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Urteil

8 A 4742/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0818.8A4742.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,54 DM monatlich zu bewilligen.

Die weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,54 DM monatlich zu bewilligen. Die weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1960 geborene ledige Kläger besuchte die Hauptschule bis zur Klasse 10 und anschließend für drei Jahre die Berufsschule. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Eine Arbeitsstelle konnte ihm nicht vermittelt werden. Nach einem vom Arbeitsamt H. zur Arbeitsfähigkeit des Klägers eingeholten ärztlichen Gutachten vom 13. März 1991 leidet er an Bronchialasthma, Atemwegsallergie auf Hausstaub, Hausstaubmilben und -pollen, Überempfindlichkeit des Bronchialsystems, insbesondere auf Kälte und plötzlichen starken Temperaturwechsel sowie Übererregbarkeit des vegetativen Nervensystems. Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, daß dem Kläger vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zugemutet werden könnten, wobei Einwirkungen von Kälte, Nässe, Hitze und von häufigen stärkeren Temperaturwechseln sowie von Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen zu vermeiden seien. Für Tätigkeiten in Gärtnereien, in der Land- und Forstwirtschaft sowie in Tierhaltungsbetrieben sei der Kläger ebensowenig geeignet wie für Akkord- und Fließbandarbeiten oder für Nacht- und Wechselschichten. Die Mutter des Klägers starb 1973. Seitdem lebt der Kläger mit seinem Vater zusammen. Seit 1986 bewohnen sie eine vom Vater des Kläger gemietete 39 qm große Wohnung. Diese Wohnung besteht aus einem kombiniertem Wohn- und Schlafraum, einer Küche, einem Badezimmer mit Toilette und einer Diele. Die Miete belief sich ausweislich des Mietvertrages vom 14. März 1986 auf 420,- DM und in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auf 457,- DM monatlich. Der 1933 geborene Vater des Klägers ist seit 1985 arbeitslos. Er erhält wegen eines 1983 erlittenen Arbeitsunfalles eine Unfallrente, die ab 1. Juli 1995 315,40 DM betrug. Seit dem 1. Oktober 1989 erhält er außerdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ab 1. Juli 1995 1.706,52 DM ausmachte. Der Kläger beantragte erstmals im Mai 1986 bei dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt und führte zur Begründung unter anderem aus, er sei seit 1974 aus der Schule entlassen worden; aus gesundheitlichen Gründen habe er keine Ausbildung machen können; er habe auch nie eigenes Einkommen gehabt; bisher sei er von seinem Vater unterstützt worden; dieser sei seit Oktober 1985 arbeitslos und erhalte nur Arbeitslosengeld und Unfallrente; es sei seinem Vater daher nicht mehr möglich, ihn zu unterstützen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Form laufender und einmaliger Beihilfen. Durch Bescheid vom 18. Juli 1995 stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1995 ein mit der Begründung, daß das Renteneinkommen seines Vaters ausreiche, um den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Der Kläger legte gegen die Einstellung der Leistungen zum 1. August 1995 Widerspruch ein und führte im wesentlichen aus, daß sein Vater aus gesundheitlichen Gründen seine Renten für sich benötige. Er, der Kläger, habe kein eigenes Einkommen, weil es ihm trotz ständiger Bemühungen nicht gelungen sei, eine Arbeit vermittelt zu bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen zurück, weil der Kläger mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft lebe und dessen Renteneinkünfte so hoch bemessen seien, daß damit auch der notwendige Lebensunterhalt seines Sohnes gewährleistet werden könne. Der Kläger hat am 17. November 1995 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, daß er sich anteilig an den monatlichen Kosten für Miete (457,- DM), Strom (77,- DM), Telefon (25,- DM), den Fernsehgebühren (77,- DM alle drei Monate), sowie für die Lebenshaltung beteiligen müsse. Dies sei ihm bisher nur mit Hilfe der vom Beklagten bewilligten laufenden Leistungen möglich gewesen. Eigenes Einkommen habe er nach wie vor nicht. Seinem Vater sei es auch nicht zuzumuten, Teile seiner Erwerbsunfähigkeits- und Unfallrente einzusetzen, um den Lebensunterhalt seines Sohnes sicherzustellen. Er, der Kläger, müsse dafür monatlich 631,- DM aufbringen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August bis Oktober 1995 in Höhe von 631,- DM monatlich zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. August 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird bezug genommen. Gegen das ihm am 30. August 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. September 1996 Berufung eingelegt. Er hat unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vorgetragen, daß er sich weiterhin ständig um Arbeit bemüht habe. Diese Bemühungen seien wie bisher erfolglos verlaufen, so daß er über kein eigenes Einkommen verfüge. Sein Vater sei auch weiterhin nicht in der Lage, für seinen, des Klägers, Lebensunterhalt aus den Renteneinkünften zu sorgen. Dies sei insbesondere deshalb nicht möglich, weil er aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Aufwand für Ernährung tätigen müsse. Sein Vater habe sich allerdings darum bemüht, nach Einstellung der Leistungen durch den Beklagten für ihn, den Kläger, zu sorgen. Er sei aber lediglich für das Sozialamt des Beklagten eingesprungen. Auf Dauer könne dies nicht so weitergehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem in I. Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß das Renteneinkommen des Vaters des Klägers ausreiche, um dessen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dies gelte auch dann, wenn auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -) bei dem Vater des Klägers ein höherer Selbstbehalt zugrunde gelegt werden müsse, als dies bisher in den angefochtenen Bescheiden geschehen sei. Auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung errechne sich bei dem Vater des Klägers unter Berücksichtigung des notwendigen Bedarfes seines Sohnes ein "Überschuß" in Höhe 23,72 DM. Der Selbstbehalt des Vaters des Klägers könne im Rahmen des § 16 BSHG nicht allein nach den unterhaltsrechtlichen Maßstäben der Zivilgerichte ermittelt werden, weil der Regelung des § 16 BSHG ansonsten neben der Überleitung und Geltendmachung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme. Bei der Ermittlung des Einkommens, dessen Einsatz in einer Haushaltsgemeinschaft erwartet werden könne, sei vielmehr maßgeblich auf sozialhilferechtliche Maßstäbe abzustellen. Der Selbstbehalt sei deshalb durch den doppelten Regelsatz ausreichend bemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar ist der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Der von ihm geltend gemachte Betrag in Höhe von 631,- DM monatlich steht ihm jedoch nicht zu. Vielmehr kann er vom Beklagten nur monatliche laufende Leistungen in Höhe von 438,54 DM beanspruchen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt dem Grunde nach aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht vor, daß Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger vor, denn er verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen und Vermögen. Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten, so wird allerdings gemäß § 16 Satz 1 BSHG vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insoweit gegeben, als der Kläger mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft lebt. Sie liegen jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten insoweit nicht vor, als der Beklagte in seinen Bescheiden von der Erwartung ausgegangen ist, daß der Vater des Klägers mit seinem Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt seines Sohnes, des Klägers, in vollem Umfang sicherstellen konnte. Der Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft. Unter einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf familiärer Grundlage zum Zwecke gemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH) Urteil vom 12. September 1970 - Nr. 51 1. 69 -, Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) 1971, 174,175. Zwischen dem Kläger und seinem Vater bestand unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohngemeinschaft, denn beide lebten seit 1986 in der vom Vater des Klägers angemieteten 39 m² großen Wohnung und benutzten gemeinsam den kombinierten Wohn-/Schlafraum, die Küche sowie das Badezimmer. Zwischen dem Kläger und seinem Vater bestand auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Kläger lebte seit dem Tode seiner Mutter mit seinem Vater zusammen und wurde von ihm auch zunächst allein versorgt. Auch nachdem der Kläger im Jahre 1986 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, bildeten er und sein Vater eine Wirtschaftsgemeinschaft, denn der Kläger beteiligte sich mit der ihm bewilligten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt an der gemeinsamen Haushaltsführung. Dies hat er in seiner Klageschrift vom 15. November 1995 ausdrücklich bestätigt, indem er vorgetragen hat, daß er seit Jahren zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Fernseh- und Telefongebühren beigetragen habe. Bestätigt wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auch im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch, daß der Kläger in seinen Widersprüchen gegen die Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zum November 1990 und zum 1. August 1995 nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat, mit seinem Vater den Haushalt gemeinsam zu führen. Letztlich ist der Kläger in seinen umfangreichen Berufungsschriftsätzen der Bewertung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, daß er und sein Vater "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten, nicht substantiiert entgegen getreten. Der Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird in Anwendung des § 16 Satz 1 BSHG bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen, soweit von dem Verwandten erwartet werden kann, daß er den Lebensunterhalt des Hilfesuchenden aus seinem Einkommen sicherstellt. Dies ist während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur in Höhe eines Betrages von 210,96 DM der Fall gewesen, mit der Folge, daß dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,54 DM monatlich zustand. Mit der Bestimmung des § 16 Satz 1 BSHG, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1960 - V C 262.57 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 10, 145 und Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105/61 -, BVerwGE 15, 306, soll nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt werden. Vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Hilfeleistung von dem Verwandten bzw. Verschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden erwartet werden kann. Dies setzt voraus, daß das Einkommen des Verwandten bzw. Verschwägerten deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, 309, 312. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht es für die Prüfung, ob dem nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Angehörigen Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs zur Verfügung steht, für sachgerecht gehalten, daß auf die entsprechende Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Fassung vom 10. Juni 1987, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1987, 273 zurückgegriffen wird. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Anwendung dieser Empfehlungen zu einer Gleichbehandlung der "freiwillig" leistenden Unterhaltspflichtigen mit den herangezogenen führe und daß vom unterhaltspflichtigen Verwandten bzw. Verschwägerten nach der Lebenserfahrung erwartet werden könne, daß er freiwillig das zahle, was die Träger der Sozialhilfe einem unterhaltspflichtigen Angehörigen an Beitrag zum Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Angehörigen zumuten, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat mit der Maßgabe an, daß es zur Auslegung des gesetzlichen Merkmals des § 16 Satz 1 letzter Halbsatz sachgerecht ist, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 die überarbeitete Fassung der Empfehlungen vom 1. Januar 1995, NDV 1995, 1 ff. zugrundezulegen. Zwar ist die überarbeitete Fassung der Empfehlungen mit Rücksicht auf die durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944, beschlossene Änderung des § 91 BSHG stärker als die bisherige Fassung darauf angelegt, die Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt herangezogenen Angehörigen mehr nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) als nach sozialhilferechtlichen Maßstäben des Bundessozialhilfegesetzes zu bemessen. Dies geschieht in erster Linie dadurch, daß als Ausgangsbetrag für die Bemessung der Leistungsfähigkeit und für den Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten anstelle des doppelten Regelsatzes (Rdnr. 108 der Empfehlungen 1987) nunmehr die Beträge aus den Leitlinien zum Unterhaltsrecht des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts zugrundegelegt werden (Rdnr. 73 und 113 der Empfehlungen 1995). Auch die in diesem Ausgangspunkt geänderten Empfehlungen tragen jedoch unverändert dem für die Auslegung des gesetzlichen Merkmals in § 16 Satz 1 BSHG maßgeblichen Gesichtspunkt Rechnung, daß von einem Unterhaltspflichtigen erwartet werden kann, daß er freiwillig jedenfalls das zahlt, was die Träger der Sozialhilfe einem Unterhaltsverpflichteten als Beitrag zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten nach erfolgter Überleitung bzw. nach erfolgtem gesetzlichen Forderungsübergang zumuten können. Deshalb sind die Empfehlungen auch in ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum geänderten Fassung grundsätzlich geeignet festzustellen, ob von dem unterhaltsverpflichteten Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden kann, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang er aus seinem Einkommen und Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt des mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden sicherstellt. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Beklagten, § 16 BSHG verliere neben der Überleitung von Ansprüchen nach §§ 90 ff. BSHG jede Bedeutung bei der Verwirklichung des Nachranges der Sozialhilfe, wenn bei der Bestimmung des Eigenbedarfs bzw. Selbstbehaltes entscheidend auf die Unterhaltsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die dazu entwickelten Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Oberlandesgerichte abgestellt werde. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 16 BSHG erfüllt sind, entfällt der Anspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe des Anteils, von dem erwartet werden kann, daß er von dem in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden lebenden Angehörigen aufgebracht wird. Wenn der Sozialhilfeträger dagegen von den Möglichkeiten der §§ 90 ff. BSHG Gebrauch macht, den Unterhaltsanspruch des Hilfesuchenden auf sich überzuleiten und gegenüber dem Unterhaltsverpflichten im Zivilrechtsweg geltend zu machen, muß der Anspruch auf Sozialhilfe gegenüber dem Hilfesuchenden zunächst in vollem Umfang erfüllt werden. Es liegt dann allein im "Risikobereich" des Sozialhilfeträgers, ob er die bewilligte Sozialhilfe in vollem Umfang oder jedenfalls teilweise von dem unterhaltsverpflichten Angehörigen zurückerhält. Die Regelung des § 16 BSHG begrenzt dieses Risiko und dient damit besser dem Nachrang der Sozialhilfe als die Überleitung. Hinzu kommt, daß die Empfehlungen in ihrer überarbeiteten Fassung zwar stärker als bisher auf die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung abstellen. Sie sehen jedoch zugleich vor, daß die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Angehörigen auch nach den vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 16 BSHG hervorgehobenen Grundsätzen der Familiennotgemeinschaft beurteilt wird. Dies gilt beispielsweise bei der hier in Streit stehenden Berechnung des Eigenbedarfs von nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Angehörigen, wenn es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang besondere Belastungen bei dem unterhaltsverpflichten Angehörigen zu berücksichtigen sind. Die Regelung in Rdnr. 116 der überarbeiteten Fassung der Empfehlungen ermöglicht eine Beurteilung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Die Empfehlungen lassen es auch zu, die Grundsätze der Familiennotgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörigen von dem über den Eigenbedarf hinausgehenden Betrag nur 50 % oder einen höheren Anteil für den notwendigen Lebensunterhalt des mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden zur Verfügung stellen muß. Von der Regel der Rdnr. 117, daß von dem über den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Betrag 50 % als Unterhalt in Ansatz zu bringen sind, läßt die Rdnr. 118 der Empfehlungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen zu, u.a. dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden einen Vorteil für den unterhaltspflichtigen Angehörigen bietet. Auch in diesem Zusammenhang können die für die Auslegung des § 16 Satz 1 BSHG maßgeblichen Grundsätze der Familiennotgemeinschaft in die Entscheidung über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einfließen. Nach alledem ist es sachgerecht, bei der Auslegung des letzten Halbsatzes des § 16 Satz 1 BSHG auf die Empfehlungen in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahre 1995 zurückzugreifen. Auf dieser Grundlage ist der Einkommensteil des Vaters des Klägers, dessen Einsatz zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes seines Sohnes im streitgegenständlichen Zeitraum erwartet werden konnte, wie folgt zu berechnen: Der Vater des Klägers gehört zu den nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Angehörigen (Rdnr. 41 der Empfehlungen). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind seine sämtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Unterhalts ist das Einkommen unterhaltsrechtlich nach den in den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts aufgestellten Regelungen zu ermitteln und gegebenenfalls um unterhaltsrechtlich gebotene Abzüge zu bereinigen. Im übrigen kann von dem Einkommensbegriff des § 76 BSHG ausgegangen werden (Rdnr. 73 der Empfehlungen). Die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts Hamm in ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung aus Juli 1992, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 1992, 1368 sehen in ihrem Abschnitt I Nr. 9 zunächst einmal vor, daß Renten zum Einkommen gehören. Dies entspricht auch dem Einkommensbegriff des § 76 BSHG mit der im Falle des Vaters des Klägers nicht einschlägigen Ausnahme, daß die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht zum Einkommen im Sinne des § 76 BSHG gehören. Auch insoweit ermöglichen die Empfehlungen die Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Grundsätze, indem sie den Einkommensbegriff des § 76 BSHG in Bezug nehmen. Auf dieser Grundlage belief sich das Einkommen des Vaters des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf 2.021,92 DM. Es setzte sich zusammen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.706,52 DM und der Unfallrente in Höhe von 315,40 DM. Zur Berechnung des von diesem Einkommen abzusetzenden Eigenbedarfs des nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Angehörigen verweisen die Empfehlungen in ihren Rdnrn. 73, 109 und 113 ebenfalls auf die Leitlinien zum Unterhaltsrecht des zuständigen Oberlandesgerichts. Nach Rdnr. 20 der einschlägigen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm beträgt der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Angehörigen einschließlich der Kosten der Wohnung gegenüber Volljährigen im Regelfall mindestens 1.600,- DM (angemessener Eigenbedarf). Dieser Betrag ist hier zugrunde zu legen, weil weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Akteninhalt besondere Umstände zu entnehmen sind, die etwa unter den die Regelung des § 16 BSHG prägenden Grundsätzen der Familiennotgemeinschaft ein Abweichen von dem Regelfall gebieten. Weitere Abzüge vom Einkommen des Vaters des Klägers über den angemessenen Eigenbedarf hinaus sind nicht vorzunehmen. Zwar sehen die Empfehlungen in ihrer Rdnr. 116 vor, daß besonderen Belastungen bei dem Unterhaltspflichtigen, z.B. aus Schuldverpflichtungen, aus Familienereignissen, wegen Fort- oder Weiterbildung, die das zu berücksichtende Einkommen tatsächlich mindern und die kein anderer vorrangig zu tragen verpflichtet ist, angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Kläger hat jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum keine besonderen Belastungen im vorgenannten Sinne geltend gemacht, die das Einkommen seines Vaters tatsächlich gemindert haben. Soweit der Kläger auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf seines Vaters verwiesen hat, folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, daß die bei dem Vater des Klägers vorliegende Magenschleimhautentzündung keine besonderen ernährungsbedingten Mehrkosten verursacht hat. Hinzu kommt, daß der Kläger jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht belegt hat, welche zusätzlichen Kosten in diesem Zusammenhang für eine etwa erforderliche besondere Ernährung bei seinem Vater entstanden sein könnten. Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, daß sein Vater besonderen Belastungen wegen seiner Erwerbsunfähigkeit ausgesetzt war, die sein Renteneinkommen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gemindert haben. Dies ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Vom Renteneinkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 2.021,92 DM war mithin lediglich der angemessene Eigenbedarf in Höhe von 1.600,- DM abzuziehen, so daß noch ein Betrag von 421,92 DM verblieb. Rdnr. 117 der Empfehlungen sieht vor, daß von dem über den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Betrag in der Regel 50 % als Unterhalt in Anspruch zu nehmen sind. Rdnr. 118 bestimmt darüber hinaus - wie oben schon ausgeführt -, daß von dieser Regel vor allem abgewichen werden kann bei weit überdurchschnittlichen Einkommen oder großen Familien oder wenn der Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebt. Übernimmt z.B. der Hilfeempfänger einen Teil der häuslichen Arbeiten oder bietet die Haushaltsgemeinschaft mit ihm dem Unterhaltspflichtigen in anderer Weise einen Vorteil, so kann ein höherer Unterhalt gerechtfertigt sein. Bedeutet andererseits die Haushaltsgemeinschaft für den Unterhaltspflichtigen eine Belastung (Gebrechlichkeit des Hilfeempfängers o.a.), so kann ein niedrigerer Unterhalt angebracht sein. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und nach dem sonstigen Akteninhalt liegen jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum keine Anhaltspunkte vor, die dem Senat Veranlassung geben, von der Regel der Rdnr. 117 abzuweichen. Zwar bildeten der Kläger und sein Vater eine Haushaltsgemeinschaft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß diese Haushaltsgemeinschaft dem Vater des Klägers Vorteile geboten hätte, die es nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen und nach den Grundsätzen der Familiennotgemeinschaft gerechtfertigt hätten, von der Regel der Rdnr. 117 abzuweichen. Der Umstand, daß der Kläger in der Zeit, in der ihm der Beklagte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hatte, bereit war, seinen finanziellen Anteil an der Miete, der Heizung sowie an den Telefon- und Fernsehgebühren zu zahlen, reicht für sich allein genommen nicht aus, um Vorteile für den Vater des Klägers im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft zu bejahen, die diesen seinerseits hätten veranlassen müssen, einen höheren als den nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zwingend vorgesehenen Unterhalt zu leisten. Von dem Vater des Klägers konnte mithin im streitgegenständlichen Zeitraum erwartet werden, daß er von dem seinen Eigenbedarf übersteigenden Betrag in Höhe von 421,92 DM die Hälfte, nämlich 210,96 DM, einsetzte, um den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Der im Sozialhilferecht zu beachtende Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) steht dem nicht entgegen, denn das Vorbringen des Klägers und auch der sonstige Akteninhalt enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß das persönliche und familiäre Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater nachhaltig gestört gewesen wäre, wenn der Vater seinen Sohn monatlich einen Betrag in Höhe von 210,96 DM zur Verfügung stellte. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum greift mithin die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG ein, daß der Kläger von seinem Vater Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 210,96 DM erhalten hat. Zwar sieht § 16 Satz 2 BSHG vor, daß diese Vermutung von dem Hilfesuchenden widerlegt werden kann, wenn er beweist, daß er Leistungen in dieser Höhe tatsächlich nicht erhalten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der sozialhilferechtlich maßgebliche Bedarf des Klägers in dieser Höhe ungedeckt geblieben sein könnte sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insoweit teilt der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Berufungsverfahren weiterhin tatsächlich von seinem Vater unterstützt worden ist, auch nachdem der Beklagte seine Leistungen eingestellt hatte, dafür, daß der Vater des Klägers jedenfalls bereit war, seinen Unterhaltsverpflichtungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nachzukommen. Mit dem von seinem Vater zu erwartenden Betrag in Höhe von 210,96 DM konnte der Kläger seinen laufenden monatlichen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt allerdings nicht in vollem Umfang decken. Dieser Bedarf belief sich auf 649,50 DM. Er setzte sich zusammen aus dem Regelsatz für erwachsene Haushaltsangehörige in Höhe von 421,- DM auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Juli 1995 geltenden Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 30. Mai 1995, GV NW S. 499, und aus 50 % der monatlichen Miete in Höhe von 457,- DM, mithin 228,50 DM. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als Haushaltsvorstand, sondern als Haushaltsangehöriger anzusehen. Im Falle eines gemeinsamen Haushaltes ist nur dasjenige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft als Haushaltsvorstand anzusehen, das über einen im Vergleich zu den übrigen Haushaltsgemeinschaftsmitgliedern höheren Bedarf verfügt, weil es tatsächlich die Generalunkosten der Haushaltsführung trägt. Erzielt nur ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Einkommen oder hat ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft höheres Einkommen als das andere Mitglied, wird in der Regel anzunehmen sein, daß dieses Mitglied auch (überwiegend) die Generalunkosten der Haushaltsführung trägt. Vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1994 - 8 A 3363/91 -. Da der Vater des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraumes im Vergleich zu der dem Kläger bisher bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt ein höheres Renteneinkommen hatte, greift die vorgenannte Regel ein, daß der Vater des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als Haushaltsvorstand anzusehen war. Dafür spricht im übrigen auch, daß dieser allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte. Die Miete für die Wohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum nach den vom Kläger gemachten und vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben 457,- DM. Leben nicht hilfebedürftige und hilfebedürfte Personen, die miteinander verwandt sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Miete, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist. Für den Regelfall ist diese Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, FEVS 37, 212. Dieser Regelfall war im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben mit der Folge, daß für den Kläger ein Mietanteil in Höhe von 228,50 DM monatlich als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen war. Ein weitergehender laufender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt bestand bei dem Kläger nicht. Die über die Miete und die Heizung hinausgehenden Aufwendungen für Telefon- und Fernsehgebühren konnte der Kläger aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt aufbringen, wie er in seiner Klageschrift ausdrücklich bestätigt hat. Von dem so ermittelten laufenden monatlichen Bedarf in Höhe von 649,50 DM ist ein Betrag in Höhe von 210,96 DM abzusetzen, von dem erwartet werden kann, daß er dem Kläger von seinem Vater aus dessen Renteneinkommen zur Verfügung gestellt worden ist. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 438,54 DM kann der Kläger vom Beklagten beanspruchen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß gemäß § 2 Abs. 1 BSHG Hilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Diese Selbsthilfe kann darin bestehen, daß der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit annimmt und auf diese Weise Erwerbseinkommen erzielt. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Wegen des grundsätzlichen Nachrangs der Sozialhilfe ist ein Hilfesuchender gehalten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten Arbeitsmarkt anzubieten und auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeder Art anzunehmen. Vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NW, u.a. Urteil vom 27. Oktober 1993 - 24 A 3313/91 - und Beschluß vom 17. Februar 1997 - 8 B 2942/96 -; so auch OVG Hamburg, Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger - vom Beklagten nicht bestritten - durch Vorlage von Bewerbungsschreiben belegt, daß er sich - wenn auch vergeblich - um eine ihm zumutbare Arbeit bemüht hat. Ob diese Bemühungen auch in den nachfolgenden Zeiträumen in ausreichendem Maß erfolgt sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden, weil die Rechtssache mit Rücksicht auf die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Auslegung des § 16 Satz 1 letzter Halbsatz BSHG grundsätzliche Bedeutung hat.