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Urteil

6 UE 320/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0229.6UE320.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO ist zulässig. Der Kläger erstrebt die Feststellung, daß er zur Gruppe der Professoren nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HUG -, jedenfalls aber nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG gehört. Es geht ihm somit um die Frage, in welcher der in § 4 Abs. 2 HUG genannten vier Gruppen er Teilhaberechte gegenüber der Beklagten geltend machen kann, und damit um die Feststellung des Bestehens bzw. - soweit er die Feststellung begehrt, daß er nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG) gehört - Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Der in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiaritätsgrundsatz steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, denn es ist mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht möglich, generell und für alle zukünftigen Fälle zu klären, welcher Gruppe der Kläger angehört. Auch das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) liegt vor. Der Hauptantrag ist begründet, denn der Kläger gehört zur Gruppe der Professoren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG und nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG, solange er überwiegend mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG bilden für die Wahl ihrer Vertreter in Gremien die Professoren nach § 39 und die Hochschuldozenten eine Gruppe, nämlich die Gruppe der Professoren. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG bilden die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine weitere Gruppe, nämlich die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren sind in § 4 HUG, der die Mitglieder der Universität betrifft, nicht erwähnt. Soweit sie nur Angehörige der Universität sind, fallen sie unter § 5 HUG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HUG sind Angehörige der Universität alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen. In Satz 2 der Vorschrift werden sodann diejenigen Personengruppen erwähnt, die insbesondere als Angehörige der Universität anzusehen sind. Darunter fallen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HUG die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 1 HUG Mitglieder sind. Eine Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter, die Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren sind, enthalten die §§ 4 und 5 HUG nicht. § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HUG ist verfassungsmäßig, soweit danach grundsätzlich die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren nicht zur Gruppe der Professoren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG gerechnet werden und soweit auch solche wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen die akademische Bezeichnung Privatdozent oder außerplanmäßiger Professor verliehen worden ist, zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Staat - wenn er die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gestaltet - der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen muß. Dabei ist unter "Hochschullehrer" unabhängig von der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79 ff., 126/127, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 - BVerfGE 47, 327 ff., 388, 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192 ff., 208 , 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 - BVerfGE 61, 210 ff., 240 ). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HUG gehören die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren nicht per se zu den Hochschullehrern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie sind nicht notwendig "mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut". Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HUG verleiht der Fachbereich auf Antrag dem Habilitierten die akademische Bezeichnung "Privatdozent". Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Privatdozent zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Von einer "selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches" ist in der Vorschrift nicht die Rede. Daß der Privatdozent nicht allein aufgrund der Verleihung dieser Bezeichnung das Recht hat, als Mitglied der Hochschule selbständig in Forschung und Lehre tätig zu werden, wird auch bestätigt durch § 42 Abs. 3 Satz 3 HUG, wonach er keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung hat. Auch der außerplanmäßige Professor ist nach hessischem Recht nicht ohne weiteres "mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut". Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 HUG kann der Minister für Wissenschaft und Kunst Privatdozenten nach mindestens 5-jähriger Bewährung in Forschung und Lehre auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen. Es handelt sich somit lediglich um eine Bezeichnung, mit der verdiente Privatdozenten geehrt werden. Sie müssen sich in Forschung und Lehre bewährt haben und die Qualifikation für die Ernennung zum Professor besitzen (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1989, Rdnr. 10 zu Art. 17; derselbe, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 4. Aufl., 1992, Rdnr. 3 zu § 36). Auch die Ernennung zum "außerplanmäßigen Professor" setzt nicht voraus, daß der betreffende Privatdozent mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Insofern unterscheidet sich die hessische Rechtslage von der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Dort war in § 124 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 WissHG geregelt, daß zur Gruppe der Professoren auch die übrigen Beamten und Angestellten gehören, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 48 tätig waren und die Voraussetzungen gemäß § 49 für die Einstellung als Professor erfüllten. Der Nachweis dieser Erfordernisse galt nach Halbsatz 2 der Vorschrift als erbracht, wenn dem Beamten oder Angestellten an seiner Hochschule die Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verliehen worden war. Deshalb hat das OVG Münster unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß ein an der Hochschule hauptberuflich tätiger Beamter, dem die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen ist, mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professoren gehört und daß der beamtenrechtliche Status und der Zeitpunkt seines Erwerbs unerheblich sind (vgl. OVG Münster, Urteile vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 - NWVBl 1991, 292 ff., und vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 - S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks). Gleichlautende Vorschriften enthält nun § 124 Abs. 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein- Westfalen (Universitätsgesetz - UG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532). Anders ist die Rechtslage in Hessen. In § 42 Abs. 5 HUG wird für die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor zwar eine 5-jährige Bewährung in Forschung und Lehre verlangt. Die selbständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches ist jedoch nicht Voraussetzung. Danach kann in Hessen schon demjenigen die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden, der sich in Forschung und Lehre bewährt hat, ohne daß es sich dabei um überwiegend selbständig ausgeübte handeln muß. Daraus folgt für den hessischen Rechtsbereich, daß aus der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" nicht geschlossen werden kann, der oder die Betreffende sei in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Hochschullehrer(in) im materiellen Sinn anzusehen. § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HUG ist jedoch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß dahin auszulegen, daß jedenfalls diejenigen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, die als Mitglieder der Hochschule überwiegend mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind, auch dann zur Gruppe der Professoren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG gehören, wenn sie nach ihrer dienstrechtlichen Stellung keine Professoren oder Hochschuldozenten, sondern wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG sind. Der Kläger kann sich - berücksichtigt man diesen Inhalt des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HUG - unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Erfolg darauf berufen, er nehme seit Jahren tatsächlich überwiegend Professorenaufgaben wahr (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192 ff., 208 ff. , 210) und sei mit diesen Aufgaben - jedenfalls jetzt - auch förmlich betraut. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluß hinsichtlich der Überleitungsvorschriften in § 131 Abs. 2 des Baden- Württembergischen Universitätsgesetzes und § 75 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes die Auffassung vertreten, maßgeblich könne nur sein, wie sich die Wahrnehmung der Aufgaben des betroffenen Personenkreises in der Praxis darstelle, ohne daß die gesetzlich umschriebenen Dienstaufgaben entscheidend seien. Es müsse jeweils im Einzelfall bestimmt werden, ob der betroffene Beamte, sei er nun habilitierter wissenschaftlicher Assistent oder habilitierter akademischer Rat, tatsächlich im Wissenschaftsbetrieb seiner Universität überwiegend oder ausschließlich Aufgaben wahrnehme, die den Professoren oblägen (BVerfG, a.a.O., S. 56, 205 und 207). Bei dem Kläger handelt es sich um einen Beamten, der seit vielen Jahren überwiegend Professorenaufgaben wahrnimmt und die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt. Es verstieße gegen Grundrechte des Klägers - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG -, wenn er nicht der Gruppe der Professoren, sondern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugerechnet würde, obwohl er mit der "selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut" ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen die obigen Zitate; das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings die materielle Hochschullehrereigenschaft eines Privatdozenten nordrhein-westfälischen Rechts verneint, Beschluß vom 30. Mai 1988 - 7 B 173/87 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 120 = NWVBl 1988, 370 f.). Entscheidend ist danach, ob der Kläger auch mit der "selbständigen" Vertretung "betraut" ist. Es genügt nicht, wenn die betreffende Lehrkraft ohne entsprechende Betrauung selbständig forscht und lehrt. Daß die Lehrkraft tatsächlich wie ein Professor arbeitet, macht sie nicht zum Professor im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG. Es kommt vielmehr darauf an, daß sie aufgrund einer rechtsverbindlichen Anordnung der dafür zuständigen Stellen berechtigt und verpflichtet worden ist, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. Mai 1993 - 9 S 382/91 - WissR 1994, 87 ff., 90). Für die Selbständigkeit der Hochschullehrer gilt wie für die Weisungsgebundenheit der wissenschaftlichen Mitarbeiter, daß sie Ausdruck einer Rechtsstellung ist und nicht einen faktischen Zustand beschreibt. Es darf daher aus tatsächlicher nicht auf rechtliche Selbständigkeit und daraus auf die Rechtsstellung eines Hochschullehrers geschlossen werden. Das tatsächliche Ausbleiben von Weisungen verändert die Rechtsstellung nicht, denn Weisungsgebundenheit bedeutet die Möglichkeit, nicht die Notwendigkeit von Weisungen. Soweit Mitarbeiter und Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Unterbleibens von Weisungen tatsächliche Selbständigkeit genießen, beruht sie auf entziehbarer Übertragung, Gestattung oder auch nur Duldung, weil der Vorgesetzte den Zustand faktischer Unabhängigkeit jederzeit beenden kann (vgl. Walter in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Mai 1995, Band 1, Rdnr. 13 zu § 42). Wissenschaftliche Mitarbeiter, denen eine Vorlesung, eine Übung oder ein Seminar übertragen wird, gewinnen eine dabei genossene Selbständigkeit nicht aus der Art der Lehrveranstaltung, sondern nur, wenn ein Lehrauftrag hinzutritt, durch diesen besonderen Rechtsakt, auf den kein Rechtsanspruch besteht (Walter, a. a. O., Rdnr. 14 zu § 42 HRG). Dies bedeutet aber nicht, daß jedes habilitierte Hochschulmitglied im Fall der Erteilung von Lehraufträgen der Gruppe der Professoren angehört. Vielmehr müssen Lehr- und Forschungsaufträge dazu führen, daß der Lehrbeauftragte das Recht innehat, "ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, a. a. O., S. 388). Das ist hier der Fall, so daß der Kläger als Hochschullehrer im materiellen Sinn und damit als Professor im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG anzusehen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 30. November 1995 unwidersprochen vorgetragen, außer den fünf Semesterwochenstunden, für die ihm Lehraufträge erteilt worden seien, nehme er ein einstündiges Examenskolloquium wahr. Er hat weiterhin eine Übersicht über die Fächer der Politikwissenschaft an der Universität Gießen vorgelegt, wonach er den Bereich Wirtschaft und Politik wahrnimmt. Dazu hat er - ohne Widerspruch seitens der Beklagten - erklärt, er sei der einzige Lehrer in diesem Fachgebiet. Ein früher in diesem Fachgebiet tätiger Professor habe sich davon inzwischen distanziert. Es sei nicht damit zu rechnen, daß der Bereich Wirtschaft und Politik in absehbarer Zeit von einem Universitätsprofessor wahrgenommen werden könne. Der Kläger hat verdeutlicht, daß er seit nunmehr 10 Jahren und auf weitere nicht absehbare Zeit mit der selbständigen Vertretung des Faches Wirtschaft und Politik betraut sei und daß seine Tätigkeit in selbständiger Lehre und selbständiger Forschung gegenüber der für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter üblichen Tätigkeit überwiege. Er ist - zunächst aufgrund stillschweigender Duldung seitens der zuständigen Gremien des Fachbereichs - seit vielen Jahren wie ein Professor in der Lehre tätig. Seit dem Sommersemester 1995 beruht seine Lehrtätigkeit auf zwei ausdrücklichen schriftlichen Lehraufträgen des Präsidenten der Beklagten, die nach entsprechenden Beschlüssen des Fachbereichsrats erteilt worden sind. Im übrigen ist er mit Billigung der zuständigen Gremien des Fachbereichs selbständig in der Forschung tätig. Er hat in der Zeit von seiner Habilitation im Jahre 1982 bis zur Klageerhebung im Oktober 1992 40 Forschungsarbeiten veröffentlicht und war mit der Leitung und Organisation des Landesforschungsschwerpunktprogramms "Arbeit und Umwelt - Hessen und Thüringen im Vergleich" betraut. Weiterhin hat er das Projekt "Kommunales Umweltmanagement", ein aus EG-Mitteln (Tempus) finanziertes Projekt mit englischer und polnischer Beteiligung geleitet. Auch derzeit ist er in Forschungsschwerpunkten tätig. Nach allem steht fest, daß der Kläger nicht nur tatsächlich wie andere Professoren behandelt wurde und auch so handelte, sondern daß ihm auch eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die es ihm ermöglicht hat und weiter ermöglicht, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. Er wird nach allem derzeit von der Beklagten zu Unrecht der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG und nicht der Gruppe der Professoren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG zugerechnet. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der promovierte und habilitierte Kläger, der als Akademischer Oberrat an der beklagten Universität tätig ist, zur Gruppe der Professoren oder jedenfalls nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehört. Mit Beschluß vom 26. Mai 1982 verlieh der Fachbereichsrat des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften dem Kläger den akademischen Titel "Privatdozent". Mit Urkunde vom 3. Juli 1989 wurde dem Kläger durch den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen. Als Akademischer Oberrat wirkt er mit bei der Ausarbeitung von Curricula sowie der Überprüfung und Fortentwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen, bei der Organisation von Praxiskontakten und Kontakten zu Weiterbildungsinstitutionen, bei der Erfüllung von Organisationsaufgaben und Studienberatung im Zusammenhang mit dem Studiengang Diplom-Sozialwissenschaftler, bei der Aufstellung und Auswertung von Kapazitätsberechnungen für den Fachbereich. Er ist an der Selbstverwaltung beteiligt und an der Erfüllung allgemeiner Beratungs- und Koordinationsaufgaben innerhalb des Instituts für Politikwissenschaft. Darüber hinaus ist er in der Lehre tätig. Im Sommersemester 1995 und im Wintersemester 1995/96 sind ihm nach entsprechendem Beschluß des Fachbereichsrats vom Präsidenten der Beklagten je zwei unvergütete Lehraufträge - je 3 und 2 SWS - erteilt worden. Im übrigen nimmt er teil an der Betreuung und Prüfung von Examenskandidaten und Doktoranden. Er ist beteiligt am Erasmus-Programm inklusive der Betreuung ausländischer Studierender und leitet die wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft des Fachbereichs für Kommunal- und Regionalpolitik. Er führt selbständige wissenschaftliche Forschungen durch. In der Zeit seit seiner Habilitation (1982) bis zur Klageerhebung (Oktober 1992) hat er 40 Forschungsarbeiten veröffentlicht. Er war mit der Leitung und Organisation des Landesforschungsschwerpunktprogramms "Arbeit und Umwelt - Hessen und Thüringen im Vergleich" betraut. Weiterhin hat er das Projekt "Kommunales Umweltmanagement", ein aus EG-Mitteln (Tempus) finanziertes Projekt mit englischer und polnischer Beteiligung geleitet. Auch derzeit ist er in Forschungsschwerpunkten tätig. Mit Schreiben vom 13. März 1991 bat er den Präsidenten der Beklagten um Auskunft, ob er als "außerplanmäßiger Professor" bezüglich der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten nicht mehr der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, sondern der Gruppe der Hochschullehrer zuzurechnen sei. Eine entsprechende Anfrage der Beklagten beantwortete das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 3. Juni 1992 (Bl. 56 des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs) im Ergebnis dahingehend, die Verleihung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" berühre die korporationsrechtliche Stellung des Hochschulmitglieds, dem die Bezeichnung verliehen worden sei, nicht. Der unbefristet angestellte Akademische Rat habe keinen Anspruch auf selbstbestimmte wissenschaftliche Arbeit. Er könne jederzeit Adressat von dienstlichen Weisungen sein und erfülle daher die Anforderungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs des Bundesverfassungsgerichts nicht. Dabei komme es nicht darauf an, ob Akademische Räte (nicht habilitierte, habilitierte oder mit der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" versehene) im Einzelfall in ihrer konkreten Tätigkeit von der eines Professors zu unterscheiden seien, denn auf Beibehaltung dieses Zustandes habe der Akademische Rat keinen Anspruch. Im übrigen gehe aus dem Bericht der Beklagten nicht hervor, daß sie dort tätige Akademische Räte ausschließlich oder überwiegend mit Professorenaufgaben betraut hätte. Erbrächten die bei der Beklagten tätigen Akademischen Räte Dienstleistungen nach § 45 HUG, so schließe dies aus, sie der Gruppe der Professoren zuzuordnen. Am 8. Oktober 1982 hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben und vorgetragen, nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts sei unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sei. Er, der Kläger, sei habilitiert. Er nehme selbständig Aufgaben in Lehre und Forschung mit teils ausdrücklicher, teils stillschweigender Zustimmung seiner Vorgesetzten wahr. Sowohl hinsichtlich der Qualifikation als auch seiner tatsächlichen Funktion sei er als Hochschullehrer im materiellen Sinn zu betrachten. Demgegenüber werde er korporationsrechtlich mit Nicht-Hochschullehrern in einer Gruppe zusammengefaßt. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter setze sich somit inhomogen zusammen. Dies habe zur Folge, daß er mit seinen eigenen Doktoranden in einer Gruppe vereinigt sei. Das könne dazu führen, daß ein Doktorvater sich von seinem Doktoranden vertreten lassen müsse, obwohl eine gemeinsame Interessenlage nicht bestehe. Dies sei auch deshalb inkonsequent, weil er bei Promotionen des Fachbereichs der Gruppe der Professoren und nicht der der wissenschaftlichen Mitarbeiter angehöre und er außerdem bei Habilitationsverfahren wie andere hauptamtliche Professoren beteiligt werde. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er zur Gruppe der Professoren (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 HUG) gehört, hilfsweise festzustellen, daß er nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehört. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 1994 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger werde von der Beklagten zu Recht der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und nicht der Gruppe der Professoren zugeordnet. Professoren seien hauptberuflich in Wissenschaft und Forschung in ihren Fächern selbständig tätige Beamte und Angestellte, die in dem Verfahren nach § 40 HUG berufen worden seien. Daran fehle es beim Kläger. Er sei auch nicht nach der Überleitungsvorschrift des § 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - als Professor übernommen worden. Darüber hinaus sei er nicht zum Hochschuldozenten nach § 41 b HUG ernannt. Vielmehr sei er als Akademischer Oberrat Beamter auf Lebenszeit und gehöre zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Weder seine Habilitation noch die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" oder der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" hätten einen Einfluß auf seinen beamtenrechtlichen Status und seine gemäß § 4 Abs. 2 HUG daran geknüpfte korporationsrechtliche Zuordnung. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger sei nicht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Hochschullehrer im materiellen Sinne. Für die "Betrauung" mit Forschungs- und Lehraufgaben genüge allein deren faktische Ausübung nicht. Der Kläger sei nicht hauptamtlich überwiegend mit Professorenaufgaben betraut. Es fehle an einem umfassenden Betrauungsakt durch die zuständigen Organe und Gremien der Universität. Es sei weiterhin zweifelhaft, ob eine "Betrauung" allein durch die Universität möglich sei. Gegen das am 22. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Januar 1995 (Montag) Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei zwar dienstrechtlich Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gehöre aufgrund der bestehenden Gesetzeslage zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die einschlägigen Regelungen des HUG seien jedoch mit seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht vereinbar, da sie gegen das Homogenitätsprinzip verstießen. Er berufe sich dabei auf das Tübinger Dozenten-Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 192 ). Aus der Sicht dieses Urteils sei die stillschweigende Aufgabenübertragung ausreichend, um den materiellen Hochschullehrerbegriff auszufüllen. Wie die vorliegenden Dokumente belegten, habe der Präsident der Beklagten die Übertragung von selbständigen Lehraufgaben auf den Kläger über das Minimum der Lehrverpflichtung eines "Privatdozenten" oder außerplanmäßigen Professors hinaus für ein bestimmtes Semester gebilligt. Da sich an der Ursache für die Situation (Wegfall einer Professur) nichts geändert habe und dieser Umstand dem Präsidenten bekannt gewesen sei, könne für die Folgezeit von einer stillschweigenden Betrauung des Klägers mit Hochschullehreraufgaben durch den Präsidenten der Beklagten ausgegangen werden. Eine entsprechende stillschweigende Billigung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften könne ebenfalls angenommen werden. Das Institut für Politikwissenschaft habe am 25. Januar 1995 sein Interesse daran bekundet, daß der Kläger weiterhin im bisherigen Umfang Lehrveranstaltungen durchführe. Auch der Fachbereich Gesellschaftswissenschaften habe einen entsprechenden Beschluß gefaßt. Im übrigen verweist der Kläger auf die ihm für das Sommersemester 1995 und das Wintersemester 1995/96 schriftlich erteilten Lehraufträge und trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe unzureichend berücksichtigt, daß er zum "außerplanmäßigen Professor" ernannt worden sei, was in der Regel voraussetze, daß über einen nicht unerheblichen Zeitraum selbständig Hochschullehreraufgaben wahrgenommen worden seien. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, daß die Betrauung mit den Aufgaben eines Hochschullehrers der Mitwirkung durch das Wissenschaftsministerium bedürfe. Schließlich könne auch die vom Verwaltungsgericht geforderte Unwiderruflichkeit der Betrauung keine Relevanz haben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die selbständige Wahrnehmung von Professorenaufgaben unbeanstandet über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgt sei. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Stabilität ergebe sich insoweit aus der Faktizität. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 1994 abzuändern und festzustellen, daß der Kläger zur Gruppe der Professoren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 HUG) gehört, hilfsweise festzustellen, daß er nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehört. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger wehre sich dagegen, daß das Verwaltungsgericht einen förmlichen Betrauungsakt durch die zuständigen Organe und Gremien der Universität mit einer gewissen zeitlichen Bindungswirkung für erforderlich halte. Hiermit wende sich der Kläger gegen die dogmatische Fassung des materiellen Hochschullehrerbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aus § 45 HUG folge nicht, daß die selbständige Lehre oder Forschungstätigkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht zu seinem Amt gehörten. Wenn dem wissenschaftlichen Mitarbeiter hierzu Gelegenheit gegeben werde, sei eine solche selbständige Lehr- und Forschungstätigkeit Teil seiner Dienstpflichten. Im Tätigkeitsfeld des Klägers gebe es keine Diskrepanz zwischen Aufgabenwahrnehmung und dienstrechtlichem Status. Es stelle keinen Verfassungsverstoß dar, daß die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter wegen der weiten Fassung des § 45 HUG weniger homogen als die Gruppe der Professoren sei. Die Verleihung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" berühre die korporationsrechtliche Stellung des Klägers nicht. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft Schriftverkehr und 1 Heft Personalakten des Klägers) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.