Beschluss
22 A 3025/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0604.22A3025.94.00
15Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat kann die Berufungen gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Bescheidungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 28, 12, 13, 14 und 15 des Juristenausbildungsgesetzes in der für das Prüfungsverfahren der Klägerin noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, GV NW S. 522 (im folgenden: JAG), gestützte Prüfungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte sie bezüglich der in dem Prüfungsbescheid vom 14. Dezember 1992 festgesetzten Gesamtnote ausreichend" (5,30 Punkte) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der Beklagte hat den Prüfungsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Das Prüfungsverfahren genügt nicht den bei berufsbezogenen Prüfungen der vorliegenden Art unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden grundrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Durchführung einer verwaltungsinternen Kontrolle. Vgl. zu diesem Anspruch des Prüflings: BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2005 f); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, 843 (844 f); OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 22 A 3309/93 -, Urteilsabdruck S. 13 f, m. w. N. a. Damit das verwaltungsinterne Kontrollverfahren seinen Zweck erreichen kann, ein Überdenken" der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer zu ermöglichen und dadurch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings zu schützen, muß unter anderem gewährleistet sein, daß die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den Prüfern zugeleitet werden, die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. Allerdings darf das Ergebnis der Bewertung einer Prüfungsleistung durch eine erneute Bewertung, die wegen der Rechtswidrigkeit der ersten Bewertung vorgenommen werden muß, nicht verschlechtert werden. Dies würde dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt unter anderem dann vor, wenn der Prüfer, dem ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, im verwaltungsinternen Kontrollverfahren das der Erstbewertung zugrundeliegende Wertungssystem ändert, indem bei der erneuten Bewertung Einzelbewertungen erstmalig nachteilig oder nachteiliger als bisher berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1995 - 6 C 38.92 -, DVBl. 1993, 848 (849); OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 22 A 3309/93 -, Urteilsabdruck S. 14 f, m. w. N. b. Eine solche Veränderung des Wertungssystems ist hier erfolgt. Die Prüfer haben im verwaltungsinternen Kontrollverfahren ihr der Erstbewertung der Hausarbeit der Klägerin zugrundeliegendes Wertungssystem verändert, indem sie eine als fehlerhaft erkannte Bewertung durch eine andere ersetzt haben. aa. Der Erstkorrektor hat in seinem Erstgutachten, dem sich der Zweit- und Drittkorrektor angeschlossen haben, der Klägerin vorgeworfen, daß sie in ihrer Hausarbeit die Filterfunktion" der Klagebefugnis für die Nachbarklage verkannt habe. Schon bei der Klagebefugnis seien aus der Prüfung alle Normen auszuscheiden gewesen, denen ersichtlich keine nachbarschützende Funktion zukomme. Diese Prüferrüge ist fehlerhaft, weil die Prüfer den der Klägerin gebührenden Antwortspielraum nicht beachtet haben. Ein Antwortspielraum steht der Klägerin zu, weil ihre Lösung zumindest vertretbar ist. Vgl. zu den Voraussetzungen eines Antwortspielraums: BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.81 -, a. a. O., (2008). Sie hat die Klagebefugnis des Nachbarn daraus abgeleitet, daß dieser durch die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung jedenfalls in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte, und vor diesem Hintergrund zu Recht auf die Prüfung etwaiger weiterer nachbarschützender Normen verzichtet. Denn mit dieser Lösung ist dem Zweck der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, eine Popularklage auszuschließen, Genüge getan. Anders als die Prüfer in ihrer Erstbewertung der Hausarbeit meinen, ist es nämlich nach der Rechtsprechung und auch der Literatur, auf die sich die Klägerin beruft, nicht Ziel der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO, einzelne Klagegründe im Sinne unterschiedlicher materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlagen gleichsam im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die nicht ausgeschiedenen Klagegründe zu beschränken. Vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 30. April 1980 - 7 C 91.79 -, BayVBl. 1980, 443 (444); Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 1991, Rdnr. 15.15 (S. 116 f). bb. Diesen Bewertungsfehler haben die Prüfer offenbar erkannt. Denn im verwaltungsinternen Kontrollverfahren hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme, dem sich der Zweit- und Drittkorrektor angeschlossen haben, ausgeführt, daß es auch vertretbar sei, die Problematik des Drittschutzes nicht im Rahmen der Klagebefugnis, sondern zu Beginn der Begründetheitsprüfung zu erörtern. Allerdings wäre es geboten gewesen, im Gutachten zu erläutern, warum die Problematik des Drittschutzes aus der Zulässigkeitsprüfung ausgeklammert werde, obwohl diese Problematik in der Praxis durchaus bei der Klagebefugnis erörtert werde. Damit haben aber die Prüfer ihr bisheriges Wertungssystem unzulässigerweise geändert. Sie werfen der Klägerin nicht mehr vor, daß sie im Rahmen der Klagebefugnis nicht alle in Betracht kommenden Normen auf ihre nachbarschützende Wirkung hin untersucht habe. Nunmehr richtet sich ihr Vorwurf (nur noch) dagegen, daß die Klägerin ihr methodisches Vorgehen nicht erläutert habe. cc. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, daß die Prüfer ihr Wertungssystem nicht verändert hätten, weil sowohl ihre ursprüngliche als auch ihre im verwaltungsinternen Kontrollverfahren geäußerte Kritik im Kern dahin gehe, die für eine praktische Arbeit nicht überzeugende und damit wenig verständliche Darstellung der Gedankengänge der Klägerin zu bemängeln", geht dieser Vortrag bereits im Ansatz fehl. Die Prüfer haben ihre Kritik an den Ausführungen der Klägerin zur Klagebefugnis weder bei der Erstbewertung noch bei der erneuten Bewertung der Hausarbeit in dem vom Beklagten dargelegten Sinn formuliert. Jedenfalls die ursprüngliche Prüferkritik, die Klägerin habe die Filterfunktion" der Klagebefugnis verkannt, kann auch nicht schlüssig als Kritik an der Gedankenführung der Klägerin verstanden werden. Die Kritik richtete sich vielmehr offenkundig gegen die rechtliche und methodische Richtigkeit der Lösung der Klägerin. Dementsprechend kann die ursprüngliche Prüferkritik auch nicht - wie der Beklagte weiter meint - dahin verstanden werden, daß die Klägerin es nicht geschafft habe, der ihr erteilten praktischen Aufgaben gerecht zu werden, die darin bestanden habe folgerichtig, knapp, praxisorientiert und schnellstmöglich einen Lösungsweg aufzuzeigen". Im übrigen entspricht die Lösung der Klägerin gerade diesen Anforderungen. Sie hat die Klagebefugnis folgerichtig, knapp, praxisorientiert und schnellstmöglich mit der Begründung bejaht, daß eine Rechtsverletzung des Eigentumsrechts gemäß Art. 14 GG möglich erscheine, und nicht etwa umfangreich weiter geprüft, ob die Klagebefugnis auch aus anderen Gründen bejaht werden könne. dd. Unzutreffend ist darüber hinaus die Auffassung des Beklagten, daß ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vorliege, weil auch die übrige Prüferkritik die für die Hausarbeit festgesetzte Note ausreichend" (5 Punkte) rechtfertige. Richtig ist zwar, daß die gebotene Korrektur eines Bewertungsfehlers nicht zwingend zu einem besseren Bewertungsergebnis führen muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, a. a. O. Das bisherige Bewertungsergebnis kann jedoch nur dann beibehalten werden, wenn die verbleibende (rechtmäßige) Prüferkritik auch ohne den Bewertungsfehler das Bewertungsergebnis trägt. Ob das der Fall ist, können nur die Prüfer selbst und nicht etwa der Beklagte beurteilen. Allein den Prüfern obliegt es, ihre Bewertung durch Korrektur der rechtsfehlerhaften Einzelbewertung zu ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen einzupassen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht. Eine solche Neubewertung der Hausarbeit der Klägerin haben die Prüfer jedoch bislang noch nicht vorgenommen. 2. Die Berufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. a. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden hat. aa. Streitgegenstand einer Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 (2 f). Begehrt der Kläger, eine bestimmte Rechtsauffassung für verbindlich zu erklären, so wird der Streitgegenstand der Bescheidungsklage durch dieses Klagebegehren näher konkretisiert. Denn der Befugnis des Gerichts, gemäß §§ 86 Abs. 1, 88, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO von Amts wegen in einem Bescheidungsurteil (auch) eine von den Beteiligten nicht angesprochene Rechtsauffassung für verbindlich zu erklären, korrespondiert die aus der Dispositionsmaxime fließende Befugnis des Klägers, seine eigene Rechtsauffassung an das Gericht heranzutragen mit dem Ziel, diese durch das Gericht für verbindlich erklären zu lassen. Deshalb ist der Kläger auch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag (äußerlich) stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157, S. 48 (52), und 21. Dezember 1967 - VIII C 2.67 -, a. a. O. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden. Es hat sein stattgebendes Bescheidungsurteil allein auf den von der Klägerin geltend gemachten Einwand gestützt, daß die Prüfer ihre Kritik an den Ausführungen zur Klagebefugnis (S. 3 und 4 der Hausarbeit) im verwaltungsinternen Kontrollverfahren geändert und damit gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen haben. Über die weiteren Einwände der Klägerin hat das Verwaltungsgericht dagegen keine die Beteiligten bindende Entscheidung getroffen. Vielmehr hat es in den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Inhalts eines Bescheidungsurteils heranzuziehen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31.80 -, a. a. O.; OVG NW, Beschluß vom 14. April 1997 - 22 A 1683/94 -, Beschlußabdruck S. 3 f, m. w. N., ausdrücklich offengelassen, ob die Bewertung der Hausarbeit der Klägerin auch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist. bb. Damit leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zwar kein unzulässiges Teilurteil gemäß § 110 VwGO erlassen. Vielmehr hat es nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich ein Vollendurteil erlassen wollen, das auch dann vorliegt, wenn das Urteil den Streitgegenstand nicht vollständig erschöpft. Vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1994 - 9 B 510/93 -, NVwZ 1994, 116 (116 f), m. w. N. Ein Urteil, das rechtsirrtümlich einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden läßt, leidet aber deshalb an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, weil es gegen § 88 VwGO verstößt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht einerseits über das Klagebegehren nicht hinausgehen, muß aber andererseits das Klagebegehren erschöpfen. cc. Der Senat ist deshalb gemäß §§ 128, 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO befugt, entweder selbst unter Beseitigung des Verfahrensmangels zu prüfen und zu entscheiden oder die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Von diesem Ermessen macht der Senat aus Gründen der Prozeßökonomie zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens dahingehend Gebrauch, daß er das Begehren der Klägerin insgesamt überprüft. b. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihre weiteren Einwände gegen die Bewertung der Hausarbeit sind unberechtigt. aa. Unsubstantiiert sind die Einwände der Klägerin gegen den Vorwurf der Prüfer, daß sie im Gutachten zunächst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geprüft und verneint habe, um so dann unglücklich und nach dem von ihr gefundenen materiellen Ergebnis auch völlig überflüssig" den nachbarschützenden Charakter der zuvor geprüften Normen zu erörtern. Einwände gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen sind nur dann substantiiert, wenn konkret und plausibel dargelegt und - wenn möglich - durch Rechtsprechung und Literatur belegt wird, daß und in welchen Punkten die Prüferkritik unberechtigt ist. Vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai 1997 - 22 A 4031/94 -, Urteilsabdruck S. 11, und 25. April 1997 - 22 A 428/94 -, Urteilsabdruck S. 20. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. aaa. Sowohl ihr Lösungsaufbau wie auch der zur Rechtfertigung des Lösungsaufbaus vorgetragene Einwand, daß es für die vorzubereitende Entscheidung wichtig gewesen sei, im Gutachten zu prüfen, ob die Klageabweisung einfacher und überzeugender darauf gestützt werden könne, daß die in Betracht kommenden Normen nachbarschützend seien, sind unlogisch und lassen ein fehlerhaftes Verständnis des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen. Danach kommt - prozessual - eine Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte von vornherein nur dann in Betracht, wenn diese - materiellrechtlich - rechtswidrig sind und der Kläger dadurch" in seinen Rechten verletzt ist. Der prozessuale Aufhebungsanspruch setzt somit eine spezielle, nämlich eine den Kläger in seinen Rechten verletzende Rechtswidrigkeit voraus. Wird dagegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide festgestellt, so steht damit bereits abschließend fest, daß mangels Rechtswidrigkeit auch eine Rechtsverletzung nicht gegeben ist. Soweit gleichwohl - wie in der Hausarbeit der Klägerin - die Frage nach einer Rechtsverletzung als selbständiger Prüfungspunkt im Anschluß an die Feststellung der Rechtmäßigkeit aufgeworfen wird, läuft diese Prüfung deshalb darauf hinaus, daß ein voraussetzungsgemäß bereits abschließend erörterter Prüfungspunkt erneut - logisch fehlerhaft - aufgegriffen wird. bbb. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 311 und 312 (S. 19 f). Die dortigen Ausführungen betreffen weder ausdrücklich noch mittelbar die sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Konsequenzen für den Aufbau einer Anfechtungsklage. ccc. Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 15.16 bis 15.28 (S. 117 bis 123) vertritt auch nicht - wie die Klägerin offenbar meint - die Auffassung, daß (auch) in den Fällen der Drittanfechtung regelmäßig zunächst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide und sodann die Rechtsverletzung des Klägers zu prüfen sei. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, führt Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 15.16 (S. 117) vielmehr unmißverständlich aus: Einstufig ist der Prüfungsaufbau demgegenüber dann, wenn die Klage bereits mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA erfolglos bleibt: Eine rechtmäßige Entscheidung kann niemals zu einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte führen." ddd. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin, daß ihr Prüfungsaufbau dem Aufbau des Urteils des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990 - 1 B 89.3453 -, BRS Nr. 182 (S. 433), entspreche. Das Gegenteil ist der Fall. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen zunächst die Frage entschieden, inwieweit der Kläger sich überhaupt auf nachbarschützende Normen berufen kann. Erst danach ist die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide unter dem allein als nachbarschützend in Betracht kommenden Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geprüft worden. eee. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Erstkorrektor im verwaltungsinternen Kontrollverfahren seine ursprüngliche Kritik am Aufbau der Begründetheitsprüfung nicht geändert. Er hat dort ohne von seiner ursprünglichen Bewertung abzurücken lediglich allgemein und ergänzend ausgeführt, daß von einem Prüfling eine Begründung erwartet werden könne, wenn dieser im Gutachten Fragen anspreche, auf die es nicht ankomme. Für das Ergebnis der Bewertung der Hausarbeit der Klägerin sind diese Ausführungen des Erstkorrektors ersichtlich ohne Belang. bb. In der Sache unbegründet ist der Einwand der Klägerin, die Prüfer würfen ihr zu Unrecht vor, daß sie in den Entscheidungsgründen völlig inkonsequent" nur einen Teil der in Frage kommenden Vorschriften auf ihre nachbarschützende Wirkung hin überprüft habe. aa. Die Klägerin hat in den Entscheidungsgründen auf mehr als fünf Seiten zunächst dargelegt, inwieweit der Kläger sich nicht auf nachbarschützende Normen berufen kann. Im Anschluß hieran hat sie auf weiteren 17 Seiten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geprüft, ohne näher darzulegen, ob die in diesem Zusammenhang erörterten Vorschriften nachbarschützende Wirkung haben. Dieser Prüfungsaufbau ist entsprechend der Kritik der Prüfer inkonsequent, d.h. nicht folgerichtig. Die Klägerin hat den von ihr entworfenen Entscheidungsgründen die klare Linie genommen, indem sie die Frage danach, ob der Kläger sich auf nachbarschützende Vorschriften berufen kann, aufgeworfen, aber nicht abschließend beantwortet hat. Der unvermittelte Übergang zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide läßt die Beteiligten des zu entscheidenden Falles völlig im unklaren, aus welchen Gründen dieser Gedankensprung erfolgt. Daß der Gedankensprung - wie die Klägerin meint - erforderlich war, um auf dem einfachsten und schnellsten Weg zur Lösung des Falles zu kommen, wird an keiner Stelle der Entscheidungsgründe deutlich. bb. Die Klägerin beruft sich auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990 - 1 B 99.3453 -, a. a. O. In dieser Entscheidung wird folgerichtig zunächst dargelegt, inwieweit der Kläger sich nicht auf nachbarschützende Normen berufen kann, und sodann ausgeführt, aus welchen Gründen das allein als nachbarschützend in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme materiell nicht verletzt ist. c. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gebotene Neubewertung der Hausarbeit nicht von anderen als den an der Erstkorrektur beteiligten Prüfern vorzunehmen. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, daß eine gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorzunehmen ist, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer bestehen, weil sie sich etwa für eine eventuell erforderliche erneute Überprüfung bereits dahin festgelegt haben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme, oder weil objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Prüfer nicht fähig oder auch nicht willens sind, sich bei der erneuten Bewertung von dem früheren falschen Bewertungsmaßstab zu lösen. Vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1996 - 6 B 22.96 -, DVBl. 1996, 1373 (1374); OVG NW, Beschluß vom 23. Mai 1997 - 22 A 2105/94 -, Beschlußabdruck S. 24 f. Das läßt sich hier nicht feststellen. aa. Das Schreiben des Zweitkorrektors vom 19. April 1993 enthält keinerlei Hinweise darauf, daß er - wie die Klägerin meint - nicht bereit wäre, sich bei einer Neubewertung von seinem ursprünglichen Votum zu lösen. Daß er in diesem Schreiben nicht näher auf die Einwände der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit eingegangen ist, weil nach seinen Ausführungen eine erneute Stellungnahme nur Wiederholungen enthalten würde, läßt lediglich erkennen, daß er die Einwände der Klägerin bereits aus dem von ihm in seinem Erstvotum wie auch aus dem vom Erstkorrektor angeführten Gründen als unberechtigt ansieht. Die weiteren in dem Schreiben vom 19. April 1993 enthaltenen Ausführungen des Zweitkorrektors, der Prüfungsausschuß solle bei seiner Abschlußberatung daran festhalten, daß die Gedankenführung in der Hausarbeit der Klägerin unklar bleibe, die Problemkreise recht breit und abstrakt dargestellt seien und daß die Anwendung auf den konkreten Fall oft wenig konkret, oberflächlich und manchmal apodiktisch sei, sind lediglich Anregungen, die - wie die Erstgutachten der Prüfer (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 JAG) - ersichtlich nur der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung des Prüfungsausschusses dienten. Deshalb kann eine Voreingenommenheit der Prüfer entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der Prüfungsausschuß bei seiner abschließenden Beratung über die Einwände der Klägerin teilweise den Anregungen des Zweitkorrektors gefolgt ist. bb. Schließlich liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Erstkorrektor - wie die Klägerin meint - aufgrund seines Verhaltens im verwaltungsinternen Kontrollverfahren voreingenommen wäre. Er hat zwar ebenso wie der Zweit- und Drittkorrektor im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung wie auch der vereinzelt gebliebene Versuch des Erstkorrektors, seine ursprüngliche Bewertung der Ausführungen der Klägerin zur Klagebefugnis in einem anderen Sinn zu interpretieren, geben für sich betrachtet (noch) keinen hinreichenden Anlaß zu der Annahme, daß es den Prüfern ausschließlich darum ging, sich aus der (offenbar erkannten) Situation einer fachlich nicht haltbaren Erstbegutachtung herauszuwinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.