Urteil
7 A 3378/93
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zu bemessende mittlere Wandhöhe nach § 6 Abs. 11 BauO NW ist an der Geländeoberfläche an der Grenze zu bemessen, nicht am ursprünglich vorhandenen Geländeniveau.
• Nur Gebäude, die der in § 6 Abs. 11 BauO NW genannten Art entsprechen (überdachte Stellplätze und Garagen einschließlich Abstellraum bzw. nach neuer Fassung ergänzte kleine Abstellräume/Gewächshäuser), sind auf das zulässige Längenmaß von 9 m anzurechnen.
• Ein mehrgeschossiger oder unterkellerter Baukörper mit Aufenthaltsraum ist keine bloße Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NW und ist deshalb nicht auf das Längenmaß der Grenzgaragen anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Grenzgarage: Bemessung der Wandhöhe an der Grenze und Begrenzung der Anrechnung auf gleichartige Grenzbauten • Eine zu bemessende mittlere Wandhöhe nach § 6 Abs. 11 BauO NW ist an der Geländeoberfläche an der Grenze zu bemessen, nicht am ursprünglich vorhandenen Geländeniveau. • Nur Gebäude, die der in § 6 Abs. 11 BauO NW genannten Art entsprechen (überdachte Stellplätze und Garagen einschließlich Abstellraum bzw. nach neuer Fassung ergänzte kleine Abstellräume/Gewächshäuser), sind auf das zulässige Längenmaß von 9 m anzurechnen. • Ein mehrgeschossiger oder unterkellerter Baukörper mit Aufenthaltsraum ist keine bloße Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NW und ist deshalb nicht auf das Längenmaß der Grenzgaragen anzurechnen. Die Klägerin erhielt mehrere Baugenehmigungen für ein Betriebsgebäude und später für Garagen auf ihrem Industriegrundstück; ein im hinteren Bereich genehmigter grenzständiger Bauteil war als unterkellerter Demonstrationsraum mit darüber liegender Doppelgarage dargestellt. Die Nachbarin (Beigeladene) hatte zuvor auf Grund einer Baulasterklärung eine Zustimmung zu einer Grenzgarage erklärt. Später erteilte die Baubehörde der Klägerin 1991 eine Baugenehmigung für zwei an die Grenze heranreichende Garagen (insgesamt 9 m Länge). Die Beigeladene widersprach und machte geltend, die vorhandene grenzständige Bebauung sei bereits als Grenzgarage anzurechnen, so dass das zulässige Längenmaß überschritten werde. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin statt; die Behörde und die Beigeladene legten Berufung ein. Streitentscheidend war, ob der rückwärtige Bauteil als Grenzgarage i.S.v. § 6 Abs. 11 BauO NW zu qualifizieren und auf das Längenmaß anzurechnen ist und wie die Wandhöhe zu bemessen ist. • Die Berufungen sind unbegründet; die Aufhebung der Baugenehmigung durch die Behörde war rechtswidrig. • Bemessung der mittleren Wandhöhe: Maßgeblich ist die Geländeoberfläche an der Grenze zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Baumaßnahme, nicht das ursprünglich natürliche Geländeniveau; hier ergibt sich nach den Bauunterlagen an der Grenze kein Überschreiten der zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m (§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW). • Anrechnung auf das Längenmaß: Nur gleichartige Grenzbauten (überdachte Stellplätze und Garagen einschließlich Abstellraum bzw. nach neuer Fassung zusätzlich kleine Abstellräume/Gewächshäuser bis zur genannten Fläche) sind auf das zulässige Längenmaß von 9 m anzurechnen; sonstige an der Grenze errichtete bauliche Anlagen sind auszuschließen (§ 6 Abs. 11 BauO NW). • Qualifikation des rückwärtigen Bauteils: Der grenzständige Bauteil ist wegen des über dem Gelände herausragenden Untergeschosses mit genehmigtem Demonstrationsraum und der damit fehlenden Unterordnung eines Abstellraums keine bloße Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NW und fällt daher nicht unter die Anrechnungsvorschrift. • Billigkeitserwägungen und Baulast: Billigkeitsgründe oder die bestehende Baulast ändern die rechtliche Einordnung nicht; eine nachbarliche Zustimmung darf nicht zu einer Beschränkung der gesetzlichen Zulässigkeit führen. • Sonstiges: Weitere nachbarschützende oder bauplanungsrechtliche Vorschriften (z.B. Bebauung nach Bebauungsplan) werden nicht verletzt; die Garage liegt innerhalb der überbaubaren Fläche. Der Senat weist die Berufungen zurück und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: die Baugenehmigung vom 7. November 1991 war zu Recht nicht aufgehoben worden. Die genehmigte Grenzgarage verletzt weder die zulässige mittlere Wandhöhe noch ist der bereits vorhandene rückwärtige Bauteil als anzurechnende Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 BauO NW einzustufen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.