Urteil
9 K 2762/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0929.9K2762.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 12. August 1921 geborene Klägerin lebt seit dem 25. Januar 2001 im Seniorenwohn- und Pflegeheim "Haus an der Weiß" in Wilnsdorf. Sie war zunächst in die Pflegestufe I eingestuft und bezieht seit Heimaufnahme Pflegeversicherungsleistungen in Höhe von zunächst pauschal 2.000,00 DM. Die Klägerin trug die anfallenden Heimkosten zunächst vollständig als Selbstzahlerin. Die Betreuerin der Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Klägerin und führte aus, deren "einsetzbares Vermögen werde sich demnächst dem Schonbetrag nähern". Dem Antrag waren u.a. Auszüge zweier Sparbücher mit aktuellen Guthaben von 4.903,68 DM bzw. 0,00 DM nach einer Barabhebung von 14.903,68 DM am 11. Juni 2001 beigefügt. Auf die Aufforderung des Beklagten, weitere Unterlagen vorzulegen, "wenn die Vermögensschongrenze erreicht" sei, kündigte die Betreuerin am 1. August 2001 an, die Vermögensschongrenze sei bislang noch nicht erreicht; sobald dies der Fall sei, würden die Unterlagen eingereicht. Die Klägerin sei in einem Doppelzimmer untergebracht, verfüge weder über Haus- noch Grundvermögen und habe kein Testament aufgesetzt. 3 Mit Schreiben vom 19. November 2001 teilte die Betreuerin der Klägerin mit, die Vermögensschongrenze sei "bisher nicht wie erwartet" erreicht worden, so dass eine Vorlage des Sparbuchbestandes sowie der Kontoauszüge "derzeit nicht sinnvoll" sei. Sie - die Betreuerin - schlage vor, dass sie sich melde, sobald die Schongrenze erreicht sei, so dass "der Beklagte den Antrag zunächst zu den Akten nehmen könne". 4 Am 15. Januar 2002 setzte der Heimträger den Beklagte davon in Kenntnis, dass die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 2001 in die Pflegestufe III eingestuft wurde. 5 Am 5. November 2002 teilte die Betreuerin der Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass das Vermögen der Klägerin nun bis zum Schonbetrag eingesetzt worden sei, und bat um Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Klägerin. Auf Aufforderung des Beklagten übersandte sie ferner nachfolgend diverse Unterlagen und führte aus, das Vermögen der Klägerin "läge derzeit zwar über dem Schonbetrag", es bestünden aber noch Verpflichtungen gegenüber der Pflegeeinrichtung. Eingereicht wurden u.a. ein Schreiben der Pflegeeinrichtung vom 30. Oktober 2002, mit welchem diese unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Mahnung die Zahlung eines für die Betreuung der Klägerin in der Zeit von Oktober 2001 bis Januar 2002 sowie August bis Oktober 2002 aufgelaufenen Rückstandes von 8.134,67 EUR anforderte, eine ebenfalls auf den 30. Oktober 2002 datierte Rechnung für November 2002 über 1.593,81 EUR und eine Zahnarztrechnung vom 22. Juni 2002 über 845,63 EUR. 6 Der Beklagte sicherte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2003 die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln ab dem 5. November 2002 bis auf Weiteres zu. Deren Betreuerin erkundigte sich daraufhin, ob diese Kostenübernahmezusicherung auch die aufgelaufenen Rückstände gegenüber dem Heimträger in Höhe von 8.134,67 EUR umfasse, und führte aus, sie gehe davon aus, dass der Antrag vom 18. Juni 2001 wiederauflebe, so dass auch die vorstehend benannten Rückstände übernommen werden könnten. Nach Mitteilung des Beklagten, dass der Sozialhilfeantrag vom 18. Juni 2001 mit Schreiben vom 19. November 2001 zurückgenommen worden sei und eine Kostenzusicherung auf der Grundlage des § 5 BSHG erst ab dem 5. November 2002 in Betracht komme, erhob die Betreuerin der Klägerin mit am 4. März 2003 bei dem Beklagten eingegangen Schriftsatz Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2003 und führte zur Begründung aus: Der Sozialhilfeantrag vom 18. Juni 2001 sei nicht mit Schreiben vom 19. November 2001 zurückgenommen worden, sie habe vielmehr lediglich vorgeschlagen, diesen "zunächst zu den Akten zu nehmen", bis sie sich wieder melde. Diesem Vorschlag habe der Beklagte weder widersprochen noch ihr mitgeteilt, dass im Falle des Erreichens der Schongrenze eine erneute Antragstellung erforderlich sei. Ihr Anruf vom 5. November 2002 stelle keinen Neuantrag dar, vielmehr lebe der bereits bestehende Antrag wieder auf. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege hätten nachweislich seit Sommer 2002 vorgelegen. Ferner führte die Betreuerin eine weitere Zahlungs-aufforderung des Heimträgers vom 25. Februar 2003 in das Widerspruchsverfahren ein, derzufolge sich die Rückstände für die Betreuung der Klägerin in den Monaten August bis Oktober 2002 zum damaligen Zeitpunkt noch auf 4.870,01 EUR (2 x 1.661,50 EUR + 1.547,01 EUR) belaufen haben. 7 Der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) wies den Widerspruch nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003 zurück und führte zur Begründung aus: Die Gewährung von Hilfe zur Pflege für einen vor dem 5. November 2002 liegenden Zeitraum komme nicht in Betracht, da der Sozialhilfeträger erst ab dem 5. November 2002 Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen der Hilfegewährung im Sinne des § 5 BSHG gehabt habe. Ferner sei die stationäre Heimpflege von August 2002 bis zum 4. November 2002 tatsächlich erbacht worden und ein möglicher Hilfebedarf somit beseitigt gewesen. 8 Mit ihrer am 15. Juli 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, ihr Begehren auf Übernahme der ungedeckten, Heimpflegekosten für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 4. November 2002 aus Sozialhilfemitteln weiter. Zur Begründung führt sie aus: Der Sozialhilfeantrag sei im Juni 2001 angesichts der mit einer bevorstehenden Anfertigung einer Zahnprothese verbundenen, auf sie zukommenden Kosten gestellt worden. Ein Kostenvoranschlag sei im Mai 2001, die endgültige Rechnung dann jedoch erst am 22. Juli 2002 erstellt worden. Der Beklagte habe den Sozialhilfeantrag vom 18. Juni 2001 auch nach Erhalt des Schreibens ihrer Betreuerin vom 19. November 2001 noch als weiterhin bestehend betrachtet; andernfalls hätte er einen Ablehnungsbescheid erlassen müssen. Im Übrigen sei dem Beklagten seit August 2001 bekannt gewesen, dass sie in einem Doppelzimmer untergebracht sei, über kein Grundvermögen verfüge und kein Testament aufgesetzt habe. Lediglich ergänzende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - Kontoauszüge und eine Bescheinigung über den Rückkaufswert einer Versicherung - hätten noch nicht vorgelegen. Die Antragstellung vor Erreichen der Schongrenze sei ferner in der Betreuungspraxis üblich, u.a. um Nachteile durch Verzögerungen zu vermeiden. Auch gehe das Argument fehl, da sie gepflegt worden sei, sei ihr Bedarf gedeckt worden. Sie habe den Bedarf zuvor angezeigt. Zudem wären die Heimträger bei Zugrundelegung dieser Argumentation gezwungen, Pflegeleistungen einzustellen, sofern Rechnungen offen stünden. Dies sei vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 26. Juni 2003 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ab dem 1. August 2002 zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem angefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 4. November 2002 nicht zu. 17 Hilfe zur Pflege ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG Personen zu gewähren, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. 18 Die mittlerweile in Pflegestufe III eingestufte Klägerin ist dem in § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG benannten Personenkreis zuzurechnen und bezieht angesichts des Vorliegens auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung seit dem 5. November 2002 zur Deckung der durch ihre vollstationäre Pflege anfallenden Kosten Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In Bezug auf den davor liegenden Zeitraum steht ihr ein solcher Anspruch jedoch nicht zu, da dem Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilfegewährung erst seit diesem Zeitpunkt bekannt ist. 19 Gemäß § 5 Abs. 1 BSHG setzt Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sog. "Kenntnisgrundsatz"). Die Gewährung von Sozialhilfe hängt danach nicht von einem (förmlichen) Antrag auf Sozialhilfe ab, sondern nur vom Bekanntwerden der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen. 20 Vgl. hierzu ausführlich: Rothkegel, "Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz `Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit`", Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZfSH/SGB) 2000, 3 ff. 21 "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 BSHG verlangt eine auf die Voraussetzungen für die Hilfegewährung bezogene, inhaltlich qualifizierte Kenntnis. Eine derartige Kenntnis setzt zwar nicht voraus, dass alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sind, doch müssen der Behörde die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sein, so dass für den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragten Stellen berechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer Nachforschungen besteht. Die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG muss sich inhaltlich darauf erstrecken, dass bei dem Hilfe Suchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf vorliegt und der Hilfe Suchende diesen Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen decken kann. 22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 53, 84 (85) sowie zuvor Beschluss vom 25. Februar 1997 - 8 E 943/96 - ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, FEVS 31, 441 (445 f.), 23 Die Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG steht danach rechtlich nicht dem durch einen Sozialhilfeantrag bewirkten Bekanntwerden des Sozialhilfefalls gleich. Darum wird Sozialhilfe dem Grunde nach nicht erst oder schon ab Antragstellung geleistet, sondern erst (oder schon) wenn ihre Notwendigkeit dargetan oder sonst ersichtlich ist. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, FEVS 25, 133 ff. 25 Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin in vorbenanntem Sinne hat der Beklagte vorliegend erst am 5. November 2002 erhalten. Dem Beklagte war zwar schon seit Juni 2001 bekannt, dass die Klägerin dem Personenkreis des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG angehörte, er hat jedoch erst am 5. November 2002 erfahren, dass die Klägerin nunmehr nicht mehr in der Lage war, die ihr zuteil werdenden Pflegeleistungen vollständig aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zu finanzieren, und (neben den persönlichen) nun auch die wirtschaftlichen Vorraussetzungen für eine Hilfegewährung vorlagen. Ausweislich der bei Beantragung der Hilfe im Juni 2001 vorgelegten Unterlagen verfügte die zum damaligen Zeitpunkt noch in die Pflegestufe I eingestufte Klägerin, die die Kosten ihrer Heimunterbringung bislang vollständig selbst getragen hatte, bei Antragstellung über Barvermögen, das den nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der entsprechenden Durchführungsverordnung maßgeblichen Vermögensschonbetrag von damals 4.500,00 DM erheblich überstieg. Zwar hat ihre Betreuerin schon bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass das Vermögen der Klägerin "demnächst" die Vermögensschongrenze erreichen werde, diese Bekundung vermittelte dem Beklagten aber keine hinreichende Kenntnis über den Zeitpunkt des Eintritts der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung. Danach lag bei dem Beklagten im Sommer 2001 noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG vor. Denn eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass die Entstehung eines bestimmten Bedarfs unter bestimmten, der Behörde bekannten Umständen üblich ist. Dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen. 26 Vgl. Urteile vom 5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -, FEVS 52, 320 (324) m.w.N. und vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, aaO. (85); BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, aaO. (135). 27 Ein derartiges "Erahnen" des Eintrittszeitpunkt des Hilfebedarfes würde dem Beklagten jedoch auferlegt, sofern man als maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme auf die Antragstellung im Juni 2001 oder die Einlassung der Betreuerin der Klägerin vom 1. August 2001 mit weiteren Angaben zu deren Vermögenswerten abstellen würde. Dass anhand der im Sommer 2001 gemachten Angaben der Klägerin eine Bewertung, wann diese (unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten) hilfebedürftig im Sinne des BSHG werden würde, jedoch für den Beklagten nicht möglich war, zeigt sich deutlich auch an der Einlassung der Betreuerin der Klägerin vom 19. November 2001, die Vermögensgrenze sei bisher "nicht wie erwartet" erreicht worden. Hiermit räumt selbst die Betreuerin ein, dass die finanzielle Situation der Klägerin gerade nicht von einer vorhersehbaren Entwicklung gekennzeichnet war. 28 Der Beklagte war auch nicht gehalten, sich in der Folgezeit nach den finanziellen Verhältnissen der Klägerin zu erkundigen, um abzusehen, ab wann auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen könnten. Veranlassung hierzu bestand auch nicht angesichts der Mitteilung des Heimträgers aus Januar 2002 über die rückwirkende Einstufung der Klägerin in die Pflegestufe III zum 1. Oktober 2001. Das Amtsprinzip verpflichtet den Sozialhilfeträger zwar dazu, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten, dies jedoch nur nach Maßgabe dessen, was nicht zu der Obliegenheit des Hilfesuchenden gehört, daran mit- und darauf hinzuwirken, dass ihm geholfen werde. 29 Vgl. hierzu ausführlicher: Rothkegel in ZfSH/SGB 2000, 3 (6). Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, ist der Hilfe Suchende gehalten, darzulegen dass er seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen oder auf sonstige Weise sicherstellen kann. Dies hat die Klägerin vorliegend erst am 5. November 2002 getan und demnach auch erst seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege. Eine Übernahme der im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 4. November 2002 entstandenen (ungedeckten) Aufwendungen für Pflegeleistungen in Höhe von 4.870,01 EUR kommt auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. 30 Der sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin bestand auch in diesem Zeitraum in der Erbringung von Pflegeleistungen entsprechend dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit (vgl. insofern § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG) und ist durch die ihr zuteil gewordene Pflege gedeckt worden. Bei den nunmehr klageweise geltend gemachten Rechnungsposten handelt es sich hingegen um schuldrechtliche Verbindlichkeiten der Klägerin. 31 Dem Wortlaut des Schreibens der Pflegeeinrichtung vom 30. Oktober 2002 zufolge, mit welchem diese u.a. die Begleichung der zum Klagegegenstand gemachten ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 4. November 2002 fordert, sind der Klägerin - bzw. ihrer Betreuerin - die Pflegekosten für den vorstehend benannten Zeitraum nicht erstmals mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 in Rechnung gestellt worden; vielmehr hat der Heimträger bereits zuvor entsprechende (augenscheinlich Monats- )Rechnungen erstellt sowie die Begleichung der Außenstände zudem auch schon angemahnt. Danach handelt es sich bei diesen Zahlungsverpflichtungen um Schulden der Klägerin, die aus einer Zeit herrühren, zu der sie noch keine Hilfe nach dem BSHG bezogen hat, und auch nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind. Der Kenntnisgrundsatz (§ 5 BSHG) begrenzt den Umfang eines Sozialhilfeanspruchs in zeitlicher Hinsicht: Sozialhilfe kann nicht für die Zeit vor Bekanntwerden des Sozialhilfefalls verlangt werden, sondern dient nur dazu, in einer gegenwärtigen Notlage den gegenwärtigen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 90, 154 (156) und Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 3 (5) m.w.N und (8 ff., 15 f.). 33 Hat der Hilfebedürftige vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG Schulden gemacht, um sich zu helfen, berechtigt ihn dies nicht zum rückwirkenden Sozialhilfebezug, denn Sozialhilfe wird nicht für die Vergangenheit gewährt. 34 Vgl. Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 3 (4, 8 ff.) 35 Ausnahmen hiervon werden allenfalls in § 121 BSHG sowie für den Fall anerkannt, dass ein Dritter - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers vor Bekanntwerden des Hilfefalls im Sinne des § 5 BSHG und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - Hilfe nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen hat. Letzteres ist vorliegend hingegen nicht der Fall, denn bei Erbringung der Pflegeleistungen durch den Heimträger vor dem 5. November 2002 hatte der Beklagte aufgrund fehlender Anzeige seitens der Klägerin ja gerade keine Kenntnis davon, dass angesichts veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse nunmehr eine Hilfegewährung nach §§ 68 ff. BSHG in Betracht kommen könne. Die Betreuerin der Klägerin wäre danach gehalten gewesen, dem Beklagten zeitnah mitzuteilen, dass das Vermögen der Klägerin nunmehr nicht mehr zur vollständigen Deckung der Heimpflegekosten ausreicht. Dies dürfte zeitlich nach Erhalt einer der Pflegerechnungen für die Monate August, September oder Oktober 2002, nicht jedoch erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 30. Oktober 2002 der Fall gewesen sein. 36 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO. 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 39 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 41 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 42 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 43