Beschluss
5 B 1812/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1110.5B1812.97.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 1997 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 1997 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller Zulassungsgründe hinsichtlich der Entscheidung über seine Anträge zu 2. und 3. geltend macht, ist der Zulassungsantrag abzulehnen, weil für den begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht. Die Antragsgegnerin hat während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hausintern angeordnet, daß keine Exemplare der streitbefangenen Broschüre A. mehr verteilt oder versendet werden. Sie hat desweiteren alle obersten Bundesbehörden angewiesen, die bereits übersandten Broschüren nicht weiter zu verteilen, auszulegen oder sonst in Umlauf zu geben. Dem mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgten Rechtsschutzziel ist damit umfassend Rechnung getragen, so daß für die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Regelung kein Raum mehr ist. 2. Die hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu 1. geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde ebenfalls nicht. a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung dieser für den Antragsteller günstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg. Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (jedenfalls) aus anderen Gründen als richtig erweist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Oktober 1997 - 5 B 671/97; OVG NW, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 11 B 799/97 -; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932, 934. So liegt der Fall hier. Die mit dem Antrag zu 1. begehrte Untersagungsanordnung kann der Antragsteller schon deshalb nicht verlangen, weil weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich ist, daß die Antragsgegnerin sich außerhalb der von ihr im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit erstellten und herausgegebenen Broschüre A. mit dem Antragsteller in der in dem Antrag zu 1. beschriebenen Weise befassen wird. Insbesondere nach der Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde die streitbefangene Broschüre nicht weiter vertreiben, besteht kein Grund mehr für die Annahme, sie werde (bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens) die Broschüre erneut auflegen oder deren Inhalt in sonstiger Form verbreiten. b) Das Zulassungsbegehren kann auch nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gestützt werden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann offen bleiben, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, vgl. Schenke, NJW 1997, 81, 91, oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert, a.a.O., S. 935. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt hier keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens übersteigen nicht das normale Maß und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.