Beschluss
15 A 7031/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1127.15A7031.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.815,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.815,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen. Die dort getroffenen Feststellungen geben nach wie vor den für die Beitragserhebung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend wieder. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO unter Verweisung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung von einer über die folgenden Ausführungen hinausgehenden Begründung ab. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Entstehung der Kanalanschlußbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 b) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde A. vom 15. Juni 1978 in der Fassung des 6. Nachtrags vom 17. Februar 1988 (BGS) als erfüllt angesehen. Insbesondere stellen die beiden im (Mit- )Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke 284 und 290 eine selbständig baulich nutzbare wirtschaftliche Einheit dar. Grundstück im Sinne des Anschlußbeitragsrechts des KAG NW ist unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65) unter Hinweis auf OVG NW, Urteile vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, 281 (283) und vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214. Die Voraussetzungen für eine danach zulässige Zusammenfassung mehrerer (selbständiger) Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit sind hier erfüllt. Dem nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzenden Flurstück 284, das innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung über die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in der Gemeinde A. vom 29. September 1977 liegt, wird die für seine Bebaubarkeit erforderliche Erschließung ausschließlich durch das ebenfalls im (Mit-)Eigentum der Kläger stehende Flurstück 290 - Wegeparzelle - vermittelt, das seinerseits an die Straße "B." grenzt. Für die somit aus beiden Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist auch eine Anschlußmöglichkeit an den in der Straße "B." verlegten öffentlichen Abwasserkanal gegeben. Dem Anschluß der wirtschaftlichen Einheit stehen keine tatsächlichen Hindernisse entgegen, denn der Abwasserkanal verläuft unmittelbar vor der (Wege-)Parzelle 290 in der Straße "B.". Die Anschlußmöglichkeit ist auch rechtlich gesichert, da für die aus den beiden Parzellen 284 und 290 bestehende wirtschaftliche Einheit seit der betriebsfertigen Verlegung des Abwasserkanals in der Straße "B." ein Anschlußrecht besteht (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde A. vom 15. Juni 1978). Entgegen dem Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren stehen die Kosten für die in der (Wege-) Parzelle 290 in einer Länge von ca. 40 m bis 45 m bis zur Grenze des Flurstücks 284 zu verlegende Anschlußleitung "der Annahme einer tatsächlichen Anschlußmöglichkeit" nicht entgegen. Das folgt bereits daraus, daß die (Wege-)Parzelle 290 ungeachtet der sich für sie aus § 3 Abs. 5 Nr. 2 b) letzter Halbsatz BGS ergebenden Beitragsfreiheit Teil der aus den beiden Flurstücken 284 und 290 bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist, die ihrerseits über eine unmittelbare Anschlußmöglichkeit an den öffentlichen Abwasserkanal verfügt. Unabhängig davon stellen sich auch die Kosten für die in der Wegeparzelle zu verlegende Anschlußleitung entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht als unverhältnismäßig dar. Aus der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf 50 m (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 2 a) BGS) als typisierende Regelung für die Bestimmung der durchschnittlichen "Erschließungstiefe" von nicht qualifiziert beplanten Grundstücken folgt, daß bei zulässiger rückwärtiger Bebaubarkeit bzw. vorhandener Bebauung Hausanschlußleitungen bis zu einer Länge von etwa 50 m nicht als unverhältnismäßig (lang) bewertet werden können und dies in aller Regel gleichermaßen für den im Zusammenhang mit der Verlegung aufzubringenden finanziellen Aufwand gilt. Ein davon abweichender Ausnahmefall wird von den Klägern nicht geltend gemacht; insbesondere ergeben sich weder aus deren Vorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, daß die Anschlußleitung - z.B. wegen besonders ungünstiger Gelände- oder Bodenverhältnisse - nur mit einem außergewöhnlichen Kostenaufwand verlegt werden könnte. Darauf, ob wegen einer zukünftig denkbaren anderweitigen Erschließung des Grundstücks ein kostengünstigerer Anschluß an die öffentliche Abwasserkanalisation absehbar ist, kommt es für die rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Entstehung der Anschlußbeitragspflicht im Jahr 1992 nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.