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Beschluss

15 A 5484/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0922.15A5484.94.00
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Tenor

Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu 1/20, der Kläger zu 19/20.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 2. Oktober 1995 auf 3.482,40 DM, für die Zeit danach auf 3.272,20 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu 1/20, der Kläger zu 19/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 2. Oktober 1995 auf 3.482,40 DM, für die Zeit danach auf 3.272,20 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Er trägt vor: Die Aufnahme der Straßenoberfläche in ihrer gesamten Breite sei für die Kanalbaumaßnahme erforderlich gewesen. Durch die Herstellung bepflanzter Parkbuchten sei keine Verbesserung eingetreten, da durch diese Herstellung Parkraum weggefallen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. September 1995 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als ein Beitrag von mehr als 3.272,20 DM festgesetzt wurde. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend (Eingang der letzten Erledigungserklärung: 2. Oktober 1995) die Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären. Die zulässige Berufung im übrigen ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt in der Fassung der Teilaufhebungsverfügung vom 5. September 1995 ist rechtmäßig und verletzt daher keine Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung: Die Behauptung, die Wiederherstellung der Straßenoberfläche allein für die Kanaltrasse sei sinnvollerweise nicht möglich, so daß die gesamte Fahrbahnherstellung als Folge der Kanalverlegung abzurechnen sei, kann nicht dahingehend verstanden werden, daß der Kläger eine solche Teilwiederherstellung für technisch nicht möglich hält. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Allerdings mag es, wie der Kläger meint, nicht sinnvoll gewesen sein, die Fahrbahn nur teilweise und gar in dem unzureichenden Altzustand wiederherzustellen. Es kommt jedoch für das Beitragstatbestandsmerkmal Verbesserung in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW nicht darauf an, aus welchen Motiven die Maßnahme durchgeführt wurde, sondern allein darauf, ob im Ergebnis eine beitragsrelevante Verbesserung eingetreten ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, stellt der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht, wie er hier erfolgt ist, eine Verbesserung dar. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 2 A 1087/85 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Auch die Anlage von Parkstreifen stellt wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante Verbesserung dar. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks, teilweise abgedruckt NWVBl. 1996, 61. Der Umstand, daß vorher möglicherweise am Straßenrand mehr Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist. Daher stellt sich nicht das vom Kläger als Kompensation bezeichnete Problem einer mit der Verbesserung einhergehenden Verschlechterung. Soweit der Kläger die konkrete Ausgestaltung der Parkstreifen wegen zu kurzer Länge bemängelt, vermag dies die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht zu begründen. Der Beklagten stand bei der konkreten Ausgestaltung des Ausbaus ein weiter Ermessensspielraum zu. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1995, a.a.O., S. 64. Da der konkrete Ausbau nicht offensichtlich ungeeignet ist, die beitragsrelevante Verbesserung herbeizuführen, ist dieser Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.