Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 15. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1993 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 93,43 DM monatlich zu bewilligen. Die weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1974 geborene Kläger ist seit seiner Geburt querschnittsgelähmt mit Darm- und Blaseninkontinenz und leidet an einer Störung des Gehirnwasserkreislaufs. Seit dem Zuzug seiner Familie nach H. im November 1987 bezieht er vom Beklagten Pflegegeld, dessen Höhe ohne Berücksichtigung des von der zuständigen Krankenkasse geleisteten Pflegegeldes im Jahre 1992 monatlich 928 DM betrug. Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Zeit ab seinem 18. Geburtstag am 30. Juni 1992 unter anderem die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Miete bzw. der auf ihn entfallenden anteiligen Unterkunftskosten im Eigenheim seiner Eltern. Von seinen Eltern erhalte er dann keine Leistungen zum Lebensunterhalt mehr. Mit Bescheid an den Kläger vom 15. Juni 1992 lehnte der Beklagte die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berufung auf § 2 Abs. 1 iVm § 16 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab, weil unter Berücksichtigung der elterlichen Einkommensverhältnisse - laut beigefügter Berechnung betrage der Überschuß 1.079,13 DM - der in Betracht kommende Regelunterhalt in vollem Umfang abgedeckt werde. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 1. Juli 1992 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Vermutung einer Unterstützung durch seine Eltern sei unzutreffend; er sei mit Beginn des Monats Juli 1992 mittellos. Es bestehe keine Haushaltsgemeinschaft, sondern er beabsichtige, ab sofort im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Kräfte ein möglichst unabhängiges und freies Leben zu führen. Er habe einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung abgeschlossen, die sich mit Rücksicht auf seine Pflegebedürftigkeit im Haus seiner Eltern befinde. Er wirtschafte auch nicht mehr mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aus einem Topf. Die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Eltern müsse im übrigen deren bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung nach den §§ 1603 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigen. Nach Besichtigung der häuslichen Situation des Klägers durch Bedienstete des Beklagten und nach erfolgloser Beantragung einer einstweiligen Anordnung auf sofortige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Kläger (Az.: 9 L 1374/92 VG Arnsberg), im Rahmen dessen dieser unter anderem ausführte, ihm stehe nur noch das Kindergeld von 100 DM im Monat zur Verfügung, seine nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern könnten ihm über die nach wie vor von ihnen getragenen Kosten für die von ihm besuchte Waldorfschule, für den behindertengerechten PKW sowie für sonstige Fahrten hinaus nicht mehr helfen und auch die Möglichkeit des Hinzuverdienens sei ihm wegen seiner Behinderung verschlossen, lehnte der Oberkreisdirektor des E. -R. -Kreises mit Bescheid vom 13. April 1993 den Widerspruch des Klägers ab. Zur Begründung war ausgeführt: Die bloße Behauptung des Klägers, von seinen Angehörigen nicht mehr unterstützt zu werden, widerlege die gesetzliche Vermutung gemäß § 16 BSHG nicht. Die vorgetragene abrupte Einstellung der bisherigen Leistungen der Eltern des Klägers an ihn mit Eintritt in die Volljährigkeit laufe der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider. Der vorgelegte Mietvertrag spreche nicht gegen das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen. Das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft erfordere nicht unbedingt eine von allen Familienmitgliedern einheitlich und gemeinsam genutzte Wohnung. Bei dem Hausbesuch von Mitarbeitern des Sozialamtes am 8. Juli 1992 sei festgestellt worden, daß es sich bei den vom Kläger genutzten Räumen nicht um eine abgeschlossene Wohnung handele. Die beiden von ihm bewohnten Räume seien nicht miteinander verbunden und nur über einen Flur zu erreichen, den auch seine Schwester zum Aufsuchen ihres Zimmers benutzen müsse. Eine eigene Küche sei nicht vorhanden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern ließen auch die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zu. Die Gegenüberstellung des Bedarfs seiner Familienangehörigen und ihrer Einkünfte habe nach der Berechnung des Sozialamtes des Beklagten auf der Grundlage der Vorjahreszahlen einen monatlichen Überschuß von etwa 1.000 DM ergeben, der zur Sicherstellung auch seines, des Klägers, Lebensunterhaltes reiche; es sei auch weder vorgetragen noch wahrscheinlich, daß sich die wirtschaftliche Lage der Familie binnen Jahresfrist deutlich verschlechtert haben könnte. Die Einkommensberechnung des Sozialamtes unterliege keinen Bedenken. Kosten für den Besuch einer Waldorfschule seien nicht zu berücksichtigen, weil die Möglichkeit einer kostenlosen Ausbildung an öffentlichen Schulen bestanden habe. Studienbedingte Aufwendungen der Mutter des Klägers seien nicht nachgewiesen worden. Die Berücksichtigung auch der Heizkosten, falls nicht bereits erfolgt, würde nichts wesentliches am Ergebnis der Berechnung ändern. Am 12. Mai 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der stellvertretende Amtsleiter des Sozialamtes habe noch während des Hausbesuches am 9. Juli 1992 zugesagt, die beantragten Leistungen zu bewilligen. Die nachfolgende Verhaltensweise des Sozialhilfeträgers berücksichtige im Hinblick auf die nunmehr bejahte Vermutung des § 16 BSHG nicht die offenkundig gewordenen Ergebnisse dieses Hausbesuches und verstoße zudem gegen den sozialhilferechtlichen Grundsatz der familiengerechten Hilfe, wobei vorliegend schon jetzt der Zusammenhalt der Familie zerstört werde. Er, der Kläger, bewohne im Hause seiner Eltern abgeschlossene Räume, in denen alles vorhanden sei, was er für die tägliche Lebensführung benötige. Es fehle lediglich eine Kücheneinrichtung, weil er wegen seiner Behinderung ohnehin nicht zur Nahrungszubereitung imstande sei. Die täglich notwendigerweise stattfindende Berührung mit anderen Familienmitgliedern habe jeweils nur einen vorübergehenden Charakter und reiche für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals einer Wohngemeinschaft nicht aus. Es fehle auch am gemeinsamen Wirtschaften; wenn er, der Kläger, auch außer dem Kindergeld über kein Einkommen verfüge und zur Vermeidung einer akuten Notlage von seinen Eltern unterhalten werde, sei unter den gegebenen Umständen gerade nicht von einem Wirtschaften "aus einem Topf" auszugehen. Der Widerspruchsbescheid sei nicht auf die unrichtige Hilfeberechnung des Sozialamtes des Beklagten eingegangen, während aus der mitübersandten eigenen Berechnung - schon ohne Einbeziehung seines eigenen notwendigen Lebensunterhaltes - eine Unterdeckung ersichtlich sei, wobei unter anderem Fahrtkosten seiner Eltern von monatlich 500,00 DM, zudem 100,00 DM Studienkosten seiner Mutter, die sich nach 18 Jahre aufopferungsvoller Pflege nun um ihre eigene Altersversorgung kümmern müsse, sowie Darlehensraten für die Anschaffung des behindertengerechten PKW von 419,00 DM zu Buche schlügen; die Schulkosten, die sich für das Jahr 1992 auf 2.600,00 DM beliefen, seien dabei noch nicht einmal in Ansatz gebracht worden. Ein Wechsel an eine staatliche Sonderschule im letzten Schuljahr könne ihm nicht zugemutet werden, zumal zur Zeit seiner Einschulung noch keine staatliche Regelschule zur Aufnahme eines Rollstuhlfahrers bereit gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15. Juni 1992 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des E. - R. -Kreises vom 13. April 1993 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und Kosten der Unterkunft) zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung unter Schilderung der Ergebnisse des Hausbesuches vom 9. Juli 1992 seinen ablehnenden Standpunkt bekräftigt. Es sei bei diesem Hausbesuch keine Zusicherung der Leistungsgewährung erteilt, sondern lediglich eine kurzfristige Entscheidung über den Hilfeantrag des Klägers in Aussicht gestellt worden. Nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfebewilligung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 1994, dem Kläger zugestellt am 15. Dezember 1994, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Am 12. Januar 1995 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, die auch vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Vorschrift des § 16 BSHG dürfe nicht unbesehen auch auf Behinderte angewandt werden, da diese ansonsten bis zum Lebensende der Eltern zu Taschengeldempfängern degradiert würden und ihnen das Recht zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Lebens abgesprochen werde. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgestellte Einkommens- und Bedarfsberechnung der Familie, in die nicht einmal alle Kostenbelastungen eingegangen seien, sei in der Folgezeit vom Beklagten nicht beanstandet worden; im übrigen habe bislang keine Berücksichtigung gefunden, daß die Einkünfte der Familienangehörigen ihren sozialhilferechtlichen Bedarf deutlich übersteigen müßten. Schließlich dürfe ihm nicht angelastet werden, daß seine Familie ihn trotz der Länge des bisherigen Verfahrens nicht habe verhungern lassen. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er weist noch darauf hin, daß sich an den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers nach dessen 18. Geburtstag nichts geändert habe; er habe weiter die 11. Klasse einer weiterführenden Schule besucht und sei durch die Haushaltsgemeinschaft versorgt worden. Das entspreche durchaus den Lebensgewohnheiten in Familien mit nichtbehinderten Kindern, in denen es den Eltern obliege, jedenfalls bis zum Abschluß der Schulausbildung deren Unterhalt sicherzustellen. Der Vater des Klägers verfüge über ein Einkommen, das auch zur Versorgung des Klägers in seinem Haushalt reiche, zumal er neben dem Steuervorteil wegen der Behinderung des Klägers auch den Vorteil des höheren Ortszuschlages habe. Die weiteren vom Kläger angeführten Kosten gehörten nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. seien durch den Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren VG Arnsberg 9 K 494/92 und 9 L 1374/92, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Bände) sowie die vom Kläger übersandten Belege zur wirtschaftlichen Lage der Familie (3 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. Die Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums, nämlich für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen; der vom Kläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 883,- DM monatlich steht ihm jedoch nicht zu. Vielmehr kann er vom Beklagten nur monatliche laufende Leistungen in Höhe von 93,43 DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 beanspruchen; für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 hat der Kläger keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Als gesetzliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 kommen die §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht vor, daß Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der Anspruch des Klägers scheitert zu einem Teil bereits deshalb, weil er keinen Bedarf in Höhe der beantragten 883,00 DM monatlich nachweisen kann. Sowohl der nach Regelsätzen zu bemessende sozialhilferechtliche Bedarf als auch der Bedarf an Mitteln zur Sicherstellung der Unterkunft sind niedriger zu veranschlagen, als dies nach den Vorstellungen des Klägers der Fall ist. Der Senat geht zunächst davon aus, daß der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf in Höhe des Regelsatzes für eine volljährige haushaltsangehörende Person, also monatlich 407,00 DM (vgl. die im streitbefangenen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen geltende Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 25. Juni 1992, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, S. 235), sowie auf ein Viertel der für das Haus H. Feld in H. aufzubringenden Unterkunfts- und Heizungskosten hatte. Demgegenüber konnte der Kläger nicht den höheren Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. einen Alleinstehenden beanspruchen. Denn es ist davon auszugehen, daß er im genannten Zeitraum mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester eine Haushaltsgemeinschaft gebildet hat, ohne daß zuvörderst ihm die Bestreitung der die Familie insgesamt betreffenden regelsatzrelevanten Unkosten oblegen hätte, und daß es deswegen nicht gerechtfertigt war, ihn als Haushaltsvorstand bzw. als Alleinstehenden einzustufen. Die im System der Regelsatzzumessung anzutreffende Differenzierung zwischen dem Haushaltsvorstand bzw. dem Alleinstehenden und sonstigen erwachsenen Haushaltsangehörigen nimmt im wesentlichen auf den Umstand Bedacht, daß in jedem Haushalt bestimmte "Generalunkosten" auftreten, die sich einer genauen Zuordnung auf die einzelnen Haushaltsangehörigen entziehen und deshalb einer Person der Haushaltsgemeinschaft gleichsam stellvertretend für alle anderen zugeschlagen werden. Eine (volle) Zuerkennung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand an mehrere einen gemeinsamen Hausstand bildende erwachsene Personen kommt hingegen nicht in Betracht. Vorliegend ist lediglich vom Bestehen eines Haushaltes, bestehend aus dem Kläger, seinen Eltern und seiner Schwester, auszugehen, so daß die Zuerkennung des erhöhten Regelsatzes für mehrere der dort Wohnenden ausscheidet. Anhand der vom Beklagten getroffenen Feststellungen bei seinem Hausbesuch vom 8. Juli 1992 wie auch der Einlassungen des Klägers und seiner Eltern erweist sich, daß der Kläger während des zu betrachtenden Zeitraums nicht alleinstehend war, sondern mit Eltern und Schwester in familiärer Gemeinschaft lebte. Es bestehen hinlängliche Anhaltspunkte weder für ein räumlich verselbständigtes Wohnen des Klägers im Haus seiner Eltern noch für eine gegenüber dem elterlichen Haushalt eigenständige wirtschaftliche Stellung des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Prozeßkostenhilfebeschluß vom 3. November 1994 eingehend und zutreffend ausgeführt, daß der Kläger mit seinen Eltern und seiner Schwester im streiterheblichen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft iSv § 16 Satz 1 BSHG gebildet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf diese Ausführungen, denen der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten ist, da sich das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft iSv § 16 Satz 1 BSHG nach denselben Kriterien beurteilt wie die Frage, ob der jeweilige Hilfesuchende im Sinne der Regelsatzsystematik als Alleinstehender oder als Haushaltsangehöriger anzusehen ist. Unterstrichen wird das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger, seinen Eltern und seiner Schwester im übrigen noch dadurch, daß der Vater des Klägers in den Jahren 1992 und 1993 die Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für eigengenutztes Wohneigentum nach § 34f Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), das sog. Baukindergeld, auch in Ansehung des Klägers beantragt und erhalten hat. Nach § 34f Abs. 2 Satz 2 EStG ist indessen Voraussetzung für diese Vergünstigung, daß das jeweilige Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. Ergänzend ist schließlich anzufügen, daß in der Annahme einer familiären Haushaltsgemeinschaft bzw. in der Versagung der Rechtsstellung eines Alleinstehenden bzw. eines Haushaltsvorstandes keine Zurücksetzung des Klägers wegen seiner körperlichen Behinderung liegt. Wenngleich angenommen werden kann, daß für den Kläger ein wirklich eigenständiges Wohnen und eine finanzielle Selbständigkeit schwerer als für einen Nichtbehinderten seines Alters erreichbar sind, so kann doch eine rechtliche Einschätzung, wonach er jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum noch in den Haushalt seiner Eltern eingebunden war, nicht als eine an seine Behinderung anknüpfende ausgrenzende Schlechterstellung gegenüber anderen Gleichaltrigen gesehen werden. Dagegen spricht bereits, daß für Personen im damaligen Alter des Klägers der Verbleib im elterlichen Haushalt und die damit verbundene wirtschaftliche Unselbständigkeit jedenfalls bis zum Abschluß der schulischen Ausbildung praktisch die Regel ist. Zum anderen hat der Kläger vorgetragen, er werde sich im Falle der Klageabweisung eine eigene Wohnung suchen; das spricht dafür, daß sein bisheriger Verbleib im Elternhaus jedenfalls nicht ausschließlich mit seiner Behinderung begründet werden kann. Soweit schließlich der Kläger eine Schlechterstellung im Vergleich zu Nichtbehinderten seines Alters sieht, weil er nicht wie diese durch "Jobben" in der Freizeit eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit vom Elternhaus erlangen könne, mag dies zutreffen. Diese Unabhängigkeit betrifft indessen typischerweise nicht den hier allein entscheidungserheblichen Bereich des notwendigen Lebensbedarfs, sondern bezieht sich auf die Deckung persönlicher Bedürfnisse von Jugendlichen, die über das Lebensnotwendige und damit vom Regelungszweck des Sozialhilferechts Umfaßte hinausgehen. Welches Mitglied der Familie des Klägers im Sinne der Regelsatzbemessung als Haushaltsvorstand anzusehen ist, muß nicht abschließend geklärt werden, wenngleich Überwiegendes dafür spricht, daß der Vater des Klägers in seiner Eigenschaft als Alleinverdiener nach innen wie außen für die Deckung der sog. Generalunkosten verantwortlich war. Sicher ist jedenfalls, daß der mit Ausnahme des an ihn weitergegebenen Kindergeldes von monatlich 100,00 DM einkommenslose Kläger - das ihm zustehende Pflegegeld bleibt wegen seiner speziellen Zielsetzung insoweit außer Betracht - nicht als Haushaltsvorstand anzusehen war. Auch die vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten sind nicht vollen Umfangs als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen. Die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft im Haus seiner Eltern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung - RSVO -) in ihrer tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Dabei geht der Senat davon aus, daß sich die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten des Klägers nicht nach dem von ihm vorgelegten Mietvertrag mit seinen Eltern bestimmen läßt. Denn da der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses über keine eigenen Einkünfte verfügte und auch in näherer Zukunft - abgesehen von etwaigen Sozialhilfeleistungen - keine Einkommenserzielung zu erwarten war, konnte ein auf die Herbeiführung eines (Unter- )Mietverhältnisses abzielender Rechtsbindungswille des Klägers und seiner Eltern allenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Sozialhilfebewilligung in voller oder annähernd voller beantragter Höhe angenommen werden. Das wird dadurch bestätigt, daß die Eltern des Klägers diesem in der gesamten Folgezeit auch ohne Mietzahlungen den Aufenthalt in ihrem Haus gestattet haben. Der demnach nicht nach den mietvertraglichen Vereinbarungen zu bemessende unterkunftsbezogene Bedarf des Klägers beläuft sich auf ein Viertel der gesamten Unterkunftskosten für das Haus H. Feld in H. ; denn für den Regelfall sind die Wohnungsmiete bzw. vorliegend die laufenden Kosten für das Eigenheim der Familie nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 79, 17 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 37, 272 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 313; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - 8 B 2304/95 - und vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -. Der Umstand, daß der Kläger im elterlichen Haus zwei Zimmer bewohnte und ihm darüber hinaus ein behindertengerecht eingerichtetes Bad/WC zur Verfügung stand, während beispielsweise seine jüngere Schwester offenbar nur ein eigenes Zimmer hatte, zwingt nicht dazu, dem Kläger abweichend von der Regel der Aufteilung nach "Kopfteilen" als individuellen Bedarf einen höheren Anteil an den laufenden Unterkunftskosten als ein Viertel zuzuordnen. Denn es ist nicht ungewöhnlich und regelwidrig, daß verschiedenen Familienmitgliedern in unterschiedlichem Maße Räumlichkeiten zur überwiegenden oder sogar ausschließlichen Nutzung innerhalb einer gemeinsam bewohnten Unterkunft zur Verfügung stehen; vielmehr ist es häufig, wenn nicht sogar typischerweise anzutreffen, daß ältere Geschwisterkinder, ihrer wachsenden Eigenständigkeit und den Ausbildungserfordernissen Rechnung tragend, gegenüber jüngeren bei der Raumverteilung bevorzugt werden. Derartige Unterschiede rechtfertigen es bei der anzustellenden wertenden Betrachtung noch nicht, von der Regel, also der gleichmäßigen Aufteilung des unterkunftsbezogenen Bedarfs bei zusammenlebenden Familienmitgliedern, abzuweichen. Der Höhe nach belief sich der Unterkunftsbedarf des Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 auf 368,22 DM und im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 auf 347,90 DM, was im übrigen nahezu dem im Mietvertrag mit seinen Eltern vereinbarten Mietzins samt Nebenkosten (374,00 DM) entspricht. Dabei kann mit noch darzustellenden Einschränkungen im Grundsatz von den Angaben des Klägers in seiner dem Gericht übersandten Aufstellung der Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten für Heizung, Energie und Wasser ausgegangen werden. Nach der Aufstellung des Klägers beliefen sich die unterkunftsbezogenen Kosten einschließlich aller Nebenkosten im Gesamtjahr 1992 auf einen Betrag von 22.271,19 DM, was einem Monatsbetrag von 1.855,93 DM entspricht; die abweichenden Endbeträge in der Aufstellung des Klägers beruhen offensichtlich auf einem Rechenfehler. Hiervon abzuziehen sind zunächst diejenigen Energiekosten, die auf die Warmwasserbereitung entfallen, da diese bereits im Regelsatz enthalten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 26.87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 264 (265), und OVG NW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 (155), jeweils m.w.N. Da aus der dem Gericht überlassenen Jahresabrechnung des Energieversorgers nicht im einzelnen hervorgeht, welcher Teil des Gasverbrauches auf die Zubereitung von Warmwasser entfällt, erscheint es dem Senat in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) als angemessen, hierfür pauschalierend einen Anteil von 18% der Gesamtkosten für Gas, also (18/100 x 1.699,78 DM =) 305,96 DM in Abzug zu bringen; denn obwohl die Verordnung über Heizkostenabrechnung unmittelbar lediglich Regelungen zur Gestaltung von Mietverhältnissen sowie der Rechtsverhältnisse innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften enthält, kann sie als Verkörperung heizungs- und meßtechnischen Sachverstandes auch über diese Bereiche hinaus Beachtung beanspruchen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, a.a.O. (156 f.), und Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 8 E 1390/92 -. Keine Berücksichtigung können daneben die in der Aufstellung des Klägers enthaltenen Stromkosten finden, die sich für das ganze Jahr 1992 auf 1.262,82 DM beliefen. Es handelt sich auch insoweit um einen sozialhilferechtlichen Bedarf, der bereits im Regelsatz enthalten ist, wie sich bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 RSVO ("Haushaltsenergie") ersehen läßt. Weiter scheidet es nach Auffassung des Senates auch aus, einen pauschalen Betrag von 3.000,00 DM - monatlich demnach 250,00 DM - für (künftigen) Erhaltungsaufwand als Teil der Unterkunftskosten anzuerkennen. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RSVO werden laufende Leistungen für die Unterkunft - allenfalls - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Tatsächlich mußten für die Erhaltung des vom Kläger mitbewohnten Hauses über die geltend gemachten und zu berücksichtigenden Kosten für die Wartung der Heizungsanlage hinaus keine Aufwendungen erbracht werden. Im übrigen ergibt sich auch aus der Höhe des im Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern als Mietzins vereinbarten Betrages, daß der Kläger nicht an der Bildung einer Instandhaltungsrücklage beteiligt werden sollte. Schließlich ist der Betrag für aufgewandte Darlehenszinsen an die Bausparkasse T. I. um 27,94 DM zu vermindern, da auch insoweit dem Kläger bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten ein Berechnungsfehler unterlaufen ist. Keine Bedenken bestehen im übrigen dagegen, daß der Kläger auch den Beitrag für die im Rahmen des Bausparvertrages abgeschlossene Risikolebensversicherung in seine Berechnung aufgenommen hat; wenn es sich insoweit auch nicht um Zinsaufwendungen gehandelt hat, so besteht doch ein hinreichend enger Bezug zu der Finanzierung des Hausbaues und damit zu den notwendigen Unterkunftskosten. Der demnach für das vom Kläger und seinen Angehörigen bewohnte Haus zugrunde zu legende Kostenbetrag von 1472,87 DM ergibt für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 einen unterkunftsbezogenen persönlichen Bedarf des Klägers von 368,22 DM, was sich mit dem Regelsatz auf einen Gesamtbedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 775,22 DM für den genannten Zeitraum summiert. Für das Jahr 1993 folgen aus der Aufstellung des Klägers Unterkunftskosten von 21.330,72 DM. Nach Abzug des die Warmwasserbereitung betreffenden Anteils der Energiekosten von (18/100 x 1.613,63 DM =) 290,45 DM, der Stromkosten von 1.341,32 DM und der pauschalen Instandhaltungsrücklage von 3.000,00 DM verbleibt ein Jahreskostenbetrag von 16.698,95 DM bzw. ein monatlicher Betrag von 1.391,58 DM. Hiervon entfällt ein Viertel, also ein Monatsbetrag von 347,90 DM, auf den Kläger, was für die Zeitspanne vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 - bei einem gleich gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelsatz von 407,00 DM - einen monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 754,90 DM ausmacht. Hinsichtlich des nach den vorstehenden Ausführungen sozialhilferechtlich anzuerkennenden notwendigen Lebensbedarfs des Klägers von monatlich 775,22 DM in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. von 754,90 DM in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu einem geringen Teil vor, nämlich in Höhe von monatlich 93,43 DM im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann; soweit die eigenen Mittel des Hilfesuchenden zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen, sind sie jedenfalls bei der Berechnung der zu leistenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Abzug zu bringen. Danach entfällt zunächst ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den genannten Zeitraum insoweit, als ihm zur Deckung seines laufenden Bedarfs das monatliche Kindergeld in Höhe von 100,00 DM zur Verfügung gestanden hat. Es spricht auch nichts dafür, daß die Eltern des Klägers, denen der Anspruch auf den Kindergeldbezug von Gesetzes wegen zusteht, diesem das monatliche Kindergeld nur deshalb zugewandt haben, weil der Beklagte dem Kläger die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt nach Vollendung seines 18. Geburtstages vorenthalten hat; vielmehr hat der Kläger von Beginn an zur Begründung seiner sozialhilferechtlichen Notlage geltend gemacht, er sei "bis auf das ihm zustehende Kindergeld" mittellos. Daß die "Weitergabe" des Kindergeldes von den Eltern des Klägers an diesen selbst möglicherweise damit zu erklären ist, daß sie das Kindergeld zu Unrecht als (originäres) Einkommen des Kindes betrachten, ändert nichts daran, daß es jedenfalls tatsächlich von vornherein dem Kläger zu dessen eigener Verfügung überlassen war. Im übrigen steht einem Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt weiten Umfangs § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das war auch unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers während des gesamten zur Entscheidung stehenden Zeitraumes der Fall. Der Kläger hat weiterhin, das heißt wie bis zu seinem 18. Geburtstag am 30. Juni 1992, seinen notwendigen Bedarf, wie er in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG näher umschrieben wird, mit Hilfe seiner Eltern gedeckt, also namentlich seinen Bedarf an Nahrung, Unterkunft und Kleidung. Es spricht auch nichts dafür, daß dem Kläger aus finanziellen Gründen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) verwehrt war oder daß sich die elterliche Unterstützung auf das zum bloßen Überleben unabdingbar Notwendige beschränkt hätte. Derartige Hilfeleistungen Dritter schließen allerdings einen Sozialhilfeanspruch nicht aus, wenn sie nur deshalb erbracht worden sind oder erbracht werden, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig eingegriffen hat, der Dritte also für den Sozialhilfeträger "eingesprungen" und gleichsam ohne Rechtsgrund an dessen Stelle tätig geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 589; OVG NW, Urteile vom 27. Januar 1988 - 17 A 965/86 -, NJW 1988, 2405, vom 19. Juli 1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS 38, 319 = NJW 1989, 3031, und Beschluß vom 12. November 1992 - 8 B 1577/92 -, FEVS 44, 198. Der Einwand des "Einspringens", wie ihn der Kläger hinsichtlich der Hilfe durch seine Eltern geltend gemacht hat, bleibt aber dann ohne Erfolg, wenn ihm die Rechtsvermutung nach § 16 Satz 1 BSHG widerstreitet. Das trifft hier weitgehend zu. Nach § 16 Satz 1 BSHG besteht die - widerlegbare - Vermutung dafür, daß ein in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebender Hilfesuchender von diesen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG erstreckt sich darüber hinaus auch auf die hier allein relevante Frage, ob die erbrachten (oder vermuteten) Hilfeleistungen der Verwandten bzw. Verschwägerten in Erfüllung einer eigenen rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder lediglich als Vorausleistung für den säumigen oder zu Unrecht die Leistung ablehnenden Sozialhilfeträger gewährt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1966 - V C 93.64 -, BVerwGE 23, 255 = FEVS 14, 5; OVG NW, Urteil vom 19. Juli 1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS 38, 319 = NJW 1989, 3031. Die Voraussetzungen dieser Rechtsvermutung liegen vor, soweit es um bedarfsdeckende Leistungen in Höhe von monatlich 581,79 DM im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 geht; für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 konnten nach Maßgabe von § 16 Satz 1 BSHG sogar Leistungen in Höhe des gesamten laufenden Bedarfs erwartet werden. Der Kläger lebte, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum mit seinen Eltern und seiner Schwester in Haushaltsgemeinschaft. Unter einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf familiärer Grundlage zum Zwecke gemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. August 1997 - 8 A 4742/96 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. November 1970 - Nr. 51 I 69 -, Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) 1971, 174 (177). Das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Eltern nebst Schwester ergibt sich aus denselben Überlegungen, die bereits im Zusammenhang mit der Einordnung des Klägers in das Regelsatzsystem angestellt worden sind; die Gründe, die dort zur Annahme geführt haben, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht als Alleinstehender bzw. Haushaltsvorstand, sondern als (volljähriger) Haushaltsangehöriger im Haushalt seiner Eltern zu betrachten ist, sind auch ausschlaggebend dafür, vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten iSv § 16 Satz 1 BSHG auszugehen. Auch die weitere Voraussetzung für die Vermutung nach § 16 Satz 1 BSHG ist für das Jahr 1992 weiten Umfangs und für das Jahr 1993 hinsichtlich des gesamten notwendigen Lebensbedarfs erfüllt: es konnte, abgesehen von einem Teilbetrag von monatlich 93,43 DM für die Monate Juli bis Dezember 1992, erwartet werden, daß die Eltern des Klägers als zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Verwandte den notwendigen Lebensunterhalt des hilfesuchenden Klägers aus ihren (präsenten) Mitteln sicherstellen. Zunächst war die Erwartung, daß der Kläger von seinen Eltern bzw. von seinem allein einkommensbeziehenden Vater unterstützt wird, insoweit gerechtfertigt, als letzterer durch das Zusammenleben mit seinem Sohn finanzielle Vorteile von monatlich 225,84 DM im Jahr 1992 und von monatlich 228,89 DM im Jahr 1993 erzielte und diese Mittel nicht zur Deckung seines eigenen sozialhilferechtlichen Bedarfs oder des sozialhilferechtlichen Bedarfs seiner Angehörigen iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 benötigte. Sowohl die im Rahmen der Anwendung des § 16 Satz 1 BSHG anzustellenden wirtschaftlichen Erwägungen als auch insbesondere die gleichfalls für das Verständnis dieser Vorschrift bedeutsamen sittlichen Maßstäbe lassen keinen Raum für die Annahme, daß Eltern oder sonstige Unterhaltsverpflichtete einerseits staatliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die der finanziellen Belastung durch zu versorgende Kinder Rechnung tragen, andererseits aber die so erlangten zusätzlichen Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt der betreffenden Kinder einsetzen. Vorliegend konnte der Vater des Klägers wegen des Klägers einen erhöhten steuerlichen Freibetrag (allgemeiner Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommenssteuergesetzes - EStG -) von 4.104 DM geltend machen und darüber hinaus einen monatlich um 141,27 DM (brutto) im Jahre 1992 bzw. um 145,51 DM im Jahre 1993 heraufgesetzten Ortszuschlag sowie eine um 50,00 DM erhöhte Sonderzuwendung beziehen. Bei einer Saldierung der zusätzlichen Bruttoeinkünfte und der wegen des Freibetrages erzielten Steuerermäßigung auf der einen und der infolge der höheren Bruttoeinkünfte größeren Steuer- und Sozialabgabenlast auf der anderen Seite ergibt sich für die Familie des Klägers ein auf das gesamte Jahr 1992 bezogener rechnerischer Vorteil von 2.111.12 DM, was einer monatlichen Besserstellung von 175,84 DM entspricht; für 1993 beträgt der monatliche Vorteil 178,89 DM. Hinzu tritt die vom Vater des Klägers für diesen sowohl 1992 als auch 1993 in Anspruch genommene Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG in Höhe von jährlich 600 DM, was einer finanziellen Entlastung von monatlich weiteren 50 DM entspricht. Im übrigen ist bei der dargestellten vergleichenden Berechnung wegen der relativen Geringfügigkeit die gleichfalls durch die fortbestehende Haushaltszugehörigkeit des Klägers eingetretene Verminderung der Kirchensteuer bzw. des Solidarzuschlages außer Betracht gelassen worden, zumal es, wie noch zu zeigen sein wird, im Ergebnis nicht entscheidend auf diese Mehreinkünfte ankommt. Aus diesem Grunde wird auch von einer näheren Darstellung der den genannten Beträgen zugrundeliegenden Berechnung, für die unter anderem die sogenannte Splitting-Tabelle (Anlage 2 zu Art. 1 Nr. 76 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl. I S. 1093, 1163) heranzuziehen war, abgesehen. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang hingegen der Steuervorteil, der dem Vater des Klägers nach Maßgabe von § 33 EStG speziell wegen der Behinderung des Klägers zugewachsen ist; denn diese steuerrechtliche Besserstellung wird nicht um der hier relevanten allgemeinen finanziellen Lasten für den Kindesunterhalt willen eingeräumt, sondern wegen der davon gesondert zu betrachtenden spezifisch behinderungsbedingten Belastungen für den Kläger und seine Familie. Damit steht zunächst fest, daß der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers von monatlich 775,22 DM im Jahr 1992 bzw. von 754,90 DM im Jahr 1993 jedenfalls in Höhe des empfangenen Kindergeldes von monatlich 100,00 DM sowie in Höhe weiterer monatlicher Zuwendungen von 225,84 DM (1992) bzw. 228,89 DM (1993), die gemäß § 16 BSHG - ohne erkennbare Widerlegung iSv Satz 2 der Vorschrift - schon wegen korrespondierender finanzieller Vorteile seiner Eltern vermutet werden können, gedeckt worden ist. Weitergehend steht einem Anspruch des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 in ganz überwiegendem Maße die Rechtsvermutung nach § 16 Satz 1 BSHG (iVm § 2 Abs. 1 BSHG) auch mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Höhe des vom Vater des Klägers bezogenen Einkommens entgegen. Nach Abzug der in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Belastungen, des allgemeinen - im Vergleich zum sozialhilferechtlichen Bedarf angemessen erhöhten - Lebensbedarfs von Vater, Mutter und Schwester des Klägers sowie anzuerkennender besonderer Belastungen der Familie konnte erwartet werden, daß abgesehen von einem Teilbetrag in Höhe von 93,43 DM monatlich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der notwendige Lebensbedarf des Klägers nicht nur tatsächlich innerhalb der familiären Gemeinschaft sichergestellt worden ist, sondern daß darin auch nicht lediglich eine notgedrungene Unterstützung anstelle des nicht zur Hilfe bereiten Sozialhilfeträgers gesehen werden könnte; diese Vermutung kann der Kläger auch nicht nach Maßgabe von § 16 Satz 2 BSHG widerlegen. Mit der Bestimmung des § 16 Satz 1 BSHG, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1960 - V C 262.57 -, BVerwGE 10, 145 = FEVS 6, 1 = NJW 1960,1267 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1960, 513, und vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306 = FEVS 9, 241 = DVBl. 1963, 406 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1963, 617, soll nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu bewertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt werden. Vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Hilfeleistung von dem Verwandten bzw. Verschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden erwartet werden kann. Dies setzt voraus, daß das Einkommen des Verwandten bzw. Verschwägerten deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1980 - 5 C 48.78 -, BVerwGE 59, 294 = FEVS 28, 309, 312, und vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441 = NJW 1996, 2880. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht es für die Prüfung, ob dem nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Angehörigen Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs zur Verfügung steht, als jedenfalls eine sachgerechte Möglichkeit anerkannt, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Fassung vom 10. Juni 1987, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1987, 273 - im folgenden: "Empfehlungen" -, zurückzugreifen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Anwendung dieser Empfehlungen zu einer Gleichbehandlung der "freiwillig" leistenden Unterhaltspflichtigen mit den "herangezogenen" führe und daß vom unterhaltspflichtigen Verwandten bzw. Verschwägerten nach der Lebenserfahrung erwartet werden könne, daß er freiwillig das zahle, was die Träger der Sozialhilfe einem unterhaltspflichtigen Angehörigen an Beitrag zum Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Angehörigen zumuten. Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Senat für einen nach dem 1. Januar 1995 liegenden streitigen Leistungszeitraum die überarbeitete Fassung der Empfehlungen vom 1. Januar 1995, NDV 1995, 1 ff., zugrunde gelegt. OVG NW, Urteil vom 18. August 1997 - 8 A 4742/96 -. Der Senat entnimmt der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß die Leistungsfähigkeit der in § 16 BSHG genannten Angehörigen und darauf fußend die Erwartung der (freiwilligen) Hilfegewährung zwingend nach Maßgabe der genannten Empfehlungen beurteilt werden muß. Er hält es aber im Interesse einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Gewährungspraxis für sachgerecht, weiterhin jedenfalls im Ausgangspunkt die Empfehlungen des Deutschen Vereins als Orientierungshilfe heranzuziehen und insbesondere die in Ziffer 108 der Empfehlungen vorgesehene Berücksichtigung des doppelten Regelsatzes als freizubleibendes Einkommen des möglichen Hilfegewährenden einzustellen. Dabei ist vorliegend die (ältere) Fassung der genannten Empfehlungen vom 10. Juni 1987 heranzuziehen, weil der hier streitige Leistungszeitraum vor der Veröffentlichung der neueren Empfehlungen des Deutschen Vereins lag. Dies bedeutet nicht, daß die unterschiedlichen Fassungen der Empfehlungen wie Rechtsnormen entsprechend ihrer zeitlichen "Gültigkeit" angewandt werden könnten bzw. müßten; es erscheint jedoch aus Gründen der Gleichmäßigkeit und Vorhersehbarkeit nicht als angebracht, der gerichtlichen Beurteilung einen Berechnungsmaßstab zugrunde zu legen, der im streitbefangenen Leistungszeitraum noch gar nicht bekannt war und daher die behördliche oder gerichtliche Entscheidungspraxis seinerzeit noch nicht prägen konnte. Im übrigen sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins nach Auffassung des Senats nicht schematisch auf alle Fälle anzuwenden, in denen wie vorliegend der Frage nachzugehen ist, ob bzw. inwieweit von verwandten oder verschwägerten Wohngenossen des jeweiligen Hilfesuchenden nach § 16 BSHG die öffentliche Hilfeleistungen erübrigende Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes erwartet werden kann. So auch schon OVG NW, Urteile vom 27. Januar 1988 - 17 A 965/86 -, NJW 1988, 2405, und vom 19. Juli 1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS 38, 319 = NJW 1989, 3031. Denn die Empfehlungen sind ersichtlich in erster Linie auf die Heranziehung Unterhaltspflichtiger nach den §§ 90 und 91 BSHG zugeschnitten, während es sich bei dem Personenkreis, auf den sich die Rechtsvermutung nach § 16 BSHG bezieht, nicht notwendig um Unterhaltsverpflichtete handelt, während auf der anderen Seite die nach den §§ 90 und 91 BSHG heranzuziehenden Unterhaltspflichtigen nicht typischerweise mit dem Unterhaltsberechtigten eine häusliche Gemeinschaft bilden, wie sie in § 16 Satz 1 BSHG als wesentlicher Grund für die vermutete solidarische Verbundenheit der betreffenden Verwandten bzw. Verschwägerten vorausgesetzt wird. § 16 BSHG beruht auf der Alltagserfahrung, daß familiär verbundene Personen, die in Haushaltsgemeinschaft miteinander leben, ungeachtet der Einkommensverhältnisse im einzelnen regelmäßig zumindest in etwa denselben Lebensstil pflegen; dem werden die "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger" des Deutschen Vereins insoweit nicht gerecht, als jedenfalls für die sog. nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen (Ziffern 105 bis 115) "Selbstbehalte" vorgesehen sind, die den sozialen Gepflogenheiten, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen den tatsächlichen Hintergrund für die Rechtsvermutung des § 16 BSHG bilden, nicht entsprechen; diese Selbstbehalte würden insbesondere im - auch vorliegend gegebenen - Fall des Verbleibens eines gerade volljährig gewordenen Abkömmlings ohne abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung im elterlichen Haushalt dazu führen, daß selbst innerhalb von Familien mit mittleren oder gar gehobenen Einkommen wirtschaftliche "Notfälle" angenommen werden müßten, denen mit dem Einsatz sozialhilferechtlicher Instrumentarien zu begegnen wäre. Nicht nachvollziehbar ist ferner, daß etwa nach den Ziffern 110 und 111 der Empfehlungen "Freibeträge" anzuerkennen wären, deren Höhe proportional an die Höhe des (sozialhilferechtlich bereinigten) Nettoeinkommens anknüpft; wenn das Unterhaltsrecht dem wirtschaftlich Leistungsfähigen nicht abverlangt, seine Angehörigen unabhängig vom Zusammenleben, von der Enge der persönlichen Beziehung und vom gegenseitigen Einvernehmen vollen Umfangs an Einkommenssteigerungen teilhaben zu lassen, kann das nicht dazu führen, ein mit steigendem Wohlstand zunehmendes Auseinanderklaffen des Lebenszuschnitts bei haushaltsgemeinschaftlich verbundenen (engen) Verwandten als gesellschaftliche Realität oder gar als sittlichen Maßstab anzuerkennen. Gegen eine unbesehene Übernahme der Empfehlungen in ihrer Gesamtheit spricht im Rahmen des § 16 BSHG schließlich auch, daß diese lediglich zwischen den gesteigert Unterhaltspflichtigen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder, Ehegatten - und den nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen differenzieren, wobei im übrigen die Erstgenannten zumindest in aller Regel bereits nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 BSHG einstandspflichtig sind, so daß es der Anwendung des § 16 BSHG gar nicht bedarf. Soweit die von § 16 BSHG (und nicht schon von § 11 Abs. 1 BSHG) erfaßten Angehörigen anders als insbesondere die Verschwägerten überhaupt unterhaltsverpflichtet sein können, handelt es sich mithin zumindest weitgehend um nicht gesteigert Unterhaltspflichtige. Eine gleichmäßige Berücksichtigung der Ziffern 105 bis 115 der Empfehlungen des Deutschen Vereins über die Heranziehung nicht gesteigert Unterhaltspflichtiger bei der Anwendung von § 16 BSHG würde dabei aus dem Blick verlieren, daß auch vom Grad der verwandtschaftlichen Verbundenheit wesentlich abhängt, inwieweit im Falle des Zusammenlebens eine gegenseitige Unterstützung erwartet werden kann. So wäre etwa die Einstehensvermutung nach § 16 BSHG zugunsten gerade volljährig gewordener, noch in der Ausbildung befindlicher Kinder, die wie selbstverständlich noch im elterlichen Haushalt verbleiben, denselben Regelungen unterworfen wie im Verhältnis zwischen weitläufig Verwandten bzw. Verschwägerten, die etwa infolge einer zeitweiligen Wohnraumknappheit vorübergehend die Unterkunft teilen. Der Senat geht nach alledem davon aus, daß die bei Anwendung der Vermutung des § 16 BSHG bzw. bei der Handhabung der "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger" des Deutschen Vereins zu klärende Frage, inwieweit von den mit dem Hilfesuchenden zusammenlebenden Verwandten oder Verschwägerten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Leistungen zum Lebensunterhalt erwartet werden können, sich nicht einheitlich nach einem festen Berechnungsschema beantworten läßt, sondern daß insoweit nach der Enge des familienrechtlichen Bandes und gegebenenfalls nach weiteren persönlichen Umständen zu differenzieren ist. Konkret bedeutet das, daß die "Selbstbehalte" nach den Ziffern 110, 111 und 113 der Empfehlungen - gegebenenfalls abgestuft - lediglich bei entfernteren Graden der Verwandtschaft bzw. bei bloßer Schwägerschaft in Erwägung zu ziehen sind, während bei einer engen, der in § 11 Abs. 1 BSHG geregelten Konstellation bzw. den Fällen einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1609 BGB angenäherten familienrechtlichen Verbundenheit zwischen dem Hilfesuchenden und dem als Leistungserbringer in Betracht kommenden Verwandten im Regelfall von der Anwendung der genannten Ziffern der Empfehlungen abzusehen ist. In den zuletzt genannten Fällen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Vermutungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 BSHG bereits dann vorliegen, wenn der in den Ziffern 108 und 109 der Empfehlungen genannte Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gedeckt wird und diesem darüber hinaus ein Spielraum zur finanziellen Bewältigung besonderer Belastungen (vgl. Ziffer 112 der Empfehlungen) verbleibt. Der zuletzt genannte Fall ist vorliegend gegeben. Zwar sind die Eltern des Klägers dem Kläger nach dem Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr iSv § 1609 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, woran auch die schwerwiegende Behinderung des Klägers und eine möglicherweise gegebene damit zusammenhängende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nichts ändert. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 -, NJW 1984,1813; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage (1997), Rn. 156. Es ist jedoch angesichts der familiären Verbundenheit des Klägers zu den mit ihm im streitbefangenen Zeitraum zusammenlebenden Personen, aufgrund seines damals erreichten Lebensalters, aufgrund seines seinerzeitigen Ausbildungsstandes und in Abhängigkeit davon seiner Fähigkeit zur kurzfristigen Erlangung einer wirtschaftlichen Eigenständigkeit geboten, für ihn, gemessen am gesamten Spektrum der dem Grunde nach unter § 16 BSHG bzw. unter die Ziffern 105 bis 115 der Empfehlungen fallenden Personen, eine relativ weitgehende Unterstützung durch seine Eltern anzunehmen und daher von der Anwendung der besonders weitgehenden Berücksichtigungspflichten nach den Ziffern 110, 111 und insbesondere 113 der Empfehlungen abzusehen. Hinsichtlich des Alters befand sich der Kläger im streitbefangenen Zeitraum gleichsam in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Personenkreis, für den die Rechtsordnung eine gleichberechtigte Deckung des notwendigen Lebensbedarfes innerhalb der "Kernfamilie" - ohne jeglichen "Selbstbehalt" der leistungsfähigen Angehörigen - nicht nur vermutet, sondern nach Maßgabe von § 1609 BGB bzw. § 11 Abs. 1 BSHG sogar zwingend fordert. Mit dem Datum des 30. Juni 1992 oder in zeitlicher Nähe dieses Datums waren beim Kläger auch über den formalen Gesichtspunkt des Eintritts der Volljährigkeit und die allein an den 18. Geburtstag und den Wunsch nach Sozialhilfeleistungen anknüpfenden familieninternen Absichten und Absprachen hinaus keine Änderungen eingetreten, die als wesentlicher Schritt zu größerer wirtschaftlicher Eigenständigkeit des Klägers gewertet werden könnten. Insbesondere hatte sich nach dem 30. Juni 1992 nichts an der für den weiteren Lebensweg besonders bedeutsamen schulischen Situation des Klägers geändert. Vielmehr war für den seinerzeit die 11. Klasse besuchenden Kläger der Schulabschluß für die nächste Zeit noch nicht zu erwarten. Entspricht es schon den allgemein anzutreffenden Gepflogenheiten, daß Jugendliche, die eine höhere Schulbildung anstreben, mangels wirtschaftlicher Spielräume für ein eigenständiges Leben auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zunächst im elterlichen Umfeld verbleiben und im bislang praktizierten Umfang von den Eltern weiterversorgt werden, so galt das im damaligen Zeitraum erst recht für den Kläger, der wegen seiner Behinderung jedenfalls vor dem Erreichen eines Schulabschlusses kaum Perspektiven für eine wirtschaftliche Loslösung von seinem Elternhaus gehabt haben dürfte. Hinweise, die ausnahmsweise auf eine gegenteilige Situation des Klägers - also auf präsente und auch zumutbare Möglichkeiten zu einer eltern- und sozialhilfeunabhängigen Bestreitung seines notwendigen Lebensbedarfes - schließen lassen könnten, sind dem Vorbringen des Klägers und seiner Eltern nicht zu entnehmen; im übrigen würden derartige Möglichkeiten wegen des sozialhilferechtlichen Selbsthilfegebotes (§ 2 Abs. 1 BSHG) erst recht einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entgegenstehen. Keiner näheren Darlegung bedarf, daß die verlautbarte Absicht der Eltern des Klägers, diesem jedenfalls nach Aufnahme der begehrten Sozialhilfeleistungen keine Hilfen mehr zu gewähren, sowie der damit im Zusammenhang stehende Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und seinen Eltern für sich allein, also ohne eine erkennbare Basis für eine wirtschaftliche Eigenständigkeit des Klägers, keine wertungserheblichen Gesichtspunkte sein können. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der im folgenden darzustellenden finanziellen Verhältnisse der Familie des Klägers konnte iSv § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden, daß der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum über die kostenlose Unterbringung in dem elterlichen Einfamilienhaus hinaus aus dem Einkommen seines Vaters Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 518,79 DM im Jahre 1992 erhielt, ohne daß darin lediglich ein vorläufiges Einstehen für eine eigentlich dem Beklagten zukommende Leistungsverpflichtung gesehen werden konnte. Für das Jahr 1993 kann sogar festgestellt werden, daß vom väterlichen Einkommen ein - den laufenden Bedarf des Klägers überschreitender - Betrag von monatlich 772,85 DM frei geblieben ist, so daß die Deckung des gesamten notwendigen Lebensunterhaltes des Klägers durch seine Eltern erwartet werden konnte. Das monatliche Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit des - in der Familie allein erwerbstätigen - Vaters des Klägers, Herrn K. -D. R. , belief sich ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilungen und des Steuerbescheides im Jahre 1992 auf 75.392,54 DM; hiervon nicht zu berücksichtigen ist die einmalige Zuwendung von 600,00 DM, da diese eine (nachträglich gewährte) Leistung für die Monate Januar bis April 1992 darstellte und somit aus dem hier zu betrachtenden streitigen Zeitraum herausfiel. Dahinstehen kann, ob die in den Gehaltsabrechnungen als "Sachleistungen" deklarierten steuerpflichtigen Beiträge für die arbeitgeberseitig finanzierte Angestelltenzusatzversorgung in Höhe von 888,39 DM dem Brottoeinkommen hinzurechnen sind; denn dieser Bestandteil der Dienstbezüge wäre bei der Ermittlung des sozialhilferechtlich einzusetzenden Einkommens in jedem Falle nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BSHG wieder vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Ohne die genannten Einkünfte, aber unter Einschluß der dem Vater des Klägers zugeflossenen Vergütung für geleistete Sonntagsarbeit in Höhe von 26,28 DM, die ungeachtet ihrer Herausnahme aus den steuerpflichtigen Einnahmen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist, ergibt sich bezogen auf das gesamte Jahr 1992 ein - gleichsam sozialhilferechtlich bereinigtes - Bruttoeinkommen von 74.792,43 DM. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es in Fällen wie dem vorliegenden sinnvoll und vertretbar ist, die mit Rücksicht auf die monatsweise Berechnung und Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderliche Ermittlung der im streitbefangenen Zeitraum erzielten monatlichen Einkünfte - abgesehen von groben Korrekturen wie dem vorgenommenen Abzug der Nachzahlung für die Monate Januar bis April 1992 - unter Bildung eines Monatsmittels und damit unter Verzicht auf die Berücksichtigung etwaiger kleinerer Schwankungen und Differenzierungen durchzuführen. Für eine solche Vorgehensweise spricht neben dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Übersichtlichkeit, daß im Rahmen der Prüfung nach § 16 Satz 1 BSHG abweichend von der "normalen" sozialhilferechtlichen Anspruchsberechnung nicht exakt dem individuellen Bedarf die individuell verfügbaren eigenen Einkünfte oder Vermögenswerte im jeweils zu untersuchenden Leistungszeitraum, in der Regel einem bestimmten Monat, gegenüberzustellen sind. Vielmehr geht es hier maßgeblich um die Frage, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie eine Mitversorgung auch des volljährigen Klägers erwarten lassen. Die Entscheidung hierüber hängt weniger von einer Monat für Monat aufs neue auszustellenden "spitzen" Berechnung als von der nur über einen längeren Zeitraum hinweg ermittelbaren Frage ab, ob die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der mit Rücksicht darauf im Laufe der Zeit entwickelte Lebensstil der Familie es ermöglichen, auch weiterhin den Kläger am familiären Wohlstandsniveau teilhaben zu lassen. Das demnach maßgebliche monatliche Durchschnittseinkommen der Familie des Klägers belief sich danach im Jahre 1992 unter Einschluß auch des Kindergeldes von monatlich 200,00 DM auf 6.432,70 DM brutto. In den Monaten Januar bis April 1993 betrug das Bruttoeinkommen des Vaters des Klägers ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen, gleichfalls ohne die dort aufgeführten "Sachleistungen", auf 23.844,32 DM. Hierzu sind als Konsequenz der soeben dargestellten und begründeten längerfristig angelegten Berechnungsweise das Urlaubsgeld (500,00 DM) und die jährliche Sonderzuwendung für das Jahr 1993 (6.048,08 DM) anteilig, das heißt in Höhe von 2.182,69 DM (4/12 von 6.548,08 DM), hinzuzurechnen. Wenngleich diese Beträge der Familie des Klägers erst nach Ablauf der genannten Zeitspanne tatsächlich zur Verfügung standen, so prägten sie doch als feste und einplanbare Bestandteile des Einkommens unabhängig vom genauen Zeitpunkt ihres Zuflusses die im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Vermutung nach § 16 Satz 1 BSHG zu ermittelnden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie mit; hinzu kommt, daß sich der Entgeltcharakter dieser Zuwendungen nach der ihnen zugrundeliegenden tarifvertraglichen Konzeption nicht auf den Monat ihrer Auszahlung, sondern auf einen längeren davorliegenden Zeitraum bezog. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 26.027,01 DM führt einschließlich des Kindergeldes zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen für den streitbefangenen Teil des Jahres 1993 von 6.706,75 DM. Die gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG auch von den Bruttoeinkünften abzusetzenden entrichteten Steuern beliefen sich einschließlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages im Jahr 1992 auf 622,50 DM und im Jahr 1993 auf 1.186,42 DM, was einer monatlichen Belastung von 51,86 DM (1992) bzw. 98,87 DM (1993) entspricht. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG sind weiter die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung vom Einkommen abzusetzen. Diese betrugen im Jahre 1992 insgesamt 13.126,25 DM, im Monatsdurchschnitt mithin 1.093,85 DM, wobei die oben bereits vom Bruttoeinkommen abgezogenen Beiträge für die angestelltenrechtliche Zusatzversorgung nicht mehr zu berücksichtigen waren; die Beiträge auf die Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1993 sowie auf den diesbezüglichen Anteil der Sonderzuwendungen beliefen sich auf 4.651,49 DM, was einer monatlichen Belastung von 1.162,87 DM entspricht. Nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind darüber hinaus Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 152,97 DM (1992) bzw. 152,54 DM (1993) als angemessene Aufwendungen in Abzug zu bringen. Dabei handelt es sich im einzelnen um die Beiträge auf eine Risikolebensversicherung von monatlich 113,80 DM, die, falls nicht ohnehin als Voraussetzung für die Erlangung von Baudarlehen unumgänglich, jedenfalls im Hinblick auf die mit dem Bau des behindertengerechten Eigenheimes eingegangenen Schuldverpflichtungen der Familie des Klägers als angemessen erscheinen, und im übrigen um Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (25,85 DM) und für eine Unfallversicherung (6,57 DM), die wegen der genannten familiären Situation und der relativ geringen Beiträge gleichfalls angemessen sind, sowie zu einer Privathaftpflichtversicherung (6,80 DM im Jahre 1992 bzw. 6,37 DM im Jahre 1993). Vgl. zur Berücksichtigung von Beiträgen zur Unfallversicherung OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (108). Demgegenüber ist es nicht gerechtfertigt, auch die weiteren nachgewiesenen Beitragsaufwendungen für Versicherungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das gilt zunächst für die angegebene Kapitallebensversicherung bei der Nordstern-AG mit einem Jahresbeitrag von 379,20 DM, da diese angesichts der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Familie sowie des oben erwähnten Abschlusses einer Risikolebensversicherung und zweier Unfallversicherungen im wesentlichen den Charakter einer bloßen Vermögensbildung hat und sich daher die damit verfolgten Zwecke nicht mit sozialhilferechtlichen Zielsetzungen decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 (50); OVG NW, Urteil vom 13. November 1979 - VIII A 80/78 -, FEVS 28, 412; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1985 - 4 A 93/82 -, FEVS 36, 108 (119). Die - im übrigen vom Kläger bzw. seinem prozeßbevollmächtigten Vater nicht ausdrücklich geltend gemachten - Beiträge für die Hausratsversicherung sind nicht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG anzurechnen, da diese Versicherung bei einem Versicherungswert von 147.000 DM (1992) bzw. von 152.000 DM (1993) der Höhe nach nicht mehr als sozialhilferechtlich angemessen bewertet werden kann. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sind schließlich vom Einkommen diejenigen notwendigen Ausgaben abzusetzen, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind. Da substantiierte Angaben des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten über Aufwendungen für Arbeitsmittel fehlen, ist insoweit vom pauschalen Betrag nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (VO zu § 76 BSHG) in Höhe von 10 DM monatlich auszugehen; für Beiträge zu Berufsverbänden sind in den Steuerbescheiden für die Veranlagungsjahre 1992 und 1993 jeweils 562,00 DM als Werbungskosten anerkannt worden (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der VO zu § 76 BSHG), was einer monatlichen Belastung von 46,83 DM entspricht. Die berufsbedingten Fahrtkosten des Vaters des Klägers sind nach Maßgabe von § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) der VO zu § 76 BSHG und unter Berücksichtigung der auch den Steuerbescheiden für die Jahre 1992 und 1993 zugrundeliegenden (einfachen) Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit (31 x 10 =) 310 DM zu veranschlagen. Das nach Abzug der Absetzungsbeträge iSv § 76 Abs. 2 BSHG vom Brottoeinkommen verbleibende monatliche Nettoeinkommen beläuft sich damit auf 4.767,19 DM im Jahre 1992 und auf 4.925,64 DM im Jahre 1993. Die Absetzungsbeträge, die nach Ziffer 108 der Empfehlungen als Eigenbedarf der Eltern sowie der Schwester des Klägers zu berücksichtigen sind und die für diese - zusammen mit den weiteren noch abzusetzenden Beträgen - neben der Befriedigung des sozialhilferechtlich durch einmalige Leistungen iSv § 21 Abs. 1a BSHG erfaßten Bedarfs die Führung eines Lebens deutlich oberhalb des sozialhilferechtlich sicherzustellenden Niveaus ermöglichen sollen, belaufen sich für den Vater des Klägers auf 1.081,00 DM (zweifacher Regelsatz eines Haushaltsvorstandes), für die Mutter des Klägers auf 687,00 DM (eineinhalbfacher Regelsatz für eine haushaltsangehörige erwachsene Person) und für die Schwester des Klägers auf 496,50 DM (eineinhalbfacher Regelsatz für ein haushaltsangehöriges Kind vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), insgesamt also auf 2.201,50 DM. Dabei ist durch die Besserstellung des Vaters des Klägers auch gewährleistet, daß der seinerzeit nach Maßgabe von § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zu berücksichtigende Mehrbedarf für Erwerbstätige in angemessenem Umfang zur Geltung kommt. Nach Ziffer 109 der Empfehlungen sind des weiteren die vom Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten der Unterkunft als Eigenbedarf anzuerkennen. Deren gesamte tatsächliche Höhe belief sich, wie bereits oben dargelegt, im Jahre 1992 einschließlich der Heizkosten auf monatlich 1.472,87 DM und im Jahre 1993 auf 1.391,58 DM. Hiervon abzuziehen ist der auf den Kläger entfallende Anteil von 368,22 DM (1992) bzw. von 347,90 DM (1993), da dieser doppelt berücksichtigt würde, wollte man ihn sowohl als Bedarf des hilfesuchenden Klägers als auch als Eigenbedarf der unterhaltsverpflichteten Personen und deren weiterer Angehöriger im Sinne der Ziffern 108 ff. der Empfehlungen anerkennen; es verbleibt damit ein unterkunftsbezogener Eigenbedarf in Höhe von monatlich 1.104,65 DM im Jahre 1992 und von 1.043,68 DM im Jahre 1993. Nach Ziffer 109 der Empfehlungen sind darüber hinaus auch Tilgungsbeträge, z.B. für ein Eigenheim, zu den Unterkunftskosten zu rechnen, soweit insgesamt die Kosten der Unterkunft einen angemessenen Umfang nicht übersteigen; nochmals genannt werden derartige Tilgungsbeträge, allerdings ohne einschränkende Zusätze, unter Ziffer 112 (zweiter Spiegelstrich) der Empfehlungen. Der Senat läßt offen, ob bzw. in welchem Umfang derartige Schuldverpflichtungen generell als Eigenbedarf der Unterhaltspflicht gegenüber einem noch in der allgemeinen (höheren) Schulausbildung befindlichen gerade volljährig gewordenen Abkömmling entgegengesetzt werden können und wo die Grenze der in Ziffer 109 angesprochenen Angemessenheit der Unterhaltskosten zu ziehen ist. Unter den konkreten Gegebenheiten dieses Falles erscheint es jedenfalls als angemessen, die erfahrungsgemäß - wenn überhaupt - allenfalls unter Inkaufnahme langfristiger finanzieller Nachteile aussetzbaren Tilgungsverpflichtungen, die sich ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der unterschiedlichen Kreditgeber auf monatlich 677,51 DM im Jahre 1992 und auf 707,61 DM im Jahre 1993 beliefen, als "Selbstbehalt" anzuerkennen. Dafür spricht insbesondere, daß wegen der Behinderung des Klägers ein erhöhtes Bedürfnis der Familie dafür bestanden hat, eine eigene behindertengerechte Wohnstatt zu errichten und entsprechende langfristige Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Darüber hinaus hält es der Senat für angebracht, entsprechend Ziffer 112 (zweiter Spiegelstrich) der Empfehlungen auch einen - allerdings im Vergleich zu den Vorstellungen des Klägers bzw. seines prozeßbevollmächtigten Vaters deutlich reduzierten - Betrag in Höhe von 100,00 DM monatlich als Instandhaltungsrücklage anzuerkennen. Dabei ist für den Senat maßgeblich, daß mit der Berücksichtigung auch der monatlichen Kredittilgungsbeträge als finanzielle Belastung der Familie nicht nur deren Unterkunft gesichert, sondern zugleich eine nicht unbeträchtliche Vermögensbildung ermöglicht wird; wegen dieser "Freistellung" von (auch) vermögensbildenden Aufwendungen erscheint es im Sinne einer Kompensation als angebracht, den solchermaßen begünstigten Eltern des Klägers auch das mit dem Eigentum eines Hauses verbundene Risiko teilweise aufzubürden, was gegebenenfalls - bei unvorhergesehenem größeren Reparaturbedarf, sofern dieser nicht von der abgeschlossenen Gebäudeversicherung erfaßt sein sollte - eine weitergehende Belastung des Hausgrundstückes mit Grundpfandrechten als zumutbare Finanzierungsart einschließt. Im übrigen wirkt sich bei der Bemessung des zugebilligten Schonbetrages aus, daß das Eigenheim der Familie des Klägers noch verhältnismäßig neu ist und folglich in näherer Zukunft erfahrungsgemäß nicht mit größeren Aufwendungen für die Instandhaltung gerechnet werden muß. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen besonderen Belastungen vermögen eine Erhöhung des Eigenbedarfs der anderen Familienangehörigen nicht zu rechtfertigen. Soweit es um die Kosten für den Besuch einer privaten Schule durch den Kläger im streitbefangenen Zeitraum sowie um Kosten der Anschaffung und Unterhaltung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges geht, steht einer Berücksichtigung als Eigenbedarf des Vaters der Klägers bzw. der übrigen Familienmitglieder außer dem Kläger entgegen, daß es sich insoweit ausschließlich um Kosten handelt, die mit Deckung eines wirklichen oder jedenfalls für gegeben erachteten Bedarfs des Klägers selbst verbunden sind; hinsichtlich des umgebauten PKW ergibt sich das aus der klägerischen Schilderung, wonach dieses Fahrzeug ausschließlich zu seinem Nutzen eingesetzt werde. Damit scheidet es aus, die mit dem Schulbesuch bzw. der PKW-Haltung verbundenen Aufwendungen als schützenswerten Eigenbedarf seiner Angehörigen zu bewerten. Abgesehen davon, daß auch nach der klägerischen Einlassung ein zwingender, etwa mit seiner Behinderung zusammenhängender Grund für den fortgesetzten Besuch der Privatschule anstelle einer weiterführenden öffentlichen Schule jedenfalls im streitbefangenen Zeitabschnitt nicht mehr bestanden haben dürfte, sprechen auch grundsätzliche regelungssystematische Erwägungen gegen ihre Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung des § 16 BSHG. Denn ob die Erbringung des notwendigen Lebensbedarfs iSv § 16 BSHG nach dem Einkommen und Vermögen der mit dem jeweiligen Hilfesuchenden zusammenlebenden Angehörigen erwartet werden kann, läßt sich nur durch die Gegenüberstellung der den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Hilfebegehrenden lebenden Verwandten und Verschwägerten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel mit ihrem - nach den Umständen des Einzelfalles im Vergleich zum Sozialhilfeniveau maßvoll erhöhten - eigenen Bedarf ermitteln. Demgegenüber scheidet eine Einbeziehung von Bedarfsbestandteilen des Hilfesuchenden selbst aus. Ein über den notwendigen Lebensbedarf hinausgehender Bedarf des Hilfeempfängers kann bzw. muß von diesem selbst, gegebenenfalls als Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei dem jeweiligen Träger der Hilfe geltend gemacht werden. Den Angehörigen kann nicht zugestanden werden, dem jeweiligen Hilfebedürftigen kostenverursachende "sonstige" Hilfen zu gewähren, die dieser entweder als Sozialleistung im weitesten Sinne im eigenen Namen von öffentlichen Stellen erlangt bzw. erlangen könnte oder die - anderenfalls - von der Rechtsordnung gerade nicht als staatlicherseits zu deckender Bedarf anerkannt werden, um nachfolgend gerade wegen dieser besonderen Hilfegewährung die grundlegende Versorgung im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt trotz fortbestehender bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflicht dem Sozialhilfeträger zuzuweisen. Im Gegenteil entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß derjenige, der einem mit ihm zusammenlebenden Angehörigen die Befriedigung materieller Bedürfnisse "oberhalb des Grundbedarfs" wie eine besondere Schulausbildung oder die Nutzung eines Kraftfahrzeuges ermöglicht, erst Recht bereit und imstande sein wird, diesem Angehörigen den grundlegenden notwendigen Lebensbedarf iSv § 12 BSHG zu gewähren. Entsprechendes gilt für etwaige Aufwendungen für die gesundheitliche bzw. hygienische Versorgung des Klägers, soweit hierfür andere Kostenträger, etwa die Krankenkasse, nicht aufkommen. Auch insoweit ist es nicht gerechtfertigt, einen Bedarf des Klägers als Eigenbedarf seiner Angehörigen aufzufassen und so in die Berechnung auf der Grundlage des § 16 Satz 1 BSHG einzustellen. Ebenfalls keine Berücksichtigung finden die Kosten für das Studium der Mutter des Klägers, deren Höhe einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten mit monatlich 300 DM angegeben worden ist. Abgesehen von der Unsicherheit, welche Aufwendungen der Mutter des Klägers außer den durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten für Literatur entstanden sein können, spricht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall die anzustellende wertende Betrachtung gegen die Anerkennung eines solchen Sonderbedarfs. Das Sozialhilferecht hat grundsätzlich nicht die Funktion einer ersatzweisen Ausbildungsförderung. So bestimmt § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, daß - abgesehen von besonderen Härtefällen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG) - Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, und zwar auch dann nicht, wenn wegen bestimmter persönlicher Ausschlußgründe eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach § 40 AFG nicht gewährt wird. Wenngleich der Anwendungsbereich der genannten Vorschrift auf den Hilfesuchenden zugeschnitten ist, der selbst eine förderungsfähige Ausbildung betreibt, kommt doch in ihr die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu einer verdeckten Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene werden zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224, und OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 8 A 1358/94 -, jeweils m.w.N. Dieser Intention würde es aber auch zuwiderlaufen, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf ausbildungsbedingte Ausgaben seiner Mutter Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. eine entsprechend erhöhte Hilfe zum Lebensunterhalt zuerkannt würde. Hinzu kommt, daß die vorgetragenen Gründe für das Studium der Mutter bei einer wertenden Betrachtung nicht als vorrangig gegenüber dem Unterhaltsinteresse des Klägers anzuerkennen sind. Für den Kläger geht es um die Sicherstellung seines allgemeinen Lebensbedarfs (jedenfalls) für die Zeit, bis er selbst zumindest seine schulische Ausbildung als Grundlage einer späteren berufsorientierten Fachausbildung zum Abschluß gebracht hat; daß auch die Eltern des Klägers um den Wert einer möglichst guten Ausbildung für ihren Sohn wissen, belegt im übrigen ihr bisheriges persönliches und finanzielles Engagement, um dem Kläger den Besuch einer Privatschule mit einer besonderen pädagogischen Ausrichtung zu ermöglichen. Demgegenüber hat das Interesse der Mutter des Klägers an einer höheren Qualifikation ein deutlich geringeres Gewicht. Es wird schon nicht deutlich, warum diese Ausbildung wie klägerseits behauptet im Hinblick auf die Alterssicherung der Mutter des Klägers bzw. der Familie von besonderer Bedeutung sein sollte. Abgesehen davon, daß der Vater des Klägers offenbar durchgehend berufstätig war und daher mit einer entsprechenden Altersversorgung gerechnet werden kann, wäre selbst dann, wenn die Mutter des Klägers ihre durch das Studium angestrebte höhere Qualifikation überhaupt noch in nennenswertem Maße beruflich zur Geltung bringen kann, schon aufgrund ihres Alters allenfalls eine geringe zusätzliche Vorsorge für noch weiter in der Zukunft liegende Zeiten zu erzielen. Daß die Mutter des Klägers die jahrelange Betreuung ihrer Familie und die Pflege des Klägers als Einengung empfunden haben mag und mit ihrem Studium einen "Ausgleich" und dazu eine gewisse Selbstbestätigung anstrebt, ist verständlich, kann aber nicht rechtfertigen, daß deswegen die Beendigung wenigstens der schulischen Ausbildung des seinerzeit gerade 18 Jahre alt gewordenen Klägers ohne grundlegende Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhaltes, die schon von weniger engagierten Eltern als ihre selbstverständliche Aufgabe angesehen wird, abweichend vom allenthalben anzutreffenden Regelfall gleichsam zur öffentlichen Angelegenheit gemacht wird. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Klageverfahren angegebenen Kosten für eine Haushilfe in Höhe von jährlich jeweils 1.800,00 DM, dessen monatliche Aufwendungen von 150,00 DM entsprechen. Da diese Kosten darauf zurückzuführen sein dürften, daß die Mutter des Klägers ein Studium betreibt und daher zeitlich allenfalls mit erheblichen Einschränkungen für die Erledigung der häuslichen Arbeiten zur Verfügung steht - die besondere Pflege für den Kläger hat sie ausweislich des Klagevorbringens seit Juni 1994 eingestellt -, handelt es sich allem Anschein nach darum, daß die Mutter des Klägers die ihren Familienangehörigen, insbesondere ihrem Ehemann, dem Vater und Prozeßbevollmächtigten des Klägers, nach Maßgabe der §§ 1356, 1360 und 1360a BGB geschuldete Unterhaltsleistung im Interesse ihrer Ausbildung zumindest teilweise eingestellt hat; demgegenüber wird nicht ersichtlich, daß sie, etwa aus gesundheitlichen Gründen, an der Verrichtung der anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gehindert wäre. Wenngleich nicht nur die Ausgestaltung der Art der gegenseitigen Unterhaltsleistung der Disposition der Ehepartner unterliegt und somit einvernehmlich geregelt werden kann, ob eine "Haushaltsführungsehe", eine "Doppelverdienerehe" oder eine "Zuverdienerehe" praktiziert werden soll, vgl. dazu im einzelnen etwa Diederichsen, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 57. Auflage (1998), Rn. 8 bis 14 zu § 1360, sondern darüber hinaus (zumindest zeitweilig) eine auf den gegenseitigen Unterhalt bezogene "Freistellung" des einen Ehepartners durch den anderen möglich ist, so kann doch eine vorliegend zu unterstellende dahingehende Vereinbarung nicht zur Konsequenz haben, daß ersatzweise eingegangene finanzielle Verpflichtungen im Ergebnis aus öffentlichen Kassen zu bestreiten sind. Nichts anderes wäre aber der Fall, wenn die Kosten der Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Ermöglichung des Studiums der Mutter des Klägers als familiärer "Selbstbehalt" gewertet und dem Unterhaltsanspruch des Klägers bzw. den zu vermutenden Hilfeleistungen an den Kläger entgegengehalten werden könnten. Daß unter den konkreten Verhältnissen dieses Falles auch in dem Ausbildungswunsch der Mutter kein Belang zu sehen ist, der den Interessen des seinerseits noch in der Ausbildung befindlich gewesenen Klägers übergeordnet werden müßte, ist bereits oben dargelegt worden. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, daß dem Nettoeinkommen der Familie in Höhe von 4.767,19 DM (1992) bzw. von 4.925,64 DM (1993) neben den im Wege der Pauschalierung aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen der Eltern und der Schwester des Klägers durch prozentuale Aufschläge ermittelten Absetzungsbeträgen von monatlich 2.201,50 DM sowie den anteiligen Unterkunftskosten der genannten Personen (monatlich 1.106,39 DM im Jahre 1992 und 1.043,68 DM im Jahre 1993) an besonderen Belastungen - Tilgung der Hausbaudarlehen und Bildung einer Instandhaltungsrücklage - insgesamt monatlich 777,51 DM für 1992 und 807,61 DM für 1993 anzuerkennen waren. Da außerdem der vorab dem Kläger zur Verfügung gestellte Kindergeldbetrag von monatlich 100,00 DM von dem Einkommen der Familie abzuziehen ist, konnte nach § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden, daß der Kläger im Jahre 1992 einen Betrag von 581,79 DM und im Jahre 1993 von 772,85 DM im Monat zusätzlich, das heißt über das erhaltene Kindergeld hinaus, an Hilfe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhält, und dies nicht allein deshalb, weil der als vorrangig verpflichtet angesehene Träger der Sozialhilfe seinerseits keine Leistungen an den Kläger erbracht hat. Eine Widerlegung der Rechtsvermutung nach § 16 Satz 1 BSHG, wie sie nach Maßgabe von Satz 2 der Vorschrift eröffnet ist, haben der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht vermocht. § 16 Satz 2 BSHG sieht vor, daß dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, soweit er entgegen der Vermutung des Satzes 1, das heißt wider Erwarten angesichts der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse, von den in der Vorschrift genannten Angehörigen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält. Vorliegend fehlt es, wie bereits dargelegt, an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der sozialhilferechtlich maßgebliche Bedarf des Klägers ganz oder teilweise ungedeckt geblieben sein könnte; vielmehr haben der Kläger sowie sein prozeßbevollmächtigter Vater wiederholt klargestellt, daß dem Kläger im streitbefangenen Zeitabschnitt das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens Erforderliche zur Verfügung gestellt worden ist. Aus diesem Grunde beschränkte sich vorliegend die rechtliche Bedeutung der Vermutung nach § 16 Satz 1 BSHG darauf, der Behauptung des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten zu begegnen, die unstreitigen Leistungen zum Lebensunterhalt seien ihm lediglich anstelle des untätig gebliebenen Sozialhilfeträgers, also gleichsam im Wege der vorläufigen Nothilfe, gewährt worden. Ob auch dieser Aspekt der Vermutungswirkung des § 16 Satz 1 BSHG im Sinne von § 16 Satz 2 BSHG widerlegt werden kann, ist zweifelhaft. Denn die Frage, ob eine Unterhaltsleistung als eigene Verpflichtung oder unter Zurückweisung einer solchen Verpflichtung lediglich im Wege des "Einspringens" für den zuvörderst für einstandspflichtig gehaltenen Sozialhilfeträger erbracht worden ist, betrifft die innere Einstellung des hilfegewährenden Angehörigen und ist, vom bloßen Behaupten bzw. Bestreiten abgesehen, in die eine wie in die andere Richtung einem objektiven Beweis nicht zugänglich. Sofern die in § 16 Satz 1 BSHG enthaltene Vermutung einer nicht lediglich ersatzweisen Hilfeleistung wegen des aufgezeigten Fehlens einer hinreichenden Objektivierbarkeit nicht ohnehin als Fiktion bzw. als unwiderlegbare Vermutung verstanden wird, offengelassen vom BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1966 - V C 93.64 -, BVerwGE 23, 255 = FEVS 14, 5 (8), und vom OVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1991 - Bf. IV 1/91 -, FEVS 43, 51 (55 f.), kann eine Widerlegung dieser inneren Tatsache nach § 16 Satz 2 BSHG allenfalls dann in Frage kommen, wenn dargetan wird, daß ohne die überbrückende Hilfegewährung ein Notstand für den Hilfebedürftigen eingetreten wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1966 - V C 93.64 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1991 - Bf. IV 1/91 -, jeweils a.a.O., bzw. daß es an nachvollziehbaren Gründen für eine als eigene Aufgabe zu verstehende Hilfegewährung gänzlich fehlt. Eine derartige Widerlegung läßt sich hingegen dann nicht annehmen, wenn von dem jeweiligen Verwandten bzw. Verschwägerten aufgrund einer sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Hilfesuchenden ohnehin die Hilfeerbringung zu erwarten war. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1991 - Bf. IV 1/91 -, a.a.O. Vorliegend muß nicht einmal auf sittliche Maßstäbe zurückgegriffen werden, um eine Widerlegung der Vermutung nach § 16 Satz 2 BSHG von vornherein ausschließen zu können. Vielmehr kann aus den Umständen des Falles sowie aus dem Verhalten und den Einlassungen des Klägers wie auch seiner Eltern in vielfältiger Weise abgeleitet werden, daß eine sofortige Herauslösung des Klägers aus dem familiären Versorgungsverband unabhängig vom Verhalten des Beklagten seinerzeit nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil näher dargelegt, daß zwischen den Befürchtungen einer bevorstehenden weitgehenden Mittellosigkeit des Klägers, wie sie seinen anfänglichen - nachgerade alarmierenden - Einlassungen gegenüber dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht entnommen werden konnten, und den nachfolgenden vergleichsweise moderaten Stellungnahmen im Berufungsverfahren und der tatsächlichen Entwicklung der Lage ein nicht übersehbarer Widerspruch besteht, der darauf schließen läßt, daß die Verhältnisse zu Beginn des Rechtsstreits bewußt dramatisiert worden sind. Hierfür spricht auch, daß über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus in der Person des Klägers bzw. in seiner Stellung innerhalb der Familie keine Entwicklungen vorgetragen oder sonst erkennbar geworden sind, die nachvollziehbar machen könnten, warum gerade zum 1. Juli 1992 die finanzielle Selbständigkeit des Klägers hätte beginnen sollen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, daß sich der Kläger erst am 9. Juni 1992, also drei Wochen vor seinem 18. Geburtstag, erstmals mit dem Begehren nach laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an den Beklagten gewandt hat; hätte die seinerzeit behauptete Absicht einer Ausgliederung des Klägers aus dem familiären Versorgungsverband eine reale Grundlage gehabt, dann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kläger schon zu einem weitaus früheren Zeitpunkt mit der Notwendigkeit konfrontiert worden, eine eigenständige Existenz anzustreben, sei es - sofern realisierbar - durch Auszug aus dem Elternhaus, Abbruch der Schulausbildung und Aufnahme einer entlohnten Beschäftigung, sei es - gegebenenfalls erst nach dem Scheitern sonstiger Bemühungen - durch frühzeitige Beantragung von Sozialhilfe. Des weiteren sprechen die vorliegenden Fakten dafür, daß nach dem 18. Geburtstag des Klägers nicht nur der notwendige Lebensunterhalt des Klägers - ohne Einschränkungen - weiter von seinen Eltern übernommen worden ist, sondern daß auch ansonsten alles beim Alten geblieben ist. Insbesondere waren seine Eltern wie selbstverständlich weiterhin bereit, dem Kläger kostenintensive Vergünstigungen wie den Privatschulbesuch oder die Benutzung eines behindertengerecht ausgestatteten Kraftfahrzeuges zu gewähren, wie umgekehrt die Familie - wie schon dargelegt - weiter von finanziellen Vergünstigungen Gebrauch gemacht hat, deren rechtlicher Grund in dem familiären Zusammenleben mit dem Kläger lag. Auch fehlt jeder Hinweis auf ein Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern, wie es im Falle einer wirklich ernsthaft beabsichtigten Hilfeeinstellung zu erwarten gewesen wäre; vielmehr haben der Kläger und sein Vater in dem Bemühen um Erlangung von Sozialhilfemitteln einvernehmlich zusammengewirkt. Letztlich zeigt sich auch in den Einlassungen des Klägers mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs nie in Frage gestellt war. Vielmehr sind die vom Kläger verfolgten Ziele eher dahingehend zu verstehen, daß er eine möglichst weitgehende Gleichstellung, auch finanziell, mit nichtbehinderten Gleichaltrigen angestrebt hat, was nachvollziehbar ist, aber - wie bereits dargelegt - nicht mehr vom Regelungszweck der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt erfaßt wird. So hat der Kläger bereits im Rahmen des im Sommer 1992 durchgeführten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Az. 9 L 1374/92 VG Gelsenkirchen) ausgeführt, er könne in den Ferien nichts mit seinen nichtbehinderten Freunden unternehmen und sei allein; er könne eben nicht wie diese Zeitungen austragen oder Autos waschen. Dem entspricht die in der Berufungsschrift des Klägers eingenommene Sichtweise, die Auslegung des § 16 BSHG dürfe ihn, den Kläger, nicht bis zum Lebensende seiner Eltern zum Taschengeldempfänger degradieren und ihm das Recht zur eigenverantwortlichen Gestaltung seines Lebens verwehren. Schließlich gebietet auch der in § 7 BSHG zum Ausdruck gelangte Grundsatz der familiengerechten Hilfe keine Besserstellung des Klägers über das vorstehend geschilderte Maß hinaus. Über eher vage Andeutungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hinaus sind keine Gesichtspunkte zutage getreten, die es im Sinne einer Anregung der Selbsthilfekräfte der Familie oder der Festigung des Zusammenhalts der Familie als geboten erscheinen lassen könnten, dem Kläger über den im Tenor dieses Urteils genannten Umfang hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Gegen eine mit der finanziellen Ausstattung des Klägers unmittelbar zusammenhängende Gefährdung des Familienzusammenhalts spricht insbesondere, daß die Familie des Klägers bis zum Beginn des streitbefangenen Zeitraumes, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Kläger, trotz in etwa gleicher Verhältnisse wirtschaftlich hat bestehen können; es fehlt auch - abgesehen von den durchaus "sozialadäquaten" Verbindlichkeiten wegen des Hausbaus und der Anschaffung des behindertengerechten (Zweit-)PKW - jeder Hinweis auf Schulden, die sich mit einer fortwährenden Überforderung der finanziellen Möglichkeiten der Familie erklären ließen. Daß der Kläger nach seiner Einlassung anstrebt, im Falle des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit eine eigene Wohnung zu nehmen, kann gleichfalls nicht als im Sinne von § 7 BSHG beachtlicher Belang gewertet werden. Abgesehen davon, daß die Erlangung von größtmöglicher Selbständigkeit - wie bei vielen seiner Altersgenossen - gerade zu den erklärten Zielen des Klägers gehört, spricht nichts dafür, diese Trennungsabsichten mit den behaupteten finanziellen Bedrängnissen der Familie in Verbindung zu bringen; vielmehr steht außer Frage, daß das Zusammenleben des Klägers mit seiner Familie zusätzliche Kosten vermeidet, die im Falle der Begründung eines eigenen Hausstandes durch den Kläger unweigerlich auf ihn bzw. auf seine unterhaltspflichtigen Eltern zukämen. Somit bleibt es unwiderlegt bei der Erwartung, daß der Kläger im streitigen Zeitraum weitgehend von seinen Eltern unterstützt wurde und diese Unterstützung nicht lediglich anstelle des Beklagten erfolgte. Mit dem zu erwartenden finanziellen Beitrag in Höhe von monatlich 581,79 DM im Jahre 1992 konnte der Kläger seinen nach Erhalt des Kindergeldes noch offenen monatlichen Bedarf von monatlich 675,22 DM bis auf eine Restsumme von monatlich 93,43 DM decken. Im Jahre 1993 standen sich eine erwartbare elterliche Unterstützung von 772,85 DM DM und ein monatlicher Gesamtbedarf des Klägers von 754,90 DM, vermindert um das ihm zugeflossene Kindergeld von 100,00 DM, gegenüber, so daß es keinen Fehlbetrag gab. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten beschränkt sich daher auf eine monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe 93,43 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das Unterliegen des Beklagten, das sich rechnerisch auf Hilfeleistungen von (6 x 93,43 DM =) 560,58 DM bei insgesamt geltend gemachten Hilfeleistungen von (10 x 883,00 DM =) 8.830,00 DM bezieht, als lediglich gering zu bewerten ist; auch wenn der Beklagte den Hilfeanspruch des Klägers in Höhe der letztlich zugesprochenen Leistungen vorab anerkannt hätte und der Kläger daher mit der Klage nur noch die ihm letztlich zu Recht versagt gebliebene Summe hätte gerichtlich verfolgen müssen, wären die in erster Instanz angefallenen Anwaltsgebühren - Gerichtsgebühren werden ohnehin nicht erhoben - in gleicher Höhe angefallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden, weil die Rechtssache mit Rücksicht auf die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Auslegung des § 16 Satz 1 BSHG grundsätzliche Bedeutung hat.