Leitsatz: Die Prüfbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, daß eine mündliche Prüfung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist, wenn die Berechtigung einer vom Prüfling unmittelbar nach der Prüfung substantiiert erhobenen Verfahrensrüge deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, weil die Prüfungsbehörde es unter Verletzung ihrer prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht versäumt hat, den gerügten Sachverhalt rechtzeitig abzuklären. Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen vom 10. Dezember 1991 und 29. Juni 1992 sowie seines Bescheides vom 5. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1993 verpflichtet, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die mündlichen Ergänzungsprüfungen in den Teilgebieten „Internes und externes Rechnungswesen“ und „Makroökonomik“ erneut abzulegen, und ihn sodann erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 1989/90 an der Fernuniversität - Gesamthochschule - in I. im Studiengang Wirtschaftswissenschaft mit dem Ziel, mit dem Diplom II abzuschließen. Aus einem vorausgegangenen Studium der Rechtswissenschaften wurden ihm Leistungen in den Fächern "Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler" und "Buchhaltung" angerechnet. In dem für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung maßgeblichen Teilgebiet "Internes und externes Rechnungswesen" des Fachs "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" unterzog sich der Kläger, nachdem er am 20. September 1990 die Wiederholungsklausur erfolglos gefertigt hatte, am 10. Dezember 1991 der mündlichen Ergänzungsprüfung bei Professor Dr. T. , an der als Beisitzer Herr N. I1. teilnahm. Die Prüfung wurde als Gruppenprüfung zusammen mit dem weiteren Kandidaten D. C. Q. durchgeführt und dauerte ausweislich des Protokolls 58 Minuten. In dem den Kläger betreffenden Protokoll sind die Klausurnoten der beiden erfolglosen Prüfungsversuche einschließlich des erreichten Punktwertes angegeben. Unter "Prüfungsverlauf" sind 7 Prüfungsgegenstände mit jeweils einem Stichwort angeführt. Angaben zu den Ergebnissen zu den einzelnen Prüfungsgegenständen, insbesondere zu den Antworten des Klägers finden sich in Protokoll nicht. Lediglich die Gesamtnote ist mit "nicht ausreichend (5,0)" angegeben. Gegen das ihm mündlich mitgeteilte Ergebnis der Ergänzungsprüfung legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1991 Widerspruch ein. Darin rügte er einmal die Art der Fragestellung. Während zu einem konkreten Problem noch im Gesetzestext nachgeschlagen worden sei, sei bereits die nächste Frage gestellt worden, so daß die Konzentration gestört worden sei. Versuche, Fragen zu beantworten, seien schon nach wenigen Worten u.a. mit der Frage, ob sie wüßten, daß sie mit ihrer Antwort meilenweit daneben lägen, abgeblockt worden. Nach einigen Fragen seien sie vom Prüfer gefragt worden, ob sie den Buchhaltungsschein hätten. Die bejahende Antwort habe der Prüfer dahin kommentiert, daß dies bei dem gezeigten Wissensstand kaum glaubhaft sei. Er habe sich wegen dieses Tones als Prüfling vorverurteilt gefühlt. Nach dem Ende der Prüfung habe der Prüfer geäußert, daß ihm Prüflinge mit solcher Unkenntnis noch nicht untergekommen seien. Für den Fall, daß sie auf die abenteuerliche Idee kommen sollten, die Prüfung anzufechten, lasse er sie wissen, daß die Note intern mit 6 vermerkt sei, auch wenn der Schein mit der Note 5 ausgegeben werde. Da dem Prüfer die Gründe für das Nichtbestehen der Klausur nicht bekannt gewesen seien, habe "offenbar schon vor der Prüfung eine Vorverurteilung" stattgefunden. Der diskriminierende Charakter der Äußerungen des Prüfers stelle dessen Unbefangenheit in Frage. Er verlange deshalb eine Ersatzprüfung durch einen unbefangenen Prüfer. Der Beklagte teilte dem Prüfer und dem Beisitzer den Umstand mit, daß der Kläger Widerspruch eingelegt habe, und bat sie, daß Ergebnis nochmals untereinander abzustimmen. Den Widerspruch des Klägers fügte er nach dem Akteninhalt dem Anschreiben nicht bei. Mit Schreiben vom 23. Januar 1992 teilte Prof. Dr. T. dem Beklagten sodann mit, daß eine nochmalige Abstimmung des Ergebnisses der Prüfung mit dem Beisitzer zu keiner Änderung der ursprünglichen Bewertung geführt habe. Die fachliche Leistung des Klägers habe es ihm ermöglicht, "diese nur mit einem sehr schwachen mangelhaft zu bewerten". Auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsschreiben ging die Äußerung des Prüfers nicht ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1992 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß es sich bei der Entscheidung über die Prüfungsleistung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die angegriffene "Klausurnote" sei lediglich ein Faktor zur Ermittlung eines Zwischenergebnisses. Im übrigen habe eine nochmalige Korrektur und Bewertung der Klausurarbeit zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Am 29. Juni 1992 legte der Kläger nach zwei erfolglosen Klausuren im Teilgebiet "Makroökonomik" des Fachs "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre", wovon die letzte am 22. März 1991 geschrieben worden war, eine mündliche Ergänzungsprüfung ab, die laut Protokoll als Gruppenprüfung, nach dem Vortrag des Klägers jedoch wegen Nichterscheinens des Mitprüflings als Einzelprüfung durchgeführt wurde. Prüfer war Prof. Dr. Q1. , Beisitzer Herr E. T1. . Im Protokoll der Prüfung, die ausweislich dieses Protokolls 20 Minuten dauerte, waren wiederum die Klausurnoten der beiden Versuche mit den erzielten Punktwerten angegeben. Die Prüfungsgegenstände wurden im Protokoll wiederum stichwortartig aufgeführt, das Ergebnis eines jedem Prüfungsgegenstandes mir "+", "-" oder "+-" gekennzeichnet. Das dem Kläger nach der Prüfung mitgeteilte Ergebnis lautete wiederum "nicht ausreichend (5,0)". Mit Schreiben vom 4. Juli 1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausstellung eines Diplom-Vorprüfungszeugnisses. In der Begründung nahm er auf seinen Widerspruch vom 14. Dezember 1991 Bezug und führte weiter u.a. aus: die mündliche Prüfung bei Prof. Dr. Q1. sei seines Erachtens recht gut verlaufen. Um so erstaunter sei er gewesen, als er habe hören müssen, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Auf seine Nachfrage habe Prof. Q1. ihm erklärt, daß die Ergebnisse zwar richtig gewesen seien, er aber mit den Ableitungen nicht ganz zufrieden gewesen sei. Als er nachgehakt habe, habe Prof. Q1. erklärt, daß die Note schriftlich fixiert sei und er sie nicht mehr ändern könne. Ferner vertrat der Kläger die Auffassung, daß für die nicht bestandenen Teilprüfungen wegen der angerechneten, die Prüfungsgegenstände teilweise mitabdeckenden Leistungen aus dem rechtswissenschaftlichen Studium und wegen der durch die Zahl der eingereichten Arbeiten gezeigten Qualifikation ein Ausgleich möglich sei, der die Erteilung des Vordiploms rechtfertige. Dieses Schreiben wurde vom Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht beschieden und nicht an den Prüfer weitergeleitet. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er wegen der Fachnote "nicht ausreichend" in den Vorprüfungsfächern "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" und "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" die Diplom-Vorprüfung des integrierten Studienganges endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Bis heute habe der Beklagte auf sein Schreiben vom 14. Dezember 1991 nicht reagiert, sondern nur zu der von ihm nicht beanstandeten Klausurnote Stellung genommen. Er verweise erneut auf dieses Schreiben und ergänze seine Beanstandung der Prüfung bei Prof. Dr. T. dahin, daß bereits die erste an ihn gerichtete Frage nicht ordnungsgemäß gestellt worden sei. Der andere Kandidat habe auf die erste Frage nach Meinung des Prüfers völlig abwegig geantwortet. Als er dazu allgemein habe Stellung nehmen wollen, habe Prof. T. verlangt, daß er diese Frage entsprechend der Vorgabe des anderen Kandidaten beantworte, obwohl der Prüfer selbst dazu geäußert habe, daß auch er seine Schwierigkeiten damit habe. Er habe den abwegigen Gedankengang eines anderen Kandidaten korrigieren müssen, ohne daß man seinen eigenen Ansatz habe hören wollen. Zur mündlichen Prüfung bei Prof. Dr. Q1. verweise er auf sein Schreiben vom 4. Juli 1992. Er sei der Meinung, daß die Prüfung habe als bestanden gewertet werden können und daß sein Wissen ausgereicht habe. Die Begründung von Prof. Q1. sei dahin gegangen, daß er aufgrund der zwei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen die mündliche Prüfung als nicht bestanden ansehe. Der Beklagte bat Prof. Dr. Q1. und den Beisitzer T1. mit Schreiben vom 19. November 1992 um Stellungnahme. Zur Information fügte er die "Verwaltungsvorgänge" in Kopie bei. Der Prüfer und der Beisitzer äußerten sich mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 dahin, daß das Wissen des Klägers im Fach Makroökonomik erhebliche Lücken aufweise, so daß eine bessere Benotung nicht möglich sei. Es treffe nicht zu, daß sich die Bewertung der Ergänzungsprüfung auf die Noten der schriftlichen Prüfung stütze. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1993, für den ein Zustellungsnachweis nicht vorliegt, zurück. Zur Begründung seiner am 25. März 1993 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Wegen des Verhaltens von Prof. Dr. T. in der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 10. Dezember 1991 sei ihm eine konzentrierte Bearbeitung der gestellten Aufgaben nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1993 zu verpflichten, ihm das Diplom-Vorprüfungszeugnis im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft auszustellen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1993 zu verpflichten, ihn zu Wiederholungsprüfungen in den Teilgebieten "Internes und externes Prüfungswesen" und "Makroökonomik I und II" im Rahmen der Diplom-Vorprüfung zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ein Ausgleich für die nicht erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen nicht möglich sei. Das Verhalten von Prof. Dr. T. sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Leistungen des Klägers durch Prof. Dr. Q1. sei zutreffend, da die Berücksichtigung der Bewertung zweier vorausgegangener schriftlicher Arbeiten bei der mündlichen Ergänzungsprüfung sachgerecht sei. Das Verwaltungsgericht hat zu dem Vortrag des Klägers über das Verhalten von Prof. Dr. T. in der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 10. Dezember 1991 eine dienstliche Äußerung des Prüfers eingeholt. Dieser hat unter dem 10. Juli 1995 erklärt, daß er sich an die mehrere Jahre zurückliegende Prüfung nicht mehr im einzelnen erinnern könne. Mit Ausnahme der behaupteten Äußerung nach der Prüfung, daß die Leistung eigentlich mit ungenügend habe bewertet werden müssen, halte er den Vortrag des Klägers für kaum glaubhaft und unwahrscheinlich, da solche Äußerungen nicht seiner Art entsprächen. Mit dem dem Kläger am 18. November 1995 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung seiner am 15. Dezember 1995 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Vorverfahren und dem ersten Rechtszug. Er ist der Meinung, daß bei der Prüfung bei Prof. Dr. T. ein Ausgleich mit dem Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung bei Prof. Dr. G. vorzunehmen sei, die zwar nach der Diplom-Prüfungsordnung (DPO) nur mit 4,0 habe bewertet werden dürfen, die aber vom Prüfer als besser angesehen worden sei, so daß diese wie eine schriftliche Arbeit, die besser als "ausreichend" bewertet sei, zum Ausgleich herangezogen werden müsse. Für die Ergänzungsprüfung bei Prof. Dr. Q1. ergäben dessen Äußerungen, daß ohne die rechtswidrige Einbeziehung der Noten der Klausuren die Prüfung bestanden gewesen sei, so daß auch diese Prüfung als bestanden zu werten sei. Wenn § 15 der DPO einen Ausgleich nicht vorsehe, so sei diese Vorschrift auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Jedenfalls fehle es an einer Härteregelung. Zur Begründung seines Hilfsantrags vertieft der Kläger seinen Vortrag zum Verhalten von Prof. Dr. T. in der Prüfung und zu den Äußerungen von Prof. Dr. Q1. betreffend seine Prüfungsleistungen und die Berücksichtigung der Noten der Klausuren. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Zeugen Dr. I1. zur Art und Weise der von Prof. Dr. T. am 10. Dezember 1991 durchgeführten mündlichen Ergänzungsprüfung des Klägers vernommen. Dieser hat ausgesagt, daß er sich an diese Prüfung nicht mehr erinnern könne. Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, daß nicht zu erwarten sei, daß die Darstellung des Klägers über den Prüfungsverlauf bei Prof. Dr. T. durch eine Vernehmung des Mitprüflings Prüfer widerlegt werden könne. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise, nämlich mit dem Hilfsantrag begründet. Im übrigen ist sie unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage zwar zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Prüfung bei Prof. Dr. T. angreift. Der Kläger hat allerdings gegen den seinen Widerspruch gegen diese Prüfungsentscheidung - zu Unrecht, da die Prüfungsentscheidung für eine abgeschichtete Teilprüfung für die Diplom-Vorprüfung Verwaltungsakt ist - zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 27. April 1992 nicht geklagt, so daß dieser bestandskräftig geworden ist. Der Beklagte hat jedoch über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung vom 10. Dezember 1991 aus seiner Sicht erstmalig (in Wahrheit jedoch erneut) in seinem Bescheid vom 5. Oktober 1992 mit der zugehörigen Anlage sachlich entschieden. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch eingelegt und rechtzeitig geklagt. Das Hauptbegehren des Klägers ist jedoch unbegründet, da er, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt, auf die der Senat nach § 130b VwGO verweist, keinen Anspruch auf Ausstellung des Diplom-Vorprüfungszeugnisses hat. Er erfüllt nämlich die Bestehensvoraussetzungen des § 15 DPO auch dann nicht, wenn die beiden Ergänzungsprüfungen fehlerhaft bewertet worden sein sollten. Da auch eine Neubewertung im Teilbereich „Makroökonomik“ wegen der inzwischen verstrichenen Zeit ausscheidet, kommt immer nur ein Anspruch auf erneute Durchführung der Ergänzungsprüfungen in Betracht. Die Ausführungen der Berufung zur „Anrechnung“ von Prüfungsleistungen liegen neben der Sache, weil die Prüfungsordnung eine solche Anrechnung nicht kennt. Jedes „nicht ausreichend“ in einem Fach führt nach § 15 Abs. 3 DPO zum Nichtbestehen. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage nach der „Rechtmäßigkeit“ dieser Regelung und nach der Notwendigkeit einer „Härtebestimmung“ stellt sich nicht, da es auf der Hand liegt, daß das Prüfungsrecht das Bestehen einer Prüfung davon abhängig machen darf, daß in allen Fächern wenigsten ausreichende Leistungen erzielt werden. Im übrigen findet der vom Kläger geforderte Ausgleich nach der DPO zwischen den Teilgebieten eines Faches statt, wo es durchaus möglich ist, daß ein „nicht ausreichend“ in einem Teilgebiet durch entsprechende gute Leistungen in einem anderen Teilgebiet desselben Faches ausgeglichen wird (vgl. § 14 Abs. 2 DPO). Wenn die DPO Leistungen in einem Fach, die trotz des internen Ausgleichs innerhalb der Teilgebiete eines Fachs, mit „nicht ausreichend“ bewertet sind, nicht mehr als ausgleichungsfähig ansieht, sind rechtliche Bedenken dagegen nicht erkennbar. Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Möglichkeit einer Wiederholung der beiden Ergänzungsprüfungen begehrt. Beide Ergänzungsprüfungen, sowohl die im Teilgebiet „Internes und externes Rechnungswesen“ bei Prof. Dr. T. als auch die im Teilgebiet „Makroökonomik“ bei Prof. Dr. Q1. sind fehlerhaft durchgeführt worden. Diese Prüfungsentscheidungen und die auf ihnen beruhende Entscheidung über die Diplom-Vorprüfung sind deshalb aufzuheben. Die Prüfung bei Prof. Dr. T. ist verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Der Prüfer hat, geht man von der Darstellung des Prüfungsablaufs aus, die der Kläger gegeben hat, gegen das Fairneßgebot verstoßen. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die rechtlichen Kriterien, die das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung - auch des Senats - darstellt, zutreffend wiedergegeben. Die Würdigung des konkreten Sachverhaltes unter Anwendung dieser Kriterien erscheint dem Senat jedoch nicht zutreffend. Die Würdigung des Verhaltens des Prüfers durch das Verwaltungsgericht ist dadurch gekennzeichnet, daß es die verschiedenen, vom Kläger gerügten Äußerungen jeweils als einzelne Vorkommnisse, als einzelne, nach der Rechtsprechung noch hinzunehmende "Ausrutscher" und "Entgleisungen" gewertet hat. Dem kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen handelte es sich nicht nur um einzelne, isoliert hinzunehmende Ausrutscher und Entgleisungen, sondern nach dem Vortrag des Klägers war die ganze Prüfung durch ein die Prüflinge abwertendes Verhalten des Prüfers gekennzeichnet. Zum anderen ist durch die schon vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung geklärt, daß ein Prüfer, der Prüfungsleistungen "sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert", vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1978 - VII C 50.75 -, NJW 1978, 2408, das Fairneßgebot verletzt. Gerade die Frage nach dem Buchhaltungsschein und der dazu gegebene nachgehende Kommentar des Prüfers verlassen bei weitem das, was als Ausrutscher von einem Prüfling noch hinzunehmen ist, sondern machen den Prüfling herunter, wie es der Kläger zutreffend gewürdigt hat. Hinsichtlich des für diese Bewertung maßgeblichen Ablaufs der Prüfung ist dabei von der Darstellung des Klägers auszugehen. Eine Aufklärung des Geschehens ist heute nämlich nicht mehr möglich, da die beteiligten Prüfer sich nicht mehr erinnern können und die Prozeßbeteiligten hinsichtlich des Mitprüflings übereinstimmend davon ausgehen, daß durch diesen die Darstellung des Klägers nicht wird widerlegt werden können. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsablaufs geht aber zu Lasten des Beklagten, denn diesen trifft hier die materielle Beweislast für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Diese Beweislastverteilung folgt daraus, daß die Unaufklärbarkeit durch den Beklagten verursacht worden ist. Der Beklagte war nämlich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für den Prüfling gehalten, sofort nach der unmittelbar nach der Prüfung erhobenen Rüge des Fehlverhaltens des Prüfers eine Klärung herbeizuführen und den Prüfer, den Beisitzer sowie ggf. auch den Mitprüfling zu den Vorwürfen zu hören. Wenn die Angelegenheit heute wegen des Zeitablaufs nicht mehr aufklärbar ist, so ist dies darauf zurückzuführen, daß der Beklagte seiner Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nicht nachgekommen ist, sondern das substantiierte Vorbringen des Klägers einfach unbeachtet gelassen hat. Ist der Ausfall der Aufklärbarkeit aber dem Beklagten zuzurechnen, so ist der Klägervortrag als richtig zu unterstellen. Bezüglich der Unaufklärbarkeit von Verfahrensfehlern bei mündlichen Prüfungen gilt nämlich nichts anderes, als es das Bundesverwaltungsgericht zur Verletzung der prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht hinsichtlich der Begründung einer mündlichen Prüfungsentscheidung entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, DVBl 1996, 436 = DÖV 1996, 510 = BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356. Auch hier kann die fehlende Aufklärbarkeit von für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung maßgeblichen Umständen, die allein durch ein der Prüfungsbehörde zuzurechnendes, objektiv fehlerhaftes Verhalten eingetreten ist, während der Prüfling alles zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche getan hat, nicht zu Lasten des Prüflings gehen, sondern muß zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen. Die mündliche Ergänzungsprüfung bei Prof. Dr. Q1. war ebenfalls als fehlerhaft aufzuheben, weil dem Prüfungsanspruch des Klägers nicht genügt worden ist. Den substantiierten Einwänden des Klägers ist nämlich durch den Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nur unzulänglich nachgegangen worden. Der Kläger hat sich im Verwaltungsverfahren sowohl in seinem Schreiben vom 4. Juli 1992 als auch in seinem Widerspruchsschreiben vom 30. Oktober 1992 zu der Prüfung bei Prof. Dr. Q1. geäußert. Zu der im Widerspruchsschreiben enthaltenen Behauptung, der Prüfer habe erklärt, daß die Prüfung aufgrund der schriftlichen Arbeiten nicht bestanden sei, hat der Prüfer - eine solche Bewertung bestreitend - in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1992 Stellung genommen. Nicht Stellung genommen hat der Prüfer jedoch zu der Behauptung des Klägers im - im Widerspruchsschreiben vom 30. Oktober 1991 ausdrücklich angezogenen - Schreiben vom 4. Juli 1992, der Prüfer habe auf Nachfrage erklärt, daß die Ergebnisse des Klägers zwar richtig gewesen seien, er aber mit den Ableitungen „nicht ganz zufrieden“ gewesen sei. Die Note sei schon schriftlich fixiert und könne nicht mehr geändert werden. Dieser Vortrag war - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - hinreichend substantiiert, denn er enthielt die Behauptung, nach den eigenen Aussagen des Prüfers seien seine Ergebnisse richtig gewesen, und die sinngemäße Rüge, daß deshalb die Bewertung mit „nicht ausreichend“ unzutreffend sei. Eine weitere Substantiierung war nicht erforderlich, da mit der Behauptung, daß dies die eigene Aussage des Prüfers gewesen sei, kein Anlaß zu weiteren Detailangaben bestand. Diesen Einwänden ist der Prüfer, dessen Bewertungskriterien damit zur Debatte standen, nicht nachgegangen, sei es, weil die Einwände ihm gar nicht vorgelegt worden sind (die Anfrage des Beklagten beim Prüfer vom 19. November 1992 spricht nur von beigefügten „Verwaltungsvorgängen“, ohne zu sagen, welche dies waren, der Prüfer bezieht sich allein auf das Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 1992) oder weil er sich damit nicht auseinandergesetzt hat. Wenn die Stellungnahme des Prüfers vom 8. Dezember 1992 sich für das Festhalten an der Note „nicht ausreichend“ auf eine „nochmalige Durchsicht des Prüfungsprotokolls“ beruft, so ist dies keine Auseinandersetzung mit der vom Kläger erhobenen Rüge, seine Ergebnisse seien vom Prüfer ausdrücklich als richtig bezeichnet und nur die Herleitungen zum Teil beanstandet worden. Dies gilt um so mehr, als das Prüfungsprotokoll vom 29. Juni 1992, auf das der Prüfer sich bezieht, hinsichtlich des vom Kläger gezeigten Wissens sich allein auf die Zeichen „+“, „-“ und „+-“ beschränkt (fünfmal „+“, zweimal „+-“, dreimal „-“), ohne daß sich daraus erkennen läßt, in welchen Hinsichten Antworten des Prüflings als zureichend oder unzureichend zu bewerten waren, so daß die Bezugnahme auf dieses Protokoll keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers, der Prüfer habe die von ihm gefundenen Ergebnisse als richtig bewertet, erkennen läßt. Das Übergehen der Rüge des Klägers durch den Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren muß zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen. Werden nämlich substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung von den Prüfern im verwaltungsinternen Kontrollverfahren (hier: Widerspruchsverfahren) übergangen, ohne daß der Mangel des Verfahrens nachträglich behoben wird, so ist dem Prüfungsanspruch des Prüflings nicht voll genügt mit der Folge, daß die Prüfungsentscheidung aufzuheben ist. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. September 1995 - 22 A 1844/94 -, MedR 1996, 133 = DVBl 1996, 446. Die Aufhebung der beiden Prüfungsentscheidungen hat zwingend zur Folge, daß beide Prüfungen zu wiederholen sind. Für die Prüfung bei Prof. Dr. T. gilt dies bereits deshalb, weil diese Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, für die bei Prof. Dr. Q1. wegen des Zeitablaufs, der eine erneute Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung ausschließt. Mit den beiden Prüfungsentscheidungen war zugleich die auf diesen beruhende negative Entscheidung über das Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.