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Beschluss

17 B 1437/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1230.17B1437.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des Aussetzungsantrags besteht ungeachtet der Tatsache fort, daß der Antragsteller seit August 1996 in den Niederlanden wohnt und an der Technischen Universität E. studiert. Er hat bei seiner Vorsprache bei der Gesamthochschule X. Ende 1996 erklärt, daß der Wechsel aufgrund seiner "Ausweisung" erfolgt sei, er aber gleichwohl das Studium an der Gesamthochschule X. fortsetzen und beenden wolle. Gleiches hat er durch seine Eltern unter dem 29. November 1997 vortragen lassen. Unter solchen Umständen kann ein Ausländer sein Aussetzungsverfahren gegen die inländische Ausländerbehörde vom Ausland her weiterbetreiben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 1995 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch ein solcher auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG zu. Die Versagung der Aufenthaltsbewilligung, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG, ist rechtmäßig. Die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht gestellte Prognose, der Antragsteller werde das Ziel seines Studiums, die Diplomprüfung II im Studiengang Elektrotechnik, in angemessener Zeit nicht erreichen, ist auch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zutreffend. Sie rechtfertigt die Ablehnung des Verlängerungsantrags. Der Antragsteller hat vor seiner Einreise im Jahre 1988 in der Türkei das Studium der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen. Er befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im 14. Fachsemester (Regelstudiendauer: 9 Semester, durchschnittliche Studiendauer: 13,5 Semester) und hatte seit 3 Jahren keinerlei Studienleistungen mehr erbracht. Aus der Sicht der Hochschule fehlten im Juli 1995 - ebenso wie schon im Juni 1993 - noch 8 Prüfungen, die Studienarbeit und die Diplomarbeit; wegen der bisherigen Dauer des Studiums war eine Vorhersage über den noch benötigten Zeitraum nicht möglich. Nach der aktuellen Einschätzung des Kanzlers der Gesamthochschule X. vom 9. Dezember 1997, wonach der Antragsteller bei sofortiger Aufnahme des Studiums noch mindestens 3 Studienjahre benötigt, erscheint bei realistischer Betrachtung ein möglicher Studienerfolg ausgesprochen unwahrscheinlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht gegeben; der Zweck des dem Antragsteller gestatteten Studienaufenthaltes ist verfehlt. Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt dem Antragsteller keine weitergehende Rechtsposition. Nach dieser Vorschrift werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Die Einschlägigkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall unterliegt erheblichen Zweifeln. Die Formulierung "unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates...." deutet daraufhin, daß nur sog. Bildungsinländer türkischer Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich der Norm fallen, d.h. Personen, die - anders als der Antragsteller - die entsprechenden Qualifikationen und Abschlüsse in dem Mitgliedsstaat erworben haben. So Cremer, Ausbildungsrechtliche Ansprüche türkischer Kinder aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 in AuslR 1995, 45 und Hailbronner, AuslR, D 5.4 Rdn. 63. Hierfür spricht auch ein Vergleich mit Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1612/68. Hiernach können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates am allgemeinen Schulunterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet diese Vorschrift Kindern von EG-Arbeitnehmern die Absolvierung des Schulbesuches und einer Ausbildung einschließlich eines Hochschulstudiums im Aufnahmeland und darüber hinaus auch nach Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat die Fortsetzung der im Aufnahmeland begonnenen Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses, wenn im Herkunftsstaat die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung - etwa wegen fehlender Koordinierung der Zeugnisse - nicht möglich ist. EuGH, Urteil vom 15. März 1989, Rs 389 und 390/87, BayVBl 1991 685. Aber auch wenn man es im Rahmen von Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 für unerheblich erachten wollte, wo die erforderliche Qualifikation erworben worden ist, steht dem Antragsteller das beanspruchte Aufenthaltsrecht nicht zu. Zwar ist denkbar , daß "Zulassung zur beruflichen Bildung" in dieser Vorschrift und "Teilnahme an der Berufsausbildung" in Art. 12 Satz 1 der VO ( EWG) Nr. 1612/68 identische Begriffe sind und deswegen auch ein Hochschulstudium in den Anwendungsbereich des Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 fällt. bejahend: Cremer a.a.O., Hailbronner a.a.O. Rdn. 62. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ARB 1/80, seine Einschlägigkeit hier zugrundegelegt, gewährt jedoch lediglich ein auf den Ausbildungszweck begrenztes Aufenthaltsrecht. Ist dieser Zweck, wie hier nach dem oben Dargelegten, in Würdigung des Verlaufes der Ausbildung verfehlt, kommt die Gestattung weiteren Aufenthaltes zu Ausbildungszwecken nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 73 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.