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Urteil

25 A 522/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0527.25A522.96.00
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Dezember 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Dezember 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahr 1942 geborene Kläger bestand am 24. Mai 1968 die Erste Philologische Staatsprüfung mit den Fächern Englisch und Geschichte. In der Zeit von Oktober 1969 bis März 1973 verwaltete der Kläger eine Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten bei dem Englischen Seminar der Beklagten und promovierte am 2. Februar 1973 zum Dr. phil.. Mit Wirkung zum 1. April 1973 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum wissenschaftlichen Assistenten und am 17. Oktober 1974 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Akademischen Rat ernannt. In dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Anglistik auf Einweisung des Klägers in eine Akademische Ratsstelle mit Kustodenfunktion vom 30. Juli 1974 ist niedergelegt, daß der Fachbereich Wert darauf legt, daß der Aufgabenbereich im Einweisungserlaß nach dem Abschnitt 3.1 b der "Grundsätze für den Mittelbau" ausdrücklich definiert wird als "Wissenschaftsverwaltung", daß die Lehraufgaben nach dem Abschnitt 3.1 a definiert werden als "propädeutische Lehrveranstaltungen, insbesondere im Bereich der Amerikanistik" und daß diese vier Wochenstunden nicht überschreiten sollen. Mit Schreiben vom 23. Juli 1976 ordnete die Beklagte ihn der Gruppe der Akademischen Räte mit überwiegenden Dienstleistungsaufgaben zu, weil ihm zu diesem Zeitpunkt überwiegend Kustodenfunktionen und nur im Umfang von vier Wochenstunden Lehraufgaben übertragen waren. Am 28. Juli 1977 wurde der Kläger zum Akademischen Oberrat ernannt und in eine Planstelle als Akademischer Oberrat mit überwiegenden Dienstleistungsaufgaben eingewiesen. Ab dem 1. August 1981 wurde der Kläger der Gruppe der Akademischen Räte mit überwiegenden Lehraufgaben zugeordnet, von den Aufgaben der Wissenschaftsverwaltung entbunden und übernahm stattdessen ein Lehrdeputat von 12 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 25. Januar 1985 wies die Beklagte den Dekan des Fachbereichs Anglistik darauf hin, daß nach der Übergangsregelung des § 126 Abs. 2 Satz 2 und 3 WissHG festzustellen sei, ob der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner bisherigen dienstrechtlichen Stellung (Akademischer Oberrat alten Rechts) verbliebene Kläger mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der Professoren oder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzuordnen sei. Am 4. Februar 1985 beschloß der Senat der Beklagten, daß für die mitgliedschaftrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren die Zustimmung sowohl des Fachbereichsrats als auch der Mehrheit des Hochschullehrer des jeweiligen Fachbereichs erforderlich sei. Der Dekan des Fachbereichs Anglistik teilte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 1990 mit, daß seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren nicht die notwendige Zustimmung gefunden habe. Der Fachbereichsrat habe dies zwar am 3. November 1989 mehrheitlich befürwortet; die Hochschullehrer des Fachbereichs hätten jedoch am gleichen Tag seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Münster anhängig gewesene Klageverfahren (1 K 806/90) wurde von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der angegriffene Bescheid mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des früher für Hochschulrecht zuständig gewesenen 15. Senats des erkennenden Gerichts vgl. Urteil vom 19. Dezember 1990 - 15 A 530/89 - aufgehoben worden war. Am 13. Mai 1991 ordnete der Zentrale Wahlausschuß der Beklagten den Kläger für die im Sommersemester 1991 durchgeführten Wahlen zum Konvent, Senat und Fachbereichsrat des Fachbereichs Anglistik der Gruppe der Professoren zu. Unter dem 19. August 1991 richtete der Kläger folgendes Schreiben an den Geschäftsführenden Direktor des Englischen Seminars: "Aufgrund meiner erfolgten Zuordnung zur Gruppe der Professoren biete ich für das Sommersemester 1992 folgende Lehrveranstaltungen an: Literaturwissenschaftlicher Grundkurs Literaturwissenschaftliches Proseminar II: American Literary Thought: Ideas in the Western Literaturwissenschaftliches Hauptseminar: The Chicago Novel in the 20th Century (wahlweise der Chicago-Roman im 20. Jahrhundert) Translation II (wahlweise Essay II)". Mit Schreiben vom 4. März 1992 an den Dekan des Fachbereichs Anglistik der Beklagten legte der Kläger dar, daß der Fachbereichsrat im Jahr 1990 (richtig: 1989) positiv über seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren, unter anderem aufgrund seiner wissenschaftlichen Qualifikation sowie eines auswärtigen Gutachtens von Prof. Dr. E. T. (Universität I. ), das ausdrücklich seine mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren befürworte, entschieden habe. Während der Zentrale Wahlausschuß in seiner Sitzung vom 13. Mai 1991 den Kläger der Gruppe der Professoren zugeordnet habe, habe der Fachbereich 12 den Fachbereichsratsbeschluß nicht befolgt. So gehe zum Beispiel aus einem Schreiben des Geschäftsführenden Direktors und Vorsitzenden des Ausschusses zur Feststellung der mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung, Herrn Prof. Dr. O. vom 21. Oktober 1991 an ihn hervor, daß der Fachbereich weder der Zuordnung gefolgt noch von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt worden sei. Er bitte, ihm nunmehr seine Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten ohne Aufschub schriftlich mitzuteilen. Auch bestehe er darauf, daß sein am 5. Februar 1992 eingereichtes Lehrprogramm für das Wintersemester 1992/93 den dafür vorgesehenen verfassungsmäßigen Gremien vorgelegt werde. Aufgrund der ihm attestierten wissenschaftlichen Qualifikation in Forschung und Lehre, auf welcher seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren beruhe, könne ihm die Fähigkeit, ein literaturwissenschaftliches Hauptseminar in Amerikanistik erfolgreich abzuhalten, sicherlich nicht abgesprochen werden. Am 8. April 1992 teilte der Dekan des Fachbereichs Anglistik dem Kläger mit, daß die korporationsrechtliche Zuordnung mit anschließendem Kooptationsverfahren nicht rechtens gewesen und deshalb vom Rektorat kassiert worden sei. Es sei in seiner Angelegenheit nunmehr gemäß § 55 Abs. 4 der Universitätsverfassung zu verfahren, also ein Beschluß des Fachbereichsrates herbeizuführen, an dem alle Professoren des Fachbereichs stimmberechtigt mitwirkten. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, eine Kassation des Fachbereichsratsbeschlusses aus dem Jahr 1990 (richtig: 1989) durch den Rektor sein unzulässig. Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 teilte der Dekan des Fachbereichs Anglistik dem Kläger mit, daß der Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1992 den Beschluß gefaßt habe, daß die Voraussetzungen des § 124 Abs. 7 WissHG in seinem Falle nicht gegeben seien und daß er damit korporationsrechtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet bleibe. Hiergegen legte der Kläger unter dem 30. Juli 1992 Widerspruch ein und machte geltend, der Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. Juli 1992 stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Zentralen Wahlausschusses der Beklagten vom 13. Mai 1991 und zum Beschluß des Fachbereichsrates aus dem Jahr 1989. In beiden Beschlüssen sei er mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der Professoren zugeordnet worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf dieser Beschlüsse lägen nicht vor. Eine entsprechende Anwendung des Art. 55 Abs. 4 der Universitätsverfassung scheide aus, weil diese Vorschrift nur auf Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen angewendet werden könne. Diesen Widerspruch wies der Rektor der Beklagten unter dem 15. Oktober 1992 als unzulässig zurück und machte geltend, das Schreiben vom 14. Juli 1992 stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den mittels Widerspruches vorgegangen werden könne. Dieses Schreiben informiere den Kläger lediglich über einen Beschluß des Fachbereichs, mit dem dieser das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 7 WissHG festgestellt habe. Im übrigen legte er seine Rechtsauffassung zu der Beschlußlage nochmals im einzelnen dar. Mit seiner am 19. Januar 1993 erhobenen Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, der Beschluß des Fachbereichsrats vom 3. November 1989 sei verbindlich, weil er bislang noch nicht aufgehoben worden sei. Der in dem Bescheid des Dekans vom 31. Januar 1990 enthaltene Hinweis, die Hochschullehrer des Fachbereichs hätten am 3. November 1989 eine Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren mehrheitlich abgelehnt, sei unzutreffend. Unabhängig davon lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren vor. Das Gutachten von Prof. Dr. T. vom 7. September 1989, das seinerzeit zur korporationsrechtlichen Einordnung vorgelegt worden sei, belege, daß er habilitationsadäquate Leistungen erbracht habe. Außerdem habe er mehr als drei Jahre überwiegend selbständig Lehrtätigkeit ausgeübt. In der Vergangenheit habe er nicht nur innerhalb des Grundstudiums, sondern auch innerhalb des Hauptstudiums Lehrveranstaltungen angeboten. Dabei habe es sich um Proseminare II, um Übersetzungsübungen - auch für Staatsexamenskandidaten - und um wissenschaftliche Übungen im Bereich "Essay-Writing" gehandelt. Prüfungen habe er nur für das Lehramt der Sekundarstufe I abgenommen. Eine Beschränkung der Lehrtätigkeit auf dem Bereich des Grundstudiums habe es nicht gegeben. Er habe die Aufgaben eines hauptamtlichen Hochschullehrers wahrgenommen. Die Rechtsprechung zur korporationsrechtlichen Statusfeststellung und die einschlägigen Vorschriften des Hochschulrechts verlangten nicht, daß die Tätigkeit des Bediensteten, der zur Gruppe der Professoren gerechnet werden wolle, mit der eines Professors identisch sein müsse. Insoweit werde lediglich vorausgesetzt, daß die Tätigkeit des Statusklägers grundsätzlich und im wesentlichen von der Aufgabenstellung des Professors nicht abweichen dürfe. Er habe ferner unabhängig und weisungsfrei - auch in der von ihm betriebenen Forschung, wie sie sich etwa aus zahlreichen Veröffentlichungen ergebe - in der Hochschule gearbeitet. Weder mit dem seinerzeitigen Inhaber des Lehrstuhls für Amerikanistik, Prof. Dr. L. , noch mit seiner Nachfolgerin, Prof. Dr. E. , noch mit einem anderen Hochschullehrer seien mündlich oder schriftlich inhaltliche Absprachen über bestimmte Lehrveranstaltungen getroffen worden. Er habe lediglich seine Lehrveranstaltungen - wie alle Professoren - dem Ausschuß für Lehre und studentische Angelegenheiten mitgeteilt, der die Entscheidung des Fachbereichsrates über das Lehrangebot in dem betreffenden Semester vorbereitet habe. Hierzu hat der Kläger entsprechende Erklärungen von Prof. Dr. S. , dem früheren Dekan des Fachbereichs Anglistik der Beklagten, vom 25. August 1995 und vom 13. Dezember 1996 (richtig: 1995) vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß er mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie namentlich darauf hingewiesen, daß der Kläger seine Lehrtätigkeit nicht überwiegend selbständig ausübe. Zwischen ihm und dem seinerzeitigen Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. L. sowie dessen Nachfolgerin, Prof. Dr. E. , seien regelmäßig die anzukündigenden Lehrveranstaltungen abgesprochen worden. Die Direktoren des Englischen Seminars hätten dem Kläger - lediglich - das Lehrgebiet "Englische Sprache und Propädeutik der Englischen Philologie" übertragen. Hiernach könne er zwar sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium Sprachkurse abhalten. Wissenschaftliche Übungen und Vorlesungen könne er aber nur im Grundstudium anbieten; im Bereich der philologischen Ausbildung im Hauptstudium dürfe er nicht tätig werden. Seine Prüfungsberechtigung erstrecke sich auch nur auf den Bereich der Sekundarstufe I und nicht der Sekundarstufe II. Der Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 habe keine Bindungswirkung, weil es keiner förmlichen Entscheidung des Fachbereichs darüber bedürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren vorlägen. Die Entscheidung des Zentralen Wahlausschusses vom 13. Mai 1991 habe für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, weil der Zentrale Wahlausschuß nur über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung des Klägers anläßlich einer Wahl und nicht über weitergehende Mitwirkungsrechte des Klägers entschieden habe. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe jedenfalls nicht Lehraufgaben i.S.d. § 48 UG wahrgenommen. Nach Zustellung des Urteils am 29. Dezember 1995 hat der Kläger am 25. Januar 1996 Berufung eingelegt, mit der er ergänzend geltend macht: In der angegriffenen Entscheidung sei § 124 Abs. 7 UG zu seinen Lasten zu eng ausgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts müßten die Forschungs- und Lehraufgaben zwar "in jeder Hinsicht und in vollem Umfang selbständig" erbracht worden sein. Allerdings habe das erkennende Gericht nicht die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Bediensteten mit der eines Professors identisch sein müsse. Vielmehr habe das Gericht ausdrücklich unter Verweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1978 entschieden, daß "die Tätigkeit des Bediensteten grundsätzlich und im wesentlichen von der Aufgabenstellung eines Professors nicht abweichen dürfe". Er weist darauf hin, daß eine Einschränkung seines Lehrgebiets weder mit dessen Übertragung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden sei. Auch habe er seine Lehr- und Forschungstätigkeiten eigenverantwortlich und weisungsfrei durchgeführt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß er mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der Professorinnen und Professoren (im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 UG) angehört. Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Personalakte des Klägers (Beiakte Heft 2), die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Münster 1 K 3157/93, 1 K 806/90, 1 K 1644/87 und 1 L 1846/94 sowie die vom Senat zusätzlich beigezogenen Vorlesungsverzeichnisse der Beklagten von Sommersemester 1991 bis Sommersemester 1997 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage als Feststellungsklage zulässig vgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBl. 1991, 292; vom 19. Dezember 1990 - 15 A 530/89 -, RiA 1992, 150; vom 7. April 1992 - 15 A 1536/89 -, NWVBl. 1992, 366; vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -, NWVBl. 1995, 434; vom 23. Februar 1995 - 25 A 2119/93 -; Beschluß vom 10. August 1994 - 25 A 2074/91 -; Hess. VGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 UE 320/95 -, WissR 1996, 280. Sie ist richtigerweise gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Rektor, zu richten vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 15 A 530/90 -, S. 15 des Urteilsabdrucks. Der Senat hat das Rubrum insoweit von Amts wegen berichtigt. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet, denn der Kläger zählt mitgliedschaftsrechtlich nicht zur Gruppe der Professorinnen und Professoren i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UG. Nach ständiger Rechtsprechung des früher für das Hochschulrecht zuständig gewesenen 15. Senats des erkennenden Gerichts und des Senats vgl. Urteile vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -; vom 7. April 1992 - 15 A 1536/89 -, aaO; vom 23. Februar 1995 - 25 A 2119/93 -; vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -; ist die Feststellung der mitgliedschaftsrechtlichen Zugehörigkeit auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu treffen. Rechtsgrundlage ist daher nunmehr das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG -) vom 3. August 1993, GV NW S. 532, mit dem das bisher einschlägige Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (- WissHG -) vom 20. November 1979, GV NW S. 926 - entsprechend Art. I des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993, GV NW S. 476 - neugefaßt worden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 und auch nicht aus der Entscheidung des Zentralen Wahlausschusses vom 13. Mai 1991. Ungeachtet der Tatsache, daß eine Kompetenz des Fachbereichsrates für die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren nicht besteht, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 126 WissHG - der inhaltlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 124 Abs.7 WissHG - ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß ein universitäres Feststellungsverfahren nicht stattfinden solle und daß deshalb auch eine Festlegung einer Kompetenz für ein derartiges Verfahren bewußt unterblieben ist vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 15 A 530/89 -, S. 10 ff. des Urteilsabdrucks, kommt dem Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 deshalb keine Bindungswirkung zu, weil er sich nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NW darstellt, der unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit in Bestandskraft erwachsen und mithin wirksam sein könnte. Der Beschluß des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 ist nämlich im Rahmen eines von den Beteiligten - entsprechend dem Schreiben des Rektors der Beklagten an die Dekane der Fachbereiche vom 5. Februar 1985 - vorgestellten sog. Kooptationsverfahrens analog Art. 49 Abs. 2 der Universitätsverfassung in der seinerzeit gültigen Fassung ergangen und stellt sich mithin nur als verwaltungsinterner Teilbeschluß dar, der jedenfalls nicht darauf gerichtet war, unmittelbare Rechtswirkungen nach außen zu entfalten. Das Ergebnis der Beschlußfassung des Fachbereichsrates vom 3. November 1989 wurde dem Kläger deshalb auch nur informatorisch mitgeteilt und das Gesamtergebnis des zweistufigen Abstimmungsverfahrens - daß nämlich seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren nicht die notwendige Zustimmung gefunden habe - gab die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 1990 bekannt. Allein der letztgenannte Bescheid stellt sich rechtlich als Verwaltungsakt dar; dementsprechend ist der Kläger auch im Verfahren 1 K 806/90 nur gegen diesen Bescheid vorgegangen und hat sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf berufen, bereits der Beschluß des Fachbereichsrates sei als Verwaltungsakt bindend. Auch aus dem Beschluß des Zentralen Wahlausschusses vom 13. Mai 1991 ergibt sich der streitgegenständliche Anspruch nicht, denn dieser Beschluß war - unabhängig von der Frage seiner Bindungwirkung - auf die Wahlen zum Konvent, Senat und Fachbereichsrat des Fachbereichs Anglistik im Sommersemester 1991 beschränkt und kann deshalb nicht als rechtliche Grundlage für den im vorliegenden Verfahren zeitlich unbeschränkt geltend gemachten Anspruch herangezogen werden. Auch nach den einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes kann der Kläger die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, daß der Kläger - weil er weder dienstrechtlich zum Professor berufen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 UG) noch zum Hochschuldozenten ernannt (vgl. § 53a Abs. 5 Satz 2 UG, § 199 Abs. 1, § 8 Abs. 1 LBG) - der Gruppe der Professorinnen und Professoren nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 UG zuzurechnen ist. Maßgeblich für die Zuordnung des Klägers ist somit allein § 124 Abs. 7 Sätze 1 und 2 UG. Danach zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 48 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 49 für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 UG sind Professorinnen und Professoren im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger ist zwar dem Personenkreis der Beamten zu zurechnen, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, denn er gehörte bereits vor dem 1. Januar 1980 und mithin vor Inkrafttreten des WissHG (vgl. § 144 des Gesetzes) der Hochschule an, kam grundsätzlich für die Übernahme in ein Dienstverhältnis neuen Rechts in Betracht und ist in der "bisherigen" - d.h. vor Inkrafttreten des WissHG begründeten - Position verblieben vgl. dazu OVG NW, Urteile vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBl. 1991, 292, 293; vom 7. April 1992 - 15 A 1536/89 - NWVBl. 1992, 366; vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/89 -, NVWBl. 1995, S. 434, 435; vom 23. Februar 1995 - 25 A 2119/93 -, S. 9 UA. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllt - insbesondere ob die von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Leistungen als habilitationsadäquat i.S.d. § 49 Abs. 2 UG zu bewerten sind -, denn jedenfalls war der Kläger nicht drei Jahre lang im Sinne des § 48 Abs. 2 UG überwiegend selbständig in der Lehre tätig. Es steht zwar fest, daß der Kläger (mindestens) drei Jahre lang eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Dabei kann ferner offen bleiben, ob er die von ihm angebotenen Lehrveranstaltungen überwiegend selbständig durchgeführt hat. Zwar ist davon auszugehen, daß Nr. 3.6 des Runderlasses des Kultusministers vom 12. November 1966 I -B 1 41- 03 Nr. 11663/66 (ABl. KM NW S. 70) - Grundsätze für den "Mittelbau an den Universitäten und der Technischen Hochschule B. - auf den der Runderlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. September 1975 -I B 4 3835- Bezug nimmt, auch für den Kläger Anwendung findet. Danach unterstehen die Akademischen Räte - soweit sie im Bereich der Hochschuleinrichtungen tätig werden, den Weisungen der Leiter. Im übrigen unterstehen sie den Weisungen des jeweils zuständigen Dekans. Ob dieser Bestimmung auch eine Weisungsbefugnis im Bezug auf das Abhalten von Lehrveranstaltungen zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Nach dem vom Kläger dargestellten Ablauf bezüglich der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen läßt sich nicht ersehen, daß er bezüglich seiner Lehrtätigkeit in den vergangenen Jahren tatsächlich inhaltlichen Weisungen unterworfen gewesen wäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, daß der Kläger stets gehalten gewesen sei, die Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihrer zeitlichen und räumlichen Gestaltung mit anderen Mitgliedern des Lehrkörpers abzustimmen, läßt allein dieser Umstand nicht auf die Ausübung eines Weisungsrechts in Bezug auf die Lehrveranstaltungen schließen. Denn insoweit handelt es sich um Absprachen, die eine organisatorische Koordination der Lehrveranstaltungen ermöglichen und die auch - zweifelsfrei in der Lehre nicht weisungsgebundene - hauptamtliche Professoren der Hochschule treffen müssen. Letztlich kann dieser Umstand jedoch auf sich beruhen, denn der Kläger hat in den vergangenen Jahren - jedenfalls im Bereich der Lehre - nicht die Aufgaben eines Professors im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 UG wahrgenommen. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist auf die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 124 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz UG bzw. der insoweit inhaltlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 2 WissHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, GV NW S. 366, zurückzugreifen. Die genannten Vorschriften verfolgen den Zweck, das vom Bundesverfassungsgericht vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126 f.; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 243, 268; Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327, 388; Beschluß vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, 387; Beschluß vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192, 208; Beschluß vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 aus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG für die Gruppenuniversität abgeleitete Homogenitätsprinzip praktisch bezüglich der Gruppe der Professoren umzusetzen und den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die früher geltende Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 WissHG a.F., die allein auf die dienstrechtliche Zuordnung abstellte, vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192, 213 Rechnung zu tragen vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 126 Abs. 2 Satz 2 WissHG OVG NW, Urteil vom 7. April 1992 - 15 A 1536/89 -, aaO, 367. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß in der Gruppenuniversität der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluß bei Entscheidungen verbleiben, welche unmittelbar die Lehre betreffen; außerdem muß ihnen ein ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben, soweit unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betroffen sind. Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen Hochschullehrerbegriff" entwickelt vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, 126 f.; Beschluß vom 20. Oktober 1982, aaO, 240. Dabei geht das Gericht davon aus, daß das Homogenitätsprinzip einerseits nicht schon dann gewahrt ist, wenn auf die dienstrechtliche Zuordnung der einzelnen Universitätsangehörigen abgestellt wird vgl. Beschluß vom 11. Februar 1981, aaO, 213. Andererseits soll es dem Gesetzgeber verwehrt sein, in die Gruppe der Hochschullehrer "auch Personen einzubeziehen, die - mögen sie auch in einem allgemeinen Sinn an der Hochschule lehren -" nicht im materiellen Sinne Hochschullehrer sind vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, 135. Unter einem Hochschullehrer im materiellen Sinne ist der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, 127. Als weitere Differenzierungskriterien hinsichtlich der Lehre hat das Bundesverfassungsgericht die Wertigkeit der Lehrveranstaltungen vgl. dazu BVerfGE, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, 140 sowie den Umfang der Spezialisierung vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, aaO, 140; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/79 u.a. -, BVerfGE 43, 242, 272 ff.; BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, aaO, 389 herangezogen. Dabei darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Identität der Tätigkeitsmerkmale, sondern vielmehr nur verlangt werden, daß die Tätigkeit des Bediensteten grundsätzlich und im wesentlichen nicht von der Aufgabenstellung eines Professors abweicht vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, aaO, 391. Das für den materiellen Hochschullehrerbegriff entwickelte Tatbestandsmerkmal der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in der Lehre ist in §§ 124 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 UG in der Weise umgesetzt worden, daß dort die mindestens dreijährige selbständige Tätigkeit i.S.d. § 48 UG verlangt wird, wobei nach § 48 Abs. 2 Satz 1 UG Professorinnen und Professoren im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet sind, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger mit den von ihm in den vergangenen Jahren durchgeführten Lehrveranstaltungen nicht, denn eine im wesentlichen auf Übungen und Veranstaltungen im Grundstudium beschränkte und auch thematisch eng begrenzte Lehrtätigkeit ist unter Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben auch dann nicht als Lehre i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 UG zu verstehen, wenn die genannte Lehrtätigkeit selbständig ausgeübt wird. Die Lehrveranstaltungen des Klägers stellen sich angesichts ihrer Wertigkeit, in erheblichem Umfang auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten konzentrierten Ausrichtung und der verhältnismäßig weitreichenden Spezialisierung nicht als selbständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in der Lehre dar. Das Kernstück der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten wissenschaftliche Lehre besteht nämlich in der Vermittlung von Erkenntnissen, die sich aus der Forschung ergeben, nicht jedoch in der Einübung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten wie sie etwa auch -freilich in weniger anspruchsvoller Weise - an weiterführenden Schulen vermittelt werden vgl. dazu Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 5 RdNr. 77 a; ebenso Epping in: Leuze/ Bender, UG, § 48 RdNr. 41. Das Lehrangebot des Klägers beschränkte sich hingegen auf die Durchführung von Übungen und Seminaren im Grundstudium und von Proseminaren im Hauptstudium. Dabei handelte es sich besonders um Grammatik- und Übersetzungsübungen, um Übungen im Bereich "Essay-Writing", um sprachpraktische Übungen, literaturwissenschaftliche Grundkurse sowie um Proseminare häufig aus dem Spezialgebiet des Klägers - "Der Amerikanische Western". Die Tätigkeit im Hauptstudium umfaßte allenfalls ein Proseminar im Umfang von zwei Wochenstunden. Demgegenüber hat der Kläger - ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lehrberichte betreffend den Kläger und der vom Senat beigezogenen Vorlesungsverzeichnisse der Beklagten - in den vergangenen Jahren weder Vorlesungen gehalten, noch Hauptseminare, Oberseminare oder Doktorandenkolloquien veranstaltet. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger die letztgenannten Veranstaltungen in den vergangenen 16 Jahren nicht angeboten hat, denn vorliegend ist für die Beurteilung allein das tatsächliche Tätigkeitsbild des Klägers maßgebend. Diese Lehrtägigkeit ist auch nicht grundsätzlich und im wesentlichen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluß vom 1. März 1978, aa0, 391 mit der Lehrtätigkeit eines Professors vergleichbar. Vielmehr entspricht sie dem Bild, das herkömmlich von der Lehrtätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters besteht, das in Nr. 3.1 a) des Runderlasses des Kultusministers vom 12. November 1966 - Grundsätze für den "Mittelbau" an den Universitäten und der Technischen Hochschule B. - I B 41 03 Nr. 11663/66 - (ABl. KM NW 70) aufgegriffen wird, wenn dort die Lehrtätigkeit des "Mittelbaus" definiert wird als solche, die der Wissensvermittlung, der methodischen Schulung oder der Berufsvorbildung der Studenten dient, und das sich auch zeigt, wenn man in den Vorlesungsverzeichnissen der Beklagten die Lehrtätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Blick nimmt. Dagegen läßt sich anhand der Vorlesungsverzeichnisse bei den Professoren und Hochschulassistenten ein breit gefächertes Angebot von Vorlesungen sowie Hauptseminaren und Oberseminaren im Bereich des Hauptstudiums feststellen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Lehrtätigkeit entsprechend dem Antrag auf Einweisung in eine Akademische Ratsstelle vom 30. Juli 1974 auch noch nach dem 1. August 1981 auf "propädeutische Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Amerikanistik", der auf Nr. 3.1 a) des genannten Runderlasses des Kultusministers vom 12. November 1966 Bezug nahm, begrenzt war, denn schon die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit entspricht - wie dargelegt - nicht derjenigen eines Professors. Dieses Ergebnis wird im Tatsächlichen dadurch bestätigt, daß der Kläger unmittelbar nach seiner mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung zur Gruppe der Professoren durch den Zentralen Wahlausschuß der Beklagten im Jahr 1991 mit Schreiben vom 19. August 1991 unter Bezugnahme auf seine Zuordnung zur Gruppe der Professoren gegenüber dem Geschäftsführenden Direktor des Englischen Seminars erstmals die Durchführung eines literaturwissenschaftlichen Hauptseminars für das Sommersemester 1992 ankündigte. Nach der Intention des § 124 Abs. 7 Abs. 2 Satz 2 UG soll aber derjenige, der inhaltlich die Aufgabe eines Professors wahrnimmt, und die übrigen dort genannten Voraussetzungen erfüllt, der Gruppe der Professorinnen und Professoren zuordnet werden, nicht jedoch soll die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren die Breite und Wertigkeit des Lehrangebots modifizieren. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger bislang keine Prüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II abgenommen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat darauf hingewiesen hat, daß er auch in diesem Bereich an der Auswahl und Korrektur von Klausuren beteiligt gewesen sei, handelt es sich dabei nicht um die eigenverantwortliche Abnahme von Prüfungen. Ungeachtet der Frage, ob dies allein auf eine fehlende Prüfungsberechtigung des Klägers in diesem Bereich zurückzuführen ist, erhärtet dieser Umstand die Auffassung, daß der Kläger nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 UG tätig war und deshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs. 7 Satz 2 UG in seinem Falle nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Sache schon deswegen nicht, weil die streitige Problematik nur noch übergangsweise von Bedeutung ist.