Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1994 verpflichtet, der Klägerin die Kosten der stationären Behandlung des Kindes Juliana Boc vom 5. Juli 1993 bis 21. Oktober 1993 in Höhe von 90.478,33 DM zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin, Trägerin einer Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde, begehrt vom Beklagten die Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Kindes J. B. . J. B. kam am in R. , A. , durch eine Sturzgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche zur Welt. Beim Eintreffen des Notarztes lag sie in einer Toilettenschüssel und zeigte keine Lebenszeichen. Gemeinsam mit ihrer Mutter brachte man sie in die geburtshilflich- gynäkologische Abteilung des V. -P. -Hospitals in B. -B. im R. Kreis. Als die Ärzte eine Stunde nach der Geburt erkannten, dass J. noch lebte, wurde sie ohne ihre Mutter in das Perinatalzentrum der Klägerin in K. verlegt. In der ersten stationären Behandlungsphase auf der Neonatologischen Intensivstation stellten die Klinikärzte bei der Patientin ein Bradycardie-Apnoesyndrom fest. J. litt an "Frequenzabfällen bis ca. 55/Minute und Sättigungsabfällen bis 30 %". In der zweiten Phase der Behandlung auf der Frühgeborenenstation der Kinderklinik war dies lediglich in den ersten Behandlungstagen zu verzeichnen, später aber nicht mehr. Die Eltern von J. sind die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden T. und D. B. . Die Kindesmutter hatte am 11. Juni 1993 bei der Zentralen Ausländerbehörde K. einen Asylantrag gestellt. Sie kam der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in D. , S. L. 40, ihren Wohnsitz zu nehmen, nicht nach. Das erhobene Asylbegehren musste ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entschieden werden. Ihr tatsächlicher Aufenthalt blieb ebenso wie der ihres Ehemannes unbekannt. Am 8. Juli 1993 kam es zu einem fernmündlichen Kontakt zwischen J. Mutter und der Klinik der Klägerin. Eine Krankenschwester, die aufgrund ihrer Herkunft das Telefongespräch in der Muttersprache von Frau B. führen konnte, hielt dazu in einem schriftlichen Vermerk fest, dass die Mutter weder Fragen zum Zustand ihrer Tochter gestellt noch Angaben über ihren eigenen Aufenthaltsort gemacht habe, und zwar auch nicht auf ausdrückliche Bitte unter Hinweis auf die im Interesse des Kindes gebotene Erreichbarkeit. Am 20. Juli 1993 besuchten die Eheleute B. ihr Kind in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr in der Klinik der Klägerin. Die Schwester des Spätdienstes hielt dazu stichwortartig in der Krankenakte fest, dass die Eltern ihre Tochter "grundsätzlich behalten" wollen, aber gleichwohl "schwierige Wohnverhältnisse" und "Probleme mit Asylrecht" bestünden. In Begleitung eines Dolmetschers suchten die Eheleute B. am 22. August 1993 in der Zeit von 20.15 Uhr bis 20.40 Uhr erneut ihr Kind auf. In der von der Klinik der Klägerin geführten Besuchsliste findet sich darüber ein Vermerk mit dem Hinweis, dass die Eltern ihr Kind "wahrscheinlich zur Adoption freigeben" wollen. Nachdem in der Folgezeit ein Kontakt zu Herrn und Frau B. nicht mehr hergestellt werden konnte, schaltete die Klägerin am 8. Oktober 1993 das Jugendamt ein und regte dort die Einleitung eines Adoptionsverfahrens an. Das zuständige Jugendamt vermittelte daraufhin Pflegeeltern für J. B. und wurde vom Vormundschaftsgericht mit den Aufgaben eines Amtsvormunds betraut. Im Jahr 1994 sprach das zuständige Amtsgericht auf den Adoptionsantrag der Pflegeeltern die Annahme von J. B. als Kind der Annehmenden aus. J. B. wurde am 21. Oktober 1993 aus der Klinik der Klägerin entlassen. Ihre damaligen Pflege- und jetzigen Adoptiveltern nahmen sie mit zu sich nach Hause. Die Kosten ihrer stationären Behandlung beliefen sich auf insgesamt 90.478,33 DM. Dabei legte die Klägerin für den Aufenthalt in ihrem Perinatalzentrum vom 5. Juli 1993 bis zum 26. Juli 1993 (22 Tage) einen besonderen Pflegesatz von 1938,64 DM je Behandlungstag zugrunde und berechnete daraus einen Teilbetrag von 42.650,08 DM. Den übrigen Betrag in Höhe von 47.828,25 DM ermittelte sie für den Behandlungszeitraum vom 27. Juli bis 21. Oktober 1993 (87 Tage) aus einem Tagespflegesatz von 549,75 DM. Bereits am 13. Juli 1993 hatte sich die Klägerin an das Sozialamt der Stadt Kerpen gewandt und dort mit dem Hinweis, dass die Gewährung von Krankenhilfe für die Patientin J. B. nicht ausgeschlossen sei, den Behandlungsfall "vorsorglich angemeldet." Am 14. Mai 1994 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 1994 beim Sozialamt des Beklagten die Übernahme der angefallenen Behandlungskosten. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. Juli 1994 ab, weil die Voraussetzungen des § 121 des Bundessozialhilfegesetzes nicht vorlägen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 9. August 1994, in der Betreffzeile als "Antrag auf Kostenübernahme für J. B. " bezeichnet, wandte sich die Klägerin an die "Kreisverwaltung des R. Kreises - Amt 50/Sozialamt-". Darin führte sie u.a. auch aus, dass ein an das Sozialamt des Beklagten gerichtetes Kostenübernahmegesuch mit Bescheid vom 15. Juli 1994 abgelehnt worden sei. Abschließend heißt es nach einem Hinweis darauf, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Patientin sich nicht habe ermitteln lassen: "Daher sind Sie, als nach § 97 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 BSHG für R. , den tatsächlichen Aufenthalt für Mutter und Kind im Zeitpunkt der Geburt zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet, vorläufig einzutreten. Ich bitte um baldige Bestätigung, dass die in der Universitätsklinik K. vom 5.07. bis 21.10.1993 entstandenen Behandlungskosten für J. B. in Höhe von 90.478,33 DM von Ihnen übernommen werden." Auf dieses Schreiben der Klägerin erließ der Oberkreisdirektor des R. Kreises mit Datum vom 15. November 1994, zugestellt am 21. Dezember 1994, einen Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte er darin aus: Die Klägerin habe Widerspruch gegen die ablehnende Erstattungsentscheidung des Beklagten vom 15. Juli 1994 erhoben. Ihr Widerspruch sei aber unbegründet, weil ein Aufwendungsersatz nach § 121 des Bundessozialhilfegesetzes wegen der ungeklärten Hilfebedürftigkeit von J. B. ausscheide. Die erforderliche Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern von J. sei nicht mehr zu erreichen. Die Klägerin hat am 20. Januar 1995 Klage erhoben und geltend gemacht: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Patientin seien durch zahlreiche Tatsachen belegt. Wegen ihrer Eigenschaft als Asylbewerber sei es ihnen untersagt gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie kämen aus dem vom Krieg heimgesuchten Land Jugoslawien. Die besonderen Umstände der Geburt, das Alter der Kindesmutter, der einmalige Besuch der Eltern in der Klinik, die Freigabe von J. zur Adoption und das Untertauchen der Eltern seien geeignet, die fehlende Hilfebedürftigkeit von J. so gut wie auszuschließen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1994 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten stationärer Behandlung des Kindes J. B. vom 5. Juli bis 21. Oktober 1993 in Höhe von 90.478,33 DM zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Entscheidungen bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass J. nach den dafür maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern hilfebedürftig gewesen sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Die Zuständigkeit des Beklagten für das Erstattungsbegehren ergebe sich in Anknüpfung an die Geburt von J. in R. . Des Weiteren habe sie - die Klägerin - die Erstattung innerhalb angemessener Frist beantragt. Ferner sei die Hilfebedürftigkeit ihrer Patientin hinreichend dargetan. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass J. von ihren Eltern im Stich gelassen worden sei. Deshalb könne vorliegend ausnahmsweise nicht auf die elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt werden. Ungeachtet dessen spreche aber auch alles dafür, dass die Eheleute B. als Asylbewerber sozialhilfebedürftig gewesen seien. Auf die rechtlich zweifelhafte Beweislastregel, wonach der Nothelfer die Folgen der Unaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit zu tragen habe, komme es für die Entscheidung somit gar nicht an. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und macht ergänzend geltend, seine örtliche Zuständigkeit zur Hilfegewährung für J. sei nicht gegeben gewesen. Zuständig sei bei der Nothilfe der Sozialhilfeträger am Ort des behandelnden Krankenhauses. Es komme nicht darauf an, wo eine Krankheit erstmals auftrete, sondern darauf, in welchem Bereich der behördlichen Zuständigkeit sie behandelt werde. Im Übrigen sei ein flüchtiger Aufenthalt eines Hilfe Suchenden noch nicht zuständigkeitsbegründend, weil er die Prüfung des Hilfefalles nicht ermögliche. Hinzu komme, dass die Geltendmachung des Erstattungsbegehrens rund zehn Monate nach der Krankenhausbehandlung nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sei und damit die Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfe Suchenden und ihrer Eltern vereitelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Klägerin, des Beklagten, des R. Kreises, des Jugendamts und des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt. Richtiger Beklagter ist der Bürgermeister (vormals Gemeindedirektor) der Gemeinde R. , nicht aber die Gemeinde als Körperschaft, vgl. §§ 42 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW). Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt gemäß § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. Die Verwirklichung des auf § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gestützten Zahlungsanspruches setzt eine die begehrte Kostenerstattung regelnde Entscheidung der in Anspruch genommenen Behörde, mithin den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) voraus. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das für die Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. So durfte der Landrat des R. Kreises das Schreiben der Klägerin vom 09. August 1994 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1994 auffassen. Zwar mag in Zweifelsfällen eine Eingabe als Widerspruch anzusehen sein, wenn sie innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 i.V.m. § 58 VwGO) erfolgt. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1974 - II OVG A 113/73 - OVGE 30, 384 (386). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, wenn der mit der Eingabe erklärte Wille bei Anwendung der auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., OVGE 30, 384 (385) m.w.N., nach Wortlaut und Inhalt gerade gegen das Vorliegen eines Begehrens auf Überprüfung eines Bescheides durch die nächsthöhere Behörde spricht. So liegt der Fall hier. Das Schreiben der Klägerin vom 9. August 1994 ist an das "Sozialamt" des R. Kreises adressiert und als "Antrag auf Kostenübernahme" bezeichnet. Mit dem am Ende des Schreibens formulierten Begehren ("Daher sind Sie, als ... zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet, vorläufig einzutreten."), wird deutlich, dass die Klägerin beim Landrat des R. Kreises nicht die Überprüfung des ergangenen Bescheides vom 15. Juli 1994, sondern den Erlass eines die beantragte Erstattung regelnden neuen Bescheides begehrte. Ihre Mitteilung, dass ihr Kostenerstattungsverlangen unter anderem auch beim Beklagten erfolglos geblieben sei, ist kein Indiz für die Absicht zur Erhebung eines Widerspruchs; mit ihr soll offensichtlich nur das Bemühen um Klärung der Zuständigkeitsfrage dargestellt werden. Lag dem angegriffenen Widerspruchsbescheid demnach kein Widerspruch der Klägerin zugrunde, so scheitert daran jedoch nicht die Zulässigkeit ihrer Klage. Die fehlerhafte Sachbehandlung durch den R. Kreis erfüllt nämlich gleichwohl den Zweck, dem die Durchführung eines Vorverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten dienen soll, ohne dass der Rechtskreis eines Verfahrensbeteiligten beschnitten worden wäre. Mit dem R. Kreis hat die als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuständige Widerspruchsbehörde gehandelt. Der Beklagte ist, wie aus der Satzung des R. Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe in der hier maßgeblichen Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21. Oktober 1987 folgt, beim Erlass des Ausgangsbescheides vom 15. Juli 1994 lediglich in Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialhilfe tätig geworden, die der Kreis den kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung übertragen hatte. Die als Widerspruchsbescheid erlassene Entscheidung erging ferner unter der im sozialhilferechtlichen Vorverfahren wegen § 114 Abs. 2 BSHG grundsätzlich nicht entbehrlichen Beteiligung sozial erfahrener Personen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 36, 1 (3) m.w.N. Vor diesem Hintergrund wäre es unnötige Förmelei, der Klägerin vorzuhalten, sie hätte vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege der Verpflichtungsklage und nach Erlass des Bescheides des R. Kreises noch Widerspruch erheben müssen. Zwar wäre ihr dies mangels Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsbescheides vom 15. Juli 1994 innerhalb eines Jahres (§ 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) möglich gewesen. Die Widerspruchseinlegung hätte jedoch vorliegend bei verständiger Würdigung nur zu einer bloßen Wiederholung des von der Widerspruchsbehörde bereits durchgeführten Verfahrens führen können. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist gemäß § 121 BSHG verpflichtet, der Klägerin die Aufwendungen, die ihr durch die stationäre Behandlung des Kindes J. B. in der Zeit vom 5. Juli 1993 bis 21. Oktober 1993 in Höhe von 90.478,33 DM entstanden sind, zu erstatten. Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat innerhalb angemessener Frist Aufwendungsersatz beantragt. Zwar wandte sie sich wegen ihres Erstattungsanspruchs erst am 14. Mai 1994 (und damit mehr als 10 Monate nach Aufnahme und nahezu 7 Monate nach Entlassung der Patientin) an den Beklagten. Zuvor war sie jedoch bereits am 13. Juli 1993 (und damit wenige Tage nach der Aufnahme der Patientin am 5. Juli 1993) mit der Frage der Tragung der Behandlungskosten an das Sozialamt der Stadt K. herangetreten. Damit ist das Verfahrenserfordernis der Antragstellung in angemessener Frist erfüllt. Das ergibt sich vorliegend aus § 16 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I), der jedenfalls für den hier erheblichen Zeitpunkt (13. Juli 1993) nicht durch § 5 Abs. 2 BSHG verdrängt wird, weil diese Vorschrift erst am 1. August 1996 durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in Kraft getreten ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt ein Antrag, von dem eine Sozialleistung abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei (u.a.) einem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Diese Fiktion greift nach der neueren vor In- Kraft-Treten des § 5 Abs. 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Sozialhilferecht ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20, 25, Damit ist sie auch im Rahmen des § 121 BSHG zu beachten. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997, - 24 A 5466/95 -. Dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1993 keinen ausdrücklichen Antrag auf Erstattung nach § 121 BSHG gestellt, sondern einen (möglichen) Fall der Krankenhilfe "vorsorglich angemeldet" hat, ist unschädlich. Aus dem Inhalt ihres Schreibens, wie es dem Empfänger erkennbar war, kam neben der Anzeige eines Hilfefalles ihr Kostenübernahmebegehren bei verständiger Würdigung sinngemäß zur Geltung. Die materiellen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 BSHG sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin hat dem Kind J. insgesamt "in einem Eilfall" Hilfe gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Dabei ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt wird. Vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 662/98 - und OVG NRW, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -; Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Beschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A 5817/96 -. Zu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung der Kostenübernahme abhängig gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) = FEVS 28, 45 (48) und zum Merkmal der Kostenunsicherheit als Eilfallvoraussetzung das Senatsurteil vom heutigen Tage - 22 A 662/98 -. Gemessen daran bedarf es keiner näheren Ausführung und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Aufnahme der Patientin am 5. Juli 1993 nach einer Sturzgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche als Hilfeleistung in einem (extremen) Eilfall anzusehen ist. Der Eilfall endete nicht mit der schriftlichen Anmeldung des Aufwendungsersatzanspruchs bei der Stadt K. am 13. Juli 1993. Zwar beendet die Anzeige eines Hilfefalles die Erstattungsberechtigung des Nothelfers nach § 121 BSHG, wenn dadurch nach § 5 Abs. 1 BSHG die Sozialhilfe für die in Not geratene Person einsetzt. Vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 2172/98 -. Dazu reichte es aber jedenfalls nach der hier maßgeblichen Fassung des § 5 BSHG vor der Anfügung eines zweiten Absatzes durch das Sozialhilfereformgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) nicht aus, dass - mit der Stadt K. - einem unzuständigen Träger der Sozialhilfe die Voraussetzungen der Hilfegewährung bekannt geworden sind. Auch § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bezweckt gerade nicht, dass Sozialhilfe schon einsetzt, sobald irgendeiner Behörde die Voraussetzungen für die Hilfegewährung bekannt werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass sie nur die Einhaltung eines Zeitablaufs fingiert, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa die Kenntnis des Leistungsträgers nach § 5 BSHG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997, - 24 A 5466/95 -. Der Eilfall endete auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt während der stationären Behandlung. Ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG lag vielmehr für den gesamten Verlauf der sich über etwa dreieinhalb Monate erstreckenden Behandlung in der Klinik der Klägerin vor, und nicht etwa nur für die zunächst 22 Tage auf der neonatologischen Intensivstation (Perinatalzentrum). Die Situation des Eilfalles schloss mithin die Zeit auf der Säuglingsstation (87 Tage) ein. In der Spruchpraxis der ehemaligen Sozialhilferechtssenate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein Eilfall bei der Aufnahme in ein Krankenhaus regelmäßig ohne Weiteres auch die weitere stationäre Behandlung des Patienten bis zu seiner Entlassung umfasst, unterschiedlich beantwortet worden. Bejahend OVG NRW (24. Senat) Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; verneinend OVG NRW (8. Senat), Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272. Nach der vom früheren 8. Senat vertretenen Auffassung dauert ein mit der Notaufnahme begonnener Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG nur an, solange es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu setzen. Vgl. OVG NRW (8. Senat), Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, a.a.O. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat in Anbetracht von Sinn und Zweck des § 121 BSHG nicht beizutreten. Die Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache III/1799 S. 61 zu § 114; Jehle, Die Hilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ 121 BSHG), Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) 1963, 289; BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91) = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 995; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnr. 1 zu § 121 BSHG. Die im Gesetzgebungsverfahren zu Gunsten des Nothelfers zunächst vorgeschlagene "Soll-Leistung" hat der Gesetzgeber nicht übernommen und ihm einen strikten Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz eingeräumt. Vgl. den Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache III/1799 S. 23, § 114 und die Begründung der Stellungnahme des Bundesrates zu § 114, Bundestagsdrucksache III/1799 S. 77: "Es erscheint notwendig, dass der Hilfegewährende einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erhält." Da das bis zum In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Juni 1962 bundesweit geltende Fürsorgerecht, das im Wesentlichen noch auf der Verordnung über die Fürsorgepflicht und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, beide aus dem Jahr 1924, basierte, vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, Einführung Rn 5, keine Nothilferegelung enthielt, lagen dem Gesetzgeber als Vorgängerregelung lediglich Ausführungsvorschriften der Länder vor. Er hat dabei nicht die seinerzeit geltenden engen Fristvoraussetzungen ("wenn der Bezirksfürsorgeverband .... binnen drei Tagen... Kenntnis erhalten hat."), vgl. etwa Artikel 26 (38) des Bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Januar 1953 (GVBl. S. 11), zit. nach Jehle, Fürsorgerecht, Textausgabe, 3. Auflage 1956, S. 229, zur Erhaltung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen übernommen, sondern mit § 121 Satz 2 BSHG einen "Antrag in angemessener Frist" für ausreichend erachtet. Das ist kein unerhebliches Indiz dafür, dass die vom Gesetzgeber gewollte Begünstigung des Nothelfers nicht durch eine zeitlich enge Schranke im Ergebnis obsolet werden darf. Dies wäre aber der Fall, wenn dem Nothelfer zur Erhaltung der Erstattungsfähigkeit seiner zunächst "in einem Eilfall" geleisteten Hilfe die unverzügliche Einschaltung des Trägers der Sozialhilfe angesonnen werden müsste. Auch aus dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe lässt sich eine derartige enge zeitliche Schranke nicht herleiten. Vgl. aber OVG NRW (8. Senat), Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 - . Der nach dem Bundessozialhilfegesetz zu behandelnde Hilfefall hat sich an der tatsächlichen, unter Umständen ständig wandelnden Lage auszurichten. Der Sozialhilfefall ist gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig, wobei sich Änderungen nicht nur in Bezug auf die Notlage (den Bedarf) als solche, sondern auch auf die Möglichkeit, den Bedarf durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu decken, ergeben können. A. dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe ändert sich selbst dann nichts, wenn die Notlage über einen längeren Zeitraum andauert. Auch in derartigen Fällen bleibt die Gewährung von Sozialhilfe Notlagenhilfe, die grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit, mit anderen Worten zeitabschnittsweise gewährt wird. Da diese zeitabschnittsweise Prüfung gerade auch dazu dienen soll, der sich unter Umständen ständig wechselnden Notlage Rechnung zu tragen, ist bei ihr auf die tatsächliche Lage des Hilfe Suchenden in dem jeweiligen Zeitabschnitt abzustellen. So schon BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, FEVS 14, 243 (244). Indes betreffen diese Grundsätze nicht das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Nothelfer und dem Träger der Sozialhilfe, sondern in erster Linie das (gedachte) Sozialhilferechtsverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und der in Not geratenen Person. Im Rahmen des § 121 BSHG ist diesen Grundsätzen und der erforderlichen Kostenbegrenzung - etwa bei einer lang andauernden Krankenbehandlung wie vorliegend - hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass § 121 Satz 1 BSHG die Erstattung von Aufwendungen nur in gebotenem Umfang und nur bezüglich einer Hilfe vorsieht, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt haben würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG scheitert, wenn sich nachträglich die Mittellosigkeit der in Not geratenen Person nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt. Die materielle Beweislast für die Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe nach § 121 BSHG liegt nämlich beim Nothelfer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 ff. = FEVS 22, 301. Das damit für den Nothelfer gegebene Kostenrisiko erscheint ausreichend, um ihn neben dem Erfordernis der Antragstellung in angemessener Frist zu einer zeitnahen Einschaltung des Sozialhilfeträgers anzuhalten. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die vom vormaligen 24. Senat vertretene Auffassung vorzugswürdig, nach der die gesundheitliche Situation bei der Aufnahme in das Krankenhaus auch für die Qualifizierung der weiteren stationären Behandlung maßgeblich ist. Erfordert die gesundheitliche Situation eine unverzügliche Behandlung, wird die vom Krankenhaus geleistete Hilfe so lange insgesamt in einem Eilfall geleistet, wie die stationäre Krankenhausbehandlung zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich ist. Der in § 121 Satz 1 BSHG verwendete Begriff der Hilfe deckt sich inhaltlich mit der Hilfe, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, hier der Krankenhilfe nach § 37 BSHG. Maßgeblich ist danach im Hinblick auf die Dauer der Krankenhausbehandlung, ob die ununterbrochene Fortführung der eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen bis zum Ende der Krankenhausbehandlung in medizinischer Sicht erforderlich war, nicht hingegen, ob es dem Krankenhausträger möglich und zumutbar war, den Sozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitraum von der Notlage in Kenntnis zu setzen. Vgl. OVG NRW (24. Senat), Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - und Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/93 -. Wenn die Notlage dem zuständigen und zur Hilfe verpflichteten Träger der Sozialhilfe nicht bekannt wird, vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 2172/98 -, endet ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei der Krankenhausbehandlung mithin regelmäßig erst mit der Entlassung. Demnach ist die Hilfeleistung vorliegend insgesamt "in einem Eilfall" erfolgt. Des Weiteren handelt es sich um eine Hilfe, die der beklagte Träger der Sozialhilfe "bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde". Der Beklagte wäre für die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG nach der maßgeblichen Rechtslage beim Eintritt des Hilfefalles am 5. Juli 1993 als vom örtlichen Träger der Sozialhilfe beauftragte Gemeindebehörde sachlich zuständig gewesen. Das ergibt sich aus §§ 99, 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG- BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344) i.V.m. § 2 Nr. 4 der Satzung des R. Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21. Oktober 1987. Danach hätte der Beklagte "im eigenen Namen" über die Krankenhilfe zu entscheiden gehabt. Der Beklagte wäre auch örtlich zuständig gewesen. Nach der damaligen wie heutigen Fassung von Satz 1 des 1. Absatzes von § 97 BSHG ist für die Sozialhilfe - hier als Krankenhilfe - der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG maßgeblich darauf abzustellen, wo der geltend gemachte Bedarf entstanden ist, denn die Sozialhilfe dient dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 - FEVS 51, 145 (147) m.w.N. Ab wann eine "gegenwärtige Notlage" angenommen werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers besteht danach trotz Ortswechsels des Hilfe Suchenden fort, wenn die Bedarfslage in seinem Verantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätte beseitigt werden können. Vgl. BVerwG, a.a.O., FEVS 51, 147. Da J. sich nach erlittener Sturzgeburt in R. in einer lebensbedrohenden Notlage befand, wäre für deren Behebung beim Vorliegen sonstiger Hilfevoraussetzungen und (immer mitgedachter) rechtzeitiger Kenntnis der dortige Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig gewesen. Aus § 97 BSHG in der Fassung des am 27. Juni 1993 und damit vor dem Auftreten der Notlage am 5. Juli 1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) folgt nichts Abweichendes. Zwar knüpft das Gesetz zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei der Hilfe in Anstalten, wie sie hier durch die Aufnahme in eine Krankenanstalt bzw. in ein Krankenhaus zunächst für kurze Zeit in B. -B. und später in K. in Rede steht, nicht an den tatsächlichen Aufenthalt, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) des Hilfeempfängers an. Ein Neugeborenes teilt diesen, wie sich aus § 97 Abs. 2 Satz 5 BSHG schließen lässt, mit seiner Mutter. Gleichwohl greift auch diese Regelung auf den tatsächlichen Aufenthalt als zuständigkeitsbegründend zurück, wenn nicht innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG begründet worden ist. Die Mutter der Patientin leistete seinerzeit einer Zuweisungsentscheidung im Asylverfahren nicht Folge und zudem besteht bis heute kein durchgreifender Anhaltspunkt für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles innerhalb von vier Wochen keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte feststellen können und deshalb vorläufig hätte eintreten müssen, ohne eine Aussicht darauf zu haben, einen anderen Sozialhilfeträger auf Erstattung in Anspruch nehmen zu können. Die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für R. wäre auch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 2. Fall BSHG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG gegeben gewesen. Vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander Zeitler, Zum Verhältnis des Eilfalles im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 2. Alternative zum Eilfall nach § 121 BSHG bei einer stationären Krankenbehandlung, NDV 1994, 49. Wäre demnach der R. Kreis nach § 97 BSHG als örtlicher Träger der Sozialhilfe unter jedem Gesichtspunkt (jedenfalls auch und ggfls. nur für ein vorläufiges Eintreten) zuständig gewesen, hätte letztlich nach § 7 der von ihm für das Kreisgebiet erlassenen Heranziehungssatzung der tatsächliche Aufenthalt von J. Mutter beim Auftreten der akuten Notlage in R. den Ausschlag für die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Das gilt schon deshalb, weil nach § 7 Satz 3 der Heranziehungssatzung für "unaufschiebbar notwendige Maßnahmen", wie sie am 5. Juli 1993 allein hätten in Rede stehen können, der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. J. hätte bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles gegen den Beklagten einen Anspruch auf die von der Klägerin geleistete Hilfe als Krankenhilfe nach § 37 BSHG gehabt. Diese Hilfe umfasst u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln und insbesondere auch die Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Wird die Hilfe in einer (Kranken-) Anstalt gewährt, vgl. zum Anstaltsbegriff: Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 40 zu § 97 BSHG, umfasst die Krankenhilfe als Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen, vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3. BSHG. Der Beklagte hätte diese Hilfe ungeachtet der - nicht auszuschließenden - Leistungsfähigkeit der Eltern von J. leisten müssen. Die Frage, ob zwischen der Patientin J. und ihren leiblichen Eltern eine sogenannte Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft bestanden hat mit der Folge, dass die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute B. die Hilfebedürftigkeit ihrer Tochter in Frage stellen, dürfte auch angesichts des weiten Wortlauts von § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht ohne Weiteres zu bejahen sein. Anknüpfungspunkt dieser Regelung bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ist das Leitbild des Lebens in einer engeren Gemeinschaft von Ehe und Familie, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, FEVS 14, 81, von dem die familiären Verhältnisse im vorliegenden Fall gravierend abweichen. Indes bedarf diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren rechtlichen Vertiefung. Der Beklagte hätte dem Kind J. jedenfalls erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG leisten müssen. Nach § 29 Satz 1 BSHG kann der Sozialhilfeträger in begründeten Fällen Hilfe über § 28 BSHG hinaus auch insoweit gewähren, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Diese erweiterte Hilfe kommt auch dann in Betracht, wenn - wie hier - die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden noch ungeklärt sind, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457 (460); Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 - 4 L 5250/98 -, FEVS 51, 94. Erforderlich ist das Vorliegen eines "begründeten Falles". Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist vornehmlich daran auszurichten, dass auch die erweiterte Hilfe eine Hilfe im Interesse einer hilfebedürftigen Person ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS 28, 13 (16) m.w.N. Der Beklagte hätte diese Voraussetzung bejahen müssen, weil sich die Hilfebedürftigkeit J. im Sinne der erweiterten Hilfe aus dem Verhalten ihrer Eltern ergibt. Diese nahmen nämlich ihre elterliche Sorge nicht wahr. So hat es die Kindesmutter am 8. Juli 1993, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sich J. als extreme Frühgeburt erkennbar in einer akut lebensbedrohlichen Krankheitssituation befand, abgelehnt, der behandelnden Klinik auch nur ihren Aufenthaltsort zur Erreichbarkeit im Interesse des Kindes mitzuteilen. Schon bei ihrem ersten Besuch in der Klinik am 20. Juli 1993 sprachen die Eheleute B. gegenüber der diensthabenden Schwester offenbar das Für und Wider hinsichtlich des "Behaltens von J. " an. Im Rahmen eines weiteren und letzten Krankenbesuchs von nicht einmal halbstündiger Dauer gaben sie schließlich ihre Bereitschaft zur Einwilligung in die Adoption zu erkennen. Dass Herr und Frau B. während der streitbefangenen Krankenbehandlung die ihnen mit der Elternschaft überantwortete Pflicht der Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind nachhaltig ablehnten, wird bestätigt durch den Abbruch jeglichen Kontakts nach dem 22. August 1993, der in der Folgezeit die Bestellung eines Amtsvormundes erforderte und schließlich zur Adoption J. durch ihre Pflegeeltern führte. Der nach § 29 BSHG der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ("kann") hätte angesichts dieser zugespitzten Lebenssituation von J. , in der die Eltern ihren Aufenthaltsort beharrlich verschwiegen und kein nennenswertes Interesse an der zur Lebenserhaltung ihrer Tochter zwingend erforderlichen Krankenbehandlung zeigten, bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung keine andere Entscheidung als die der Hilfegewährung ermöglicht. Auf die für die Anwendung von § 29 BSHG an sich maßgebliche Frage, ob ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des "Verauslagens" die notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS 28, 13 (16) m.w.N., kann es bei der (gedachten) Ermessensausübung im Zusammenhang mit § 121 BSHG nicht ankommen, da der Einwand, die tatsächlich geleistete Hilfe sei nicht an der Kostenfrage gescheitert, im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem Nothelfer sinnwidrig ist. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die streitbefangenen Aufwendungen den gebotenen Umfang überschreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, nach welchen Grundsätzen das Fortbestehen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG zu beurteilen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.