OffeneUrteileSuche
Urteil

25 A 3616/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0701.25A3616.95.00
21Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.                  Der Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach demBSHG und von Arbeitslosenhilfe steht einer .Einbürgerung nach. § 8 RuStAG jedenfalls dann entgehen, wenn die Umstände, die zu der Hilfebedürftigkeit geführt haben, von dem Einbürgerungsbewerber zu vertreten sind. .

2.                  Ein Einbürgerungsbewerber hat seine Hilfebedürftigkeit i.S.d. §'86 Abs. 1 Nr. 3. AuslG. und im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Ein schuldhaftes Verhalten wird hierbei nicht vorausgesetzt.

Tenor

Soweit die Kläger die Berufung zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Mai 1995 zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sidherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach demBSHG und von Arbeitslosenhilfe steht einer .Einbürgerung nach. § 8 RuStAG jedenfalls dann entgehen, wenn die Umstände, die zu der Hilfebedürftigkeit geführt haben, von dem Einbürgerungsbewerber zu vertreten sind. . 2. Ein Einbürgerungsbewerber hat seine Hilfebedürftigkeit i.S.d. §'86 Abs. 1 Nr. 3. AuslG. und im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Ein schuldhaftes Verhalten wird hierbei nicht vorausgesetzt. Soweit die Kläger die Berufung zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Mai 1995 zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sidherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 26. September 19 geborene Kläger zu 1. ist Burkiner. Er lebt seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 2. August 1997. Der Kläger zu 1. studierte in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Stipendium des DAAD und legte am 6. Juli 1976 das medizinische Staatsexamen ab. Von Juli 1976 bis Januar 1978 war er als Medizinalassistent tätig. Von März 1978 bis Juni 1979 arbeitete er als Assistenzarzt in K. .Danach war er bis März 1980 als Stationsarzt in A tätig. Von Mai 1980 bis Juli 1983 arbeitete der Kläger zu 1. als Assistenzarzt in M . Am 29. Juni 1983 erhielt derKläger zu 1. von der Ärztekammer Nordrhein . seine Anerkennung als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Von Oktober 1984 bis April 1985 war der Kläger zu . l. als Gastarzt am Institut für klinische Zytologie der Technischen Universität M beschäftigt. Von Oktober 1987 bis Dezember 1987 war er als Assistenzarzt in R tätig. In der Zeit vom 1. April 1988 bis 22. Juni 1989 arbeitete der Kläger zu. 1. am in B. Hinsichtlich des letztgenannten Arbeitsverhältnisses wurde seitens des als Krankenhausträger unter dem 21. Juni 1989 eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Außerdem wurde seitens des unter dem23. Januar 1990 vorsorglich eine erneute fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Seit Juni 1989 war der Kläger zu 1. tatsächlich nicht mehr erwerbstätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seit dieser Zeit von - Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2. erhält Sozialhilfe. In der Zeit von September 1973 bis März 1984 war der Kläger zu 1. mit der burkinischen Staatsangehörigen , geborene verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder geboren am 15. September und , geboren am 4. August derKläger zu 2. hervorgegangen. Mit der Scheidung der Ehe wurde dem Kläger zu 1. das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Außerdem ist der Kläger zu 1. der Vater der am 17. Juli 1983 nichtehelich geborenen . In der Zeit vom 9. Juli 1987 bis Juli 1991 war der Kläger zu 1. - mit der deutschen Staatsangehörigen , geb. , verheiratet. Das im Januar 1985 eingeleitete Asylverfahren des Klägers zu 1. blieb letztlich erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Mai 1987 - AN 2 K 86.30922 -, Beschluß - deS BayVGH vom 23. September 1987 - 25 CZ 87.30925 -). Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt der Kläger zu 1. am 24. Juli 1987 wieder eine Aufenthaltserlaubnis. Am 16. Mai 1988. beantragte der Kläger zu 1., der damals noch in N. wohnte, seine Einbürgerung sowie die Miteinbürgerung seiner Tochter und des Klägerszu 2.. Nachdem der Kläger zu 1. im Jahr 1989 nach verzogen war, wurde dieser Antrag an die Beklagte weitergeleitet. Mit Bescheid vom 27. September 1993 lehnte die Beklagte (damals der Regierungspräsident E.) den Einbürgerungsantrag des Klägers zu 1. ab. Hinsichtlich des Antrages des Klägers zu 2. wurde eine ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen. Hinsichtlich der Tochter des Klägers zu 1. wurde dieser darauf hingewiesen, daß jene seit Vollendung des 16. Lebensjahres und namentlich seit Erreichen der Volljährigkeit ein eigenständiges Antragsrecht besitze und insbesondere einen Antrag nach § . 85 AuslG stellen könne. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags des Klägers zu 1. wurde geltend gemacht, der Kläger zu 1. erfülle die Voraussetzungen des § 86 AuslG nicht, weil er aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht in der Lage sei, den Unterhalt für sich und seine Angehörigen zu sichern. Mit Widerspruchsschreiben vom 23. Oktober 1993, bei der Beklagten eingegangen am 26. Oktober 1993, machte der Kläger zu 1. hiergegen geltend, er habe die Gründe für seine seit dem Jahr 1989 bestehende Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten; zum einen habe er die Gründe für die von Seiten seines letzten Arbeitgebers, Krankenhausträger, unter dem 21. Juni 1989 ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht zu vertreten; zum anderen habe er sich seit 1989 bemüht, das gekündigte Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und machte geltend, der Kläger zu 1. habe weder einen Einbürgerungsanspruch aus § 86 AuslG noch aus § 8 RuStAG, weil es an den notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen fehle. Der Kläger zu 2. habe keinen Anspruch . auf Miteinbürgerung, weil es insoweit an einer haupteinbürgerungsberechtigten Person fehle. Am 4. März 1994 hat der Kläger zu 1. für sich und den Kläger zu 2. Klage erhoben, mit der er sich zum einen dagegen wendet, daß über den Einbürgerungsantrag seiner Tochter nicht "schon längst - unmittelbar nach Vollendung des 16. Lebensjahres - entschieden worden sei - und mit der er zum anderen den Einbürgerungsanspruch für sich und den . Kläger zu 2. weiter verfolgt. Der Kläger zu 1. hat in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegt, warum er der Auffassung ist, daß der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. von Arbeitslosenhilfe von ihm nicht zu vertreten sei. Nach seiner, Rechtsauffassung befinde er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Folge, daß er weiterhin einen Anspruch auf Gehaltszahlungen habe. Zum einen seien die ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die die Kündigungen vom 21. Juni 1989 und vom 3. Januar 1990 bestätigt hätten, nichtig; zum anderen befinde er sich nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit Prof. Dr. , dem Chefarzt am in B ; weil es insoweit überhaupt an einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in dem von jenem . betriebenen Zytologischen Institut fehle. Dies habe zur Folge, daß er derzeit immer noch laufende Gehaltsansprüche habe, hinsichtlich derer auch ein Erstattungsanspruch bezüglich der ihm gewährten, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfeleistungen geltend gemacht worden sei. -Ungeachtet dessen habe er sich auch bei seinem letzten Arbeitsgeber nichts zuschulden kommen lassen; er habe sichzurecht geweigert, eine Bauchspiegelung in einer Weise durchzuführen, die er wissenschaftlich nicht für vertretbar halte und die deshalb nach seiner Auffassung nicht legejartis sei. Die gegen ihn ausgesprochenen Kündigungen hätten nach seiner Vorstellung lediglich dem Zweck gedient, einen Zeugen der im B stattfindenden rechtswidrigen Handlungen zu beseitigen. Er habe sich außerdem nach Kräften bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu erhalten, was ihm allerdings wegen des unter dem 1. August 1989 vom Bielefeld erteilten Zeugnisses nicht möglich gewesen sei. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Stelle in einem weniger qualifizierten Beruf zu erhalten. Der Kläger zu 1. hat sowohl gegen die Kündigungen als auch gegen das genannte Zeugnis um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Der Kläger zu 1. hat ferner geltend gemacht, wenn über den Einbürgerungsantrag seiner Tochter unverzüglich nach Vollendung des 16. Lebensjahres entschieden worden wäre, hätte er einen Anspruch auf Miteinbürgerung gehabt Mit der Folge, daß ihm auch die Approbation zu erteilen gewesen wäre. Die Kläger haben folgende Anträge gestellt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 1994 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 2. festzustellen, daß die Beklagte im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr.. 3 AuslG verpflichtet gewesen wäre, die Wirkungslosigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zu würdigen, 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den Einbürgerungsantrag von noch vor deren Vollendung des 18. Lebensjahres zu entscheiden, 4. hilfsweise, das Verfahren . bis zur Vorlage einer entscheidungsreifen Mitteilung aus den arbeitsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren auszusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. Mai 1995, dem Kläger zu 1. zugestellt am .11. Mai 1995, hat das Verwaltungsgericht die Klage, die es sinngemäß allein dahin verstanden hatte, daß die Kläger in der Sache nur die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Einbürgerung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 27. September 1993 und vom 8. Februar 1994 begehrten, betreffend die Einbürgerung der Kläger zu 1. und 2. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24. Mai 1995 eingelegte Berufung. Außerdem haben die Kläger am 25. Mai 1995 die Berichtigung des Tatbestandes des Gerichtsbescheides vom 5. Mai 1995 sowie eine entsprechende Ergänzung des genannten Gerichtsbescheides beantragt und.die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden als befangen abgelehnt. Mit Beschluß vom 24. Juli 1995 hat das Verwaltungsgericht den . Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestandes des Gerichtsbescheides vom 5. Mai, 1995 mit der Begründung abgelehnt, daß es sich bei den von den Klägern behaupteten Unrichtigkeiten des angefochtenen Gerichtsbescheides nicht um Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO handele. Eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 Abs 1 VwGO habe nicht zu erfolgen, weil der Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 5. Mai 1995 keine Unklarheiten oder Unrichtigkeiten enthalte. Außerdem wurde der Befangenheitsantrag wegen fehlender Substantiierung als unbeachtlich , gewertet. Mit weiterem Gerichtsbescheid vom 24. Juli 1995, dem Kläger zu 1. zugestellt am 28. Juli 1995, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 5. Mai 1995 abgelehnt. Mit der am 23. August 1995 hiergegen eingelegten —inzwischen zurückgenommenen - Berufung (25 A 5287/95) haben die Kläger geltend gemacht, das . Verwaltungsgericht hätte auch die gestellten Feststellungsanträge vollständig berücksichtigen müssen. Mit der vorliegenden – am 24. Mai 1995 eingelegten - Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger zu 1. sich stetig bemüht habe, wieder eine Arbeitsstelle - ggf. auch außerhalb des Arztberufes — zu finden. Zum Nachweis hierfür verweist der Kläger zu 1. u.a. auf die zeugenschaftliche . Vernehmung seines Arbeitsvermittlers, , vor dem Sozialgericht Detmold vom 19. Februar 1997. Ferner sei zu beachten, daß die bislang ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die die Kündigungen bestätigt hätten, nichtig seien. Derzeit seien bezüglich der Kündigungen und des Zeugnisses - 7 SHa 6/95 -: PKH-Verfahren zur Durchführung des Kündungsschutzverfahrens bezüglich der Kündigung vom 21. Juni 1989 - anhängig beim LAG Hamm - 7 Sa 804/91 -: Verfahren hinsichtlich der Kündigung vom 3. Januar 1990 - anhängig beim LAG Hamm - 5 Ca 2477/94 -: Zeugnisklage mit Schadensersatzforderung - anhängig beim Arbeitsgericht B Gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung über den Kündigungsprozeß Außerdem ist bezüglich der Erteilung der Approbation beim 13. Senat des erkennenden Gerichts ein gegen die Beklagte gerichtetes Berufungsverfahren (13 A 5863/94) anhängig. Die . Kläger beantragen unter Zurücknahme zwischenzeitlich gestellter weiterer Anträge; den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Mai 1995 zu ändern und 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 1994 zu verpflichten, die Kläger zu 1. und 2. in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag auf Einbürgung von in angemessener gesetzlicher Frist zu entscheiden, 3. hilfsweise, das Verfahren bis zur Vorlage: einer entscheidungsreifen Mitteilung aus den verfassungsgerichtlichen Verfahren auszusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 25 A 5287/95, des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der von der Oberbürgermeisterin der Stadt B vorgelegten Adsländerakte des Klägers zu 1., der Verfahrensakte 13 A 5863/94 sowie der in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Minden 4 L 922/92 (die beiden letztgenannten Verfahrensakten betreffend das Approbationsverfahren des Klägers zu 1.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Berufung zurückgenommen haben, war das Berufungsverfahren einzustellen. Im übrigen ist die Berufung insgesamt zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit die Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten ihre Einbürgerung begehren, ist die Klage teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. A) Die Klage des Klägers zu 1. ist insoweit zulässig, aber unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 27. SepteMber 1993 und vom 8. Februar 1994 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten: Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einbürgerung in den . deutschen Staatsverband (§ 113 Abs. 5 Satz f VwGO). a) Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach . 86 Abs. 1 AuslG. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger zu 1. auch unter Berücksichtigung der Zeit, in der er das Asylverfahren betrieben hat, seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat - . Zu berücksichtigen wäre dabei einerseits, daß gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG die Dauer des erfolglos gebliebenen. Asylverfahrens außer Betracht zu bleiben hat und möglicherweise eine zeitliche Zäsur bildet; andererseits wäre aber zu beachten, daß der Kläger bereits vor Stellung des Asylantrages einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte, der bis einschließlich zum 23. Juli 1987 unbeschieden geblieben ist mit der Folge, daß vieles dafür spricht, daß der Aufenthalt des Klägers gemäß § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG a. F. auch während des Laufs des Asylverfahrens bis zum 23. Juli 1987 vorläufig als erlaubt galt; in Fällen eines nicht asylbedingten Aufenthaltes findet aber § 55 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung. Vgl. GK-AsylVfG, § 55 RdNr. 78 (Mai. 1994). Ferner kann unentschieden bleiben, ob die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG im Falle des Klägers gegeben sind, denn jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, weil er nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial-und Arbeitslosenhilfe zu bestreiten. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger, zu 1. - wie er meint - sich nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem oder mit Prof. Dr. befindet, dennjedenfalls hat der Kläger seit Mitte 1989 und mithin seit ca. acht Jahren keine Gehaltszahlungen mehr erhalten und ist bereits seit mehreren Jahren tatsächlich auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und jedenfalls für den Kläger zu 2. auch auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen. Aufgrund der Tatsache, daß bislang alle vom Kläger zu 1. diesbezüglich angestrengten Klageverfahren ohne Erfolg geblieben sind, läßt sich auch nicht die Prognose stellen, daß der Kläger zu 1. künftig nachhaltig in der Lage sein wird, sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe ernähren zu können. Der Kläger zu 1. hat die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe auch zu vertreten, so daß von dem Erfordernis des § 86 Abs. 1 Nr. 3 nicht gemäß § 86 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG abgesehen werden kann. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches Oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich aber auch hinreichend ist, daß der Ausländer durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus; das Ergebnis muß lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Vgl..BVerwG, .Urteil vom 12., März 1987 - 2 C 22.85 -, Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 2; Urteil vom 11. Juni 1975 - VIII C 12.74 -, BVerwGE 48, 336,340; Urteil vom 30. März. 1978 - 5 C 20.76 -, BVerwGE 55, 288, 283 f.; BayVGH, Beschluß vom 23. Januar 1995 - 12 CE 94.2781 -, FEVS 46,-141, 144;'Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand , August '1996, § 86RdNr. 26. Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürfigkeit § . 86 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG . wird insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG RdNr. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, § 86 RdNr. 4 bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens angesehen vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, aaO, § 86 R.dNr. 28. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger seinen Hilfebezug zu vertreten. Denn nach den bislang nicht aufgehobenen Kündigungen des vom 21. Juni 1989 und vom 23. Januar 1990 ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1. die Ursachen, die für die Kündigung maßgeblich wären, selbst gesetzt und er deshalb die Kündigungen zu vertreten hat. Die Kündigung vom 21. Juni 1989 ist erfolgt, weil sich der Kläger schriftlichen Weisungen seines Dienstvorgesetzten widersetzt: und schließlich die Durchführung einer Bauchspiegelung in einer bestimmten Weise verweigert hat. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, eine eigenständige Überprüfung der Vorgänge vorzunehmen, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Vielmehr kann die Kündigung vom 21. Juni 1989, die - jedenfalls bezüglich der ordentlichen Kündigung - vielfachen gerichtlichen Überprüfungen standgehalten hat, zugrundegelegt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgte, daß alle in diesen Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nichtig seien, denn auch in diesem Fall wäre noch von der Wirksamkeit der Kündigung vom 21. Juni 198.9 . auszugehen. Das Gericht ist ferner auch nicht im Sinne des Hilfsantrages gehalten, das Verfahren gemäß § 94 VwG() auszusetzen, bis über alle diesbezüglich derzeit noch anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren, soweit diese für die vorliegend maßgebliche Frage des Vertretenmüssens erheblich sein könnten, entschieden worden ist. Denn eine solche Aussetzung ist nicht sachdienlich. Angesichts der Tatsache, daß die arbeitsgerichtlichen Beziehungen des Klägers zu 1. zu seinem letzten Arbeitgeber in den vergangenen acht Jahren Gegenstand von zahlreichen Gerichtsverfahren verschiedener Instanzen und auch vor dem Bundesverfassungsgericht waren, bestand hinreichend Gelegenheit, die sich insoweit stellenden Tatsachen und Rechtsfragen klären zu lassen. Auch die Tatsache, daß seit der vom Kläger zu 1. zu vertretenden Kündigung ca. 8 Jahre vergangen sind, gebiete es nicht, dem Kläger zu 1. diesen Umstand nicht mehr i.S.d. § 86 Abs. 1. 2. Halbsatz eingegenzuhalten, denn die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses ist nach wie vor kausal dafür, daß der Kläger zu 1. derzeit auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe und für seine - Angehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Kläger zu 1. hatte sich beim in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden. Vor diesem Hintergrund kann unentschieden bleiben, ob er sich in den vergangenen Jahren hinreichend bemüht hat, eine andere Arbeitsstelle zu finden. Denn die Ursache, die zum Verlust des letzten Arbeitsplatzes geführt haben und die vom Kläger zu vertreten sind, wirken auch heute noch fort und . stehen seiner beruflichen Integration entegen. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger zu 1. auch mit Mitteln des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) eine hochqualifizierte Ausbildung und damit hervorragende berufliche Startbedingungen erworben hatte, wiegt dieser Umstand um so schwerer, denn regelmäßig steigen die Chancen, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, mit dem Maß der Qualifikation. Besteht bereits kein Anspruch des Klägers zu 1. auf Einbürgerung nach § 86 AuslG, so erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine abschließende Stellungnahme des Senats zu der weiteren Frage, ob sich der vom Kläger behauptete Einbürgerungsanspruch gemäß § 86 AuslG überhaupt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 RuStAG, §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 91 Satz 1 AuslG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vetordnung übet die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen (StAngZustVO) vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 428) gegen die beklagte . Bezirksregierung richten kann vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -. b) Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung oder Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages nach § 8 RuStAG. Es ist zwar davon auszugehen, daß der Kläger zu 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist und keinen Ausweisungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG erfüllt; ferner kann unentschieden bleiben, ob er eine eigene Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RuStAG hat, vgl. zum Wohnheimplatz: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 RuStAG RdNr. 20, Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 RuStAG RdNr. 34, Bergmann/Korth, Deutsches Staatsangehörigkeits- und Paßrecht, RdNr. 84, denn jedenfalls erfüllt der Kläger zu 1. nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG. Der Kläger zu 1. ist jedenfalls im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Insbesondere erfüllt er mit dem Bezug von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nicht die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu stellenden Anforderungen. Soweit teilweise,vertreten wird, daß grundsätzlich auch ein Sozialhilfeanspruch als unterhaltssichernd im Sinne des § 8 ,Abs. 1 Nr. 4 RuStAG anzusehen sei, vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, aaO, § 8 RuStAG RdNr. 41 f., berücksichtigt diese Auffassung nicht hinreichend, daß nach §§ 120, 11 BSHG ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, grundsätzlich einen Sozialhilfeanspruch hat, so daß das auf die wirtschaftliche Integration abzielende Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG gehend an Bedeutung verlöre, wenn ein Sozialhilfeanspruch als unterhaltssichernd betrachtet würde. Vgl. dazu Hailbronher/Renner, aa0, RdNr. 26; vgl. auch. BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1995 - 1 B 34.95 -, Buchholz 402.240 zu § 27 AuslG 1990 zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Ferner trägt diese Auffassung der gesetzgeberischen Wertung in § 46 Nr. 6 AuslG, wonach die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen Ausweisungsgrund darstellt, nicht hinreichend Rechnung. Auch der Bezug von Arbeitslosenhilfe ist nicht als unterhaltssichernd i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG anzusehen, denn es handelt sich insoweit ebenfalls um eine öffentliche Leistung, die bei Vorliegen einer Bedürftigkeit des Empfängers und teilweise unabhängig von dessen eigener (Vor-)Leistung gewährt wird und die mithin keine Lohnersatzfunktion hat. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 1996 -. 13 S 1908/95 -, ZAR 1996, 94; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 RuStAG RdNr. 24. Dabei kann unentschieden bleiben, ob davon auszugehen ist, daß der Bezug von Arbeitslosenhilfe für eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG dann unschädlich ist, wenn eine positive Prognose dahin gestellt werden kann, daß der Einbürgerungsbewerber - etwa angesichts einer Umschulungsmaßnahme - voraussichtlich künftig in der Lage sein wird, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu unterhalten, vgl, dazu Hailbronner/Renher, aaO, § 8 RuStAG RdNr. 24, denn eine derartige Prognose ist derzeit nicht gerechtfertigt. Nimmt man die nunmehr achtjährige Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1. in den Blick und berücksichtigt die Zeugenaussage seines Arbeitsvermittlerä vor dem Sozialgericht Detmold vom 19. Februar 1997, wonach es in den letzten Jahren keine Aussicht gab, den Kläger in seinem erlernten oder auch in einem weniger qualifizierten Beruf zu vermitteln, so ist jedenfalls derzeit keine hinreichende Grundlage dafür gegeben, eine positive Prognose hinsichtlich der weiteren Beschäftigungschancen des Klägers zu 1. zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1. zwischenzeitlich beinahe 50 Jahre alt, seit nunmehr acht Jahren arbeitslos ist und - selbst unter Berücksichtigung der Medizinalassistentenzeit - weniger als 19 Jahre in seinem Leben erwerbstätig war. Diese Umstände geben auch unter BerücksichtigUng der hochqualifizierten Ausbildung des Klägers zu 1. keinen hinreichenden Anhalt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Chancen hinsichtlich seiner künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten positiv zu beurteilen. Ferner kann unentschieden bleiben, ob der Bezug von Sozial-und Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nach § 8. Abs. 1 Nr. 4 RuStAG abweichend von der in § 86 Abs. 1 AuslG getroffenen Regelung auch dann entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 5. August 1980 - 1 B 793.80 -, InfAuslR 1980,- 311; OVG Berlin, Beschluß. vom 9. Oktober 1995 - 5 M 25.95 AUAS 1995, 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 1996 - 13 S 1908/95 -, ZAR 1996, 94; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1993 - 25 E 347/93 - und vom 4. November 1996 - 25 E 743/95 -; Hailbronner/ Renner, aaO, § 8 RuStAG RdNr. 23, wenn der Einbürgerungsbewerber seine Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat, denn der Kläger zu 1. hat - wie oben ausgeführt - den Bezug der genannten öffentlichen Leistungen zu vertreten. Jedenfalls dann, wenn der Ausländer die mangelnde Leistungsfähigkeit zu vertreten hat, steht diese einer Einbürgerung entgegen. Denn ausgehend von dem Sinn und Zweck des §8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, den deutschen Staat von . finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung einesAusländers entstehen können, freizustellen und sicherzustellen, daß der Einbürgerungsbewerber gewisse Voraussetzungen für seine wirtschaftliche Eingliederung in Deutschland erfüllt, ist die erforderliche Unterhaltsfähigkeit zumindest dann zu verneinen, wenn ein Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen nachhaltig nicht imstande ist, sich am Ort seiner Niederlassung aus eigener Kraft zu ernähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1958 - I C 99.56 -, BVerwGE 6, 207, 209; OVG Berlin, Beschluß vom .9. Oktober 1995 - 5 M 25.95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 1996 - 13 S 1908/95 -, aaO; Senatsbeschluß vom 4. November 1996 – 25 E 743/95 -. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 Nr..4 RuStAG insoweit - weniger streng sein solltei als in§ 86 Abs. 1 AuslG ergeben sich weder aus dem Wortlaut, der auf ein Vertretenmüssen nicht abstellt, noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Selbst wenn man wegen des Wandels der sozialen Verhältnisse eine Angleichung der diesbezüglichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG und des § 86 Abs. 1 AuslG für geböten hielte, worauf etwa Nr. 3. 4. 1 der. Einbürgerungsrichtlinien - Rundschreiben . des BMI vom 15. Dezember 1977 - VII 5 – 124 311/3 B (GMB1. 1978, S. 16Y in der Fassung des Rundschreibens vom März 1989 - VII 5 - 124 313/.2 - (GMB1. 1989, S. 195) für eine Einbürgerung im Ermessenswege - allerdings beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis - und auch ein Teil der zu § 46 Nr. 6 AuslG ergangenen Rechtsprechung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Februar 1992 13 S1198/91 -, NVwZ 1992, 706 f. hindeuten und ferner der Auffassung wäre, daß dieses Ergebnis de lege lata im Wege der Auslegung zu erzielen wäre vgl. dazu verneinend OVG Berlin,- Beschluß vom 9. Oktober 1995 - 5 M 25.95 -, aaO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 1996 - 13 A1908/95 -, aaO, müßte eine derartige Auslegung jedenfalls dort ihre Grenze finden, wo ein Einbürgerungsbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen hilfebedürftig ist.. Denn selbst wenn man mit der einschlägigen amtlichen Begründung zu § 6 AuslG vgl. BT-Drucks. 11/6321, 47 Nr. 8 davon ausginge, daß nach einem längjährigen rechtmäßigen Aufenthalt die Integration, eines Ausländers in der Regel vollzogen ist und deshalb dem Bezug öffentlicher Leistungen für die Frage der Integration eine geringere Bedeutung zukommt als etwa bei den vorgelagerten Entscheidungen nach § , 37 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 Satz 1 und 46 Nr. 6 AuslG vgl. .ebenso BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1995 - 1 B 34/95 - aa0, steht der vom Einbürgerungsbewerber zu vertretende Bezug der genannten öffentlichen Leistungen der Einbürgerung deshalb entgegen, weil in diesem Fall offenbar wird, daß er trotz langjährigen Aufenthalts - und nicht etwa wegen bestehender Probleme am Arbeitsmarkt oder gesundheitlicher "Einschränkungen - seine berufliche Integration nicht vollzogen hat. In diesem Fall bleibt der Einbürgerungsbewerber nämlich hinter dem vom Gesetzgeber nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt typischerweise vermuteten Integrationsgrad zurück und rechtfertigt es deshalb nicht in den Genuß der Privilegierung des § 86 Abs. 1 2. Halbsatz zu kommen, die allein darin ihre Erklärung findet, daß einem bereits vollständig integrierten Ausländer, der etwa wie ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer aus arbeitsmarktpolitischen Gründen seine Arbeit verliert, der Bezug der genannten öffentlichen Leistungen im Einbürgerungsverfahren nicht entgegengehalten werden soll. B) Die auf Einbürgerung gerichtete Klage des Klägers zu 2. ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig, aber unbegründet. a) Soweit der Kläger zu 2. seinen Anspruch auf § 85 Abs. 1 AuslG stützen will, ist die Klage wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens unzulässig; der Kläger zu 2. hat bislang keinen eigenen Antrag, der gemäß § 91 Satz 1 AuslG i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 RuStAG von dem nunmehr 16-jährigen Kläger zu 2. mit Zustimmung des Klägers zu 1. zu stellen wäre, auf Einbürgerung gemäß § 85 AuslG gestellt. Davon abgesehen ist dieses Begehren auch unbegründet, weil bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zuständigkeit der Beklagten bestehen. Da § 85 Abs. 1 AuslG eine Anspruchsnorm darstellt, ist die sachliche luständigkeit der Beklagten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen zu verneinen. b) Soweit der Kläger zu 2. seinen Anspruch auf § 86 Abs. 2 AuslG stützt, ist die Klage zwar zulässig, denn auch der damals 13-jährige Kläger zu 2. hat - vertreten durch seinen sorgeberechtigten Vater, den Kläger zu 1. fristgerecht Klage erhoben. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger zu 1. hat nämlich mit Schriftsatz vom 28. April 1994 klargestellt, daß die zunächst nur mit einem Anfechtungsantrag formulierte Klage auch auf die Einbürgerung des Klägers zu 2. gerichtet sein solle. Die Klage ist insoweit unbegründet. Es fehlt vorliegend - wie oben zu 1.. A) a) dargelegt - bereits an einem Haupteinbürgerungsberechtigten im Sinne des § 86 Abs. 1Aus1G. Mit Rücksicht darauf scheidet ein Anspruch auf Miteinbürgerung von vornherein aus. Soweit die Klage auf § 8 RuStAG gestützt ist, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 2. hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung . gegen die Beklagte gemäß § 8 RuStAG. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob der Kläger zu 2. die übrigen Voraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt, denn jedenfalls fehlt es auch bei ihm an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Zwar ist bei Minderjährigen nicht zu Verlangen, daß sie sich selbst zu ernähren imstande sind. Vgl. Hallbronner/Renner, aaO, § 8 RuStAG RdNr. 27. So geht etwa auch Nr. 3, 4. 3 der Einbürgerungsrichtlinien, aaO, für die Ermessensausübung im Rahmen des § 8 RuStAG davon aus, daß bei Einbürgerungsbewerbern, die noch in der Ausbildung stehen, in der Regel für die Dauer der Ausbildung bestehende Unterhaltsansprüche gegen Privatpersonen als ausreichend angesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß nach Abschluß der Ausbildung der Unterhalt aus eigenen Kräften gesichert ist. Da es beim Kläger zu 2. jedoch seit mehreren Jahren an einem . realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater fehlt, ist auch bei ihm das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verneinen. 2. Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die Berufung ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Es ist vorliegend davon auszugehen, daß der Rechtsstreit insoweit in die Berufungsinstanz gelangt ist; weil das Verwaltungsgericht das Begehren allein dahin verstanden hätte, daß die Einbürgerung der Kläger im Streit sei da mithin kein Fall vorliegt, in dem ein Begehren schlicht vergessen worden und deshalb in der Instanz verblieben ist, sondern vielmehr das Begehren vom Gericht I. Instanz - unter Berücksichtigung der Klarstellung . des Klägers , zu 1. im Berufungsverfahren - zu eng aufgefaßt wurde, ist der diesbezüglich noch aufrecht erhaltene Antrag zu 2..ins Berufungsverfahren gelangt. Vgl. dazu Clausing in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 120 RdNr. 5; BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9t 529.93 -, BVerwGE 95, 269, 273; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 9. Juli 1992 - A 12 S 1416/92 -, NVwZ 1993, 804, 805. Die diesbezügliche Klage ist unzulässig. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den Einbürgerungsantrag von in angemessenergesetzlicher Frist zu entscheiden, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn zum einen haben die Kläger kein rechtlich schutzwürdiges Interesse hinsichtlich einer Feststellung, die sich auf eine Bescheidung eines Antrages einer dritten Person bezieht. Soweit der Kläger zu 1. meint, daß er durch die Einbürgerung seiner minderjährigen Tochter in seinem eigenen Einbürgerungsverfahren günstiger gestellt gewesen wäre, berücksichtigt er nicht, daß es keinen Anspruch auf Miteinbürgerung eines Erwachsenen, der sich von der Einbürgerung seines minderjährigen Kindes ableitet, gibt. Eine Anwendung des § 86 Abs. 2 AuslG gleichsam in "umgekehrter Richtung" ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gilt im Ergebnis für die fehlende Miteinbürgerungsmöglichkeit von Geschwistern untereinander: Zum anderen läßt sich ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick auf eine vom Kläger zu 1. in Betracht gezogene Schadensersatzklage herleiten, denn im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage hatte sich die Hauptsache betreffend den Antrag zu 2. bereits erledigt. Dabei kann unentschieden, bleiben, ob man den Eintritt der Hauptsachenerledigung im Zeitpunkt des Ablaufs der vom Kläger angenommenen angemessenen gesetzlichen Frist oder im Zeitpunkt des Erreichens des 18. Lebensjahres der im Antrag zu 2. genannten Tochter des Klägers zu 1. annimmt, denn beide Zeitpunkte lagen vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Bei dieser Sachlage waren die Kläger gehalten. Unmittelbar für den Amtshaftungsprozeß zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Im Amtshaftungsprozeß (vgl. Art. 34 GG i. V. m § 839 BGB) ist das Zivilgericht auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz kann unter dem Gesichtspunkt der erleichterten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn sich das von einem Kläger beanstandete hoheitliche Handeln oder das Unterlassen eines Amtswalters wie hier bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat. Der darin liegende allgemeine Grundsatz gilt nicht nur für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach,§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern auch für die Rechtsverhältnisse, bei denen es an einem vorangegangenen Verwaltungsakt fehlt und deshalb eine allgemeine Feststellungsklage in Betracht kommt. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -,BVerwGE 81, 226; . VGH .Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10 S 2170/89 -, NVwZ RR 1991, 518; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1993 - 25 A 442/93 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 2, Abs. 3 . i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.. Es entspricht nicht der Billigkeit, die - außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. den Klägern aufzuerlegen, weil jene keine Anträge gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko nicht- auägesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §.167 VwG() i. V. m. §§ 70PNr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht, zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG() nicht vorliegen.