OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 3412/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0516.7A3412.95.00
12mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks An der T. 11a in S. . Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich gelegenen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 5, Flurstück 1349 (An der T. 11). Sein Wohnhaus ist an der gemeinsamen Grenze an das Wohnhaus der Klägerin angebaut, wobei das Haus der Klägerin zur Straße hin etwa 3 m vorspringt. Der Beklagte genehmigte unter dem 21. März 1988 dem Beigeladenen den Bau eines Carports auf der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Zufahrtrampe zu einer im Wohnhaus des Beigeladenen teilweise unterirdisch gelegenen Garage. Aufgrund einer Beschwerde der Klägerin stellte der Beklagte fest, daß der Carport abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet worden war. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 wandte sich die Klägerin gegen eine vom Beklagten in Aussicht gestellte Nachtragsbaugenehmigung wegen ihrer Auffassung nach unzulässiger Maße des Carports und wegen Anbauten im hinteren Grundstücksbereich. Bei einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte sodann fest, daß im hinteren Grundstücksbereich unmittelbar an der 1,80 m hohen Grundstückseinfriedung ein Abstellraum (3,50 m m x 1,50 m x 1,80 m) an der Grenze vorhanden war. Mit Nachtrags- baugenehmigung vom 2. April 1992 genehmigte der Beklagte die veränderte Ausführung des Carports. Am 4. Mai 1992 legte die Klägerin Widerspruch gegen die ihr unter dem 13. April 1992 mitgeteilte Nachtragsbaugenehmigung ein. Zur Begründung trug sie vor, den Regelungen der nachbarschützenden §§ 6 BauO NW und 34 "BBauG" sei nicht Rechnung getragen geworden. Das Vorhaben füge sich weder ein noch halte es die Abstandsfläche ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 - den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. August 1993 - wies der Regierungspräsident L. den Widerspruch zurück und führte aus, daß das genehmigte Vorhaben keine Abstandfläche auslöse. Es verletze auch nicht das nachbarliche Rücksichtnahmegebot in § 34 BauGB, da in der näheren Umgebung ebenfalls Garagen und überdachte Stellplätze vorhanden seien. Am 16. September 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Carport löse eine eigene Abstandfläche aus, weil über die Länge des genehmigten Vorhabens hinaus die gesamte Grenzbebauung zu berücksichtigen sei. Diese betrage 11,30 m, weil die grenzständige Garage einbezogen werden müsse und somit die zulässige Gesamtlänge von 9,00 m überschritten sei. Die Garage befinde sich nicht im Kellergeschoß des Hauses, da das Haus über keinen Keller verfüge. Sie werde auch nicht zu Wohnzwecken genutzt und diene nach wie vor dem Zweck des Unterstellens von Kraftfahrzeugen. Der Verstoß gegen § 6 BauO NW falle umso mehr ins Gewicht, da an derselben Grundstücksgrenze an anderer Stelle ein Abstellraum errichtet worden sei. Schließlich sei durch den Bau des Carports der Lichteinfall durch ein dort gelegenes Kellerfenster unmöglich geworden. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines überdachten Carports auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 5, Flurstück 1349 und den Wider- spruchsbescheid der Bezirksregierung L. aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß die Garage nicht zu berücksichtigen sei, weil insoweit geschlossene Bauweise vorhanden sei. Dann aber werde eine Grenzbebauung nicht auf das zulässige Maß des § 6 Abs. 11 BauO NW angerechnet. Der Abstellraum im hinteren Grundstücksbereich sei nicht relevant, weil er nicht zur Garage und zu dem Carport gehöre. Im übrigen sei dieses Gebäude inzwischen abgerissen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, daß er die Garage nur noch als Keller nutze, da sie so klein sei, daß dort kein neues Auto hineinpasse. Die Bezeichung "Garage" sei falsch, da es das Wohnhaus sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 07. März 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Am 3. Mai 1995 hat die Klägerin gegen das am 3. April 1995 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt, daß der zwischenzeitlich abgerissene Abstellraum wieder errichtet worden sei und deshalb im Rahmen des § 6 Abs. 11 BauO NW berücksichtigt werden müsse. Der Carport befinde sich teilweise auf ihrem Grundstück. Weiterhin werde durch die Benutzung des Carports die Verkehrssicherheit gefährdet. Schließlich habe der Beigeladene einen Holzstapel an der Grenze aufgeschichtet. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, daß auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Gerätehaus mit einer Grundfläche von 2,25 qm etwa 2 m entfernt von der Grenze aufgestellt sei. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, daß die im Untergeschoß vorhandene Garage als Teil des Wohngebäudes ohne Einhaltung einer Abstandsfläche habe errichtet werden dürfen, da auf dem Nachbargrundstück eine bauliche Anlage vorhanden gewesen sei, an welche angebaut worden sei. Somit sei die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NW nicht in Anspruch genommen worden. Was den etwa 2,00 m breiten Geräteschuppen angehe, werde unter Geltung der BauO NW 1995 auch unter seiner Einbeziehung die zulässige Gesamtlänge nicht überschritten. Im übrigen habe er inzwischen den Metallschuppen weit genug von der Grenze entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt ist. Durch die Errichtung des hier streitbefangenen Carports an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ist ein Verstoß gegen nachbarschützendes öffentliches Baurecht nicht schon deshalb gegeben, weil nach dem Vortrag der Klägerin ein "Überbau" ihres eigenen Grundstücks erfolgt sein soll, so etwa im Hinblick auf die längsseitig angebrachte Regenrinne. Sollte der Beigeladene tatsächlich Teile des Grundstücks der Klägerin in Anspruch genommen haben, würde dies die Rechtmäßigkeit der Nachtragsbaugenehmigung nicht berühren, weil die Genehmigung eine solche Bauausführung nicht umfaßt. Die genehmigten Bauvorlagen, die am Regelungsgehalt der Genehmigung teil haben, lassen ein Hineinragen des Bauvorhabens in das Grundstück der Klägerin nicht zu. Vielmehr geht aus den zeichnerischen Darstellungen hervor, daß sich auch die Dachkonstruktion vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen zu befinden hat. Das genehmigte Vorhaben steht auch mit den abstandrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO NW 1984 bzw. 1995 in Einklang. Insbesondere der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die in § 6 Abs. 11 Nr.1 2. Halbsatz BauO NW 1984 bzw. BauO NW 1995 festgelegte Beschränkung des Längenmaßes der Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze auf 9 m liegt nicht vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß auf das oben genannte Längenmaß ausschließlich die zulässige Länge einer Grenzbebauung mit überdachten Stellplätzen und Garagen einschließlich Abstellraum (nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984) bzw. nunmehr von überdachten Stellplätzen und Garagen bis zu einer Länge von 9 m sowie Gebäuden mit Abstellräumen und Gewächshäusern mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm (§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995) anzurechnen ist, so daß eine Einbeziehung anderer an der Grenze errichteter baulicher Anlagen ausscheidet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, da sowohl nach der BauO NW 1984 als auch nach der BauO NW 1995 sich der 2. Halbsatz eindeutig auf "die" im 1. Halbsatz genannte Art der Grenzbebauung und nicht auf eine Grenzbebauung schlechthin bezieht. Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 3378/93 -; Beschluß vom 22. Januar 1993 - 7 B 22/93 -. Daraus folgt, daß bei der Berechnung der zulässigen Gesamtlänge die im Wohnhaus des Beigeladenen befindliche genehmigte Garage außer Betracht bleiben muß. Es handelt sich nämlich hierbei nicht um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 und damit auch nicht um eine anzurechnende Grenzbebauung. Als Grenzbebauung in diesem Zusammenhang kommt nur eine solche Bebauung in Betracht, die deshalb der speziellen gesetzlichen Ausnahme bedarf, weil sie ansonsten der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984/1995 unterfallen würde und somit unmittelbar an der Nachbargrenze nicht errichtet werden dürfte. Dann muß auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 zurückgegriffen werden, um das vom Gesetzgeber gewollte Unterstellen von Fahrzeugen zur Entlastung des öffentlichen Straßenraums auch in der Abstandfläche zu ermöglichen. Ergibt sich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die Zulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens ohne Einhaltung eines Grenzabstands, ist schon aus systematischen Gründen ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser folglich auch nicht mehr anzuwenden. Solche vorgreiflichen Regelungen enthalten § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NW 1984/1995, weil sie die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandflächen einschränken. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984/1995 erfaßt dabei die Fälle, in denen geschlossene Bauweise planungsrechtlich entweder zwingend vorgeschrieben (Buchstabe a) oder jedenfalls zulässig (Buchstabe b) ist. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW 1984/1995 regelt die Fälle, in denen planungsrechtlich offene Bauweise zwingend vorgeschrieben ist und deshalb in Übereinstimmung mit dem bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht mit Grenzabstand gebaut werden muß. Ist aber bereits auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann unter Durchbrechung des Planungsrechts im Einzelfall ohne Grenzabstand angebaut bzw. gebaut werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Fe- bruar 1996 -10 A 3624/92 -. Mithin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BauO NW 1984/1995 ein Grenzabstand nicht erforderlich, so daß eine weitere Prüfung von Privilegierungstatbeständen unterbleibt. Abs. 11 ist dann nicht anwendbar. Vgl. in diesem Zusammenhang Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung 1995, Kommentar, § 6 Rdnr. 283. So liegt der Fall auch hier. Das Gebäude, in welches die Garage integriert ist, braucht aus planungsrechtlichen Gründen keinen Grenzabstand zum Wohngebäude der Klägerin einzuhalten, weil es an das Gebäude des Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW 1984/1995 angebaut werden durfte. Da bereits aus diesem Grund kein Abstand von dem Wohngebäude einzuhalten war, kommt der genehmigten Nutzung eines Raumes in diesem Gebäude als Garage in abstandflächenrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu. Was die Situation im rückwärtigen Bereich der Grundstücke angeht, mag dahinstehen, ob der Metallschuppen, der nach Angabe des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung versetzt worden ist, auf das zulässige Längenmaß anzurechnen wäre. Selbst unter der Voraussetzung, daß es sich um ein Gebäude mit Abstellraum im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995 handeln sollte, wäre das zulässige Gesamtmaß nicht überschritten, da die Länge des Schuppens von 2,00 m zuzüglich der nach den genehmigten Bauunterlagen betragenden Länge des Carports von 6,20 m deutlich unter der Obergrenze von 9 m bleiben würde. Unter Anwendung der Bauordnung 1984 ist eine Anrechnung ohnehin ausgeschlossen, weil solche selbständigen Gebäude nicht privilegiert und damit nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht anzurechnen waren. Die übrigen Abstandserfordernisse sind erfüllt, da bei der Genehmigung die sonstigen Anforderungen an die Außenmaße und die erforderliche Funktion als Unterstellplatz für Kraftfahrzeuge gewahrt sind. Die von der Klägerin dargelegte Beeinträchtigung des Lichteinfalls hat sie hinzunehmen. Die Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung ist bei privilegierten Vorhaben nämlich grundsätzlich vom Nachbarn als zumutbar hinzunehmen, weil diese Konsequenz mit der vom Gesetzgeber zugelassenen Möglichkeit des Bauens im Grenzbereich untrennbar verbunden ist. Vgl.OVG NW, Urteil vom 5. Fe- bruar 1996 -10 A 3624/92 -. Die Verschattung eines Kellerraumes ist bei der hier gegebenen Grundstückssituation kein atypischer Fall, der eine andere Beurteilung erfordert. Dies gilt auch für die von der Köägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegte Beeinträchtigung durch Abgase. Schließlich ist auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, daß das in dem Begriff des "Einfügens" im Sinne des hier einschlägigen § 34 BauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin verletzt ist. Der hier im Streit stehende Carport entspricht in seinen Dimensionen dem, was üblicherweise an der Grenze gebaut wird und womit ein Grundstücksnachbar in der gegebenen Grundstückssituation zu rechnen hat. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird auch nicht durch etwaige Holzablagerungen an der Grenze berührt. Sie stehen mit der Genehmigung in keinerlei Zusammenhang. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken wegen einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer vermitteln keine nachbarlichen Abwehrrechte, weil die Sicherheit des Straßenverkehrs eine Frage des Allgemeininteresses und kein nachbarlicher Belang ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.