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Beschluss

23 A 63/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0902.23A63.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.216,‑‑ DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.216,‑‑ DM festgesetzt. G r ü n d e : Gemäß § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der beschließende Senat Gebrauch, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten über die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Jahr 1992 vom 31. Dezember 1991 und vom 28. Januar 1992 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 1992 begegnen, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren noch im Streit stehen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, dargelegt, daß der Beklagte auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt X. vom 3. Juni 1985 (Amtsblatt der Stadt X. vom 7. Juni 1985) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 16. Dezember 1991 (Amtsblatt der Stadt X. vom 19. Dezember 1991) ‑ Sondernutzungssatzung ‑ berechtigt war, Sondernutzungsgebühren in Höhe von 18.216,‑‑ DM zu erheben, da die Klägerin im Jahre 1992 8 Zigarettenautomaten in der in Ziffer 1.3 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung definierten Zone 1 und 286 Zigarettenautomaten in der Zone 2 des Stadtgebietes der Stadt X. auf öffentlichen Wegeflächen aufgestellt hatte. Gegen das formell ordnungsmäßige Zustandekommen der Sondernutzungssatzung und des zugehörigen Gebührentarifs sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin materielle Bedenken gegen die Sondernutzungssatzung und den zugehörigen Gebührentarif dargelegt hat, greifen diese Bedenken aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht durch. Nur im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu ergänzen: Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Differenzierung zwischen Zigarettenautomaten und sonstigen Automaten bei dem Gebührentarif zulässig und sachlich gerechtfertigt. Die Rechtfertigung folgt dabei zum einen aus der unterschiedlichen Art der Waren. Während Zigaretten zeitlich unbegrenzt in Automaten zum Verkauf an Kunden vorgehalten werden können, ohne daß zwischendurch ein Warenaustausch wegen der Witterungsverhältnisse oder wegen eines Verfallsdatums erforderlich ist, können Blumen oder Süßwaren regelmäßig nur jeweils kurzfristig in Automaten zum Verkauf angeboten werden. Werden sie vor allem bei warmer Witterung längere Zeit in Automaten feilgeboten, müssen sie ausgetauscht werden. Dies führt für den Automatenbetreiber zu wirtschaftlichen Einbußen, die einem Betreiber von Zigarettenautomaten fremd sind und die deshalb bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren berücksichtigt werden dürfen. Zum anderen kommt eine andere steuerliche Behandlung des Verkaufs von Zigaretten im Vergleich zu anderen typischerweise auch in Automaten zum Verkauf vorgehaltenen Waren. Soweit die Klägerin eine unterschiedliche Behandlung der Zigarettenautomaten mit anderen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung oder mit Vitrinen rügt, ist festzuhalten, daß anders als Werbeanlagen an der Stätte der Leistung oder Vitrinen Zigarettenautomaten nicht nur der Werbung für die im Automaten vorgehaltenen Waren, sondern auch dem unmittelbaren Verkauf dieser Waren dienen. Die Ungleichbehandlung im Gebührentarif beruht somit auf einem sachlichen Grund. Auch die Kritik der Klägerin, mit der ersten Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung gehe eine Vervielfachung der Sondernutzungsgebühren einher, weshalb den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners nicht hinreichend Rechnung getragen werde, führt nicht zum Erfolg der Klage. Der herangezogene Gebührentarif entspricht nämlich dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Dabei stellt eine Sondernutzungsgebühr die Gegenleistung dafür dar, daß die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird; die Höhe der geforderten Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 ‑ 7 C 5.87 ‑, BVerwGE 80, 36 (39), m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 3. März 1994 ‑ 23 A 1953/91 ‑, S. 11 des amtlichen Abdrucks. Dabei kann der Rat einer Stadt bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr auf den wirtschaftlichen Ertrag, der aus der Sondernutzung gezogen werden kann, auf den Wert des im Wege der Sondernutzung in Anspruch genommenen Straßenlandes und auf das Maß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die jeweilige Art der Sondernutzung abstellen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 ‑ IV C 137.68 ‑, DÖV 1971, 102; OVG NW, Urteil vom 18. September 1972 ‑ II A 535/70 ‑, KStZ 1973, 97, sowie Beschluß vom 2. Januar 1986 ‑ 9 B 436/85 ‑. Im Vergleich zu anderen in dem Gebührentarif genannten Arten von Sondernutzungen ist der hier in Rede stehenden Art der Sondernutzung gemein, daß sie regelmäßig nur einen kleinen, zumeist sehr schmalen Teil der im Stadtgebiet unterschiedlich frequentierten öffentlichen Wegeflächen in Anspruch nimmt, weshalb die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs wertmäßig nur schwer zu erfassen ist. Jedoch hängt der wirtschaftliche Wert für den Gewerbetreibenden nicht zwangsläufig von dem Maß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und der Höhe des Wertes des Straßenlandes ab. Bei dieser Sachlage kann ein Satzungsgeber bei der Ausübung des ihm nach den Regelungen in §§ 8 Abs. 3 FStrG, 19 a StrWG NW und in § 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes NW zustehenden Ermessens derart differenzieren, daß er die wirtschaftlichen Vorteile, die in einer durch Fußgänger lebhaft frequentierten Zone des Stadtgebietes erzielt werden, mit einem höheren Gebührentarif bedenkt als die in dem übrigen Stadtgebiet zu erzielenden Vorteile. Eine solche Einteilung des Stadtgebietes in zwei Zonen hat der Rat der Stadt X. vorgenommen; daß diese Entscheidung fehlerbehaftet wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer monatlichen Gebühr von 11,‑‑ DM in der Zone 1 sowie von 5,-- DM in der Zone 2 für die Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße durch einen Zigarettenautomaten gesprochen werden. Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sind je nach Breite und Frequentierung der Wegeflächen mehr oder weniger erheblich, weil mit dem Aufstellen von Zigarettenautomaten am Rande öffentlicher Verkehrsflächen Wegeflächen verlorengehen, die besonders an lebhaft frequentierten Wegen knapp sind. Demgegenüber steht das wirtschaftliche Interesse der Betreiber der Zigarettenautomaten, das gerade in den Fällen der lebhaften Benutzung einer Wegefläche wegen der damit verbundenen Möglichkeit, viele Passanten zu erreichen, beachtlich sein kann. In der Regel kommt dieser wirtschaftliche Wert in den Mieten zum Ausdruck, die von dem Gewerbetreibenden an die Eigentümer der Grundstücke zu zahlen sind, auf denen die Automaten aufgestellt werden. Nach den Unterlagen von Konkurrenten der Klägerin, die die Vertreter der Klägerin in den Parallelverfahren 23 A 7250/95 und 23 A 7612/95 eingereicht haben, liegt der Mietzins, den Automatenbetreiber an Dritte zu entrichten haben, regelmäßig über dem Betrag, der nach dem angegriffenen Bescheid für die aufgestellten Automaten erhoben wird. Im Fall der Klägerin im Verfahren 23 A 7612/95 beläuft er sich bei ausschließlich in der Zone 2 aufgestellten Geräten auf durchschnittlich 133,‑‑ DM/Jahr pro Automat. Hieraus ist zu ersehen, daß bei der Bestimmung der Sondernutzungsgebühr für den Betrieb eines Zigarettenautomaten auf öffentlichen Wegeflächen die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung des Straßenlandes ebenso wie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung angemessen Berücksichtigung gefunden hat. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf eine Kostenerhebung der Forschungsstelle für den Handel Berlin über den durchschnittlichen Gewinn pro Zigarettenautomaten in den Jahren 1993 und 1994 rügt, die Vervielfachung des Gebührensatzes sei unzulässig, weil die 1992 erhobene Gebühr „prohibitiven Charakter“ habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zum einen kann die Klägerin keinen Vertrauensschutz dafür beanspruchen, daß eine bestimmte Gebührenhöhe, die in einem Gebührentarif festgelegt ist, in den Folgejahren nicht vervielfacht wird. Vgl. dazu OVG NW, Urteile vom 22. Mai 1995 - 23 A 627/94 -, Seite 16 f. des Urteilsabdrucks, für den Fall einer irrtümlich zu niedrig festgesetzten Gebühr, und vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, NWVBL. 1991, 164 (165 ff), für den Fall einer rückwirkenden Veränderung einer Gebührensatzung. Zum anderen sagt die von ihr vorgelegte Sonderauswertung über den Gewinn, der beim Betrieb von Zigarettenautomaten im Bundesdurchschnitt zu erzielen sei, nichts darüber aus, welcher Gewinn in einem bestimmten Stadtgebiet konkret realisierbar ist. Dabei ist der Beklagte auch nicht gehalten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die letztlich aus einer vergleichsweise ungünstigen Lage des Aufstellungsorts einzelner Automaten resultieren, dadurch Rechnung zu tragen, daß die Gebühr deutlich niedriger bemessen wird als der Mietzins, der für das Aufstellen solcher Automaten erzielt werden kann. Im übrigen spricht entscheidend gegen die These, die 1992 erhobene Gebühr habe „prohibitiven Charakter“, daß die Zahl der in X. von sämtlichen Automatenaufstellern aufgestellten und zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren veranlagten Zigarettenautomaten nach der ersten Änderung zur Sondernutzungssatzung und der damit verbundenen Erhöhung des Gebührentarifs nicht abgenommen hat. Nach den vom Beklagten im Parallelverfahren 23 A 7612/95 vorgelegten Zahlen waren im Jahre 1991 540 Zigarettenautomaten auf öffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet X1. aufgestellt und zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren veranlagt worden. Diese Zahl stieg 1992 sogar auf 960 Automaten an, obwohl in diesem Jahr die von der Klägerin gerügte Vervielfachung der Sondernutzungsgebühren stattgefunden hat, um sodann im Jahr 1993 geringfügig - und damit für die hier anzustellende Betrachtung unbedeutend - um zwei auf 958 Automaten zu sinken. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO und §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.