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Beschluss

2 A 196/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0531.2A196.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil stützt die Klageabweisung darauf, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorlägen. Die Versagung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) dürfte keine besondere Härte bedeuten, weil die deutsche Staatsangehörigkeit eine solche nicht begründe. Darüberhinaus lägen in der Person der Klägerin zu 1) die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, da sie die Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erfülle. Mangels Aufnahmebescheids für die Klägerin zu 1) sei eine Einbeziehung der übrigen Kläger in diesen nicht möglich. Auch der Hilfsantrag, die übrigen Kläger in die der Klägerin zu 1) erteilte Übernahmegenehmigung einzubeziehen, habe keinen Erfolg, weil eine solche Einbeziehung nicht vorgesehen sei. Die Kläger machen mit ihrem Antrag geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei richten sich ihre Ausführungen fast ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG seien nicht gegeben und die Einbeziehung in eine Übernahmegenehmigung sei nicht möglich. Hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Härte heißt es lediglich: "Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht haben klargestellt, dass die Staatsangehörigkeit u.U. dann, wenn sie zur Berechtigung der Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland führt, zur Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Vertreibungsgebiet und damit zu einem Härtefall führen kann." Ob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ernstlichen Zweifeln unterliegt oder der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann hier offenbleiben. Denn wenn ein Urteil - wie hier - auf zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Gründe gestützt worden ist, so kann der Zulassungsantrag nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen Zulassungsgründe geltend gemacht werden und vorliegen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117, 118. Danach bleibt der Zulassungsantrag hinsichtlich des Hauptantrages erfolglos, weil jedenfalls gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Klägerin zu 1) sei eine besondere Härte gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nicht gegeben, da die deutsche Staatsangehörigkeit eine solche nicht begründe, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder andere Zulassungsgründe ausreichend dargelegt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei Personen, die - wie die Klägerin zu 1) - nach dem 1. Januar 1993 eingereist sind, keinen Härtefall begründet, weil auch ihnen zugemutet werden kann, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet her zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, - 5 C 6.99 - und - 5 C 8.99 -; OVG NW, Urteil vom 22. März 2000, - 2 A 547/97 -. Auch hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Einbeziehung in eine Übernahmegenehmigung nicht möglich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 11. August 1998 - 2 A 1920/96 - und vom 17. März 1998 - 2 A 4442/95 - ausführlich dargelegt, dass § 100 Abs. 4 BVFG eine Übernahmegenehmigung nicht allgemein einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG gleichsetze, sondern allein die verfahrensmäßige Gleichstellung einer Übernahmegenehmigung mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG als Voraussetzung für den Erwerb der Aussiedler- bzw. Spätaussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder § 4 BVFG für den Inhaber dieser Genehmigung regele. So auch: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).