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Beschluss

25 B 1547/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0305.25B1547.96.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.352,40 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1996 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.352,40 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Denn bei der im Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, wie es der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entsprechend anzuwendende § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Aussetzungsentscheidung bei öffentlichen Abgaben und Kosten vorsieht. Es spricht alles dafür, daß der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 14. März 1995 seine rechtliche Grundlage in § 20 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 3. November 1978 in der Fassung vom 3. Januar 1994 - Versorgungswerk-Satzung - findet. Dieses Regelwerk gilt aufgrund der am 2. April 1988 in Kraft getretenen Satzung über den Anschluß der Mitglieder der Architektenkammer H. an das Versorgungswerk der Antragsgegnerin vom 11. November 1987 - Anschlußsatzung - auch für Architekten, die - wovon in bezug auf die Antragstellerin auszugehen ist - Angehörige der Architektenkammer H. im Sinne von Abschnitt B Ziffer 1 Anschlußsatzung sind, mit der weiteren Folge, daß diese gemäß Abschnitt A Ziffer 3 Anschlußsatzung den Bestimmungen der Versorgungswerk-Satzung "in der jeweils gültigen Fassung" unterliegen. Die von der Antragstellerin gegen diese Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände werden ihrem im Hauptsacheverfahren verfolgten Aufhebungsbegehren aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen können. Diese Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden: Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die auf § 11 Abs. 2 des Hessischen Architektengesetzes - HessArchG - beruhende Anschlußsatzung entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 15. Juni 1993 - 11 TH 219/92 -) vertretenen Auffassung nicht wegen Verstoßes des § 11 Abs. 2 HessArchG gegen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sogenannte Wesentlichkeitstheorie einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage entbehrt. Denn mit der in § 11 Abs. 2 HessArchG enthaltenen Regelung, wonach die Architektenkammer "durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer eines anderen Landes im Bundesgebiet anschließen und ihre Mitglieder verpflichten (kann), Mitglieder des Versorgungswerks zu werden", hat der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst getroffen. Dies ergibt sich gerade auch aus dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 (- 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324), demzufolge durch die (§ 11 Abs. 2 HessArchG im wesentlichen entsprechende) Festlegung der Aufgabe des Versorgungswerks, den Mitgliedern und Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren, "dem Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers enge Grenzen gesetzt" sind, weil dessen Ausgestaltungsmöglichkeiten bereits aufgrund dieser Zweckbestimmung auf die bewährten, die Versorgung der Berechtigten nach den bisherigen Erfahrungen sicherstellenden Versorgungssysteme beschränkt werden. Hiervon ausgehend hat der Gesetzgeber entsprechend dem Sinn und Zweck der Wesentlichkeitstheorie den grundrechtsrelevanten Bereich in ausreichendem Umfang selbst geregelt, weil wesentliche belastende Folge der in § 11 Abs. 2 HessArchG vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk die Beitragspflicht des Mitglieds ist, dieser Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit jedoch als unverzichtbares Element aller in Form eines Versorgungswerks ausgestalteten und funktionstüchtigen Versorgungssysteme für Freiberufler zu den durch den im Gesetz verankerten Versorgungszweck vom Gesetzgeber faktisch schon mit vorgegebenen Grundentscheidungen gehört. Dementsprechend hat - worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - das beschließende Gericht die mit § 11 Abs. 2 HessArchG vergleichbare Bestimmung des (seit dem 31. Dezember 1992 als § 9 Abs. 2 Satz 1 des Baukammerngesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen fortgeltenden) § 9 Abs. 2 Satz 1 des Architektengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als mit übergeordnetem Recht in Einklang stehende Ermächtigungsgrundlage für die Satzung der Antragsgegnerin anerkannt, vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Juli 1981 - 2 A 517/81 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks. Die Anschlußsatzung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb nichtig, weil nach Abschnitt A Ziffer 3 die Bestimmungen der Versorgungswerk- Satzung der Antragsgegnerin in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten, ohne daß hessische Architekten an den den entsprechenden Satzungsänderungen zugrundeliegenden Willensbildungsprozessen beteiligt sind. Die in Rede stehende Ausgestaltung der Anschlußsatzung findet ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 HessArchG, weil diese Vorschrift die darin eröffnete Anschlußmöglichkeit weder von der Einräumung künftiger Mitwirkungsrechte der angeschlossenen Mitglieder bei Änderungen der Versorgungswerk-Satzung abhängig macht noch hätte abhängig machen müssen. Soweit die Antragstellerin sich für ihre gegenteilige Auffassung auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit sogenannter dynamischer Verweisungen beruft, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil der Anschlußsatzungsgeber mit Abschnitt A Ziffer 3 Anschlußsatzung nicht durch dynamische Verweisung von eigener Satzungsgewalt, sondern statt dessen von der vom hessischen Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Versicherungsverhältnisse der hessischen Architekten durch Anschluß an ein fremdes Versorgungswerk den für diese Versorgungseinrichtung geltenden, von einem anderen Rechtsträger erlassenen Vorschriften zu unterstellen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 1 B 198.95 -, S. 9 des Abdrucks zur entsprechenden Problematik des Anschlusses der brandenburgischen Zahnärzte an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin. Abgesehen hiervon ist der gerügte Verstoß gegen das Demokratieprinzip deshalb nicht erkennbar, weil die Anschlußsatzung von dem hierzu berufenen, demokratisch legitimierten Organ der hessischen Architektenkammer - nämlich deren Vertreterversammlung - beschlossen worden ist und im übrigen von dieser auch wieder aufgehoben werden kann. Da die hessische Architektenkammer mithin ihrer Selbstverwaltungsaufgabe im Bereich der Versorgung in einer vom hessischen Landesgesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Weise mittels Entscheidung des zuständigen demokratisch legitimierten Organs nachgekommen ist, kann auch dem in der Beschwerdeschrift anklingenden Vorwurf nicht gefolgt werden, der Wirksamkeit der Anschlußsatzung stehe entgegen, daß sie auf einer Verletzung der der hessischen Architektenkammer als Selbstverwaltungsträger obliegenden Pflicht zur aktiven Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben beruhe. Diese Rüge geht im übrigen auch deshalb fehl, weil die hessische Architektenkammer bei der Ausgestaltung des Anschlusses nicht auf jedwede Einflußnahme auf die Geschäftstätigkeit des Versorgungswerks der Antragsgegnerin verzichtet, sondern sich mit der Berechtigung zur Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsausschuß und den Verwaltungsausschuß beachtliche Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten gesichert hat. Schließlich ist die mit der Anschlußsatzung verknüpfte Unterwerfung hessischer Architekten unter künftige Satzungsänderungen auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei, weil die durch Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt werden, mit der Folge, daß etwaige durch Änderungen der Versorgungswerk-Satzung bedingte Eingriffe in diese Rechtsposition den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten einschränkenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit derartiger rückwirkender Rechtsänderungen unterliegen, vgl. hierzu u.a. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257 (289 ff., 309 f.); Beschluß vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. -, BVerfGE 58, 81 (109 ff., 120 ff.). Ist mithin von der Wirksamkeit der Anschlußsatzung auszugehen, so ist der angegriffene Beitragsbescheid an der Versorgungswerk-Satzung zu messen. Daß er mit deren Bestimmungen nicht in Einklang steht oder die Wirksamkeit der Versorgungswerk-Satzung ihrerseits formellen oder materiellen Bedenken begegnet, ist aber weder geltend gemacht noch erkennbar; auch insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei sich der Senat in ständiger Praxis aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit an den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) orientiert. Nach dessen Teil I. Nr. 7. beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, der wiederum nach der in Teil II. Nr. 11.2 für die Mitgliedschaft in einem berufsständigen Versorgungswerk enthaltenen Bewertung mit dem einfachen Jahresbeitrag anzusetzen ist. Hieraus errechnet sich der (vom Verwaltungsgericht auch schon für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte) Betrag von 4.352,40 DM. Der Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.