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Beschluss

8 E 943/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0225.8E943.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und ihm, dem Kläger, für das Verfahren VG Arnsberg 5 K 3575/95 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus G. zu bewilligen, ist unbegründet, denn für die Klage mit dem in der Klageschrift sinngemäß angekündigten Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 22. Juni 1995 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Krankenhilfe in Höhe von 20.140,95 DM zu gewähren, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht vor. Gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der beantragten Hilfegewährung steht § 5 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bereits gedeckten Bedarf zu berücksichtigen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 90, 154 = FEVS 43, 59; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138 sowie OVG NW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 8 A 1828/94 -; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Welche Tatsachen dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen im einzelnen ersichtlich sein müssen, um die Voraussetzungen des Vorliegens eines Sozialhilfeanspruches als bekannt im Sinne des § 5 BSHG anzusehen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats heißt "Bekanntwerden" im Sinne der Vorschrift des § 5 BSHG, daß der Behörde die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonstwie erkennbar ist. Es wird von der Sozialhilfebehörde dagegen nicht verlangt, daß sie die Notwendigkeit der Hilfe gleichsam "erahnt". Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, FEVS 25, 133, 135, und Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, FEVS 31, 441, 445, sowie OVG NW, Urteile vom 10. September 1981 - 8 A 2464/79 - und vom 31. Januar 1996 - 8 A 1828/94 - sowie Beschluß vom 17. August 1987 - 8 A 2214/86 -. Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in diesem Sinn bedeutet nicht, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung in allen Einzelheiten bekannt sein müssen. Es genügt vielmehr, wenn die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt gewesen sind, so daß für die Sozialhilfebehörde aufgrund der ihr bekannten Umstände berechtigter Anlaß zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer Nachforschungen bestand. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. September 1981 - 8 A 2464/79 - und Beschluß vom 17. August 1987 - 8 A 2214/86 -. Die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG muß sich inhaltlich darauf erstrecken, daß bei dem Hilfesuchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher abstrakter Bedarf vorliegt und daß der Hilfesuchende diesen Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen decken kann. Danach scheidet hier die beantragte Hilfegewährung wegen § 5 BSHG aus. Dem Beklagten waren die Voraussetzungen für die Hilfegewährung erst bekannt, nachdem der Kläger am 8. August 1994 bei dem Sozialamt vorgesprochen und die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Übernahme der Kosten der Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 21. Juni 1994 bis zum 4. August 1994 beantragt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Bedarf des Klägers schon gedeckt, denn er war am 4. August 1994 wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden. Der Kläger hatte seinen Bedarf vor Kenntnis des Beklagten von den Voraussetzungen der Hilfegewährung dadurch gedeckt, daß er Leistungen eines Dritten, nämlich des Krankenhauses, erhalten hatte. Der Bedarf des Klägers ist dem Beklagten nicht schon durch das am 14. Juli 1994 eingegangene Schreiben des Evangelischen Krankenhauses L. vom 13. Juli 1994 bekanntgeworden. In diesem Schreiben, dem ein Aufkleber u.a. mit dem Namen des Klägers beigefügt war, heißt es: "Stationäre Krankenhausbehandlung Die Übernahme der Kosten für den o.g. Patienten ist trotz intensiver Bemühungen noch ungeklärt. Wir melden deshalb diesen Fall vorsorglich an. Sollte eine Inanspruchnahme notwendig werden, kommen wir auf die Angelegenheit zurück." Dieses Schreiben enthält keine Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notlage bei dem Kläger. Auch lassen sich den Ausführungen keine Hinweise entnehmen, die das Sozialamt des Beklagten hätten veranlassen müssen, weitere Nachforschungen über die näheren Voraussetzungen einer Hilfegewährung bei dem Kläger anzustellen. Zwar mag dem Schreiben des Evangelischen Krankenhauses L. noch entnommen werden können, daß bei dem Kläger eine medizinische Behandlung notwendig war, obwohl Einzelheiten des ärztlichen Befundes in dem Brief nicht mitgeteilt werden. Das Schreiben des Krankenhauses enthält jedoch keine Hinweise dazu, daß der Kläger nicht in der Lage sein könnte, die Kosten der Krankenhausbehandlung aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen zu decken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Kläger bisher vom Beklagten keine Sozialhilfe erhalten hatte und dem Sozialamt des Beklagten auch sonst als Hilfeempfänger nicht bekannt war. Deshalb konnte das Sozialamt des Beklagten den Ausführungen des Krankenhauses allenfalls entnehmen, daß unklar war, ob der Kläger für die bei ihm notwendig gewordene ärztliche Behandlung krankenversichert war oder nicht. Diese Angaben reichten für sich allein genommen nicht aus, um das Sozialamt des Beklagten zu veranlassen, weitere Nachforschungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hilfegewährung bei dem Kläger anzustellen, insbesondere Ermittlungen über sein Einkommen und Vermögen vorzunehmen. An die Stelle des im Zeitpunkt des Bekanntwerdens schon gedeckten Bedarfes ist auch nicht der Bedarf getreten, die Rechnung des Krankenhauses vom 9. August 1994 zahlen zu müssen. Vielmehr ist der Umstand, daß dem Kläger aus der medizinischen Behandlung Schulden gegenüber dem Krankenhaus verblieben sind, rechtlich unerheblich. Hierin ist keine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage zu erblicken. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger nach Erhalt der Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG nicht rechtzeitig leistet oder es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist, auf sich auf ihn ergebende Möglichkeiten der Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu verzichten, um die Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe abwarten zu können. Wer dagegen - wie der Kläger - Schulden macht, um seinen Bedarf zu decken, und dies tut, bevor dem Sozialhilfeträger die Voraussetzungen der Hilfegewährung bekannt werden, hat dagegen keinen Anspruch auf die Leistungen, weil dem die Regelung des § 5 BSHG zwingend entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, aaO., und Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, aaO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.