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Beschluss

15 A 2635/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0907.15A2635.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.208,76 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.208,76 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargelegt worden sind. Der behauptete Umstand, daß die Grundstücksfläche des Flurstücks 59 (Im H. ) bei der Verteilung zu Unrecht mit einem Zuschlag 125 % statt von 150 % berücksichtigt worden sei, weil fälschlich Zweigeschossigkeit statt Dreigeschossigkeit der Bebauung angenommen worden sei, begründet weder den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch den der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Der Umstand wird erstmalig im Zulassungsverfahren vorgetragen und kann daher nicht zur Begründung eines der genannten Zulassungsgründe herangezogen werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 15 A 2902/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337, (beide für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Demgegenüber ist der von der Klägerin behauptete und vom Beklagten zugestandene Umstand, daß das Flurstück 118 (Im H. ) zu Unrecht als zweigeschossig statt dreigeschossig in der Verteilung berücksichtigt worden ist, insofern Gegenstand des erstinstanzlich unterbreiteten Sachverhalts gewesen, als der Beklagte schriftsätzlich in Abweichung zu den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die von einer zweigeschossigen Bebauung ausgehen, das Grundstück als dreigeschossig bebaut qualifiziert hat. Es kann dahinstehen, ob dies ausreicht, darauf einen Zulassungsgrund zu stützen, und ob die vom Beklagten daraufhin im Zulassungsverfahren vorgenommene Teilaufhebung der Bescheide die genannten Zulassungsgründe möglicherweise entfallen läßt. Jedenfalls sind die Zulassungsgründe deshalb nicht gegeben, weil die Bescheide bereits durch das angefochtene Urteil in einem Maße aufgehoben worden sind, die auch das Ausmaß der aufgrund des in Rede stehenden Umstands notwendigen Korrektur der Verteilung bereits umfaßt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich infolge eines Rechenfehlers bei der für nötig gehaltenen zusätzlichen Einbeziehung einer weiteren Fläche des Flurstücks 115 die Gesamtsumme der Verteileranteile um 1.130,106 Verteileranteile von 12.069,12 Verteileranteilen auf 13.199,226 Verteileranteile statt richtig nur um 802,1 Verteileranteile (617 qm x 130 % bei eingeschossiger Bebauung und einem Gewerbezuschlag) erhöht. Die nach dem zutreffenden Zulassungsvorbringen der Klägerin hinsichtlich der Dreigeschossigkeit der Bebauung auf dem Flurstück 118 notwendige Erhöhung der Verteileranteile beläuft sich jedoch auf nur 84,25 Verteileranteile (337 qm x 150 % wegen dreigeschossiger Bebauung = 505,5 Verteileranteile statt der veranschlagten 421,5 Verteileranteile). Die aufgrund des Zulassungsvorbringens notwendige Erhöhung der Gesamtsumme der Verteileranteile führt damit zu einer Gesamtsumme von 12.955,47 Verteileranteile und liegt somit unter dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Wert, so daß sich dessen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Ungunsten der Klägerin als unrichtig darstellt. Die Notwendigkeit einer Erhöhung der anzusetzenden Geschossigkeit des unbebauten, aus den Flurstücken 129 und 122 bestehenden Grundstücks ergibt sich aus der fehlerhaften Annahme einer zweigeschossigen Bebauung des Flurstück 118 nicht, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Der Zulassungsgrund "Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann", (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben oder nicht ausreichend dargelegt. Mit der Tatsache, daß das Verwaltungsgericht den Bauleiter S. und von der Klägerin benannte Zeugen nicht vernommen hat, legt die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise ein unzulässiges Übergehen von Beweisanträgen oder einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar. Für die Tatsache, daß während der gesamten Bauarbeiten die Straße gefahrlos jeweils auf der Straßenseite, auf der nicht gearbeitet wurde, befahren werden konnte, ist das "Zeugnis der Anwohner, deren Namen und Anschrift bekanntgegeben werden" als Beweis angeboten worden. Unabhängig davon, ob die Benennung so unvollständig bezeichneter Beweismittel überhaupt einen zulässigen Beweisantrag darstellt, hätte die Klägerin hinsichtlich der angebotenen Zeugnisse darlegen müssen, warum der unter Beweis gestellte Umstand unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll. Zur Behauptung des angeblich von den Rechnungen und dem erteilten Auftrag abweichenden Ausbaus hat die Klägerin die "Einholung eines Sachverständigengutachtens" sowie das "Zeugnis eines instruierten Vertreters der bauausführenden Firma, deren Name und Anschrift der Beklagte bekanntgeben mag" als Beweis angeboten. Die allgemeine Behauptung eines von den abgerechneten Kosten abweichenden Ausbaus ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu unsubstantiiert vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt worden, als daß sich daraus die Pflicht zu einer Beweisaufnahme hätte ergeben können. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unsubstantiiert behandelt werden, wenn sie - wie die vorgenannte Behauptung der Klägerin - nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem (anderen) Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung und gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Wird die Vermutung aber ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhalten, braucht ihr das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Juli 1996 - 15 E 777/95 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N. Hier hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 1992 ausführlich dargelegt, daß der Ausbau entsprechend dem Bauprogramm ausgeführt wurde und daß wegen der Vorgehensweise beim Ausbau (zeitlich versetzter Ausbau jeweils einer Straßenseite unter Aufrechterhaltung des Verkehrs) der Eindruck habe entstehen können, es werde nicht über die gesamte Straßenbreite ausgebaut. Dem kann nicht, wie die Klägerin es getan hat, mit bloßen Zweifeln und vermeintlichen Widersprüchen im Bautagebuch entgegengetreten werden. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den Vortrag der Klägerin als auf Vermutungen basierend und unsubstantiiert bewertet und eine Beweisaufnahme unterlassen. Auch der Umstand, daß nach einem Aktenvermerk vom 16. Januar 1991 Aussagen zum vorhandenen Unterbau nicht gemacht werden konnten, gab keinen Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung dahin, ob durch den abgerechneten Ausbau eine Verbesserung durch erstmalige Herstellung eines frostsicheren Unterbaus bewirkt wurde. Der Zustand des vorhandenen Unterbaus kann nämlich erst durch den Ausbau selbst bekannt geworden sein, während der genannte Vermerk aus der Zeit vor dem Ausbau stammt. Soweit die Klägerin schließlich als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihr Widerspruchsvorbringen als im Widerspruch zum Klagevorbringen bewertet, ist nicht ausreichend dargelegt worden, welchen Verfahrensmangel die Klägerin geltend machen will. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Frage der Veränderung in der Parkplatzsituation zutreffend nicht zum Anlaß genommen, weitere Ermittlungen über die frühere Parkplatzsituation anzustellen. Im Widerspruchsverfahren hob die Klägerin allein hervor, es seien weder mehr Parkflächen hergestellt worden, noch sei ein höheres Maß an Ausnutzbarkeit gegeben. Dieses Vorbringen hat sie im Klageverfahren dahingehend gesteigert, es seien sogar weniger Stellplätze als vor dem Ausbau vorhanden. Dies kann zwar nicht als Widerspruch zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezeichnet werden, wie das Verwaltungsgericht es getan hat, jedoch bestand aufgrund des gesteigerten Vorbringens kein weiterer Ermittlungsbedarf zu der Frage der ehemaligen Parkplatzsituation, da die vorherige Möglichkeit des Parkens am Straßenrand nicht mit der Möglichkeit des Parkens auf den Parkstreifen vergleichbar ist, die Verbesserung also gar nicht in der Erhöhung der Zahl der Parkmöglichkeiten zu sehen ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 26. September 1997 - 15 A 5484/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.