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Beschluss

22 E 356/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.22E356.98.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Senat legt die von der Antragstellerin gegen den "Beschluß" des Verwaltungsgerichts vom 30. März 1998 eingelegte Beschwerde dahin aus, daß sie sich nur gegen Ziffer 1. des Beschlusses, die Ablehnung der selbständigen Beweiserhebung gemäß § 98 VwGO iVm. § 485 ZPO idF. des RPflVereinfG vom 17.12.1990 (BGBl I, 2847) richtet. Dies ist daraus zu schließen, daß sich die Begründung der Beschwerde auch nur zu der abgelehnten gesonderten Beweiserhebung verhält. Im übrigen wäre eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses auch gar nicht statthaft, da die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 146 Abs. 4 VwGO der Zulassung bedarf. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgelehnt, denn dieser ist unzulässig, weil für ihn das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die erforderliche Beweisaufnahme kann und muß nämlich, wenn es auf die von der Antragstellerin behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen überhaupt ankommt, bei der Behörde durchgeführt werden, bei der die Antragstellerin, nachdem sie sowohl die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde als auch die Klage gegen deren Ablehnung einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zurückgenommen hat, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NW beantragen muß. Soweit nach dem Vorbringen der Antragstellerin dann die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NW für ein Aufgreifen des Verfahrens vorliegen, kann und muß die Behörde im Rahmen der ihr nach § 24 VwVfG NW obliegenden Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt aufklären. Im übrigen scheitert ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO auch daran, daß dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Zustimmung des Antragsgegners ist nicht beigebracht; für eine Besorgnis, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird, ist nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Klärung, ob der Antrag im übrigen den Voraussetzungen des § 98 VwGO iVm. § 487 ZPO, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).