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Beschluss

9 A 3889/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0106.9A3889.97.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.400,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.400,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß gemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet, das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 18. Juli 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluß vom 25. November 1997. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Wertung. Auf die Frage, ob § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG selbst eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Gebühr enthält, wie dies das VG Minden in seinem Urteil vom 10. Oktober 1996 - 9 K 4084/95 - angenommen hat, kommt es nicht an. Denn der beschließende Senat geht, wie in dem Beschluß vom 25. November 1997 dargelegt, davon aus, daß die streitigen Gebühren bereits kraft Landesrecht gerechtfertigt sind. Die Tarifstelle 15a. 2.13 d AGT verstößt auch nicht gegen höherrangiges Bundesrecht. Insoweit bleibt der Senat bei seiner im vorgenannten Beschluß geäußerten Rechtsauffassung, zumal die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente im wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen und im Senatsbeschluß Berücksichtigung gefunden haben. Schließlich fehlt es dem angefochtenen Bescheid auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage ist nicht Gegenstand der Bestimmtheit eines Bescheides. Im übrigen ist die - zutreffende - Ermächtigungsgrundlage im einzelnen hinreichend bestimmt bezeichnet worden. § 52 Abs. 1 BImSchG, dessen Benennung die Klägerin vermißt, stellt lediglich eine Rechtsgrundlage für die materielle Überwachungshandlung, nicht aber für den Gebührenbescheid dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.