Urteil
10 A 1898/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1126.10A1898.03.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Aufhebung seines Kostenbescheides durch die Beklagte, den er den Beigeladenen für erbrachte Vermessungsleistungen erteilt hat. Anfang 1999 führte der Kläger im Auftrag der Beigeladenen die Teilungsvermes- sung durch, nachdem diese das Grundstück Gemarkung K. , Flur 1, Flurstück 655 in C. erworben hatten. Anläßlich der Teilungsvermessung übersandte der Kläger den Beigeladenen unter dem 9. März 1999 auch ein Antragsformular zur Gebäudeeinmessung und Gebäudeabsteckung (grob-fein). Am 21. Mai 1999 wurden die Beigeladenen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Einmessung ihres fertiggestellten Gebäudes nahmen die Beigeladenen Anfang des Jahres 2001 telefonischen Kontakt zu dem Büro des Klägers auf und sprachen mit dem Bediensteten N. . Der Inhalt des Gespräches ist bezüglich eines angekündigten Preisnachlasses von 20 % auf die Vermessungskosten streitig. Unter dem 21. Februar 2001 sandte der Beigeladene zu 1. den Antrag zur Gebäudeeinmessung an den Kläger. Statt der vom Büro des Klägers vorausgefüllten Rubrik Antragsteller/Erwerber war nunmehr die Rubrik Antragsteller/Eigentümer angekreuzt. Das Kreuz in der Rubrik Gebäudeabsteckung, grob-fein war mit Tippex übermalt worden. Vor der Rubrik "Ort/Datum/Unterschrift" fügte der Beigeladene zu 1. folgenden Zusatz ein: "Diese Auftragserteilung erfolgt unter der Bedingung, dass die Gebühr - wie mit Herrn N. telefonisch besprochen - um 20 % ermäßigt wird". Der Kläger führte daraufhin - ohne auf den Vorbehalt der Beigeladenen einzugehen - die Gebäudeeinmessung durch. Er erteilte den Beigeladenen den Kostenbescheid Nr. 220019 unter dem Datum des 22. Januar 2002. Der ausdrücklich auf die Kostenordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) gestützte Bescheid weist folgende Rechnungsposten auf: Gebäudeeinmessung für eine bauliche Anlage mit einem Gesamtwert zwischen 200.000 und 350.000 DM gem. GebV 14.11 nach Gebührentafel D: 920,00 DM zzgl. Auslagen gem. § 10 ÖbVermIngKO, hier Fahrtkosten : 19,20 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer : 150,27 DM ---------------- 1.089,47 DM (= 557,04 EUR) Die Beigeladenen reagierten hierauf zunächst nicht. Erst nach der ersten Mahnung wandte sich der Beigeladene zu 1. fernmündlich an den Kläger und bat um Aufklärung, warum die 20 %ige Ermäßigung nicht gewährt worden sei. Der Kläger wies die Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Februar 2002 darauf hin, dass eine Ermäßigung in dieser Höhe nach der VermGebO nur bei gleichzeitig in Auftrag gegebener Gebäudeabsteckung in Betracht gekommen wäre. Da die Beigeladenen jedoch ausdrücklich nur die Gebäudeeinmessung beantragt hätten, seien in dem Kostenbescheid richtigerweise die vollen Gebühren in Ansatz gebracht worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2002 legte der Beigeladene zu 1. beim Kläger Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein, soweit in diesem keine 20 %ige Ermäßigung (= 110,03 EUR) gewährt worden war. Die Beigeladenen zahlten den unstreitigen Betrag in Höhe von 80 % der Summe des Kostenbescheides (= 474,01 EUR) an den Kläger. Unter dem 26. Februar 2002 forderte der Kläger den Restbetrag zuzüglich entstandener Mahnkosten bei den Beigeladenen an. Der Bitte des Beigeladenen zu 1. auf Einstellung des Mahnverfahrens kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 15. März 2002 erklärte der Beigeladene zu 1., dass er an seinem Widerspruch festhalte. Er forderte den Kläger zum Erlass eines Abhilfebescheides bzw. Abgabe des Widerspruchs an die Beklagte auf. Ferner beantragte er die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO und kündigte an, die Beklagte über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Daraufhin leitete der Kläger den Widerspruchsvorgang an die Beklagte weiter, die den Kläger zur Stellungnahme aufforderte. Dieser führte aus, seine Gebührenberechnung sei rechtmäßig, weil er keine Rabatte einräumen dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 - per Einschreiben abgesandt am 13. Mai 2002 - gab die Beklagte dem Widerspruch statt und hob den angefochtenen Kostenbescheid insgesamt auf. Zur Begründung führte sie aus: Der Auftrag für die Gebäudeeinmessung sei ausdrücklich unter der Bedingung erteilt worden, dass die Gebühr um 20 % ermäßigt werde. In dieser Form sei der Auftrag vom Kläger nicht angenommen worden. Infolge dessen sei ein Gebühren begründendes Auftragsverhältnis nicht entstanden. Der Kläger hat am 14. Juni 2002 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Nur der Beigeladene zu 1. habe gegen den Kostenbescheid Widerspruch eingelegt. Somit sei der Bescheid gegenüber der Beigeladenen zu 2. bestandskräftig geworden. Zudem habe der Beigeladene zu 1. seinen Widerspruch nur eingeschränkt, nämlich bezüglich des 80 % übersteigenden Gebührenbetrages erhoben. Durch die Zahlung in Höhe von 447,01 EUR hätten die Beigeladenen die Gebührenforderung jedenfalls in dieser Höhe anerkannt. Die im Antrag formulierte Bedingung sei für ihn - den Kläger - unbeachtlich gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei eine Gebührenermäßigung nicht vorgesehen. Der Abschluss entgegenstehender Vereinbarungen sei daher unwirksam. Der Beigeladene zu 1. habe die Einmessung veranlasst und sei im Übrigen auch Begünstigter der Amtshandlung. Durch diese seien die Beigeladenen ihrer ihnen gesetzlich obliegenden Gebäudeeinmessungspflicht nachgekommen. Der Kläger hat beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Zahlung der Gebühren liege nicht vor. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW regele zwar auch, dass zur Zahlung von Gebühren derjenige verpflichtet sei, wer die Amtshandlung zurechenbar veranlasst habe oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt. Eine Verursachung im Sinne der Vorschrift seitens der Beigeladenen durch ihren Antrag vom 21. Februar 2001 scheide aus. Der Antrag sei mit einer Bedingung (Ermäßigung um 20 %) versehen worden, die der Kläger offenbar abgelehnt habe. Für eine Veranlassung auf sonstige Weise sei nichts ersichtlich. Für eine Zurechnung im Sinne der 2. Alternative ("zu wessen Gunsten") reiche nicht aus, dass die Beigeladenen durch die Vermessung einen Vorteil erlangt hätten. Auch im Zusammenhang mit der Frage, wer begünstigt sei, komme es darauf an, dass der mit der Vermessung befasste Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) auf der Grundlage eines wirksamen Auftrages tätig geworden sei. Auch wenn die Vermessung im öffentlichen Interesse liege, erstrecke sich dieses jedenfalls nicht auf eine Vermessung durch einen bestimmten ÖbVI, sondern ziele allenfalls auf den Vorgang als solchen ab. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie unterstützen den Vortrag der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage des Klägers abgewiesen. In dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Gegen das dem Kläger am 21. Februar 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 13. März 2003 Berufung eingelegt. Mit seiner am 22. April 2003 (Osterdienstag) eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor: Die Beigeladenen hätten ihm - dem Kläger - einen wirksamen Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt. Zu berücksichtigen sei, dass das Ob und Wie eines solches Auftrages nicht in der freien Entscheidung der Beigeladenen gestanden habe. Zwar hätten diese eine andere Vermessungsstelle mit der Gebäudeeinmessung beauftragen können, die Vermessungskosten seien jedoch stets die gleichen gewesen. Die Beigeladenen könnten sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Insbesondere reiche es nicht aus, dass der Kostenschuldner auf eine Gebührenvereinbarung vertraut habe und gegebenenfalls wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf den Bestand der Vereinbarung getroffen habe. Wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung gebe es keine Rechtfertigung für ein "Festhalten-dürfen" an einer im Übrigen nichtigen Vereinbarung. Die Beigeladenen seien durch die Gebäudeeinmessung begünstigt und jedenfalls gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GebG NRW zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Soweit das Verwaltungsgericht auch für die 2. Alternative ein Antragserfordernis verlange, verkenne es, dass der im Gebührenverzeichnis angeführte Begriff des "Antrages" in gleicher Weise auszulegen sei, wie der des gebührenrechtlichen Veranlassers. Veranlasser sei gebührenrechtlich aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung falle nach § 14 VermKatG NRW in den Pflichtenkreis der Eigentümer, also hier der Beigeladenen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus: Der Grundsatz von Treu und Glauben spiele für die Begründung der Klage keine Rolle. Es liege keine Fallgestaltung vor, die einer unzulässigen und deshalb unwirksamen Gebührenvereinbarung ähnlich sei. Ein wirksames Auftragsverhältnis sei nicht zustande gekommen, so dass eine Vereinbarung über die Gebühr gar nicht habe getroffen werden können. Wenn der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aufgrund eines unterschriebenen Antragsformulars und entgegen der darin für einen Vertragsabschluss genannten Bedingung allein mit der Durchführung der Leistung ein Vertragsverhältnis begründen könnte, würde dies in vergleichbaren Fällen die grundlegenden zivilrechtlichen Regelungen über Angebot und Annahme de facto außer Kraft setzen. Die Modifikation eines formularmäßigen Antrages sei für jeden potenziellen Auftraggeber dann mit einem unkalkulierbaren Risiko verbunden. Den grundlegenden Unterschied, den das öffentliche Fachrecht zwischen einem Auftragsverhältnis (§ 10 ÖbVermIngBO) und einem hoheitlich begründeten Rechtsverhältnis (§ 14 Abs. 3 VermKatG) mache, werde andernfalls missachtet. Der Grundsatz von Treu und Glauben streite hier eher für die Beigeladenen als für den Kläger. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann in seinem Recht auf Gebührenerhebung verletzt sein, wenn die Widerspruchsbehörde eine von ihm festgesetzte Gebühr, die den einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften genügt, herabsetzt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 359. Das gilt erst recht dann, wenn - wie hier - der die Gebühren regelnde Kostenbescheid gänzlich aufgehoben wird. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem diese den Kostenbescheid des Klägers vom 22. Januar 2002 aufgehoben hat, ist entgegen dem Einwand des Klägers allerdings nicht schon deswegen - teilweise - rechtswidrig, weil ein schriftlicher Widerspruch lediglich vom Beigeladenen zu 1. eingelegt worden ist und die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid auch nur an diesen adressiert hat. Da der Kläger seinen Kostenbescheid, der mit dem Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist, an beide Beigeladene zusammen gerichtet hat, bedurfte es neben dem vom Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Widerspruchsverfahrens keines weiteren Widerspruchs durch die Beigeladene zu 2. Die Forderung nach einem solchen zweiten Widerspruchsverfahren wäre eine unvertretbare Förmelei, da die Beigeladenen Eheleute sind und vom Kläger als Miteigentümer des fraglichen Grundstücks aus ein und demselben Rechtsgrund inhaltlich voll übereinstimmend in Anspruch genommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 A 1950/89 - und BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 ist allerdings rechtswidrig, weil er nicht der Rechtslage entspricht. Die Heranziehung der Beigeladenen zu den vom Kläger mit Kostenbescheid vom 22. Januar 2002 festgesetzten Gebühren ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung liegen vor (dazu nachfolgend 1.); Gesichtspunkte von Treu und Glauben führen nicht zu einer Minderung oder dem Wegfall der Forderung (dazu 2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist (dazu 3.). 1.) Die Gebührenpflicht der Beigeladenen dem Grunde nach folgt aus § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NW S. 524, GebG NRW); die Vorschrift ist auf die Tätigkeit der Vermessungsingenieure im Bereich ihrer Bestellung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV NW S. 524, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. November 1994, GV NW S. 1058, ÖbVermIngBO NRW) entsprechend anwendbar. Die der angefochtenen Heranziehung zu Grunde liegende Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen ist eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ÖbVermIngBO NRW, für die eine Vergütung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW in Form einer Gebühr erhoben wird (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9, 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990, GV NW S. 360, VermKatG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine Kostenpflichtigkeit der Beigeladenen liegt jedenfalls im Sinne der zweiten Alternative ("zu wessen Gunsten") vor. Offen bleiben kann, ob die Beigeladenen die Gebäudeeinmessung gemäß der ersten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW veranlasst haben. Zwar setzt eine "Veranlassung" im Gesetzessinne keinen ausdrücklichen Antrag - hier einen konkreten Auftrag an den Kläger - zur Gebäudeeinmessung voraus. Vielmehr reicht es aus, dass die Amtshandlung auf ein Verhalten des zur Zahlung der Kosten Herangezogenen zurückgeht, das auf ein Tätigwerden der Behörde, hier des beliehenen Klägers, gerichtet ist, vgl. LT-Drucksache 7/821 S. 29; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1997 - 4 B 2043/ 96 - und Urteil vom 2. Dezember 1986 - 12 A 2700/83 -, NWVBl. 1988, 22; vgl. ferner zur Be-stätigung einer Auslegung des Veranlasserbegrif-fes dahin, dass Veranlasser im gebührenrechtli-chen Sinne nicht nur derjenige ist, der die Amts-handlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12/98 -, BVerwGE 109, 272 (vorgehend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 9 A 3889/97 -); vgl. ferner: Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2003, § 13 Anm. 6. Ob die Beigeladenen die Gebäudeeinmessung durch den Kläger ausreichend veranlasst haben, ist allerdings wegen des handschriftlichen Zusatzes auf dem Antragsformular zweifelhaft. Danach ist die Auftragserteilung unter einer Bedingung (20 %ige Ermäßigung) erfolgt, auf die der Kläger nachfolgend nicht eingegangen ist. Die zur Frage der Veranlassung aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Entscheidung, weil die Gebäudeeinmessung jedenfalls im Sinne der zweiten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt ist. Die Anwendung des Begünstigungstatbestandes in § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine andere Norm als speziellere Vorschrift dem § 13 Abs. 1 GebG NRW vorgeht. Insbesondere wird § 13 Abs. 1 GebG NRW unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesspezialität nicht generell durch den vom Verwaltungsgericht angeführten § 14 Abs. 3 VermKatG NRW verdrängt. Der Regelungsbereich beider Vorschriften ist, was die hier streitige Frage angeht, nicht identisch. Gegenstand des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sind diejenigen Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes oder einer Stelle erhoben werden, die - wie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GebG NRW). Die hiernach entstehende Kostenschuld knüpft an den Regelfall der Vornahme einer beantragten oder jedenfalls begünstigenden gebührenpflichtigen Amtshandlung, wie hier der Gebäudeeinmessung, an. § 14 Abs. 3 VermKatG NRW verfolgt hingegen primär den Zweck, die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei topographischen Veränderungen infolge der Errichtung von Gebäuden sicherzustellen. Die Vorschrift ist nicht als Kostenvorschrift ausgestaltet und hat ihren systematischen Standort im Abschnitt III des Gesetzes unter der Bezeichnung "Liegenschaftskataster". Bereits von den Tatbestandsmerkmalen her ist für die Anwendung des § 14 Abs. 3 VermKatG NRW als Spezialnorm gegenüber § 13 Abs. 1 GebG NRW kein Raum, wenn die Verpflichtungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz erfüllt worden sind. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 VermKatG NRW ermächtigt hingegen die Katasterbehörde, selbst das Erforderliche zu veranlassen, wenn ein Grundstückseigentümer die sich aus dem Vermessungs- und Katastergesetz ergebenden Pflichten zur Einreichung von notwendigen Unterlagen nicht erfüllt. Nur insoweit enthält § 14 Abs. 3 VermKatG NRW auch eine Kostenregelung. Er stellt klar, dass der Eigentümer, der seiner Pflicht nicht nachkommt und damit die Katasterbehörde zur Ergänzung der topographischen Aufnahme veranlasst, aus seiner Kostenpflicht nicht entlassen werden soll. Mag § 14 Abs. 3 VermKatG NRW auch in diesem speziellen Falle eine Sonderregelung gegenüber § 13 Abs. 1 GebG NRW darstellen, so ist damit jedenfalls nicht der Fall vergleichbar, in dem die Gebäudeeinmessung beantragt bzw. veranlasst und durchgeführt worden ist, die Unterlagen beim Katasteramt eingereicht sind und lediglich die Kostentragung noch geregelt werden muss. Im Übrigen spricht gegen die Annahme einer § 13 Abs. 1 GebG NRW verdrängenden Spezialregelung, dass es hier um die Gebührenforderung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geht, während § 14 Abs. 3 VermKatG NRW nur die Katasterbehörde aufführt. Zwar kann die Katasterbehörde auch durch die Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Erforderliche im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 VermKatG NRW veranlassen. Die entstehenden Kosten kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Regel jedoch nicht direkt gegenüber dem Grundstückseigentümer, sondern nur gegenüber der Katasterbehörde, die ihn beauftragt hat, geltend machen, so dass auch insoweit kein Fall der Gesetzesspezialität gegenüber der allgemeinen Rechtsgrundlage für Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anzunehmen ist. Vgl. zur früheren Rechtslage gem. § 10 Abs. 3 VermKatG NRW in der Fassung vom 11. Juli 1972, GV NW S. 193: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 2898/84 - und Urteil vom 1. Juli 1986 - 12 A 2897/84. Nichts anderes ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Nr. 14 (Gebäudeeinmessung) des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NRW, auch wenn dort "die auf Antrag oder nach § 14 Abs. 3 VermKatG NRW" vorgenommene Gebäudeeinmessung hinsichtlich der Abrechnung gleichbehandelt werden. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der gebührenpflichtige Arbeitsaufwand in beiden Fällen gleich hoch ist, ohne dass weitere Aussagen zum Verhältnis der jeweils für die Kostentragung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen daraus entnommen werden können. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW liegen vor. Die Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück der Beigeladenen ist nämlich zugunsten der Beigeladenen vorgenommen worden. Die Frage, ob hierfür entscheidender Zeitpunkt der der Veranlassung der Amtshandlung bzw. der der Antragstellung ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW), vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 A 1950/89 -, oder ob auf den Abschluss der Vermessungsarbeiten abzustellen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 343/85 -, kann hier dahinstehen. Die Beigeladenen waren ausweislich des Grundbuches von K. , Blatt 4571 bereits seit 21. Mai 1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Als Eigentümer oblag ihnen die Pflicht ihr Gebäude einmessen zu lassen. Die Verpflichtung besteht, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 VermKatG NRW ergibt, unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Sie wird wirksam, sobald das Gebäude auf dem Grundstück errichtet ist, ohne dass es eines Hinweises durch die Behörde oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf, vgl. zur früheren Rechtslage gem. § 10 Abs. 3 VermKatG NRW in der Fassung vom 11. Juli 1972, GV NW S. 193: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 2898/84 -. Erst recht kommt es für die Entstehung der Pflicht nicht auf eine Fristsetzung durch die Katasterbehörde nach § 14 Abs. 3 S. 2 VermKatG NRW an. Vielmehr zeigt der Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 14 VermKatG NRW, dass die Fristsetzung nur zulässig ist, wenn der Eigentümer zu erkennen gegeben hat, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen will oder kann. Daraus folgt, dass die Verpflichtung bereits vorher zur Entstehung gelangt sein muss. In der Erfüllung der genannten Verpflichtung durch den Kläger liegt ein unmittelbarer Vorteil für die Beigeladenen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Amtshandlung bei objektiver Betrachtungsweise im Interesse des Zahlungsverpflichteten erfolgt bzw. ob sie nach objektiven Kriterien für ihn vorteilhaft ist. Vgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattaus- gabe: Stand Oktober 2003, § 13 Anm. 9. Beides ist hier zu bejahen. Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es für den Begünstigungstatbestand gerade nicht darauf an, dass seitens der Beigeladenen ein wirksamer Antrag vorliegt. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut ("oder zu wessen Gunsten") noch aus einer historischen und systematischen Auslegung der Vorschrift. Die Begründung des Gesetzentwurfes stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Alternative zu der Kostenschuld dessen, der die Amtshandlung veranlasst hat, die Kostenschuld desjenigen ist, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, ohne von ihm veranlasst zu sein. Danach kommt es zur Begründung einer Kostenschuldnerschaft gemäß der zweiten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW auf eine Veranlassung, z.B. im Sinne eines wirksamen Antrages, gerade nicht an. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 7/821, S. 29; vgl. zum Kommunalabgabengesetz (auf das die Begründungsunterlagen durch Verweis auf § 5 KAG ausdrücklich Bezug nehmen): Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt- ausgabe, Stand: September 2004, § 5 Rn 18; Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kom- munalabgabengesetz für das Land NRW, Kom- mentar, Loseblattausgabe, Stand: November 2003, § 5 Rn 15 - 16; Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Kommentar, 1969, § 5 Rn 22. Etwas anderes folgt auch nicht aus der bereits erwähnten Vorbemerkung zu Nr. 14 des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NRW, wonach unter die Vorschrift "auf Antrag oder nach § 14 Abs. 3 VermKatG NRW vorgenommene Gebäudeeinmessungen" fallen. Der Anwendungsbereich der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen bezieht sich auf solche der Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 1 Abs. 1 VermGebO NRW). Allein hierfür sieht die Gebührenordnung selbst und das ihr zugehörige Gebührenverzeichnis besondere Anforderungen vor. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechnet seine Leistungen, soweit sie mit denjenigen in den Nummern 7, 8.3 und 9 bis 15 des Gebührenverzeichnisses übereinstimmen, lediglich nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses ab (vgl. § 2 Abs. 1 ÖbVermIngKO NRW). Durch die ausschließliche Bezugnahme der Vorschrift auf die im Gebührenverzeichnis geregelte Abrechnung ("sind nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses ... abzurechnen.") stellt sich § 2 Abs. 1 ÖbVermIngKO NRW nicht im Sinne einer Rechtsgrund-, sondern im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung dar. Die Bezugnahme beschränkt sich folglich allein auf die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Leistung festgelegte Gebührenhöhe und nicht auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Auch eine systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass bei der zweiten Alternative kein ausdrücklicher Antrag und auch kein sonstiges auf die Erbringung der Leistung gerichtetes Verhalten erforderlich ist. Ansonsten wäre nämlich stets auch die erste Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW gegeben. Die zweite Alternative wäre folglich überflüssig. Dies widerspräche Sinn und Zweck der differenzierten gesetzlichen Regelung. Keine Frage der fehlenden Begünstigung ist es, dass eine Verwaltungsleistung dem Betroffenen - im Regelfall - nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden darf. Derartige Umstände können in der Rechtsprüfung unter dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsgedanken der aufgedrängten Bereicherung oder im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt werden. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Zum einen spricht schon einiges dafür, dass die Beigeladenen durch ihr Verhalten dem Kläger ausreichend Anlass gegeben haben, die Einmessung ihres Gebäudes durchzuführen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der ursprünglich an den Kläger gerichtete Antrag unwirksam gewesen ist, haben die Beigeladenen jedenfalls später, als sie sich nach Zahlung von 80 % gegen die restliche Gebührenforderung in Höhe von 20 % wandten, weder den Nutzen der Gebäudeeinmessung noch ihr Einverständnis mit der Amtshandlung in Frage gestellt und damit zumindest konkludent (nachträglich) zugestimmt. 2.) Schließlich widerspricht die Gebührenforderung auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Im Gebührenrecht kommt eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Dem übergeordneten Rechtsgedanken von Treu und Glauben steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), hier konkretisiert im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung, mit Verfassungsrang gegenüber. Auch im vorliegenden Fall darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht worden sind, die den Beigeladenen unmittelbar zugute gekommen sind. Es ist grundsätzlich rechtlich unerwünscht, dass eine öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit, durch die die Begünstigten - wie hier - Vorteile erzielen, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Die Grundsätze von Treu und Glauben können eine derartige Rechtsfolge nur in eng gefassten Ausnahmefällen gebieten. Demnach müssen, um eine Abweichung vom Grundsatz der Abgabenerhebung zu rechtfertigen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit den entstandenen Gebühren geradezu als unzumutbar erscheint. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Den Beigeladenen bleibt der durch die Vermessung herbeigeführte Vorteil erhalten. Ihnen ist auch im Hinblick auf die vom Kläger abgerechnete Gebühr kein Schaden entstanden. Vielmehr wäre eine Gebühr in der gleichen Höhe auch dann angefallen, wenn ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungs- und Katasteramt die Gebäudeeinmessung durchgeführt hätte. Dass der Kläger im Hinblick auf die von den Beigeladenen im Antragsformular formulierte Bedingung die Vermessung hätte ablehnen oder die Beigeladenen vor der Gebäudeeinmessung über die tatsächlich anfallenden Gebühren hätte aufklären müssen, hat im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Kostenschuld. Allerdings liegt in diesem Verhalten eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Berufspflichten, wie sie in § 9 ÖbVermIngBO NRW und § 10 ÖbVermIngBO NRW bestimmt sind. Gem. § 10 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, seine Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Gem. § 10 Abs. 3 a ÖbVermIngBO NRW muss er die Ausführung eines Auftrages sogar ablehnen, wenn er seine Berufspflichten durch ein ihm zugemutetes Verhalten verletzen würde. Setzt sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - wie hier - über einen ausdrücklich geäußerten Vorbehalt des Kostenschuldners in Eigenmacht und ohne weitere Rücksprache mit dem Kostenschuldner bzw. ohne vorherigen Hinweis an den Kostenschuldner hinweg, verletzt er die ihm obliegenden Verpflichtungen. Eine derartige Verletzung von Berufspflichten kann jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Minderung oder dem Wegfall eines Gebührenanspruchs führen. Im Regelfall bedarf es in einem solchen Fall einer Reaktion der aufsichtsführenden Behörde gegenüber dem Vermessungsingenieur, ohne dass das gebührenrechtliche Verhältnis zwischen diesem und seinem Auftraggeber betroffen wäre. Der Kläger ist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Teil des öffentlichen Vermessungswesens und insoweit "beliehener Unternehmer". Im Rahmen seiner Bestellung übt er hoheitliche Befugnisse aus; die konkrete und in der Berufsordnung festgelegte Ausgestaltung seines Berufsbildes entspricht in beachtlicher Weise Berufen, wie sie typischerweise im Rahmen öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse ausgeübt werden. Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft. Lässt der Staat insoweit eine Übertragung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu, bleibt er für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Aufgaben verantwortlich. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur unterliegt daher als Beliehener den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und untersteht gem. § 14 ÖbVermIngBO NRW der staatlichen Fachaufsicht. Diese erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Sie berechtigt und verpflichtet die Aufsichtsbehörde außerdem, etwaige Pflichtverletzungen durch Erteilung von Warnungen, Verweisungen und Verhängung von Geldbußen zu ahnden (§ 15 ÖbVermIngBO NRW). Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung der Berufspflicht durch den Kläger nicht derart schwer, dass ein Wegfall der Gebührenpflicht gerechtfertigt wäre; wie ausgeführt, ist den Beigeladenen kein Schaden entstanden, und sie haben mit Hilfe des Klägers die ihnen obliegende Einmessungspflicht erfüllt. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist, ändert an dieser Bewertung nichts. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Fachaufsicht hätte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls mit welchen der gem. § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW zur Verfügung stehenden Mittel die vorliegende Verletzung der Berufspflicht hätte geahndet werden müssen. Für die statt dessen von der Beklagten veranlasste Aufhebung des Kostenbescheides bestand jedenfalls weder eine gesetzliche Ermächtigung noch ein unter dem Aspekt der Billigkeit anzuerkennendes Bedürfnis. Ob eine andere Bewertung für den Fall angezeigt ist, in dem Anhaltspunkte für ein systematisches und vorsätzliches Fehlverhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bestehen, kann dahinstehen. Dem Senat liegen hierzu bezogen auf die Person des Klägers keine Erkenntnisse vor. Dass die Beklagte dennoch zu dem Mittel einer Aufhebung des Kostenbescheides gegriffen hat, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der Rechtslage und verkennt Art und Umfang der ihr obliegenden Kontrollrechte und - pflichten. 3.) Die Gebührenhöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühr ist sachlich und rechnerisch richtig ermittelt worden. Dies folgt für die in Ansatz gebrachte Gebühr zur Gebäudeeinmessung aus § 1 Abs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIngKO NRW) - vom 26. Mai 1993, GV NW S. 289, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 1996, GV NW S. 378 -. Die Vorschrift bestimmt, dass Leistungen, die unter anderem mit den in Nummer 14 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen geregelten Gebührentatbestände übereinstimmen, nach den Bestimmungen des vorgenannten Gebührenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen sind. Nr. 14.11. des vorgenannten Gebührenverzeichnisses veweist für die Berechnung der Gebühr bei Gebäudeeinmessungen auf die Gebührentafel D. Danach richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Wert der baulichen Anlage. Ausweislich der Angaben der Beigeladenen auf dem Antragsformular zur Gebäudeeinmessung haben diese den Wert des Gebäudes auf ca. 325.000,00 DM beziffert. Bei einem Wert der baulichen Anlage über 200.000,00 DM und bis 350.000,00 DM sieht die Gebührentafel D in der hier anzuwendenden Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 7. September 1996 - GV NW S. 372 - eine Gebühr in Höhe von 920,00 DM vor. Die Erstattungspflicht von Auslagen, hier die vom Kläger in Ansatz gebrachten Fahrtkosten, folgt aus § 10 Abs. 2 Nr. 9a ÖbVermIngKO NRW. Der Anspruch auf Ersatz der anfallenden Umsatzsteuer ergibt sich aus § 9 ÖbVermIngKO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit etwaige Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keine Antrag gestellt haben und in der Sache unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.