OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 4674/94

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

20mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG setzt bei Spätaussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG voraus. • Sprache als bestätigendes Merkmal i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG bedeutet deutsche Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich; Dialekt genügt. • Die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG greift nur einzelfallbezogen, wenn wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet die Vermittlung deutscher Merkmale tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. • Wenn Deutsch nicht Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache ist und keine weiteren gleichwertigen Nachweise vorliegen, indiziert das überwiegende Russischsprechen Zugehörigkeit zum russischen Kulturkreis und schließt die deutsche Volkszugehörigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme als Spätaussiedler ohne Nachweis deutscher Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache • Ein Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG setzt bei Spätaussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG voraus. • Sprache als bestätigendes Merkmal i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG bedeutet deutsche Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich; Dialekt genügt. • Die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG greift nur einzelfallbezogen, wenn wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet die Vermittlung deutscher Merkmale tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. • Wenn Deutsch nicht Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache ist und keine weiteren gleichwertigen Nachweise vorliegen, indiziert das überwiegende Russischsprechen Zugehörigkeit zum russischen Kulturkreis und schließt die deutsche Volkszugehörigkeit aus. Der Kläger zu 1) (geb. 1952) und seine Familie beantragten vor dem 16.9.1991 die Aufnahme als Aussiedler; Vater ist deutscher Volkszugehöriger, Mutter russische Volkszugehörige. Im Antragsformular gab der Kläger zu 1) Russisch als Muttersprache und Umgangssprache an; spätere Angaben variierten. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger beherrsche die deutsche Sprache nicht hinreichend; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Verfahren legten die Kläger u.a. eidesstattliche Versicherungen vor und rügten Unverwertbarkeit eines Sprachtests in der Botschaft. Die Kläger beriefen sich ergänzend auf die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG wegen angeblicher Unmöglichkeit der Sprachvermittlung im Herkunftsgebiet; die Behörden und das Gericht sahen aber Sprachvermittlung im Kreis Adamowskij als grundsätzlich möglich an. Die Berufung wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist das BVFG (§§ 26, 27 Abs. 1; § 6 Abs. 2 BVFG). • Voraussetzung für Spätaussiedlerstatus ist deutsche Volkszugehörigkeit; diese kann durch Abstammung, vermittelte Merkmale (Sprache, Erziehung, Kultur) und Bekenntnis bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 S.1 Nr.1–3 BVFG). • Sprache i.S.v. § 6 Abs.2 S.1 Nr.2 BVFG bedeutet deutsche Muttersprache oder bevorzugte familiäre Umgangssprache; auch Dialekt reicht aus, wenn er im Elternhaus regelmäßig überwiegend benutzt wurde. • Sachverhalt: Kläger zu 1) hat überwiegend Russisch als Mutters- und Umgangssprache angegeben; widersprüchliche nachträgliche Behauptungen über deutschsprachige Prägung sind nicht substantiiert und durch eidesstattliche Versicherungen zu pauschal. • Das Ergebnis der Anhörung in der deutschen Botschaft bestätigte, dass der Kläger Deutsch kaum spricht oder schreibt; Vorbringen, die Anhörung sei unverwertbar, überzeugt nicht. • Ohne das Sprachmerkmal und ohne gleichwertige, konkret geschilderte sonstige bestätigende Umstände kann nicht von deutscher Erziehung oder Kulturvermittlung ausgegangen werden; überwiegendes Russischsprechen indiziert Zugehörigkeit zum russischen Kulturkreis. • Die Fiktion des § 6 Abs.2 S.2 BVFG (Unzumutbarkeit der Vermittlung deutscher Merkmale) greift nur einzelfallbezogen; aus den Erkenntnissen folgt für den Kreis Adamowskij, dass Vermittlung grundsätzlich möglich und zumutbar war, sodass die Fiktion nicht anwendbar ist. • Selbst bei Annahme eingeschränkter Vermittlungsmöglichkeiten bis 1962 hätte der Kläger ab dem 10. Lebensjahr in einem stärker deutschgeprägten Umfeld weitere Deutschkenntnisse erwerben können, so dass die Fiktion den Kläger nicht rettet. • Da dem Kläger zu 1) kein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, können dessen Ehefrau und Kinder nicht über § 27 Abs.1 Satz2 BVFG einbezogen werden. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen: Kläger tragen Berufungskosten; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; ihnen stehen keine Aufnahmebescheide nach §§ 26, 27 Abs.1 BVFG zu. Der Kläger zu 1) ist zwar von einem deutschen Volkszugehörigen abstammend und hat sich zur deutschen Nationalität erklärt, erfüllt aber nicht das maßgebliche bestätigende Merkmal der Sprachvermittlung (§ 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG), da Deutsch weder Muttersprache noch bevorzugte Umgangssprache war und die vorgebrachten Belege widersprüchlich und nicht substantiiert sind. Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG greift nicht, weil die Vermittlung deutscher Sprache im Kreis Adamowskij grundsätzlich möglich und zumutbar war; selbst bei zeitweiligen Erschwernissen hätte der Kläger ab dem 10. Lebensjahr in einem deutschgeprägten Umfeld Sprache erwerben können. Mangels eigener Anspruchsgrundlage kann auch die Ehefrau und die Kinder nicht in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.