Urteil
8 A 1429/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0818.8A1429.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Schreiben vom 10. Februar 1992 teilte der Beklagte den Klägern gemäß § 91 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit, er gewähre ihrer seit September 1985 geschiedenen Tochter Claudia seit dem 12. September 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt. Unter Hinweis auf die gesetzliche Unterhaltspflicht von Verwandten forderte er die Kläger auf, einen beigefügten Fragebogen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszufüllen und an ihn nebst Belegen und Bescheinigungen zurückzusenden (BA Heft 1 Bl. 12). Mit Bescheid vom 7. Februar 1994 forderte der Beklagte die Kläger erneut auf, bis zum 28. Februar 1994 Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu geben. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, sie seien gegenüber ihrer Tochter nicht unterhaltsverpflichtet, da gemäß § 1584 BGB der geschiedene Ehemann der Tochter vorrangig vor ihnen hafte. Den Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des R. -S. - Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1995 zurück. Am 4. August 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend ausgeführt, zum Zeitpunkt des Bescheides vom 7. Februar 1994 habe ihre Tochter - abgesehen von einer kleinen Beihilfe - keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen. Inzwischen seien dem Beklagten auch verschiedene Erstattungsbeträge zugeflossen. Das Auskunftsverlangen des Beklagten sei deshalb rechtsmißbräuchlich. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 6. Juli 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Für die Begründung der Auskunftspflicht genüge es, daß die Kläger als Eltern grundsätzlich zu dem unterhaltspflichtigen Personenkreis gemäß §§ 1601 ff. BGB zählten. Die von der Tochter der Kläger gegen ihren geschiedenen Ehemann erstrittenen "Unterhaltstitel" hätten nicht ausgereicht, um eine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bewirken, so daß Sozialhilfeleistungen zu erbringen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen den ihnen am 28. Februar 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 15. März 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Vorschriften der §§ 1584 und 1907 BGB außer acht gelassen. Danach lebe die unterhaltsrechtliche Haftung der nachverpflichteten Verwandten erst auf, wenn der geschiedene Ehegatte entweder leistungsunfähig oder die Rechtsverfolgung gegen diesen im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert sei. Keine dieser Voraussetzungen liege jedoch vor. Mithin fehle es auch an einem überzuleitenden Anspruch, so daß ein Auskunftsanspruch des Beklagten nicht begründet sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 6. Juli 1995 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Mit Schriftsätzen vom 24. Juli 1997 und vom 5. August 1997 haben die Kläger und der Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung der Kläger entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 6. Juli 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494) - im folgenden: BSHG F. 1987 -. Danach sind u.a. Unterhaltspflichtige verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert. Die Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Für die Heranziehung eines Unterhaltspflichtigen zur Auskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG reicht das Bestehen einer abstrakten Unterhaltsverpflichtung aus. Daß im Einzelfall tatsächlich eine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht, setzt § 116 Abs. 1 BSHG nicht voraus. Dies ergibt sich namentlich aus dem Zweck der Vorschrift, der darin liegt, dem Sozialhilfeträger die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) durch die Inanspruchnahme Dritter (wieder) hergestellt werden kann. Dieser Zweck gebietet es, als Unterhaltspflichtige im Sinne des § 116 Abs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 22.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 91, 376 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 791 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1993, 767 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 2762 = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1993, 346; Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 5 C 43.90 -, DVBl. 1993, 1273 = NJW 1994, 66; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 A 2989/91 -; Urteil vom 28. Februar 1997 - 24 A 7401/95 -. Die Kläger kamen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 als Unterhaltsschuldner (im Rechtsverhältnis zu) ihrer Tochter in Betracht. Denn sie waren, und nur darauf kommt es an, grundsätzlich ihrer Tochter Claudia gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid davon ausgegangen, daß es für die Heranziehung der Kläger als (potentiell) "Unterhalts- pflichtige" zur Auskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob ihre Tochter im konkreten Fall aktuell gegen sie einen Unterhaltsanspruch hatte. Die Klärung der Frage, ob gegebenenfalls ein Unterhaltsanspruch besteht oder ob diesem die von den Klägern angeführten Vorschriften der §§ 1584, 1907 BGB entgegenstehen, kann und muß einem eventuellen zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Die Erteilung der vom Beklagten von den Klägern begehrten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auch zur Durchführung des Gesetzes erforderlich. Anhaltspunkte dafür, daß in dem Auskunftsbegehren des Beklagten enthaltene Einzelfragen zur Durchführung des § 116 BSHG nicht erforderlich und damit rechtswidrig gewesen sind, sind für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Kläger haben solche Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Einzelfragen nicht erhoben. Soweit das Vorbringen der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, daß sie die Erhebung einer zivilrechtlichen Auskunftsklage des Beklagten gegen sie für vorrangig geboten erachten, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn das Gesetz gesteht dem Beklagten das Recht zu, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 BSHG das Auskunftsbegehren per Verwaltungsakt geltend zu machen und durchzusetzen. Die Entscheidung des Beklagten, von den Klägern durch den angefochtenen Bescheid Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das vom Beklagten geltend gemachte Auskunftsverlangen ist - wie oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - geeignet, das mit § 116 Abs. 1 BSHG verfolgte Anliegen des Gesetzgebers zu verwirklichen, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen. Es ist auch erforderlich, die Auskunft zu erteilen; denn dem Beklagten stehen keine zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in gleicher Weise geeignete, die Kläger weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zu klären. Unzumutbare Folgen für die Kläger, die mit dem Auskunftsbegehren verbunden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, ist höher zu bewerten als das persönliche Interesse der Kläger daran, von Auskunftsersuchen verschont zu bleiben. Die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Erteilung der Auskunft gemäß § 116 Abs. 1 BSHG ist für die Kläger mit einem relativ geringen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Die gesetzliche Regelung des § 116 Abs. 1 BSHG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, mutet ihnen diesen zu. Angesichts dessen fehlt es auch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Beklagten rechtsmißbräuchlich erhoben wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 167 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.