Beschluss
5 B 671/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1010.5B671.97.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Februar 1997 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Februar 1997 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin veranstaltet das lokale Hörfunkprogramm Radio H . Die nach § 24 Abs. 4 LRG NW in das Programm einzubeziehenden Bürgerfunkbeiträge sendete sie zunächst - nach Maßgabe des der Rundfunkzulassung zugrundeliegenden Programmschemas - zwischen 19.04 Uhr und 19.51 Uhr täglich. Später verlegte sie die Sendezeit für diese Beiträge - nach entsprechender Änderungsanzeige gegenüber dem Antragsgegner - auf die Stunde zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Absicht an, ab dem 1. August 1996 Bürgerfunkbeiträge in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr täglich auszustrahlen. Diese Änderung des Programmschemas untersagte der Antragsgegner durch Verfügung vom 11. September 1996, weil die Meinungsvielfalt durch die Änderung nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet sei wie bei dem zugelassenen Programmschema (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW). Unter dem 11. November 1996 ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Das Verwaltungsgericht hat den daraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung (Az. 3 K 5261/96) durch Beschluß vom 19. Februar 1997 unter Bezugnahme auf das klageabweisende Urteil vom selben Tage abgelehnt. Zur Begründung ihres fristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht die Antragstellerin geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses; auch weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; überdies komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Mit entsprechender Begründung beantragt die Antragstellerin zugleich in dem beim Senat anhängigen Verfahren 5 A 1816/97 die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil. II. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist allerdings nicht aufgrund der Regelung des § 80 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO entfallen. Nach dieser Vorschrift endet die aufschiebende Wirkung der im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage, wenn drei Monate seit Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels gegen die klageabweisende Entscheidung verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hatte. § 80 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO erfaßt nach seinem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang mit Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich die Fallkonstellation, daß bereits eine aufschiebende Wirkung bestanden hat. Dementsprechend sieht § 80 b Abs. 2 (lediglich) vor, daß die "Fortdauer" der aufschiebenden Wirkung durch das Oberverwaltungsgericht angeordnet werden kann. Mit der Regelung des § 80 b VwGO wollte der Gesetzgeber die Ausnutzung des Suspensiveffekts durch Einlegung eines nicht erfolgversprechenden Rechtsmittels verhindern. Vgl. BT-Drs. 13/3993 vom 6. März 1996, S. 11 f. Auch der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften über die Beschwerdezulassung spricht für dieses Auslegungsergebnis. Ein Antragsteller könnte anderenfalls, ohne die Hürde der Beschwerdezulassung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO überwinden zu müssen, gemäß § 80 b Abs. 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Dies widerspräche der mit der Einführung der Zulassungsbeschwerde verfolgten Absicht des Gesetzgebers, in Nebenverfahren keine weitergehenden Rechtsbehelfe als in Hauptsacheverfahren zur Verfügung zu stellen. Vgl. Bundestags-Drucksache 13/3993 vom 6. März 1996, S. 14. 2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren Rechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg. Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 11 B 799/97 -; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932, 934. Davon ist hier auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die in seinem Urteil vom 19. Februar 1997 im Verfahren 3 K 5261/96 getroffenen rechtlichen Feststellungen gestützt. Wie in der Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluß vom heutigen Tage zum Ausdruck kommt, ist zwar offen, ob diesen rechtlichen Feststellungen zu folgen ist. Auch bei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache unterliegt das Ergebnis der im vorläufigen Verfahren erfolgten Interessenabwägung indes keinen ernstlichen Zweifeln. Das öffentliche Interesse an unverzüglicher Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr erhobene Anfechtungsklage von einer Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Einbeziehung von Bürgerfunkbeiträgen in lokale Hörfunkprogramme (§ 24 Abs. 4 LRG NW) liegt es im öffentlichen Interesse, die durch eine Ausstrahlung derartiger Beiträge nach Maßgabe des ursprünglichen Programmschemas erreichte Vielfalt des Bürgerengagements für die Gestaltung des lokalen Hörfunks nicht zu gefährden. Eine Sendezeit nach 21.00 Uhr schränkt die Möglichkeit bestimmter Personenkreise, Bürgerfunkbeiträge zu hören, ein. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf Schüler und Senioren sowie auf Behinderte in Heimen und Pflegestationen hin. Ist deren Anteil an der Gesamthörerschaft während der genannten Sendezeit zu vernachlässigen, werden Bürgerfunkbeiträge, die sich an diese Personenkreise wenden, erst gar nicht mehr produziert. Diese Entwicklung ist nach der glaubhaften Darstellung des Antragsgegners im Falle von Radio H eingetreten. Die Gefahr, daß bestimmte - bisher im offenen Kanal von Radio H berücksichtigte - Bevölkerungskreise (etwa Schüler und Senioren) faktisch vom Bürgerfunk ausgeschlossen werden, gibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem öffentlichen Interesse ein das private Interesse der Antragstellerin überwiegendes Gewicht, zumal eine Existenzgefährdung von Radio H bei einer vorübergehenden Ausstrahlung der Bürgerfunkbeiträge zur früher maßgeblichen Sendezeit nicht in Rede steht. Etwaige organisatorische Schwierigkeiten bei einer (Rück-)Verlagerung der zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr ausgestrahlten Bürgerfunkbeiträge in die Zeit zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr fallen in die Risikosphäre der Antragstellerin, da sie die streitbefangene Sendeplatzverschiebung vor der Beschlußfassung der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk über ein Einschreiten gegen die Änderung des Programmschemas vorgenommen hat. Die Einschätzung der Antragstellerin, Bürgerfunkbeiträge träfen aufgrund ihrer Gestaltung, ihres Inhalts sowie angesichts der Moderation, der präsentierten Musik und des Musik-Wort-Verhältnisses nur in seltenen Fällen auf die Zustimmung der Hörer, verleiht ihrem privaten Interesse an einem Vollzugsaufschub ebenfalls kein besonderes Gewicht. Eine etwaige geringe Hörerakzeptanz eines lokalen Hörfunkprogramms während der Ausstrahlung von Bürgerfunkbeiträgen ist eine systembedingte - vom Gesetzgeber in Kauf genommene - Folge der Regelung, Bürgerfunkgruppen einen offenen Kanal im lokalen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Eine damit verbundene Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des lokalen Hörfunkprogramms als Rundfunkmedium und Werbeträger zu bestimmten Sendezeiten ist zumindest für eine Übergangszeit hinzunehmen. b) Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, vgl. Schenke, NJW 1997, 81, 91, oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert, a.a.O., S. 935. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. c) Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich aus den Ausführungen zu II. 2. a) ergibt, nicht der Klärung in einem zugelassenen Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für Zulassungsverfahren enthielt. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.