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Beschluss

7 B 2464/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1022.7B2464.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Beigeladenen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 1997 angeordnet. Auch unter Würdigung der Begründung des Zulassungsantrags ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, daß die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerinnen gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen dürfte mit § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NW nicht vereinbar sein, wonach vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen war die Frage der Einhaltung der Abstandflächen erneut zu überprüfen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Bauvorhaben in abstandflächenrechtlicher Hinsicht im Vergleich zum vorhandenen Baubestand nachteiligere Wirkungen für die Antragstellerinnen mit sich bringt. Die von der Beigeladenen zur Begründung herangezogenen Rechtsgrundsätze gelten nicht für den vorliegenden Sachverhalt. Sie beziehen sich vielmehr auf den Fall der Nutzungsänderung eines ursprünglich legalen Bauvorhabens. In einem solchen Fall wird die Abstandsfrage nur dann neu aufgeworfen, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; Beschluß vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, BauR 1996, 240 = BRS 57 Nr. 135. Diese Beschränkung der abstandrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient einem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen Funktion nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr in Einklang steht, und den Interessen des Nachbarn, der sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatte. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, a.a.O. Aus diesem Grunde kann auch bei über eine bloße Nutzungsänderung hinausgehenden baulichen Änderungen die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde auf die Frage beschränkt sein, ob dem für sich zu betrachtenden Änderungsvorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen, wenn nämlich die bauliche Änderung die Frage materieller Rechtmäßigkeit des Bestandes unberührt läßt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1996 - 7 A 2761/93 -. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung und erstreckt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfaßt jedoch Bestands- oder Funktionsänderungen grundsätzlich nicht, wenn diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt ist. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes dem Eigentümer das durch die Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem (formell) rechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber (neuen) entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138. Der Bestandsschutz erlischt jedoch bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude - wie hier - so erheblich ändern, daß das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85. In einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das geänderte Gebäude in all seinen Teilen, und zwar auch hinsichtlich der Abstandsvorschriften neu aufgeworfen. Dies ist hier der Fall, da aufgrund der bauaufsichtlich genehmigten Veränderungen das geplante Vorhaben mit dem Altbestand nicht mehr identisch ist und der Bestandsschutz für das Gebäude daher erlischt. Die baulichen Änderungen sind vielfältiger Art und beschränken sich nicht lediglich auf unwesentliche Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder zu vernachlässigende Erweiterungen. Vielmehr kann schon aufgrund der Integration des grenzständigen Gebäudes in den neuen Baukörper keine Rede davon sein, daß das Gebäude in seinen ursprünglichen Dimensionen und seiner Gestalt erhalten bleibt. Auch die sonstigen Änderungen in der Bausubstanz und der inneren Raumaufteilung sind erheblich, was aus dem Vergleich der von der Antragsgegnerin aufgenommenen Lichtbilder mit den Bauvorlagen deutlich wird; dabei spielt es keine Rolle, daß die Beigeladene auf eine neue Stahlbetondecke verzichten will und zusätzlich eine weitere Wand errichten will. Eine unveränderte Statik ändert nichts daran, daß wegen der übrigen baulichen Veränderungen - wie im Bauantrag selbst so bezeichnet - ein Neubau insoweit vorliegt, als die bauliche Substanz wesentlich verändert wird. Letztlich wird ein mit dem früheren Vorhaben nicht mehr identischer Baukörper geschaffen, der auch äußerlich neu gestaltet wird. Ob die Grenz-wand zum Grundstück der Antragstellerinnen unverändert bleibt, ist daher für die gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.