Urteil
8 A 1357/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0312.8A1357.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Unter dem Datum des 17. Dezember 1991 wandte er sich an das Sozialamt des Beklagten und beantragte für die von ihm vertretene Frau M. B. Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Übernahme ihres Krankenkassenbeitrages. Zur Begründung trug er vor, Frau B. studiere seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland Chemie, habe als aus dem Iran stammende Ausländerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sei jetzt in der mündlichen Prüfung durchgefallen und stehe mittellos da. Da sie neben der zu wiederholenden mündlichen Prüfung auch noch eine Diplomarbeit schreiben müsse, sei ihr eine "Minimalabsicherung von mehr als 6 Monaten" zu gewähren. Auf eine Erwerbstätigkeit könne sie ohne Gefährdung ihres Studienabschlusses nicht verwiesen werden, und eine Rückkehr in den Iran sei für sie als Frau nicht zumutbar. Außerdem beantragte der Kläger die "Erstattung gemäß § 121 BSHG wegen nottuender Eile" von 2.500,00 DM, weil Frau B. plötzlich ihren notwendigen Lebensbedarf - Essen, Trinken, Wohnung, Absicherung für den Krankheitsfall - habe finanzieren müssen, so daß Eile bestanden habe. Unter dem 14. Februar 1992 versicherte der Kläger gegenüber dem Sozialamt der Stadt K. an Eides statt, daß er Frau B. am 21. November 1991 einen Betrag von 2.500,00 DM zur Verfügung gestellt habe, damit sie Essen, Trinken und die Miete für zwei bis drei Monate begleichen könne. Durch Bescheid vom 26. Februar 1992 lehnte der Beklagte den vom Kläger im Namen der Frau B. gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob Frau B. , vertreten durch den Kläger, Klage zum Verwaltungsgericht Köln (5 K 3730/92), die mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 1994 abgewiesen worden ist; die gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegte Berufung der Frau B. (8 A 1358/94) hat der Senat mit Urteil vom 30. Oktober 1996 zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der nachfolgend gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (5 PKH 74/96). Mit Bescheid vom 25. März 1992 lehnte der Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Erstattung von Aufwendungen ab und begründete das damit, es habe sich nicht um einen Eilfall gehandelt, da der Kläger schon am 21. November 1991 der Frau B. das Geld geliehen habe, aber erst am 24. Dezember 1991 deren Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt eingegangen sei. Außerdem sei eine Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch bei rechtzeitiger Kenntniserlangung durch das Sozialamt nicht in Frage gekommen, weil Frau B. gemäß § 26 Bundessozialhilfegesetz keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Den Widerspruch des Klägers vom 6. April 1992 wies der Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1992 zurück. Zur Begründung machte er zusätzlich geltend, ein Anspruch als "Nothelfer" käme selbst dann für den Kläger nicht in Betracht, wenn Frau B. gerichtlicherseits ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitbefangenen Zeitraum zugesprochen werde; denn in einem solchen Falle müsse sich der Nothelfer mit seinem Aufwendungsersatzanspruch an den Hilfeempfänger halten, sobald dieser seinen Sozialhilfeanspruch durchgesetzt habe. Am 30. Juni 1992 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er nunmehr einen Anspruch auf Erstattung von 5.500,00 DM verfolgte. Er trug zur Begründung noch vor, der Eilfall habe sich daraus ergeben, daß die von ihm vertretene Frau B. gerade in ihrer Examenssituation auf die Befriedigung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Dem Beklagten sei der Hilfebedarf von Frau B. schon vor dem 17. Dezember 1991 bekannt gewesen. Es sei verfehlt, zur Verneinung eines Eilfalles auf den Zeitpunkt der formellen schriftlichen Antragstellung zu verweisen; entscheidend müsse vielmehr die konkrete Hilfebedürftigkeit sein. Nachdem er, der Kläger, zunächst für die Monate Dezember 1991 bis Februar 1992 2.500,00 DM an Frau B. gezahlt habe, habe er zwischenzeitlich, am 25. März 1992, für die Folgemonate einen weiteren Betrag, diesmal in Höhe von 3.000,00 DM, an sie überwiesen; entsprechend habe sich die ihm zu erstattende Summe erhöht. Selbstverständlich werde Frau B. ihm im Falle der Realisierung ihrer Sozialhilfeansprüche die ihr als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel zurückzahlen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 1992 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1992 zu verpflichten, ihm 5.500,00 DM zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem nach entsprechender Anhörung ergangenen angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21. Januar 1994, dem Kläger zugestellt am 5. März 1994, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Gründe wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Am 16. März 1994 haben der Kläger sowie Frau B. erneut Klage auf Sozialhilfegewährung bzw. Erstattung nach § 121 BSHG gestellt, bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1992 bzw. auf den am 25. März 1992 vom Kläger an Frau B. zur Verfügung gestellten Betrag von 3.000,00 DM; die Klage (15 K 1816/94) wurde vom Verwaltungsgericht K. durch Gerichtsbescheid vom 17. September 1996 abgewiesen, die Berufung ist Gegenstand des Verfahrens OVG 8 A 5337/96. Gleichfalls am 16. März 1994 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1994 Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen seine bisherige Begründung wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt in dem zuletzt genannten Berufungsverfahren dem Sinne nach, den angefochtenen Gerichtsbescheid abzuändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten zu diesem Verfahren sowie zu den Verfahren VG K. 15 K 3730/92 (OVG 8 A 1358/94) und 15 K 1816/94 (OVG 8 A 5337/96) und darüber hinaus auf die zu den genannten Streitverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, aber nach Maßgabe von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht begründet. Die Ablehnung des vom Kläger beanspruchten Ersatzes von Aufwendungen durch den Beklagten ist rechtmäßig. Als Anspruchsnorm für das Begehren des Klägers kommt allein § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht; ein Rückgriff auf allgemeine Ausgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ist im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen - nicht zu den Sozialleistungsträgern im weiteren Sinne zählenden - Nothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG ausgeschlossen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 91, 245 (249) = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 89. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nach § 121 BSHG sind nicht gegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt (hat), die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung, daß es sich bei der vom Kläger an Frau B. geleisteten Hilfe um eine solche gehandelt hat, die anderenfalls der Beklagte nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt haben würde. Dabei stellt dieses Tatbestandsmerkmal nicht auf den (hypothetischen) subjektiven Willen des Sozialhilfeträgers ab, sondern auf dessen objektive Pflicht zur Sozialhilfegewährung; eine derartige Pflicht des Beklagten zur Hilfegewährung bzw. ein entsprechender Anspruch der Frau B. bestanden vorliegend nicht. Denn einer Hilfeverpflichtung des Beklagten bzw. einem Hilfeanspruch der Frau B. stand die Regelung des § 26 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Juni 1996 geltenden Fassung entgegen, und ein besonderer Härtefall nach § 26 Satz BSHG a.F. war nicht gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Berufungsurteil vom 30. Oktober 1996 (8 A 1358/94) Bezug. Unabhängig davon lag im Zeitpunkt der Zahlungen des Klägers an Frau B. auch kein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG vor. Bereits aus dem Wortlaut des § 121 Satz 1 BSHG folgt, daß ein Eilfall nur dann anzunehmen ist, wenn in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muß. Dabei ist ausschlaggebend, ob der dem Nothelfer bekannte Sachverhalt bei objektiver Beurteilung so gelagert war, daß er, der Nothelfer, berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 41, 76; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 1983 - 8 A 67/81 -, FEVS 34, 257; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 3. September 1986 - 6 S 1530/85 -, FEVS 36, 139; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, FEVS 44, 247, 249. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die Notlage dem zuständigen und vorrangig zur Hilfe verpflichteten Träger der Sozialhilfe bereits bekannt ist oder wenn es dem Nothelfer oder dem in der Notlage Befindlichen möglich ist, dem Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so daß dieser selbst rechtzeitig helfen oder jedenfalls eine Hilfemöglichkeit prüfen kann, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Mai 1983 - 8 A 67/81 -, aaO., Hess. VGH, Urteile vom 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, aaO. und vom 4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 1995, 2260, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 1993 - 12 B 91.2999 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 600. Vorliegend hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, warum Frau B. oder auch er selbst dem Sozialamt des Beklagten nicht schon vor der erstmaligen Unterstützungszahlung des Klägers am 21. November 1991 bzw. vor der abermaligen Zahlung am 25. März 1992 Kenntnis von der vermeintlichen Notlage der Frau B. verschaffen konnten; auch ansonsten wird nicht erkennbar, was die Hilfesuchende oder ihren Prozeßbevollmächtigten an einer rechtzeitigen Beantragung der Hilfe zum Lebensunterhalt beim Beklagten hätte hindern können. Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen zu § 121 BSHG ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG als gegeben erachtet wird, wenn die rechtzeitige Hilfe durch den Träger der Sozialhilfe von vornherein ausgeschlossen erscheint, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -, aaO.; VGH BW, Urteil vom 3. September 1986 - 6 S 1530/ 85 -, aaO.. ist damit ersichtlich nichts anderes gemeint. Deshalb kann ein Eilfall jedenfalls hinsichtlich der am 25. März 1992 geleisteten Zahlung des Klägers von 3.000,00 DM nicht schon daraus hergeleitet werden, daß aufgrund der inzwischen zutage getretenen Einstellung des Beklagten zu dem Hilfebegehren der Frau B. eine Hilfeleistung durch den Beklagten "von vornherein ausgeschlossen" erschien. Aus der engen Verzahnung des § 121 BSHG mit der Regelung des § 5 BSHG folgt vielmehr, daß nur solche Umstände eilfallbegründend sind, die einer rechtzeitigen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers entgegenstehen. Demgegenüber soll die Vorschrift nicht dazu führen, daß gegenüber dem bewußt untätig bleibenden Sozialhilfeträger statt des Hilfebedürftigen bzw. neben diesem eine weitere Person in die Position des Gläubigers eintritt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.