Urteil
2 A 4442/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A4442.95.00
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Tenor
Soweit die Berufung hinsichtlich der Klägerin zu 1) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Berufung hinsichtlich der Klägerin zu 1) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Am 30. September 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30. März 1993 im wesentlichen mit der Begründung ab: Der Klägerin zu 1) sei das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache nicht vermittelt worden. Ohne Vermittlung der deutschen Sprache könnten aber auch die anderen Bestätigungsmerkmale nicht vorliegen. Den gegen diesen Bescheid von den Klägern am 5. April 1993 erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1993 als unbegründet zurück. Am 25. Juni 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) spreche die deutsche Sprache und sei von ihren Eltern ausschließlich im deutschen Sinne erzogen worden. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 1993 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 12. Juni 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 10. Juli 1995 Berufung eingelegt und zunächst beantragt, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, sie aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrages haben sie im wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe als Abkömmling eines Vertriebenen einen Anspruch auf Aufnahme. Ihr Vater sei in den deutschen Staatsverband eingebürgert und umgesiedelt worden. Deshalb sei die Klägerin zu 1) nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Vertriebene. Nach der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1), 3) und 4) und der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes, daß die Klägerin zu 1) im Besitz einer Übernahmegenehmigung vom 11. Januar 1974 sei, begehren die Kläger mit ihrer Klage nur noch die Aufhebung der der Klägerin zu 1) erteilten Bescheide und die Einbeziehung der Kläger zu 2) bis 4) in die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu 1). Zur Begründung tragen sie vor: Übernahmegenehmigung und Aufnahmebescheid seien gleichwertig. Die Beklagte könne die Kläger zu 2) bis 4) daher bereits vor der Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland "von Hand" in die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu 1) "eintragen". Die Klägerin zu 1) habe einen Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid vom 22. Mai 1995 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 zu verpflichten, die Kläger zu 2) bis 4) in die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu 1) einzutragen/einzubeziehen und ihnen zu erlauben, das Herkunftsgebiet im Wege der Aufnahme oder des Aufnahmeverfahrens zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Abs. 3 BVFG Aufnahme zu finden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. A. Die Kläger zu 2) bis 4) haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu 1). Als Anspruchsgrundlage kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Danach sind der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch schon vom Wortlaut her nicht erfüllt. Denn dieser läßt allein die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer Person im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift und damit einer Person zu, die das Aussiedlungsgebiet mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG verläßt und danach die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin zu 1) nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG ist und die Klage auf Erteilung eines solchen Aufnahmebescheides nach der Rücknahme ihrer Berufung nicht mehr weiterverfolgt. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG findet auch nicht über § 100 BVFG auf die Übernahmegenehmigung Anwendung. Zwar sind nach § 100 Abs. 4 BVFG Personen, die wie die Klägerin zu 1) vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erteilt wurde. Diese Vorschrift setzt jedoch schon von ihrem Wortlaut her die Übernahmegenehmigung nicht allgemein einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG gleich, sondern regelt allein die verfahrensmäßige Gleichstellung einer Übernahmegenehmigung mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG als Voraussetzung für den Erwerb der Aussiedler- bzw. Spätaussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder § 4 BVFG. Sie enthält keine Regelung einer solchen verfahrensmäßigen Gleichstellung für eine Einbeziehung der in § 7 Abs. 2 BVFG genannten Personen, also der Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, in eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung. § 100 Abs. 4 BVFG ist auch nicht nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte erweiternd dahin auszulegen, daß auch in eine Übernahmegenehmigung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden kann. Durch die Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid in § 105 c BVFG a.F. sollte lediglich dem Vertrauensschutz der Inhaber einer solchen Übernahmegenehmigung auf Einreise und Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden, nicht dagegen auch die Möglichkeit der (nachträglichen) Einbeziehung von Familienangehörigen in eine Übernahmegenehmigung im Wege des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geschaffen werden. Schon bei der Einführung des Aufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz hat der Gesetzgeber insoweit deutlich gemacht, daß sich der Vertrauensschutz hinsichtlich der Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid nur auf solche Aufnahmebewerber beziehen sollte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllten und deshalb nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch die Aussiedlereigenschaft erwarben. Er sah es allein bei diesen mit einer Übernahmegenehmigung einreisenden Personen als gerechtfertigt an, auf die Durchführung eines neuen Aufnahmeverfahrens zu verzichten. Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) vom 21. Mai 1990, BT-Drucksache 11/7189, zu Nummer 14 des Artikel 1 Nr. 5 - neu - (§ 105 b BVFG), S. 3. Diese Absicht des Gesetzgebers lag auch dem Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zugrunde. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung zu § 100 Abs. 4 BVFG, diese Vorschrift übernehme § 105 c BVFG a.F., wonach Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten hätten, keinen Aufnahmebescheid benötigten. Aus der weiteren Begründung, daß diese Personen Spätaussiedler seien, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder diejenigen des § 4 BVFG vorlägen, geht hervor, daß der Vertrauensschutz nach wie vor nur solchen Aufnahmebewerbern gewährt werden sollte, die die Spätaussiedlereigenschaft erwerben konnten. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgegesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, zu Nummern 40 und 41 des Artikel 1 (§§ 100 bis 102), S. 28. Daß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach dem Willen des Gesetzgebers nur in einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG möglich sein sollte, zeigt schließlich auch die Begründung des Entwurfes des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zu § 94 BVFG. Dort hat der Gesetzgeber eine vertriebenenrechtliche Regelung der Familienzusammenführung aufgrund der Rechtsentwicklung für entbehrlich gehalten, weil der weitaus größte Teil der begünstigten Familienangehörigen ohnehin die Voraussetzungen der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfülle und der Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen nunmehr bundeseinheitlich ausländerrechtlich geregelt sei. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgegesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, zu Nummer 33 des Artikel 1 (§ 94), S. 27. Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch der Kläger zu 2) bis 4) ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes. Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdn. 46 und 49. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Die Regelung der Einbeziehung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wurde vom Gesetzgeber ausschließlich für den Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 BVFG vorgesehen. Wie bereits oben zur Auslegung des § 100 Abs. 4 BVFG ausgeführt, läßt die bewußte Beschränkung der Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid nur den Schluß zu, daß das Fehlen einer Regelung über die Einbeziehung auch in eine Übernahmegenehmigung keine planwidrige Gesetzeslücke ist. B. Die Berufung der Klägerin zu 1) hat, soweit sie noch aufrecht erhalten worden ist, ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Klägerin zu 1) hat, nachdem sie den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht mehr weiterverfolgt, kein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß der diesen Antrag ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes aufgehoben wird. Ein Rechtsschutzinteresse für die damit verfolgte isolierte Anfechtungsklage käme etwa nur dann in Betracht, wenn die Ablehnung ihres Aufnahmeantrages durch den angefochtenen Bescheid zu einer Beeinträchtigung ihres gemäß § 100 Abs. 4 BVFG aus der Übernahmegenehmigung folgenden Rechtes führen könnte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 1994 - 2 A 3589/93 -. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Beklagte hat weder in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid noch sonstwie im vorliegenden Verfahren dieses Einreiserecht der Klägerin zu 1) bestritten und einen diesem Recht entgegenstehenden Rechtsschein gesetzt, so daß die Klägerin zu 1) dieses Recht allein durch die Vorlage der Übernahmegenehmigung ausreichend geltend machen kann. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.