaltsansprüchen hat weiterhin lediglich einen bloßen Gläubigerwechsel zur Folge, ohne in die Rechtsstellung der Eltern einzugreifen. Zweck der Gesetzesänderung ist es gewesen, zur Verfahrensvereinfachung das verwaltungsaufwendige formelle Überleitungsverfahren entfallen zu lassen (vgl. BTDrucks. 9/410 S. 14 zu Nummern 19 und 20, sowie Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.), zumal im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine Überleitungsanzeige in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der gewährten Vorausleistung zu prüfen war und (die vielfach vorgebrachten) Einwendungen der Eltern gegen den Bestand ihrer Unterhaltspflicht nur unter dem Gesichtspunkt der Negativ-Evidenz erheblich waren (vgl. BVerwG, unter anderem Urteil vom 6. November 1975 - V C 28.75 -, BVerwGE 49, 311 = ZfS 1976, 156). Wegen des mit der gesetzlichen Neuregelung verbundenen Wegfalls einer anfechtbaren Überleitung, deren verwaltungsgerichtliche Kontrolle sich auch darauf erstreckt hat, inwieweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen waren - wofür auch in der Regel andere Zeiträume als für den Unterhaltsanspruch maßgeblich sind (vgl. § 24 Abs. 1 BAföG) -, ist es nicht geboten, den Eltern nunmehr ein Klagerecht gegen Vorausleistungsbescheide einzuräumen, damit durch die mit dem Ausbildungsförderungsrecht ansonsten befaßten Verwaltungsgerichte weiterhin überprüft werden kann, ob die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens dem Gesetz entspricht. Zum einen beinhaltet der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, daß abweichend von einer sich im Einzelfall nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ergebenden gerichtlichen Zuständigkeit (hier des Familiengerichts für unterhaltsrechtliche Streitigkeiten) bei sich stellenden Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten durch eine sachnähere Fachgerichtsbarkeit (hier durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu gewähren ist. Zum anderen wird den Eltern eines Auszubildenden im Rahmen eines von der Förderungsverwaltung angestrengten zivilgerichtlichen Unterhaltsprozesses in ausreichender Weise Rechtsschutz gewährt. Sie können unbeschadet der Bestandskraft der gegenüber dem Auszubildenden ergangenen Förderungsbescheide nicht nur geltend machen, daß sie nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, sondern auch einwenden (und das Zivilgericht ist verpflichtet, hierau feinzugehen), ihr Einkommen und Vermögen habe etwa nach § 11 Abs. 3 BAföG außer Betracht zu bleiben oder die Anrechnung sei nach den Vorschriften des § 21 bis 30 BAföG nicht richtig vorgenommen worden und es ihnen müßten auf ihr eigenes Einkommen höhere Freibeträge gewährt werden (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, 3. Lfg. Oktober 1991, § 37 Rn. 8, 8.2 und 8.3 und Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 37 Rn. 5). Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG kommt es nicht darauf an, welcher Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung der Förderung im Vorausleistungsbescheid angerechnet worden ist. Zwar geht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG mit der Zahlung von Vorausleistungen der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Eltern mit derartigen Einwendungen auf eine von der Behörde zu erhebende Unterhaltsklage zu verweisen, steht nicht entgegen, daß auch sie im Verwaltungsverfahren beantragen können, einen weiteren Teil ihres auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnenden Einkommens gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu belassen. Die Einräumung dieser Antragsbefugnis sollte ur dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, daß ein Einkommensbezieher in der Regel eher als der Auszubildende übersieht, ob er außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, die zu einem Mehr an Förderung für den Auszubildenden führen (vgl. BTDrucks. 8/2467 S. 24 zu Nr. 19). Mit Erfolg kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, in einem gegen ihn ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteil sei ausgeführt worden, daß es für die Errechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens nicht auf die nach BAföG-Grundsätzen relevanten Freibeträge ankomme. Aus dem in der Klageschrift vom 10. Juli 1994 (S. 19) wiedergegebenen Zitat ergibt sich, daß es nach Ansicht des Oberlandesgerichtes zwar zur Errechnung des sich nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmenden unterhaltspflichtigen Einkommens auf die Freibeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ankommt, dieser aber gleichwohl für die Höhe des Übergangs des nach bürgerlichem Recht besthenden Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Im übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, ihm nachteilige und seiner Ansicht nach unrichtige zivilgerichtliche Entscheidungen mit den gesetzlich dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Eine Klagebefugnis der Eltern gegen die Gewährung von Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG an ihr Kind ist schließlich nicht deshalb zu bejahen, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, eine etwaige rechtswidrige Gewährung von Ausbildungsförderung geltend machen zu können (z. B. wegen eines nicht gemäß § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennenden Fachrichtungswechsels). Daß die Förderungsleistung einen Ausgleich erlangt, bedeutet keine unzulässige Benachteiligung der Eltern. Der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 37 BAföG ermöglicht nur dann deren Durchsetzung, wenn die Eltern nach zivilrechtlichen Grundsätzen verpflichtet gewesen sind, ihrem Kind die Ausbildung zu ermöglichen, für die Ausbildungsförderung geleistet worden sind. Die Eltern werden weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet, wenn sie infolge des auf § 37 BAföG beruhenden Übergangs von Unterhaltsansprüchen die geschuldete Leistung nicht an ihr Kind, sondern an den Träger der Ausbildungsförderung erbringen müssen, der für sie in Vorlage getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 98.79 -, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum, a.a.O,, § 37 Rn. 71). Sie sind nur verpflichtet, dem Land entsprechend ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht das zu gewähren, was sie dem Auszubildenden, ihrem Kind, nach §§ 1601 ff BGB hätten gewähren müssen, wenn diesem die Ausbildungsförderung versagt worden wäre. Andernfalls würden die Eltern allein deshalb zu Lasten der Allgemeinheit von einer bestehenden Unterhaltspflicht befreit, weil das Amt für Ausbildungsförderung ihrem Kind irrtümlich Förderung gewährt (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, a.a.O., 10. Lfg. März 196, § 37 Rn. 6.1, Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Die Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit der Kläger hilfsweise die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide vom 16. Juni 1992 begehrt. Auch insoweit ist die Klage unzulässig. Wie zuvor dargelegt, ist eine Verletzung eigener Rechte des Klägers durch die Vorausleistungsbescheide vom 16. Juni 1992 nicht möglich. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage offenbleiben, ob der Kläger das für die Zulässigkeit der Klage ebenfalls erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht au f§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.