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Beschluss

5 M 25.1595

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kostenschuldner mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kostenschuldner mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. Januar 2025, BKZ-Nr. 0308.0281.3509, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht zu beanstanden. Für die mit Beschluss des Senats vom 17. Januar 2025 (Az. 5 C 24.2039) zurückgewiesene Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2024 wurde zu Recht die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der damals geltenden Fassung) in Höhe von 66 Euro festgesetzt. Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).