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Beschluss

3 B 961/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0305.3B961.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,75 DM festge- setzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,75 DM festge- setzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Ok-tober 1995 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage M. feld anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es ist nach derzeitiger Erkenntnis und nach bisheriger Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben wird. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 14. März 1996 Bezug, die im we- sentlichen tragfähig erscheinen. Zur Ergänzung wird - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - auf Folgendes hinge- wiesen: Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, Erschlie- ßungsbeitragspflichten seien für den Straßenzug mit der Be- zeichnung M. feld einschließlich der drei abzweigenden Stichwege mit Veröffentlichung der Abweichungssatzung vom 7. Juli 1992 entstanden, der Erschließungsaufwand sei vom An- tragsgegner zutreffend ermittelt worden und auch die Festle- gung des Verteilungs-gebietes unter Aussparung des Sportplatz- und Schulgrundstücks sei angesichts der in der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 getroffenen Festsetzungen nicht zu bean- standen, ist die Antragstellerin dem nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen legt auch der Senat diese Einschätzung einstweilen zugrunde. Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht ferner darin, daß der von den Voreigentümern der Antragstellerin und dem Antragsgeg-ner geschlossene Vertrag über die Ablösung des Erschließungs-beitrages vom 6. April 1977 dem Aussetzungsbe- gehren nicht zum Erfolg verhilft, weil er sich bei Anlegung der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77 ff. (= DVBl. 1991, 447 = DöV 1991, 462 = NVwZ 1991, 1096 = KStZ 1991, 92) - dargelegten Maßstäbe wegen der nachträglich zutage getretenen, erheblichen Differenz zwischen dem Ablösungsbetrag und dem satzungsgemäßen Erschließungsbeitrag als unwirksam erweist: In diesem Urteil vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, Ablösungsverträge stießen, unabhängig von der "allge-mein vertragsrechtlichen" Frage, ob Änderungen beitragserheb-licher Umstände nach Vertragsabschluß wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens an den vertraglichen Vereinbarungen zu einem Anspruch einer der Vertragsparteien auf Anpassung des Vertrages führten, vgl. hierzu Urteil vom 9. November 1990, a.a.O., BVerwGE 87, 77 (79- 82), "auf spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche, d.h. fachrechtliche Grenzen", wenn sich herausstelle, "daß der vereinbarte Ablösungsvertrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt", Urteil vom 9. November 1990, a.a.O., S. 82. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das Erschließungsbeitragsrecht setze "dem Ausmaß einer von den Vertragspartnern hinzunehmenden Differenz zwischen der Höhe eines Ablösungsbetrages und der Höhe einer (ohne die Ablösung) auf ein Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrages in der Tat eine absolute Grenze ohne Rücksicht darauf ..., ob diese Differenz auf ablösungsspezifische Risiken zurückgeht oder nicht", Urteil vom 9. November 1990, ebda. Diese, aus dem Gebot voller Erschließungsbeitragserhebung (§ 127 Abs. 1 BauGB) und dem Gebot der Abgabengerechtigkeit hergeleitete "Mißbilligungsgrenze" für die noch bzw. nicht mehr hinnehmbare Differenz zwischen Ablösungsbetrag und endgültigem Erschließungsbeitrag legt das Bundesverwaltungsgericht in dem angesprochenen Urteil aufgrund einer "Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen" dahingehend fest, "die in Rede stehende Grenze sei erst überschritten, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechnung herausstellt, daß der Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschlie- ßungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des ver- einbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Seien diese Grenzen über- schritten, stehe "im ersten Fall ... der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu." Urteil vom 9. November 1990, a.a.O., S. 83 f. Von diesen Grundsätzen geht vorliegend auch der Senat aus. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Frage, ob eventuell eine Modifizierung anhand der Kriterien der neueren Rechtsprechung zur Abschnittsbildung (Differenzierung nach "preissteigerungsbedingten" und "ausstattungsbedingten" Faktoren) - Vgl. Urteil des BVerwG vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZMR 1996, 681 - zu erfolgen hat, würde den Rahmen des summarischen Aussetzungsverfahrens überschreiten; sie ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Vorerst vermag der Senat nicht festzustellen, daß ein Rechtsmittel gegen ein Handeln der Verwaltung, welches den dargestellten Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, wie es für einen Erfolg eines Aussetzungsantrages vonnöten wäre. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1990 aufgestellten Grundsätzen steht der Ablösungsvertrag bei summarischer Prüfung der streitgegenständlichen Forderung von Erschließungsbeiträgen gegenüber der Antragstellerin weder dem Grunde noch der Höhe nach entgegen: Soweit die Antragstellerin sich der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wendet, bleibt ihren Ausführungen im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aus den genannten Gründen der Erfolg versagt. Auch soweit die Antragstellerin gegen die Berechtigung der Nachforderung mit allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, mit dem Wesen eines Ablösungsvertrages als Vergleichsvertrag sowie einer dementsprechenden Verteilung der Vertragsrisiken, mit dem Inhalt des § 4 des Ablösungsvertrages und mit den tatsächlichen sowie mutmaßlichen Interessen der Vertragsschließenden argumentiert, kann sie hiermit nicht durchdringen. In der oben ausführlich zitierten Passage hat das Bundesverwaltungsgericht die durch das Fachrecht gezogene "Mißbilligungsgrenze" ausdrücklich als "absolute Grenze" bezeichnet - Urteil vom 9. November 1990 - a.a.O., S. 82, ferner 84 - und in diesem Zusammenhang die Gründe für die Beitragssteigerung (ablösungstypisch oder nicht) für unbeachtlich erklärt, Urteil vom 9. November 1990 - a.a.O., S. 82 -. Das hat zwangsläufig zur Folge, daß die Höhe zwischenzeitlicher Preissteigerungen oder Änderungen des Abrechnungsgebietes generell ohne Bedeutung bleiben. Bei diesem Ansatz, den das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich der "allgemein-vertragsrechtlichen" Betrachtungsweise - vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O., S. 79 f. - gegenüberstellt, ist von vornherein kein Raum für eine Berücksichtigung der Art und der Regelungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages sowie des mit ihm bezweckten Interessenausgleichs. Vielmehr behandelt das Bundesverwaltungsgericht das Über- bzw. Unterschreiten der gefundenen "absoluten Mißbilligungsgrenze" ebenso wie andere Verstöße von Ablösungsverträgen gegen die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB, etwa deren Abschluß ohne oder in Abweichung von Ablösungsbestimmungen, als Verstoß gegen das durch § 127 Abs. 1 BBauG/BauGB i.V.m. § 132 BBauG/BauGB begründete - allein in den durch § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG, § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB gesetzten Grenzen durchbrochene - gesetzliche Verbot vertraglicher Vereinbarungen über die Tragung von Erschließungskosten, welcher zur Nichtigkeit des Vertrages führt, Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, BVerwGE 64, 361 (363 f.); Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183 (188); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 10 Rdn. 23; zur Nichtigkeit eines Vertrages über die Teilablösung von Erschließungsbeiträgen vgl. das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1997 - 3 A 3570 -, UA S. 9 f. und den Weg für die Geltendmachung des Erschließungsbeitrags entsprechend Gesetz und Satzung durch Heranziehungsbescheid frei macht. Vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf das Nacherhebungsrecht der Gemeinde im Urteil des BVerwG vom 9. November 1990, a.a.O., S. 84. Daran, daß vorliegend der auf die Wohnungs- und Teileigentumsanteile der Antragstellerin entfallende Erschließungsbeitrag mehr als das Doppelte der anteiligen Ablösungssumme beträgt, bestehen nach Aktenlage keine Zweifel. Aus dem Vorstehenden beantwortet sich auch die Frage nach der Höhe des nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berechtigten Nachforderungsbetrages im Sinne des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts: Da jedwede Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten "Mißbilligungsgrenze" die Nichtigkeit und damit die gänzliche Unbeachtlichkeit des Ablösungsvertrages zur Folge hat, ist die Gemeinde in der Konsequenz dessen berechtigt und verpflichtet ("Nacherhebungspflicht"), grundsätzlich den vollen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bereits zuvor auf die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße gezahlte Beträge sind anzurechnen. Ein im Beitragsverfahren zu berücksichtigender Anspruch auf Verzinsung derartiger Zahlungen dürfte nicht bestehen. Daß demgegenüber bei einer marginalen Unterschreitung der Mißbilligungsgrenze ein Ablösungsvertrag Bestand behält und keinerlei Nacherhebung stattfindet, ist unvermeidliche Konsequenz der Annahme einer Vertragsnichtigkeit - nur - bei Überschreitung dieser Grenze, gegen die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nichts eingewandt werden kann. Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Erschließungsbeiträge ist nicht eingetreten, da der Beitragsbescheid innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Jahres der Entstehung der Beitragspflicht erging. Auch Ansatzpunkte für die Annahme einer Verwirkung bestehen nicht. Abgesehen davon, daß der Antragsgegner bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 von der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung ausgehen durfte, stand das Überschreiten der "Mißbilligungs-grenze" verläßlich erst mit Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für die Straße M. feld fest. Ein aktives Handeln des Antragsgegners in der Zeit danach, an das eine Verwirkung anknüpfen könnte, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.