Urteil
14 A 1964/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0410.14A1964.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Amt wird verpflichtet, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 5/6, das beklagte Amt zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Amt wird verpflichtet, über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 5/6, das beklagte Amt zu 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger legte im Jahre 1998 seine Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: ZI-Klausur "ausreichend" (5 Punkte) SI-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte) CI-Klausur "ausreichend" (4 Punkte) VI-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte) ZII-Klausur "befriedigend" (8 Punkte) SII-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte) CII-Klausur "ausreichend" (5 Punkte) In der mündlichen Prüfung vom 6. Mai 1998 erzielte der Kläger folgende Ergebnisse: Vortrag "befriedigend" (7 Punkte) Prüfungsgespräch "ausreichend" (5 Punkte). Als Ergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Gesamtpunktwert von 5,12 fest und erklärte die Prüfung mit "ausreichend (= 5,12 Punkte) für bestanden. Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 teilte das beklagte Amt dem Kläger das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung mit. Am 25. Mai 1998 legte der Kläger mit folgender Begründung Widerspruch ein: Soweit es die Klausur S I betreffe, hätten die Prüfer bemängelt, dass er einen Verstoß gegen das Waffengesetz bejaht habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien jedoch erfüllt gewesen, weil aus dem Sachverhalt hervorgegangen sei, dass es sich um eine "Veranstaltung" in einer Kneipe gehandelt habe. In der Klausur S II habe er zutreffend den Terminus "Herr" und nicht "Zeuge" gebraucht. Entgegen der Prüferkritik habe er im Rahmen der Ausführungen zur Vermögensbetreuungspflicht nur zum Streitstand auf den Kommentar von Dreher/Tröndle verwiesen. Dieser Verweis habe aber nicht seine eigene Argumentation ersetzt. Auch die Prüferkritik an seinen Ausführungen in der Klausur V I gingen fehl. In einer öffentlich-rechtlichen Klausur werde nicht streng zwischen streitigem und unstreitigem Vorbringen unterschieden. Soweit es die Frage der Wirksamkeit des in Rede stehenden Bebauungsplanes betreffe, sei es entgegen der Ansicht der Korrektoren keineswegs unstreitig, dass auf die städteplanerische Gesamtplanung abzustellen sei. Im Übrigen habe er sich ausführlich mit dem Problem des fehlenden Flächennutzungsplanes beschäftigt. Die Prüferrüge, ein Flächennutzungsplan liege gerade nicht vor, beruhe auf einem Missverständnis seiner Ausführungen. Gleiches gelte, soweit er sich zur Begründung, eine Enteignung liege nicht vor, auf § 74 VwVfG und § 40 BauGB gestützt habe. Von seinem in der Klausur gewählten Ansatz sei die Prüfung des § 31 BauGB überflüssig gewesen. Seine Ausführungen seien dementsprechend "folgerichtig". Im Rahmen der mündlichen Prüfung sei ihm während der Prüfung seines Wahlfaches Wirtschaftsrecht vor der Pause durch VROLG Q. keine Gelegenheit gegeben worden, am Prüfungsgespräch teil zu nehmen. Er habe sich zwar zu Wort gemeldet, sei jedoch nicht herangenommen worden. Nach der Pause habe VROLG Dr. M. Gesellschafts- und Strafrecht geprüft. Zwar habe auch diese Prüfung im ersten Teil einen Einschlag in die Wahlfachgruppe gehabt. Es bleibe aber die Tatsache bestehen, dass er - der Kläger - über einen langen Zeitraum, der durch einen Fall völlig abgegrenzt gewesen sei, nicht zum Prüfungsgespräch habe beitragen dürfen. Da dies gleich zu Beginn gewesen sei, habe sich der Eindruck eines "zurückhaltenden und wenig antwortenden Kandidaten" auf die ganze Prüfung ausgewirkt. Nachdem das beklagte Amt ergänzende Stellungnahmen zum Widerspruch des Klägers eingeholt hatte, wies es den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Januar 1998 mit folgender Begründung zurück: Soweit es um die Bewertung der Klausuren gehe, hätten die Prüfer ihre Beurteilung anhand der Einwände des Klägers überdacht, ohne dass dies zu einer Änderung geführt habe. Sämtliche Bemerkungen und Einschätzungen der Prüfer seien berechtigt und vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Selbst wenn hinsichtlich der mündlichen Prüfung die Darstellung des Klägers zuträfe, sei dessen Schwerpunktgebiet auch im Rahmen der Prüfung durch VROLG Dr. M. berücksichtigt worden. Von einer Verletzung des Gebotes der Chancengleichheit könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat am 12. Dezember 1998 Klage erhoben und ausgeführt: Im Rahmen der Klausur S I sei zu Unrecht seine Prüfung von § 53 Abs. 3 Nr. 5 iVm § 39 WaffG gerügt worden. Denn im Klausurtext sei sehr wohl von einer "Veranstaltung" die Rede gewesen. Bei der Klausur S II könne nicht bemängelt werden, dass er "Herr" geschrieben und nicht den Terminus "Zeuge" gebraucht habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich dies auch auf die Bewertung ausgewirkt habe, selbst wenn OStA M. nun ausführe, es habe sich nicht um einen Fehler, sondern nur um eine Ungenauigkeit gehandelt, deretwegen die Arbeit nicht mit mangelhaft bewertet worden sei. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Vermögensbetreuungspflicht (Vermögensfürsorgepflicht) habe er nur zum Streitstand auf den Kommentar von Dreher/Tröndle verwiesen. Dieser Verweis habe aber nicht seine eigene Argumentation ersetzt. Gleiches gelte für seine Ausführungen zum Urkundsbegriff. Im Rahmen der Klausur V I sei es systematisch vertretbar gewesen, aus Gesichtspunkten der Verständlichkeit auch Unstreitiges in den Parteivortrag aufzunehmen. Soweit die Korrektoren gefordert hätten, es sei auf die städtebauliche Gesamtplanung abzustellen gewesen, sei dies keineswegs unstreitig, wie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 - 4 C 65.76 - in: BRS 35, Nr. 20 zu entnehmen sei. Darüber hinaus hätten die Korrektoren seine Ausführungen unrichtig aufgefasst, als an einer Stelle bemängelt worden sei, ein Flächennutzungsplan läge gerade nicht vor. Er habe vielmehr auf einen hypothetischen Entwicklungsplan abgestellt. Seine Begründung, dass eine Enteignung nicht vorliege, sei zu Unrecht als "nicht vertretbar" angesehen worden. Die Ausführungen zu § 74 VwVfG NW und § 40 BauGB habe man falsch bewertet. Er habe lediglich den Rechtsgedanken dieser Vorschriften angewandt. In der mündlichen Prüfung sei während der Wahlfachprüfung durch VROLG Q. keine einzige Frage an ihn gerichtet worden. Dass nach der Pause VROLG Dr. M. auch Gesellschaftsrecht geprüft habe, könne nicht die isolierte Prüfung im angekündigten Wahlfach ersetzen. Er könne auch nicht bestätigen, dass während der Prüfung durch VROLG Dr. M. verstärkt Fragen an ihn gerichtet worden seien, um ein eventuelles Defizit aus der Wahlfachprüfung abzubauen. Zudem hätten die Prüfungen durch VROLG Dr. M. und VROLG Q. inhaltlich und vom Schwierigkeitsgrad her erhebliche Unterschiede aufgewiesen, was zu einer Benachteiligung geführt habe. Eine Benachteiligung habe auch deshalb vorgelegen, weil die Prüfung durch VROLG Dr. M. am Schluss der gesamten mündlichen Prüfung gelegen habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Zweiten Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung der Klausuren SI, SII und VI sowie erneuter Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit es die Bewertung der Klausuren betreffe, habe der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Hinsichtlich des Prüfungsgespräches durch VROLG Q. werde bestritten, dass der Kläger nicht beteiligt worden sei. Selbst wenn man dessen Vorbringen jedoch als richtig unterstelle, sei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ersichtlich. Das Prüfungsgespräch stelle sich insgesamt als Einheit dar. Da im Rahmen der Prüfung durch VROLG Dr. M. auch Gesellschaftsrecht geprüft worden sei, sei das vom Kläger gewählte Schwerpunktgebiet auch besonders berücksichtigt worden. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2002 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger zum Teil unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrages Folgendes vor: Im Rahmen der Bearbeitung der Klausur S I habe er zu Recht angesichts des Sachverhalts das Vorliegen einer Veranstaltung zugrunde gelegt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, die waffenrechtliche Problematik sei völlig nebensächlich gewesen oder bei der Bewertung nicht ins Gewicht gefallen. Bei der Bewertung der Klausur S II sei es durchaus relevant, dass er entgegen der Auffassung der Korrektoren nicht den Terminus "Zeuge", sondern "Herr" verwendet habe. Er habe auch schlüssig gerügt, dass die Kritik "Dreher ist keine Begründung" zu Unrecht erfolgt sei. Insoweit habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prüferkritik sei dahingehend zu verstehen, dass er den Streitstand nicht hinlänglich dargestellt habe. Diese Auslegung werde aber durch den Wortlaut der Prüferkritik nicht gestützt. Diese bemängele, dass es an einer Auseinandersetzung fehle, nicht aber an einer Darstellung. Im Rahmen der Klausur V I sei es vertretbar gewesen, angesichts der nicht wie im Zivilprozess gebotenen strikten Trennung auch Unstreitiges in den Parteivortrag aufzunehmen. Soweit es schließlich die mündliche Prüfung betreffe, verkenne das Verwaltungsgericht die Reichweite des Grundsatzes der Chancengleichheit bei berufsqualifizierenden Prüfungen. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - (in der heutigen Fassung) sei das gewählte Schwerpunktgebiet besonders zu berücksichtigen. Aus der darin zum Ausdruck kommenden Stellung sei zu folgern, dass den Prüflingen bei einer Prüfung in zwei Teilen auch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, in beiden Teilen Stellung zu nehmen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit sei fest zu stellen, weil eine Prüfung hinsichtlich aller Teilnehmer grundsätzlich gleich zu organisieren sei. Dies sei in seinem Falle nicht geschehen. Gleichzeitig liege eine uneinheitliche Verteilung der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Prüfungszeiten vor. Eine Schieflage sei auch aufgrund des unterschiedlichen Niveaus der Prüfungen gegeben. Schließlich sei dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen, als es von einer angemessenen Beteiligung ausgehe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt es ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Soweit es die Klausur S I betreffe, mache der Kläger geltend, der Tatbestand der §§ 53 Abs. 3 Nr. 5 und 39 WaffG sei erfüllt, weil ein Klappmesser eine Waffe sei und weil es bei einer Veranstaltung in der Kneipe mitgeführt worden sei. Mit diesen Ausführungen" bessere" er seine Klausur nach. Denn dort werde in der Subsumtion gerade nicht darauf abgestellt, dass in der Kneipe an dem Abend eine Veranstaltung stattgefunden habe. Den Ausführungen des Klägers in der Klausur lasse sich vielmehr entnehmen, dass er davon ausgegangen sei, ein normaler Kneipenbesuch stelle eine öffentliche Veranstaltung dar. Er habe auch nicht ansatzweise ausgeführt, dass unabhängig von dem Zusammentreffen der Beschuldigten in dieser Kneipe eine Veranstaltung stattgefunden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Klageakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der auf § 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) gestützte Prüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 7. Mai 1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Amt ihn bezüglich der festgesetzten Gesamtnote "ausreichend" (= 5,12 Punkte) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet, weil das beklagte Amt den Prüfungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Klausur V I nicht erfüllt hat. Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 -, in: NJW 1991, 2005 (2007 f.), der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 - und vom 10. Dezember 2002 - 14 A 4461/00 -, mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezi-fischen" Wertungen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 385, verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. I. Auf der Grundlage dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich die Bewertung der Klausur S I des Klägers als fehlerfrei. Die Rüge des Klägers, die Korrektoren hätten zu Unrecht bemängelt, dass er einen Verstoß gegen das Waffengesetz bejaht habe, während aus dem Sachverhalt hervorgegangen sei, dass es sich um eine "Veranstaltung" in einer Kneipe im Sinne von §§ 53 Abs. 3 Nr. 5 und 39 WaffG gehandelt habe, ist unschlüssig. Denn wenn sich der Kläger darauf beruft, dem im Klausurtext wiedergegebenen Vermerk vom 7. Mai 1997 sowie der Aussage der Zeugin Maas vom 9. Mai 1997 sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um eine Veranstaltung gehandelt habe, so hat dies in den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Klausurbearbeitung keinen Niederschlag gefunden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger lediglich ausgeführt: "Dieses Messer müsste weiterhin ohne Erlaubnis auf einer öffentlichen Veranstaltung geführt worden sein. Als eine öffentliche Veranstaltung i.d.S. muss jedenfalls eine Zusammenkunft mehrerer Menschen erscheinen, die nicht durch eine vorherige gemeinsame Verabredung an demselben Ort sind. Nach Aussage der beschuldigten M. waren die Beschuldigten gemeinsam in der Kneipe "C. -M. ". Dies ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen ohne gemeinsame vorherige Verabredung." Die Randbemerkung "= Kneipe" des Erstkorrektors Prof. Dr. E. bringt zum Ausdruck, dass der "Kneipenbesuch" als solcher kein Besuch einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Waffenrechts ist. Somit stellt sich die Begründung der Rüge des Klägers lediglich als eine "Nachbesserung" seiner unzureichenden Ausführungen im Rahmen der Klausurbearbeitung dar. Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, der Korrektor Dr. E. sei ausweislich seiner Stellungnahme vom 31. August 1998 davon ausgegangen, von einer "Veranstaltung" sei lediglich in der (wahrheitswidrigen) ersten Aussage Maas die Rede gewesen. Zwar trifft diese Darstellung des Sachverhalts durch Dr. E. nicht zu, weil ausweislich des auf Blatt 3 des Klausurtextes enthaltenen polizeilichen Vermerks vom 7. Mai 1997 am Tattage in der Gaststätte wegen einer Veranstaltung "sehr viel los gewesen sei". Die Zurückweisung eines unschlüssigen Einwandes mit einer falschen Begründung ist jedoch unbeachtlich. Ein Austausch der ursprünglichen Begründung für die Bewertung der Klausur S I in Form der o.a. Randbemerkung "= Kneipe" durch die Stellungnahme vom 31. August 1998 im Widerspruchsverfahren mit der Folge, dass nur noch die darin enthaltenen - unzutreffenden - Ausführungen für die Bewertung maßgeblich wären, lässt sich dieser Stellungnahme nicht entnehmen. II. Auch die Bewertung der Klausur S II erweist sich nicht als fehlerhaft. 1. Dahinstehen kann zunächst die Frage, ob der Erstkorrektor OStA M. zu Unrecht die Verwendung des Begriffes "Herr" statt des Begriffes "Zeuge" gerügt hat. Dahinstehen kann zudem, ob sich diese Prüferrüge ursprünglich überhaupt auf die Bewertung ausgewirkt hat. Selbst wenn beides zu unterstellen wäre, so hat OStA M. doch in seiner Stellungnahme vom 24. August 1998, die im Hinblick auf den Einwand des Klägers eine Neubewertung der Klausur S II enthält, mit seinen Ausführungen "Im Übrigen ist wegen dieser Anmerkung von mir ... die Arbeit nicht mangelhaft bewertet worden." klargestellt, dass er diesem Punkt keine Bewertungsrelevanz - mehr - zumisst, so dass sich das Ergebnis mit der Bewertung "mangelhaft" nicht ändert. 2. Die weitere Rüge des Klägers, OStA M. habe zu Unrecht nicht gewürdigt, dass er sowohl hinsichtlich der Vermögensbetreuungspflicht als auch hinsichtlich des Urkundsbegriffs lediglich zum Streitstand auf die Kommentierung von Dreher/Tröndle verwiesen habe, anschließend aber eine eigene Begründung habe folgen lassen, ist unschlüssig. Die Randbemerkungen auf S. 9 und 11 der Klausurbearbeitung "Das muss vom Verfasser dargelegt werden" und "s.o.", sowie im Übrigen auch "Das war näher darzulegen" betreffen ersichtlich die - mangelnde - Darstellung des jeweiligen Streitstandes als solche, nicht aber die Argumentation, welcher der umstrittenen Auffassungen zu folgen ist. Dies hat OStA M. in seiner Stellungnahme vom 24. August 1998 noch einmal ausdrücklich bestätigt, in der er insoweit ausgeführt hat: "Der Vorwurf ist insoweit dem Verfasser zu machen, dass er das Problem nicht mehr dargelegt hat, sondern einfach "zum Streitstand" auf eine Kommentarstelle verweist." Lediglich ergänzend bemerkt der Senat an, dass die Prüferrüge auf Seite 7 der Klausurbearbeitung "D./T. ist keine Begründung" zur Unbeachtlichkeit von nachträglichen Schadensbeseitigungen unzutreffend sein dürfte, weil der Kläger unmittelbar daran anschließend seine Auffassung begründet hat. Gerade diesen Punkt hat der Kläger jedoch nicht angegriffen. III. Die Bewertung der Klausur V I ist teilweise fehlerhaft erfolgt. Es ist eine Neubewertung unter Berücksichtigung der nachstehenden Rechtsauffassung des Senats erforderlich. 1a. Begründet ist der Einwand des Klägers gegen die Prüferkritik, er habe nicht zwischen unstreitigem und streitigem Vorbringen unterschieden. Gemessen an der Aufgabenstellung der Klausur, die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es nicht auch vertretbar war, die - unstreitige - Tatsache, dass im Rat Uneinigkeit bestand, wie die südlich des Plangebietes gelegene Fläche genutzt werden sollte, im Rahmen des Parteivorbringens des Beklagten wiederzugeben. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Mit der Norm des § 117 Abs. 3 VwGO soll eine Konzentration des Tatbestandes auf das Notwendige ermöglicht werden. Wesentlich ist dabei u.a. der Gesichtspunkt der Verständlichkeit für die Beteiligten. vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 - 14 A 4715/00 -, Urteilsabdruck S. 13, sowie zu den Anforderungen an den Tatbestand u.a.: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 117, Rdnr. 5, und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 117, Rdnrn. 12 und 13. Nach diesen Grundsätzen ist eine strikte Trennung zwischen Streitigem und Unstreitigem bei der Abfassung eines verwaltungsgerichtlichen Tatbestandes nicht zwingend geboten. Vgl. u.a.: Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 3. Aufl., Rdnr. 7.02; Pietzner/Ronnellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 20 II 5 Tatbestand, Rdnr. 9. Dass im vorliegenden Fall die Wiedergabe der - unstreitigen - Tatsache der Uneinigkeit im Rat im Rahmen des Parteivorbringens nicht zumindest vertretbar gewesen ist, ist nicht ersichtlich und auch von den Prüfern nicht dargelegt. Vielmehr lässt die Stellungnahme des Erstkorrektors Ltd. Städt. Rechtsdirektor Dr. L. vom 20. August 1998 ("Es ist sehr wohl unrichtig, beim Beklagtenvorbringen Tatsachen mitzuteilen, die zwischen den Parteien unstreitig sind.") nur den Schluss zu, dass sich Dr. L. auf den Standpunkt gestellt hat, eine Trennung zwischen Streitigem und Unstreitigem habe auf jeden Fall zu erfolgen. b. Begründet ist weiterhin der Einwand des Klägers gegen die Prüferrüge, er habe zu Unrecht bei der Erörterung der Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf einen nicht existierenden Flächennutzungsplan abgestellt. Zwar mag die Formulierung bei der Klausurbearbeitung "der Inhalt des Flächennutzungsplanes" für sich genommen darauf hindeuten, dass der Kläger von einem bestimmten Flächennutzungsplan ausgegangen sein könnte. Das hätte mit der Formulierung "der Inhalt eines Flächennutzungsplanes" vermieden werden können. Denn aus den folgenden Ausführungen ("Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB muss der Plan nur die Festsetzung" Grünanlage ... wie Sport-, Spielanlage" enthalten. Es ist keine Norm ersichtlich, aus der sich ergibt, dass im Bebauungsplan genau zu bezeichnen wäre, wo welches Spielgerät zu stehen hat.") lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass der Kläger lediglich die allgemeinen Anforderungen an einen Flächennutzungsplan im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen zur Wirksamkeit des Bebauungsplanes herangezogen hat, ohne den Bebauungsplan auf seine Vereinbarkeit mit einem konkreten Flächennutzungsplan zu untersuchen. c. Im Ergebnis das Gleiche gilt hinsichtlich der Prüferkritik, es habe keinerlei Veranlassung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen bestanden. Insoweit haben die Prüfer übersehen, dass der Kläger gerade nicht eine Prüfung von Schadensersatzansprüchen vorgenommen hat, sondern lediglich den sich aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW und aus § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Rechtsgedanken herangezogen hat. Damit hat er seine Auffassung gestützt, dass dann, wenn die Festsetzungen im Bebauungsplan eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellen, daraus nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes folge. 2a. Demgegenüber ist der unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1979 - 4 C 65.76 -, in: BRS 35, Nr. 20 erhobene Einwand des Klägers unbegründet, entgegen der Ansicht der Prüfer sei es keineswegs unstreitig, dass auf die städteplanerische Gesamtplanung abzustellen sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, übersieht der Kläger, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich zu der Frage verhält, ob ein Bebauungsplan, der für sein gesamtes Plangebiet eine andere Nutzungsart festsetzt als im Flächennutzungsplan vorgesehen, dennoch aus diesem Flächennutzungsplan "entwickelt" worden sein kann, während im Rahmen der Bearbeitung der Klausur V I die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes zu überprüfen war, ohne dass ein Flächennutzungsplan für das Plangebiet existierte. b. Ebenfalls unbegründet ist damit auch der sich daran anschließende Einwand des Klägers, selbst wenn auf die städtebauliche Gesamtplanung abzustellen gewesen sein sollte, so habe er sich mit dem Fehlen eines Flächennutzungsplanes auseinander gesetzt. Denn mit seinen Ausführungen zum Fehlen eines Flächennutzungsplanes hat er, wie schon vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dem Aspekt der Einordnung des betroffenen Gebietes in die städtebauliche Gesamtplanung der Gemeinde nicht Rechnung getragen. c. Schließlich ist die Rüge des Klägers, es sei "folgerichtig", wenn er eine Ausnahme nach § 31 BauGB nicht geprüft habe, unschlüssig. Denn er hat nach dem Ergebnis seiner rechtlichen Überlegungen einen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides verneint, weil das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stand. Demzufolge wäre gerade die Prüfung einer Ausnahme folgerichtig gewesen. Damit erweist sich die entsprechende Prüferkritik als zutreffend, wenn auch die diesbezügliche Randbemerkung Dr. Kriegers offensichtlich an der falschen Stelle der Klausur erfolgt ist. IV. Soweit es schließlich die mündliche Prüfung betrifft, greifen die Einwände des Klägers gegen einen ordnungsgemäßen Ablauf und eine ordnungsgemäße Bewertung nicht durch. 1. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass die mündliche Prüfung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang unterstellt der Senat, dass der Kläger im zweiten Teil der Prüfung durch VROLG Q. , in dem das Schwerpunktgebiet Wirtschaftsrecht geprüft worden ist, nicht zu Wort gekommen ist, während seine ebenfalls im Fach Wirtschaftsrecht erfolgte Schwerpunktprüfung im Rahmen der Prüfung durch VROLG Dr. M. erfolgt ist. Der vom Kläger angeregten Beweiserhebung bedurfte es daher nicht. a) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger während eines Zeitraums von ca. 20 Minuten nicht am Prüfungsgespräch beteiligt war. Zwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit dann in Betracht, wenn die Prüfer den ihnen grundsätzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum betreffend den Ablauf der mündlichen Prüfung missachten mit der Folge, dass sich eine deutliche "Schieflage" des Prüfungsgespräches und damit eine Situation ergibt, in der insgesamt von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen nicht mehr die Rede sein kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Prüfling insgesamt nur wenige Minuten geprüft wird, während andern Prüflingen mehr als die auf jeden Kandidaten entfallende Durchschnittsprüfungszeit zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 22 A 1090/90 -, in: NVwZ 1992, S. 694. Eine derartige "Schieflage" lässt sich nicht allein aus der Tatsache herleiten, dass im Rahmen einer (ohne den Aktenvortrag) ca. drei Stunden währenden mündlichen Prüfung ein Kandidat über einen Zeitraum von 20 Minuten nicht beteiligt war. Bei sechs Kandidaten würde sich für einen solchen Zeitraum eine Durchschnittsprüfungszeit von lediglich 3,33 Minuten/Kandidat ergeben. Im Übrigen ist eine Vielzahl von Ursachen denkbar, die dazu führen können, einen Kandidaten über einen gewissen Zeitraum nicht zu berücksichtigen, ohne dass dem bereits sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten. b) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Schwerpunktprüfung des Klägers nicht in einem vom übrigen Prüfungsgespräch getrennten Teil erfolgt ist. Das Justizprüfungsrecht enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form die in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG genannten Schwerpunktgebiete in die mündliche Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens einzubeziehen sind. § 30 Abs. 2 Satz 2 JAG bestimmt lediglich, dass das gewählte Schwerpunktgebiet "besonders zu berücksichtigen" ist. Damit räumt das Gesetz dem Prüfungsausschuss einen organisatorischen Gestaltungsspielraum ein, der es den Prüfern gestattet, die von den Prüflingen gewählten Schwerpunktgebiete - sämtlich oder auch einzeln - entweder in das allgemeine Prüfungsgespräch zu integrieren oder aber davon getrennt zu prüfen. Der Prüfling muss lediglich im Verlauf der mündlichen Prüfung die Gelegenheit erhalten, Prüfungsaufgaben zu behandeln, die (auch) den Bereich des von ihm gewählten Schwerpunktgebietes betreffen, um sein Wissen auf diesem Gebiet zeigen zu können. Auf ein irgendwie geartetes starres Schema ist der Prüfungsausschuss nicht festgelegt. Vgl. zur früheren Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 22 A 1090/90 -, a.a.O. Eine Einengung des Gestaltungsspielraums des Prüfungsausschusses lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 21. September 1993, GVNW S. 658, in § 30 Abs. 2 Satz 2 eine besondere Berücksichtigung des Schwerpunktgebietes in Abänderung der ursprünglichen Fassung normiert hat, die lediglich eine angemessene Berücksichtigung vorsah. Dass mit der Gesetzesänderung eine Festschreibung des Ablaufs der mündlichen Prüfung in dem Sinne beabsichtigt war, die Schwerpunktprüfung aus dem übrigen Prüfungsgespräch herauszulösen, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien zur Gesetzesänderung, insbesondere nicht der Begründung vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 11/5202, entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung seiner Formulierung die Bedeutung des Schwerpunktgebietes noch einmal besonders hervorgehoben. c) Schließlich lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler auch nicht mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit begründen, weil im konkreten Fall eine "Schieflage" im Verhältnis zu seinen Mitprüflingen festzustellen wäre. Zwar dürfte ein Verfahrensfehler grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein Prüfling anders als seine Mitprüflinge ohne ersichtlichen Grund von einem nicht unerheblichen Teil des Prüfungsgespräches ausgeschlossen war. Ob vorliegend ein sachlicher Grund für die Prüfung des Klägers im Schwerpunktgebiet nicht, wie bei den übrigen Kandidaten, im Rahmen der Prüfung durch VROLG Q. , sondern nur im Rahmen der Prüfung durch VROLG Dr. M. gegeben war, lässt sich jedoch nicht mehr feststellen. So hat VROLG Q. in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 1998 ausgeführt, er halte es für ausgeschlossen, dass der Kläger im HGB-Teil der Prüfung nicht mehr "herangenommen" worden sei. Es lägen ihm jedoch keine Aufzeichnungen über seine eigene Prüfung vor. Einzelheiten seien ihm auch nicht mehr in Erinnerung. Laut seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 1998 konnte VRVG U. das Vorbringen des Klägers aus seiner Erinnerung nicht bestätigen, aber auch nicht dezidiert in Abrede stellen. Schließlich hat auch VROLG Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 2. November 1998 angegeben, eine konkrete Erinnerung an die Prüfung und den Widerspruchsführer (Kläger) nicht zu haben. Die Unaufklärbarkeit dieser Frage geht hier, weil es sich um einen sein Begehren begründenden Umstand handelt, zu Lasten des Klägers. Eine Umkehrung der Beweislast zu Lasten der Prüfungsbehörde, wie sie für die Fälle anerkannt ist, in denen die Unaufklärbarkeit auf die Verletzung von prüfungsrechtlichen Fürsorgepflichten der Behörde zurückgeht, vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 7462/95 -, NVwZ-RR 1997, 714 = WissR 31, 195 m.w.N. kommt hier nicht in Betracht. Es ist nämlich dem Kläger und der Versäumung seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und nicht dem beklagten Amt zuzurechnen, dass diese Aufklärung heute nicht mehr möglich ist. Es hätte dem Kläger oblegen, Fehler im Ablauf der mündlichen Prüfung, die für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen sind, unmittelbar nach der Prüfung geltend zu machen und so dem beklagten Amt die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zeitnah aufzuklären. Stattdessen hat der Kläger Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 6. Mai 1998 erst mit Schreiben vom 21. Mai 1998 eingelegt und diesen Widerspruch sodann erst mit Schreiben vom 27. Juli 1998, beim beklagten Amt am 30. Juli 1998 eingegangen, begründet. Weil der Ablauf der mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht im Rahmen von Tonträgeraufzeichnungen oder einem Wortprotokoll festgehalten wird, erfolgte diese Begründung somit zu einem Zeitpunkt, als wegen der fehlenden zeitlichen Nähe zur mündlichen Prüfung eine konkrete Erinnerung der Prüfer nicht mehr gewährleistet und deshalb eine Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers nicht mehr möglich war. Auch hat für das beklagte Amt kein Anlass bestanden, bis zum Zeitpunkt bereits vor Eingehen der Begründung des Widerspruchs Stellungnahmen der Prüfer zum Ablauf der mündlichen Prüfung einzuholen, so dass sich die Beweislast nicht zu seinen - des Amtes - Lasten verlagert hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Klägers, seine Prüfung im Schwerpunktgebiet durch VROLG Dr. M. habe einen anderen Ablauf und einen höheren Schwierigkeitsgrad gehabt als die Prüfung durch VROLG Q. . Unterschiede u.a. im Ablauf einer Prüfung und im Schwierigkeitsgrad der Fragen sind grundsätzlich unvermeidbar. Sie sind prüfungsimmanent und begründen noch keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Vgl. u.a.: Zimmerling/Boehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, RdNr. 249, m.w.N. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende "Schieflage" im o.a. Sinne begründen könnten, lassen sich ebenfalls nicht mehr feststellen. Auch insoweit gilt, dass der Kläger mangels einer rechtzeitigen Rüge seine prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. 2. Lassen sich somit bezüglich des Begehrens des Klägers nach einer Wiederholung der mündlichen Prüfung Verfahrensfehler nicht feststellen, gilt das Gleiche auch für den geltend gemachten Bewertungsfehler, der Kläger habe "wenig zum Prüfungsgespräch beitragen können". Insoweit geht die Unaufklärbarkeit, worauf diese Einschätzung beruht, ebenfalls zu Lasten des Klägers, weil er auch diese Bewertungsrüge nicht zeitnah erhoben hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1997, a.a.O.. V. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die gebotene Neubewertung der Klausur V-I des Klägers u.a. nicht mehr vom Erstkorrektor Dr. L. vorzunehmen sein dürfte. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet zwar, dass eine gebotene Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorzunehmen ist, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Neubewertung durch die bisherigen Prüfer tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Letzteres dürfte hier der Fall sein. Denn Dr. L. dürfte aus Rechtsgründen gehindert sein, die Klausur neu zu bewerten. Die zweite juristische Staatsprüfung wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 JAG vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt, das aus dem Präsidenten, seinem ständigen Vertreter sowie den hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern besteht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 JAG). Hierzu dürfte Dr. L. nicht mehr gehören. Seine nebenamtlichen Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt endete mit seinem Ausscheiden aus seinem Amt als Leitender Städtischer Rechtsdirektor (§ 28 iVm § 5 Abs. 3 a JAG), wie es die Vertreterin des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Er kann auch nicht vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüfer herangezogen werden, weil dies unter anderem voraussetzt, dass er eine praktische Tätigkeit ausübt (§ 28 iVm §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 5 Abs. 2 Satz 1 JAG). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. L. nach seinem Eintritt in den Ruhestand noch einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, hat der Senat nicht. Die rechtliche Unmöglichkeit der Neubewertung der Klausur V I durch den Erstkorrektor ist damit ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, statt seiner Person einen anderen Prüfer heranzuziehen. Vgl. u.a., OVG NRW, Urteil vom 6 .Juli 1998 - 22 A 1566/96 -, Urteilsabdruck S. 19 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen, wenn der Klage nur teilweise stattgegeben bzw. die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen wird. Dabei bestimmt sich das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der Beteiligten und der Urteilsformel. Bei einem Bescheidungsurteil sind jedoch auch die Klagebegründung und die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Denn dem Klageantrag und der Urteilsformel lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht entnehmen, zu welcher Rechtsauffassung das Gericht die Behörde nach dem Klageantrag verpflichten soll und in welchem Umfang das Gericht diesem Klagebegehren entsprochen hat. Dementsprechend ist ein Kläger etwa auch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag äußerlich stattgebendes Urteil beschwert, wenn sich die vom Gericht verbindlich geklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt. Vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 - 14 A 4461/00 -, Urteilsabdruck S. 19. In den Fällen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt sich deshalb das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und der Entscheidungsgründe danach, ob und inwieweit sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung mit der des Klägers deckt. Für den vorliegenden Fall folgt hieraus die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Klausuren und die mündliche Prüfung als berechtigt erwiesen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.