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Urteil

24 A 7401/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0228.24A7401.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte gewährte der Mutter des Klägers in der Zeit vom 16. September 1992 bis zum 30. Juni 1996 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der nicht durch die Renteneinkünfte gedeckten Kosten der Unterbringung im Altenheim T. aus Mitteln der Sozialhilfe auf Kosten des Landschaftsverbandes Rheinland. Von der Hilfeleistung ab 16. September 1992 machte der Beklagte dem Kläger durch Rechtswahrungsanzeige vom 22. Oktober 1993 Mitteilung, wies auf eine mögliche Inanspruchnahme des Klägers als Unterhaltspflichtigen hin und forderte ihn auf, zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nach § 116 BSHG Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Er bat den Kläger, das beigefügte Selbstauskunftsformular ausgefüllt und unterschrieben binnen zwei Wochen zurückzusenden. Hiergegen erhob der Kläger am 10. November 1993 mit der Begründung Widerspruch, ein Auskunftsanspruch als Bestandteil eines Unterhaltsanspruchs bestehe nicht, schon weil seine Mutter gegen ihn keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen habe. Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1994 als unbegründet zurück, wobei er klarstellte, daß sich die Auskunftsverpflichtung lediglich auf die Zeit vom 1. März bis 30. September 1993 erstrecke. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Eine Inanspruchnahme bedeute für ihn eine unbillige Härte. Seine Mutter habe ihre eventuelle Hilfebedürftigkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum selbst verschuldet. Im übrigen habe sie sich um ihre Kinder nur mäßig gekümmert; es habe keinerlei Kontakte zwischen ihnen gegeben. Darüber hinaus sei sie nicht bedürftig, weil sie über einen Betrag von rund 3.205,00 DM monatlich verfüge. Sie hätte sich zumindest ein der Höhe ihrer Einkünfte entsprechendes Pflegeheim aussuchen können. Im übrigen erachte er häusliche Pflege für ausreichend. Insoweit habe der Beklagte die Bedürftigkeit nicht dargelegt, so daß auch nicht davon gesprochen werden könne, die Erteilung der Auskunft sei zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 4. Mai 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. November 1995 abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Kläger unter Vertiefung seines vorausgegangenen Vorbringens geltend, das Auskunftsverlangen des Beklagten sei rechtswidrig. Ebenso wie ein Auskunftsanspruch im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs setze die Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG voraus, daß zunächst das Bestehen einer Unterhaltspflicht festgestellt werde. Eine Unterhaltsverpflichtung habe er jedoch substantiiert bestritten. Der Beklagte habe es im übrigen auch versäumt darzulegen, daß die entstehenden Kosten unvermeidbar seien und eine kostengünstigere Versorgung nicht möglich wäre. Das vorhandene Einkommen seiner Mutter reiche aus, eine Pflegekraft entsprechend der erforderlichen Pflegestufe zu bezahlen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung des Klägers entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 BSHG aufgefordert, ihm über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. § 116 BSHG verpflichtet die Unterhaltspflichtigen, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht voraus, daß zunächst das Bestehen einer Unterhaltspflicht seiner Mutter gegenüber festgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nach § 116 Abs. 1 BSHG nämlich nicht voraus, daß der zur Überleitung vorgesehene Unterhaltsanspruch besteht. Zur Auskunft verpflichtet ist danach vielmehr bereits derjenige, der als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = DVBl 1993, 791 und vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, FEVS 44, 275. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Vgl. Urteil vom 19. November 1993 - 24 A 3382/92 - und Beschluß vom 30. Januar 1997 - 24 E 1215/96 -. Sie beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Überleitungsanzeigen (§§ 90, 91 BSHG), nach der eine Überleitung allenfalls dann rechtswidrig ist, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht - sog. Negativ-Evidenz -, vgl. BVerwG, zuletzt: Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, NJW 1992, 3313. Für die Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG können keine strengeren Anforderungen gelten, weil es ihr Zweck ist, dem Sozialhilfeträger die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe durch Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann. Dieser Zweck gebietet es, als „Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 116 Abs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offenbar ausscheiden. Anders als nach Auffassung des Klägers ist es mithin nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, sämtliche Voraussetzungen des von ihm angenommenen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruchs zunächst darzulegen und gegebenenfalls später zu beweisen. Ein Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es kommen Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht. Die Auskunftspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger - wie er vorträgt - eine Unterhaltsverpflichtung substantiiert bestritten hat. Nach Aktenlage muß davon ausgegangen werden, daß die 1914 geborene Mutter des Klägers aus Altersgründen pflegebedürftig ist und wegen zeitlicher und örtlicher Desorientierung ständiger Beaufsichtigung bedarf. Daß dem gegen den Kläger grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB etwa nach § 1611 BGB entgegengesetzt werden kann, die Bedürftigkeit der Mutter des Klägers beruhe auf eigenem sittlichen Verschulden bzw. sie habe seinerzeit ihre eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger gröblich vernachlässigt, ist jedenfalls nicht offenkundig. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, der Betreuungsbedarf seiner Mutter sei mit weitaus geringerem finanziellem Aufwand zu decken. Bei der Würdigung in tatsächlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß etwa der vom Beklagten ebenfalls in Anspruch genommene Bruder des Klägers - soweit ersichtlich - entsprechende Einwendungen nicht erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.