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Beschluss

15 A 6852/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0609.15A6852.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.506,25 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.506,25 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger waren und sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A , Flur 50, Flurstück 37. Mit Baugenehmigung vom 11. August 1980 wurde ihnen die Errichtung eines Einfamilienhauses gestattet. In den Bauunterlagen war das genannte Flurstück als Baugrundstück bezeichnet. Unter Punkt 10 der Baugenehmigung heißt es: "Die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8.7.1980 enthaltenen Bedingungen, Auflagen und Hinweise sind Bestandteil dieser Baugenehmigung. Für die Ausführung der Abwasseranlage sind die geprüften Bauvorlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis verbindlich." Mit wasserrechtlicher Erlaubnis vom 8. Juli 1980 wurde den Klägern die Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer in das Grundwasser erlaubt. Nach dem zur wasserrechtlichen Erlaubnis gehörenden Plan war die Verlegung von Rieselrohren auf dem Flurstück 37 beantragt, genehmigt wurde allerdings die Verlegung dieser Versickerungsstränge auf dem Flurstück 37 unter Weiterverlegung zweier Stränge nach Nordwesten etwa 8 m auf das Nachbargrundstück, das ehemalige Flurstück 38, aus dem das Flurstück 171 herausparzelliert wurde, deren Eigentümer die Kläger seit dem 5. November 1981 sind. Auf dem genannten Plan wurde auf dem Nachbargrundstück der Vermerk "Grundstückszukauf" angebracht. Seit dem 24. Juli 1992 besteht die Möglichkeit, Abwasser in den vor dem Flurstück 37 verlegten Kanal einzuleiten. Die Grundstücke der Kläger sind nicht überplant, jedoch existiert die Satzung über die Festlegung der Grenzen für einen Teilbereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles C vom 1. März 1979, wonach das Flurstück 37 und ein nordwestlich daran angrenzender Teil des Flurstücks 171 innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils C liegen. Mit Bescheid vom 28. August 1992 zog der Beklagte die Kläger zu einem Kanalanschlußbeitrag über 9.457,50 DM heran, wobei der Beklagte die Fläche des Flurstücks 37 mit 653 qm und weitere 374 qm aus dem Flurstück 171 unter Anwendung der satzungsmäßigen 50 m-Tiefenbegrenzung zugrundelegte. Dagegen erhoben die Kläger insoweit Widerspruch, als auch die Teilfläche aus dem Flurstück 171 veranlagt wurde, für die sie eine Beitragspflicht nicht als gegeben ansahen. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1992 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Das teilweise veranlagte Flurstück 171 liege im Außenbereich. Eine Zusammenfassung der genannten Teilfläche mit dem Flurstück 37 zu einer wirtschaftlichen Einheit sei nicht zulässig, da dieses selbständig bebaubar sei, wie sich aus der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis, die sich allein auf das Flurstück 37 bezögen, ergebe. Der Erwerb des Flurstücks 171 sei nur erfolgt, um dieses gärtnerisch zu nutzen. Ein Zukauf sei von der Genehmigungsbehörde nicht gefordert worden. Die Mitnutzung des Flurstücks 171 sei weder erforderlich noch rechtlich möglich gewesen. Die nur für eine Übergangszeit erfolgte Verlegung von Verrieselungssträngen auf dem Flurstück 171 sei für die rechtliche Beurteilung des Flurstücks 37 nicht von Belang, da Verrieselungsstränge keine baulichen Anlagen seien. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. August 1992 in der Gesalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1992 insoweit aufzuheben, als Kanalanschlußbeiträge auch für das Flurstück 171 gefordert werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die gesamte aus den Flurstücken 37 und 171 gebildete Fläche sei bis zur Tiefenbegrenzung beitragspflichtig, da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele. Das Flurstück 171, auf dem sich ein Hausgarten und ein Schuppen befänden, werde einheitlich mit dem Flurstück 37 genutzt. Nach der Erlaubnis vom 8. Juli 1980 solle sich die Untergrundverrieselung auch auf das Flurstück 171 erstrecken, so daß auch dadurch eine wirtschaftliche Einheit gebildet werde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Die beiden Flurstücke bildeten als zusammenhängender Grundbesitz eine selbständige wirtschaftliche Einheit, die einheitlich und hinsichtlich des Flurstücks 171 nicht etwa nur außenbereichstypisch genutzt werde. Unerheblich sei, wo nach der Ortslagenabgrenzung der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende, da es nicht erforderlich sei, daß bauakzessorische Flächen eines Baugrundstücks selbst bebaubar seien. Hier sei vielmehr die Tiefenbegrenzung maßgeblich. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kläger mit der Klage abzuweisen. Die Kläger stellen im Berufungsverfahren keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, so daß sie abzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid ist, soweit er eine Teilfläche des Flurstücks 171 beitragsrechtlich veranlagt, rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B vom 25. November 1983 in der Fassung der Fünften Nachtragssatzung vom 12. Dezember 1991 (BGS). Gemäß § 1 BGS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlußbeitrag, der gemäß § 5 Abs. 1 BGS entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, hier also am 24. Juli 1992. Gegenstand der Beitragspflicht sind gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b BGS Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche und gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Das klägerische Grundstück, das in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil C liegt, erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Kläger umfaßt dieses Grundstück nicht nur das Flurstück 37, sondern auch das Flurstück 171 bis zur 50 m-Tiefenbegrenzung nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a BGS. Grundstück im Sinne des Anschlußbeitragsrechts des KAG NW ist nämlich unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. November 1997 - 15 A 7031/95 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl 1996, 64 (65). Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214 (215). Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß. Hier ist eine Vergrößerung um das Flurstück 171 erforderlich. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem bloßen Umstand einer einheitlichen Nutzung der Flurstücke zu Wohnzwecken (Wohngebäude auf Flurstück 37, gärtnerische Nutzung auf Flurstück 171). Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit verlangt für eine Zusammenlegung von Flächen ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. So für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - IV C 62.71 -, KStZ 1974, 11 (12); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 34 Rdnr. 6, § 17 Rdnr. 6. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung bei schon bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung anerkannt. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist auf das abzustellen, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz vewirklicht worden ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. September 1996 - 15 B 1651/96 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, NVwZ-RR 1997, 62 (63); zur Kennzeichnung des Baugrundstücks in den Bauunterlagen vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BauPrüfVO. Dieser anerkannte Fall bauaufsichtlich genehmigter und verwirklichter baulicher Nutzung eines aus mehreren Flurstücken gebildeten Baugrundstücks liegt hier allerdings nicht vor. Das in dem Lageplan zur Baugenehmigung vom 11. August 1980 durch Gelbeinfassung gekennzeichnete Baugrundstück, auf dem das bauaufsichtlich genehmigte Wohnhaus errichtet wurde, besteht allein aus dem Flurstück 37. Die Notwendigkeit der Einbeziehung des Flurstücks 171 zur Bildung einer aus diesem und dem Flurstück 37 bestehenden wirtschaftlichen Einheit ergibt sich jedoch aus der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Juli 1980, auf die Nr. 10 der Baugenehmigung Bezug nimmt. In dem zur wasserrechtlichen Erlaubnis gehörenden Lageplan ist die Errichtung einer Abwasseranlage durch Verlegung von Rieselrohren auch auf dem Nachbargrundstück vorgesehen. Durch Bescheinigung vom 3. März 1982 wurde von der örtlichen Wasserbehörde bescheinigt, daß die Entwässerungsanlage entsprechend der Erlaubnis vom 8. Juli 1980 erstellt worden ist. Nach der bau- und wasserrechtlichen Genehmigungslage war somit die bauliche Ausnutzung des Flurstücks 37 nur möglich, wenn auf dem südöstlichen Teil des Nachbargrundstücks ein Teil der Entwässerungsanlage erstellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Kläger meinen, ob die Verrieselungsrohre eine bauliche Anlage darstellen. Vielmehr wird das notwendige Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke 37 und 171, die es rechtfertigt, eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen, durch die genannten Genehmigungen und deren Verwirklichung hergestellt. Unerheblich ist auch, daß, wie die Kläger ausführen, weder ein Zukauf einer nordwestlich an das Flurstück 37 angrenzenen Fläche von der Bauordnungs- oder Wasserbehörde gefordert worden sei, noch eine Einbeziehung des Flurstücks 171 erforderlich gewesen sein soll. Es kommt nicht auf die Entstehungsgeschichte oder die Erforderlichkeit der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis an, sondern darauf, daß diese Genehmigungen als Rechtstatsache den erforderlichen rechtlichen Zusammenhang hergestellt haben und ihnen entsprechend die Bausubstanz errichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert die Bildung der genannten wirtschaftlichen Einheit nicht daran, daß die die Beitragspflicht auslösende Möglichkeit der Einleitung von Abwasser in den Mischwasserkanal am 24. Juli 1992 die Notwendigkeit der Existenz einer auf das Flurstück 171 übergreifenden Entwässerungsanlage gerade entfallen ließ. Dies ergibt sich daraus, daß im für die Beitragsentstehung maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit, Abwasser in den Mischwasserkanal einzuleiten, es noch notwendig blieb, die Entwässerungsanlage in der Weise umzugestalten, daß das Abwasser in die - bereits seit 1985 verlegte - Hausanschlußleitung eingeleitet und die Grundstückskläranlage nebst Verrieselungsnetz stillgelegt wurden. Zum Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage verblieben den Klägern drei Monate nach Bekanntmachung der Anschlußmöglichkeit (§ 5 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Gemeinde B vom 18. Dezember 1986 - EWS -), zur vollständigen Stillegung der Grundstücksentwässerungsanlage verblieben ihnen acht Wochen nach dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (§ 8 Abs. 5 EWS), wobei für die Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung oder Reinigung von Abwasser eine Erlaubnis und sodann eine Benutzungsgenehmigung erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 EWS). Der oben beschriebene rechtliche Zusammenhang zwischen den Flurstücken 37 und 171 war also im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht noch nicht aufgelöst. Ob dieser Zusammenhang später durch Erteilung einer Erlaubnis zur Änderung der Entwässerungsanlage und zur Genehmigung ihrer Benutzung aufgehoben wurde, kann daher offenbleiben. Schließlich unterfällt auch das gesamte Flurstück 171 bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung der Beitragspflicht. Für eine Beschränkung der wirtschaftlichen Einheit auf einen Teil des Flurstücks 171, etwa auf die von den Verrieselungssträngen in Anspruch genommene Fläche, ist kein Raum. Eine solche, die Buchgrundstücksgrenzen des Flurstücks 171 unberücksichtigt lassende Bildung wirtschaftlicher Einheiten kommt bei einer aus einem Buchgrundstück und einer Teilfläche eines anderen Buchgrundstücks zu bildenden wirtschaftlichen Einheit von vornherein dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - allein die Ausschöpfung einer Restfläche bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung in Rede steht. Kleinere wirtschaftliche Einheiten als die Flächen, die durch die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung als typischerweise erschlossen gelten, sind nicht zu bilden. Schließlich ist auch unerheblich, ob der veranlagte Teil des Flurstücks 171 ganz oder zum Teil im Außenbereich liegt. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines Grundstücks zu Kanalanschlußbeiträgen ist zwar regelmäßig, daß es bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, daß es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit - vorbehaltlich der Anforderungen des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung der gesicherten Erschließung - in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Mit der kanalanschlußbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung wird keine Abgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig davon generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Gegen die Berechnung der Höhe des festgesetzten Beitrags haben die Kläger Einwendungen nicht erhoben. Umstände, die zu einem geringeren Beitrag führen würden, sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.