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Urteil

2 A 5609/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0929.2A5609.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger zu 1) wurde am 16. September 1962 in L. im Gebiet Kemerowskaja geboren. Seine Eltern sind der am 26. Januar 1915 in M. im Gebiet Odessa geborene deutsche Volkszugehörige K. J. und die am 12. August 1923 in C. bei Nikolajew geborene deutsche Volkszugehörige L1. J. , geborene S. . Die am 25. Mai 1961 geborene Klägerin zu 2) ist russische Volkszugehörige und mit dem Kläger zu 1) seit dem 20. August 1983 verheiratet. Die Kläger zu 3) und 4) sind die am 31. März 1984 und 7. Februar 1989 geborenen Söhne der Kläger zu 1) und 2). Am 13. September 1991 beantragte der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Onkel des Klägers zu 1), Herr B. J. , für die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. In dem von Herrn J. unterschriebenen Antragsformular vom 11. September 1991 ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit "Deutsch" und als Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache und zum Gebrauch des Deutschen in der Familie ist jeweils "überhaupt nicht" angekreuzt. Die Pflege des deutschen Volkstums wird verneint. Dem Aufnahmeantrag war der Abdruck einer Mitteilung des Landratsamtes N. am Inn an Herrn B. J. vom 22. Mai 1979 darüber beigefügt, daß das Bundesverwaltungsamt u.a. auch die Übernahme des Klägers zu 1) unter dem Geschäftszeichen III 4 - - Liste So genehmigt habe. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde für den Kläger zu 1) unter dem 2. Dezember 1991 angegeben, daß seine Muttersprache "deutsch" und seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" sei, daß er die deutsche Sprache verstehe und in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen werde. In einem beigefügten Schreiben wurde von Herrn B. J. u.a. zur Nachfrage nach der Pflege des deutschen Volkstums erläutert: Der Kläger zu 1) sei bei seinen Eltern aufgewachsen und habe in L. die russische Volksschule besucht, da es dort keine Möglichkeit gegeben habe, Deutsch zu lernen. Zu Hause sei aber deutsch gesprochen worden. Bei der jungen Familie sei nur russisch gesprochen worden, da alles Deutsche verpönt gewesen sei. Inzwischen bemühten sich die Kläger Deutsch zu lernen, da sie mit ihrem Vater nach Deutschland ausreisen wollten. Auf weitere Nachfrage wurde u.a. angegeben, der Vater des Klägers zu 1) beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die Kläger verstünden auf deutsch fast alles, aber mit dem Sprechen gebe es Schwierigkeiten. In dem in Ablichtung übersandten Inlandspaß des Klägers zu 1) vom 15. Juni 1979 ist als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen. Durch Bescheid vom 8. Mai 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 3. Juni 1992 Widerspruch eingelegt und zu dessen Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Der Vater des Klägers zu 1) habe in einer rein deutschen Umgebung gelebt und sei in eine deutsche Schule gegangen. Nach der Verschleppung sei es innerhalb der Familie auch weiterhin üblich, deutsch zu sprechen. Die Familie des Vaters des Klägers zu 1) habe die deutsche Abstammung nie verleugnet. Deshalb habe auch der Kläger zu 1) mit seiner Familie einen Aufnahmeanspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Angesichts seiner weitestgehenden sprachlichen Assimilierung und seiner mangelhaften Deutschkenntnisse dürfe davon ausgegangen werden, daß schon bei der eigenen Erziehung des Klägers zu 1) in seinem Elternhaus ihm das Bewußtsein der Zugehörigkeit zum deutschen Volk seitens seiner Eltern nicht vermittelt worden sei. Da der Kläger zu 1) die Aufnahmevoraussetzungen als Aussiedler nicht erfülle, sei die ihm erteilte Übernahmegenehmigung gegenstandslos geworden. Aus ihr könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden. Am 20. Juli 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Ein triftiger Grund für die Rücknahme der Übernahmegenehmigung vom 22. Mai 1979 sei vom Bundesverwaltungsamt nicht genannt worden. Für die Feststellung der Prägung des Klägers zu 1) sei bedeutsam, daß dieser nicht aus einem gemischt-nationalen Elternhaus stamme, sondern seine Eltern und sogar alle seine Großeltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Daher seien die vom Bundesverwaltungsgericht für gemischt nationale Elternhäuser aufgestellten Grundsätze für den Kläger zu 1) nicht ungeprüft zu übernehmen. Für ihn spreche nämlich eindeutig und uneingeschränkt seine deutsche Abstammung. Es sei wenig wahrscheinlich, daß in einer deutschen Familie das deutsche Volkstum, das bis zu den Eltern des Klägers zu 1) vorhanden gewesen sei, vollständig aufgegeben worden und dem 1962 geborenen Kläger zu 1) nicht mehr weiter vermittelt worden sei. Es spreche vielmehr dafür, daß der Kläger zu 1) ebenso wie seine Eltern in Hinwendung auf das deutsche Volkstum aufgewachsen und erzogen worden sei. Bei dieser Sachlage brauchten die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) nicht einen für Spätgeborene aus gemischt nationalen Elternhäusern geforderten Grad erreichen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Ablichtung eines undatierten und nicht unterschriebenen Aufnahmeantrages des Klägers zu 1) zu den Gerichtsakten überreicht und dazu u.a. vorgetragen: Die Frage nach der Muttersprache sei im Aufnahmeantrag mit "deutsch" beantwortet worden. Bei der Frage nach der Beherrschung der deutschen Sprache sei verstehen, sprechen und schreiben angekreuzt worden. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums sei gleichfalls mit "ja" beantwortet worden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: Der Bevollmächtigte der Kläger, Herr B. J. , habe vorher nur mit dem Vater des Klägers zu 1) in Verbindung gestanden. Er habe somit keine konkreten Aussagen über die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) machen können, zumal er von dessen Vater in Erfahrung gebracht habe, daß in der näheren Umgebung des Klägers zu 1) keine Deutschen ansässig gewesen seien. Daraus habe er geschlossen, daß der Kläger zu 1) der deutschen Sprache nicht mächtig sei bzw. keine Möglichkeit gehabt habe, die deutsche Sprache weiterhin zu sprechen. Anläßlich eines Besuchs des Klägers zu 1) bei seinem Prozeßbevollmächtigten habe dieser sich davon überzeugen können, daß der Kläger zu 1) der deutschen Sprache mächtig sei. Er spreche zwar ein Gemisch von Hochdeutsch und schwäbischem Dialekt. Ein einfaches Gespräch sei jedoch möglich gewesen. Mit Schriftsatz vom 8. April 1997 teilt Herr B. J. dem Senat mit, "die Angaben, daß in der Familie von W. nur russisch gesprochen worden ist," beruhten auf einem Irrtum seinerseits. Er habe sich nunmehr von den deutschen Sprachkenntnissen seines Neffen selbst überzeugen können, da dieser vor kurzem bei ihm zu Besuch gewesen sei. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der Übernahmegenehmigung des Klägers zu 1) insgesamt zulässig. Abgesehen davon, daß das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid den unzutreffenden Anschein gesetzt hat, diese Übernahmegenehmigung sei gegenstandslos geworden, besteht hier ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch deshalb, weil seine Ehefrau - die Klägerin zu 2) - nur in einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG einbezogen werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 9. November 1994 - 2 A 3589/93 -. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Die Kläger leben jedoch heute noch in O. in Rußland. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach dem Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Dies kann für den Kläger zu 1) nicht festgestellt werden. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. Es ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit Mutter- oder Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Der Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine Mutter- als auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist und er die deutsche Sprache weder heute noch im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Weise spricht oder gesprochen hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. Danach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht. Er hat im Aufnahmeantrag vielmehr angegeben, daß seine Muttersprache Russisch sei. Diese Erklärung des Klägers zu 1) steht regelmäßig schon für sich gesehen der Annahme seiner deutschen Volkszugehörigkeit entgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache spricht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises und damit russischer Volkszugehöriger ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes ist zwar in dem Formular vom 2. Dezember 1991 angegeben worden, die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Diesen Angaben liegt jedoch ersichtlich ein anderes Verständnis des Begriffs Muttersprache zugrunde. Denn in diesem Formular ist weiter angegeben, daß der Kläger zu 1) die deutsche Sprache verstehe, sie jedoch nicht sprechen könne. Dies ergibt sich daraus, daß die entsprechende Rubrik bezüglich der aktiven Sprachkenntnisse nicht angekreuzt worden ist. Aus den weiteren Angaben zum Sprachverhalten in der Familie, wonach weder der Kläger zu 1) noch seine Kinder deutsch sprechen, wird ebenfalls deutlich, daß bei den Angaben zur Muttersprache des Klägers zu 1) in offensichtlicher Verkennung dieses Begriffs von der Möglichkeit mehrerer Muttersprachen für einen Aufnahmebewerber ausgegangen und die aktive Beherrschung einer Sprache als nicht erforderlich angesehen wird. Der diesbezügliche Vortrag im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine für den Kläger zu 1) günstigere Entscheidung. Zwar sollen danach die Angaben im Verwaltungsverfahren falsch sein und auf einem "Irrtum" beruhen. Daß die Muttersprache des Klägers zu 1) Deutsch ist, d.h. daß er nur einsprachig aufgewachsen ist und nur Deutsch gelernt hat, wird das auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Der Vortrag erschöpft sich insoweit in den Angaben, daß der Kläger zu 1) in einer Sprache aus einem Gemisch von Hochdeutsch und schwäbischem Dialekt zu einem "einfachen Gespräch" in der Lage sei. Anhaltspunkte für ein Sprachverhalten mit Deutsch als Muttersprache ergeben sich daraus nicht. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen hat oder spricht. Im Aufnahmeantrag ist Russisch als jetzige Umgangssprache in der Familie des Klägers zu 1) bezeichnet und erklärt worden, daß der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Deutsch "überhaupt nicht" sprechen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ist ergänzend erklärt worden, es werde "bei der jungen Familie nur russisch gesprochen, da alles deutsche verpönt" gewesen sei. Die deutsche Sprache werde nun angesichts der beabsichtigten Ausreise nach Deutschland "erlernt". Aus diesen Angaben und Erklärungen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß in der Familie der Kläger Deutsch als bevorzugte Umgangssprache gesprochen wird. Da nach diesen Angaben die Klägerin zu 2) keine Deutschkenntnisse hat, spricht vielmehr alles dafür, daß auch in der Familie Russisch die alleinige Umgangssprache ist. Gegenteiliges ist auch im Laufe des Berufungsverfahrens nicht vorgetragen worden. Die in der Berufungsbegründung und in der Erklärung des Herrn B. J. vom 8. April 1997 gemachten Angaben lassen vielmehr erkennen, daß Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) sein kann, weil darin ausdrücklich nur davon die Rede ist, der Kläger zu 1) könne auf deutsch ein "einfaches Gespräch" führen. Ein solches Gesprächsniveau entspricht aber gerade nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an ein mutter- bzw. umgangssprachliches Verhalten. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O. Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen. Vgl. Urteil des Senats vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -. An seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er nicht festgehalten. Wird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. dazu BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - , a.a.O., nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat geht vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Vermittlung der deutschen Sprache im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war, vgl. OVG NW, Urteile vom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 -, vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 29. September 1997 - 2 A 5450/94 -; Beschluß vom 29. August 1997 - 2 A 5233/94 - , so daß das Merkmal der deutschen Sprache jedenfalls in der Zeit seit der Geburt des Klägers zu 1) im Jahre 1962 auch im Gebiet Kemerowskaja in Rußland zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, daß in der Familie des Klägers zu 1) aufgrund besonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie abweichend vom Regelfall nicht möglich war, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Berufung der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht in Betracht. Aufgrund dessen ist auch die Berufung der Kläger zu 3) und 4) schon deshalb unbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.